Vertragsarztrecht: Vertragszahnärzte sind nicht mehr zur Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten berechtigt, wenn sie mit anderen Zahnärzten kollektiv auf ihre Zulassung verzichten
Gespeichert unter Kassenarztrecht, Zulassungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Ausnahme, Notfall, Rückgabe der Zulassung, Vertragszahnarzt; Kieferorthopäde, Zulassungsverzicht
Urteil des BSG vom 09.07.2009 – B 1 KR 18/09 B
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Vertragszahnärzte zur Behandlung von gesetzlich krankenversicherten Patienten nicht mehr berechtigt sind, wenn sie in einem mit anderen Zahnärzten abgestimmten Verhalten auf ihre Zulassung verzichtet haben. Das gilt auch, wenn ihr Vertragszahnarztsitz noch nicht wieder besetzt ist. Nur in Notfällen können diese Zahnärzte von gesetzlich krankenversicherten Patienten in Anspruch genommen werden.
Ein gesetzlich versicherter Patient wollte zugesichert bekommen, sich von einem bestimmten Kieferorthopäden behandeln lassen zu dürfen. Der Kieferorthopäde hatte seine Zulassung jedoch zurückgegeben und war deshalb nicht mehr zur kassenärztlichen Versorgung zugelassen. Das Gericht stellt klar, dass aus § 95 b Abs. 3 SGB V kein Behandlungsanspruch eines gesetzlich krankenversicherten Patienten auf eine Behandlung bei einem nicht zugelassenen Zahnarzt. Die Regelung begründet nur einen Anspruch des Zahnarztes gegen die Krankenkassen. Auch wenn mehrere Zahnärzte in einem abgestimmten Verhalten ihre Kassenarztzulassung zurückgeben, so begründet dieses kollektive Verhalten nicht, dass die betreffenden Ärzte kollektiv über den Verzichtszeitpunkt hinaus in dem Vertragszahnarztsystem verbleiben. Sie sind mit Rückgabe der Zulassung nicht mehr als Leistungserbringer zugelassen. Aus § 2 Abs. 1 S. 3 und § 76 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB V ergibt sich, dass Versicherte derartige nicht bzw. nicht mehr zugelassene Ärzte nur in Notfällen in Anspruch nehmen können.
Steuerrecht für Ärzte: Leistungen aus einer Praxisausfallversicherung sind keine Betriebseinnahmen
Gespeichert unter Ärzterecht · Stichworte: Arbeitsunfähigkeit, Arzt, Ärztin, Medizinrecht, Praxisausfallversicherung, Quarantäne, Schließung, Steuer
BFH vom 19.05.2009 – VIII R 6/07
Der BFH hat entschieden, dass ein Arzt nach einem Unfall die Leistungen seiner Praxisausfallversicherung nicht als Betriebseinnahme zu versteuern hat.
Der Arzt hatte eine Praxisausfallversicherung abgeschlossen. Die Versicherung sollte im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arztes die fortlaufenden Kosten seines Betriebes ersetzen. Auch das betriebliche Risiko der Quarantäne, also der ordnungsbehördlich verfügten Schließung der Praxis, war mitversichert. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Beiträge für diese Praxisausfallversicherung im Verhältnis aufzuteilen und nicht in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Entsprechend sind auch die Leistungen aus dieser Versicherung anteilig nicht als Betriebseinnahme zu versteuern.
Ein Unfall des Arztes ist dem privaten Risiko zuzurechnen sein. Entsprechend sind Leistungen der Versicherung, die wegen eines Unfalls gezahlt werden, nicht zu versteuern. Die auf diesen Versicherungsteil entfallenden Beiträge sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Leistungen, die aufgrund einer behördlich verordneten Quarantäne oder wegen eines Brandes o.ä. entstehen, sind betrieblich verursacht. Leistungen der Versicherung wegen solcher Schäden sind Betriebseinahmen und somit zu versteuern. Die auf diesen Versicherungsteil entfallenden Beiträge der Versicherung sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.


Kramer & Partner