Zahnärztliches Berufsrecht: Zulässigkeit von Werbeaussagen zusammengeschlossener Zahnarztpraxen
Gespeichert unter Wettbewerbsrecht · Stichworte: anpreisend, irreführend, über objektives Interesse der Patienten hinaus gehen, Werbeaussage, Werbung, Werbung im Praxisverbund, Zulässigkeit, Zulässigkeitsanforderung
OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.03.2006, Aktenzeichen 6U 60/05.
In der obigen Entscheidung hatte sich das OLG Schleswig mit den Zulässigkeitsanforderungen an Werbeaussagen zu einem gemeinsamen Konzept zusammengeschlossener Zahnarztpraxen „X.®“ auseinander zu setzen. Der Senat entschied, dass die Bezeichnung „X.®“ weder für sich betrachtet noch durch die Verwendung der Begriffe „geprüfter X.® Qualitätsstandard“ anpreisend oder irreführend sei, noch seien Informationen enthalten, die über ein objektives Interesse des Patienten hinaus gingen. Werbeaussagen von Heilberuflern ist regelmäßig jede Darstellung als anpreisend einzustufen, die für den Patienten entweder nichts aussagt oder keine objektiv nachprüfbaren Informationen enthalten. Der Senat stellte darauf ab, dass die angeschlossenen Zahnarztpraxen mit ihrem Konzept „X.®“ mit einer gemeinsamen Bezeichnung auftreten und sich auf die Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards geeinigt hätten, so dass es sich um eine Werbung im Praxisverbund handele. Über einen solchen Verbund dürfe der angeschlossene Arzt im Rahmen der erlaubten Patienteninformation Mitteilung machen (OLG Schleswig, Urteil vom 03.04.2001-6U 29/2000). Bei der Beurteilung des weiteren Aussageinhaltes kommt es hingegen auf den Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise, nicht jedoch auf die Auffassung des jeweiligen Berufsstandes an. Entscheidend ist somit der Eindruck, den ein potentieller Patient hat, der mit der aktuellen Beschwerde oder auch Prophylaxe aus Prophylaxe-Gründen den Zahnarzt aussucht. Nach der Ansicht des Senats trägt die Bezeichnung „X.®“ nur die Information, dass die Praxis zu einem derartigen Praxisverbund gehöre, keine weitere Information. Die Inhalte keine Angaben, die geeignet wären, Fehlvorstellungen über die Praxis oder die angebotene Heilbehandlung zu wecken und sei dabei nicht irreführend. Ausdrücklich hat der Senat an seiner früheren Auffassung aus dem Urteil (siehe oben) nicht festgehalten, dass die Namensgestaltung einen Bezug zu der Schnellrestaurantkette „McDonalds“ herstelle und unterschwellig auf die sprichwörtliche Sparsamkeit oder den Geiz der Schotten zurückgreife. Dieser Annahme läge hier schon deshalb nicht mehr nahe, da auch im deutschsprachigen Raum sich ständig vermehrt Anglizismen und englischstämmige Wortbestandteile in Firmenbezeichnungen befänden. Auch die Aussage geprüfte „X.® Qualitätsstandards“ lasse die Patienten nicht im unklaren, welche Qualitätsstandards angehalten werden sollen. Die §§ 135 a ff SGB V sehen Maßnahmen des Qualitätsmanagements sogar gesetzlich vor, so dass ein Hinweis darauf als solcher nicht verboten sein könne. Der Senat führte weiter aus, dass zusätzlich oder weitergehende Maßnahmen der Qualitätssicherung nicht durch die gesetzliche Regelung ausgeschlossen seien, sondern den Zahnärzten weiterhin möglich seien. Durch die Verknüpfung der Textaussage mit dem Begriff X verstärkt mit dem Symbol ®, welches soweit ersichtlich ausschließlich in der Privatwirtschaft gebräuchlich sei, werde für den unbefangenen Beobachter hinreichend deutlich, dass es sich lediglich um Qualitätsstandards der zu dieser Gruppe gehörenden Praxen und auch um interne Maßnahmen handele. Es werde dagegen nicht den Eindruck erweckt, die beworbenen Qualitätssicherungsmaßnahmen unterlägen staatlicher Kontrollen oder der Aufsicht von Selbstverwaltungskörperschaften.
