Ihr Rechtsanwalt für Medizinrecht
Ihre Anwälte für Medizinrecht: Die Rechtsanwälte Karsten Klug und Sönke Höft haben sich auf die unterschiedlichen Facetten des Medizinrechts spezialisiert. Insbesondere beraten wir Sie in den Bereichen des Vertragsrechts (wichtig etwa bei den Fragen zur Praxisgründung, Kooperationen, Praxisgemeinschaften und Gemeinschaftspraxen, etc.), aber natürlich auch des Abrechnungsrechts (sowohl nach GOÄ/GOZ als auch nach dem System der gesetzlichen Krankenkassen). Wir helfen Ihnen bei Praxiskäufen oder Verkäufen, sowie Zulassungsfragen bei der KV bzw. KZV. Schließlich beraten und vertreten wir in (Zahn-) Arzthaftungsfällen. Unsere Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Susan B. Rausch, berät in aktuellen Fragen des Werberechts und des Wettbewerbsrechts für (Zahn-) Ärzte.
Was wir bieten: Durch die hochgradige Spezialisierung und der stetigen Verpflichtung unserer Partner zu Fortbildungen, können wir den Mandanten eine präzise, kompetente und umfassende Beratung im Medizinrecht bieten. Aufgrund unseren Erfahrungen auf diesem Gebiet können wir uns für unsere Mandanten auch in Verfahren vor den Ausschüssen, Verbänden und vor den Gerichten professionell einsetzen. Dabei berücksichtigen wir selbstverständlich die Wirtschaftlichkeit in Relation zum Nutzen und Erfolg im Sinne des Mandanten.
Die gemeinsamen Ziele: Uns ist an langfristigen Beziehungen gelegen. Darüber hinaus ist es uns wichtig, teure und aufwendige juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden. Vielmehr liegt uns daran, die Mandanten im Vorwege präzise und professionell zu beraten, um Folgekosten und Prozesse zu vermeiden. Sachverhalte analysieren, Lösungen erarbeiten, mögliche Chancen ergreifen. Mehr Infos: Medizinrecht Hamburg
News aus unseren Rechtsgebieten
Kassenarzt-Recht
Urteil des BGH vom 09.06.2011, III ZR 203/10
In der zuvor zitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof folgende Feststellungen getroffen:
Bei einem Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen, die als Sachleistungen gegenüber der Pflegeversicherung abgerechnet werden, ist die Vergütung nicht im Sinne des § 621 BGB nach Zeitabschnitten bemessen.
Der Vertrag eines nach den Bestimmungen des SGB XI Pflegebedürftigen mit [...]
Mehr lesen über Medizinrecht: Ärzterecht: Vertragsbeziehung bei ambulanten Pflegeleistungen ...
Zulassungsrecht
Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 19.09.2011 (Aktenzeichen S 3 KA 146/11 ER)
In dem Beschluss hat das SG Schwerin festgestellt, dass dem Zulassungsausschluss keine Kompetenz zusteht, die sofortige Vollziehung einer Zulassungsentziehung gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) anzuordnen.
Ein Vertragsarzt hatte einen entsprechenden Antrag gestellt, da er sich gegen die angeordnete sofortige Vollziehung [...]
Vertragsrecht
Urteil des BGH vom 09.06.2011, III ZR 203/10
In der zuvor zitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof folgende Feststellungen getroffen:
Bei einem Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen, die als Sachleistungen gegenüber der Pflegeversicherung abgerechnet werden, ist die Vergütung nicht im Sinne des § 621 BGB nach Zeitabschnitten bemessen.
Der Vertrag eines nach den Bestimmungen des SGB XI Pflegebedürftigen mit [...]
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