Karsten Klug
Rechtsanwalt
Medizinrecht: Versagung einer Apothekenbetriebserlaubnis wegen der Vereinbarung einer Umsastzmiete für ein medizinisches Versorgungszentrum
Gespeichert unter Zulassungsrecht · Stichworte: Apotheke, Betriebserlaubnis, Einstweiliges Verfügungsverfahren, Gewinn, Miete, Orientierung der Miete an Umsatz der Apotheke, Umsatz, Vereinbarung, § 8 S. 2 ApoG
VG Berlin, Beschluss vom 10.10.2006 – VG 14 A 28.06: Das Verwaltungsgericht hatte im einstweiligen Verfügungsverfahren (Begehr einer Regelungsanordnung gem. § 123 VwGO) entschieden, dass die Apotheke bzw. der Apotheker nicht (wieder) die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke zurück erhalten sollte. Eine Glaubhaftmachung des Anspruches hierauf gem. § 123 VwGO sein nicht erfolgt. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung noch einmal klar, dass die Vereinbarung einer am Umsatz oder Gewinn einer Apotheke ausgerichtete Miete nach § 8 S. 2 ApoG unzulässig sei. Das Verbot der Umsatzmiete gelte insbesondere für die Anmietung von Apothekenräumen. Aus dem Gesamtgefüge der Vereinbarung könne sich darüber hinaus ergeben, dass die Vertragsparteien die Miete am Umsatz oder am Gewinn ausgerichtet haben und der Vermieter dadurch an den Erträgnissen der Apotheke teilhat. Ein immens hoher Mietzins engt die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Apothekers erheblich ein und macht ihn zumindest indirekt vom Vermieter abhängig. Der Umstand, dass die Apothekenansiedlung im Kontext eines Medizinischen Versorgungszentrums geplant ist, ändert nichts an der uneingeschränkten Geltung des § 8 S. 2 ApoG.
Vertragsarztrecht: Forderungsabtretung von Forderungen der kassenärztliche Vereinigung
Gespeichert unter Kassenarztrecht · Stichworte: abtreten, BGH, Forderung, Forderungsabtretung, Honorarforderungen, InsO, Insolvenz, kassenärztliche Vereinigung, Praxisgründung, Vertragsarztrecht
BGH Urteil vom 11.5.2006 – VIIII Z R 247/03
In der heutigen Zeit kommt es gerade bei Praxisgründungen vor, dass Vertragsärzte ihre Honorarforderungenan die kassenärztliche Vereinigung (ganz oder teilweise) an Dritte (z.B. Banken, Lieferanten, etc.) abtreten. Im Falle der Insolvenz des Kassenarztes gehen natürlich die Banken oder anderen Gläubiger zu der Gunsten die Abtretung erfolgt ist davon aus, dass ihnen auch Honorarforderungen des Kassenarztes gegenüber der KV auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen. In der obigen Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass „neue“ Honorarforderungen, welche auf eine Behandlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen dem Insolvenzverwalter und mithin der Masse zustehen. Nach Ansicht des BGH war die Abtretung der Forderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden waren gem. § 91 Abs. 1 InsO unwirksam. Die Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO ändere daran nichts. Der BGH betonte noch einmal ausdrücklich, dass eine Forderung,die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht, der Gläubiger gem. § 91 InsO kein Forderungsrecht zu Lasten der Masse mehr erwerben könne (BGHZ 135,140,140 zu § 15 KO). Nur wenn der Abtretungsempfänger (also z.B. die Bank) eine gesicherte Rechtsposition habe, sei die Vorababtretung auch im Insolvenzfall wirksam. Muss jedoch die Forderung durch Erbringung der Dienstleistung erst noch entstehen, hatte der Abtretungsempfänger zum Zeitpunkt der Abtretung keine gesicherte Rechtsposition. In dieser Entscheidung hat sich der BGH auch noch einmal ausdrücklich mit dem Verhältnis der Vorschrift des § 91 Abs. 1 InsO und des § 114 Abs. 1 InsO zueinander auseinandergesetzt und festgehalten, dass § 114 Abs. 1 InsO eine Ausnahmevorschrift zu § 91 Abs. 1 InsO enthalte, die jeweils gesondert zu prüfen sei. Bei der Überprüfung kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass die Vergütungsansprüche des Kassenarztes gegen die für ihn zuständige KV keine Forderungen auf „Bezüge aus dem Dienstverhältnis oder an anderer Stelle tretende laufende Bezüge“ im Sinne des § 114 Abs. 1 InsO darstellen.
Karsten Klug
Rechtsanwalt
Die Zulässigkeit vorformulierter Vertretungsklauseln bei Wahlleistungsvereinbarungen
Gespeichert unter Vertragsrecht · Stichworte: AGB, BGH, ständiger ärztlicher Vertreter, Urteil, Vorformuliert, Wahlleistung, Wahlleistungsvereinbarung, Wirksamkeit, Zulassungsvoraussetzungen
Vertragsrecht – Die Zulässigkeit vorformulierter Vertretungsklauseln bei Wahlleistungsvereinbarungen
(BGH Urteil vom 20.12.2007 – III ZR 144/07)
Bei der Entscheidung klagte ein liquidationsberechtigter Chefarzt der Abteilung für Allgemeinchirurgie eines Universitätklinikums. In der Zeit vom 02. – 28. August 2001 befand sich die Beklagte als Privatpatientin in dem Klinikum in Behandlung. Die Beklagte schloss mit dem Klinikum eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger am 03. August, dem Tag der Operation urlaubsabwesend war, unterzeichnete die Beklagte einen mit einzelnen handschriftlichen Einträgen versehenen Vordruck, welcher mit “Schriftlicher Fixierung der Stellvertretervereinbarung” vom 02. August überschrieben war. Dieser Vordruck enthält die Feststellung, dass die Beklagte über die Verhinderung des Klägers und den Grund hierfür unterrichtet worden. Des weiteren sei die Beklagte, da die Verschiebung der Operation medizinisch nicht vertretbar sei, darüber belehrt worden, dass sie die Möglichkeit habe, sich ohne Wahlarztvereinbarung wie ein “normaler” Kassenpatient ohne Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden Arzt behandeln oder sich sich von dem Vertreter des Klägers (Oberarzt Dr. B.) zu den Bedingungen des Wahlarztvertrages operieren zu lassen. In dem Formular ist die zweite Alternative durch die Beklagte angekreuzt worden. Die vom Kläger ausgestellt Rechnung beglich die Beklagte nur zum Teil.
Folgende relevanten Fragen haben sich in diesem Fall aufgetan:
- Kommt eine wirksame Stellvertretervereinbarung auch dann zustande, wenn der Vertretungsfall bei Abschluss der Vereinbarung bereits feststeht?
- Handelt es sich bei der reinen Ankreutzmöglichkeit um Individualvereinbarungen (§ 305 c BGB), so dass diese nicht nach den § 305 ff. BGB zu messen währen?
In seiner Entscheidung hat der BGH die Frage der Stellvertretervereinbarung verneint. Der Arzthat im Falle einer solchen Vereinbarung im Zweifel höchst persönlich in seiner Person zu erbringen. Der Patient schließe eine solche Vereinbarung gerade im Hinblick auf die Erfahrung und die herausgehobene medizinische Kompetenz des ausgewählten Arztes. Dies ist es was der Patient durch die extra Vergütung sichum die Sorge seiner Gesundheit sichern möchte. Die Pflicht zur persönlichen Behandlung ergibt sich bereits aus § 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ. Zwar sei es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Wahlarzt im Falle seiner Verhinderung auch seine Kernleistungen auf einen Stellvertreter überträgt, allerdings sei dies im wesentlichen abhängig von einer wirksamen Vereinbarung.
Die in Rede stehende Vereinbarung sei jedoch nach § 308 Abs. 4 BGB unwirksam. Nach dieser Norm ist eine formularmäßige Vereinbarung eines Rechtes des Verwenders der AGB, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, nur dann wirksam, wenn diese Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den Vertragspartner zumutbar ist. Bei der Klausel, welche dem Urteil zu Grunde lag, sei jedoch auch der Fall erfasst gewesen, bei dem die Verhinderung des Wahlarztes bereits zum Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung feststeht. In diesem Fall jedoch kann die Wahlleistungsvereinbarung ihren Sinn von Beginn an nicht erfüllen. Es liegt bereits von Anbeginn an der Fall derobjektiven Unmögleichkeit vor. Die Klausel liefe somit auf die Änderung des wesentlichen Inhalts des Wahlarztvertrages hin. Dies sei jedoch auch im Hinblick auf § 307 Abs. 2 BGB unzumutbar.
Die zweiteFrage (Ankreutzmöglichkeit = Individualabrede) hat der BGH in der betreffenden Entscheidung jedoch bejaht. Auch nur vorformulierte Vertragsbedingungen können nach Ansicht des BGH “ausverhandelt” sein, wenn wie hier dem einen Vertragspartner die tatsächliche Wahlmöglichkeit überlassen wurde. Erforderlich sei lediglich, dass der Vertragspartner mittels der Auswahl den Gehalt der Regelung mit gestalten könne und die Wahlfreiheit nicht durch Einflussnahme des Verwenders (z.B. durch Gestaltung des Formulars, etc.) überlagert werde. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben.
Wichtige Voraussetzungen von Vertretungsklauseln:
Der BGH hat in der Entscheidung die grundsätzlichen Voraussetzungen der Wirksamkeit von Vertretungsklauseln erörtert und die Anforderungen zusammengefasst.
Der Eintritt des Vertreters des Wahlarztes muss auf die Fälle beschränkt sein, in denen dessen Verhinderung im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung nicht bereits feststeht (z.B. Urlaub, längere Erkrankung, etc.).
Darüber hinaus ist eine solche Vereinbarung gemäß § 308 Nr. 4 BGB nur wirksam, wenn darin als Vertreter der ständige ärztliche Vertreter im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 3 und 4, § 5 Abs. 5 GOÄ bestimmt sei.
Der ständige ärztliche Vertreter müsse zudem namentlich benannt sein (§ 5 Abs. 5 GOÄ).
Karsten Klug
Rechtsanwalt


Kramer & Partner