Vergütungsrecht für Vertragsärzte: Regress
Ein Vertragsarzt, der ein Arzneimittel verordnet, das mangels Überprüfung der Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit nicht verordnungsfähig ist, kann wegen der Verordnungskosten in Regress genommen werden.
BSG-Urteil vom 05.11.2008 – Az.: B 6 KA 64/07 R
Der Vertragsarzt wendet sich mit seiner Klage gegen Regresse wegen Verordnung eines Arzneimittels mit umstrittener Zulassung. Das Bundessozialgericht entschied, dass der Regress gegen den Vertragsarzt in Grund und Höhe nicht zu beanstanden war. Auf die arzneimittelrechtliche Zulassung eines Medikaments und damit auch auf dessen Verordnungsfähigkeit im Rahmen der GKV kann nur geschlossen werden, wenn die Qualität, Wirksamkeit und die Unbedenklichkeit des Arzneimittels geprüft wurden. Ohne diese Prüfung kann das Arzneimittel im Rahmen der GKV nicht verordnet werden. Wird es von einem Vertragsarzt dennoch verordnet, kann der Vertragsarzt wegen der Verordnungskosten in Regress genommen werden. Dabei räumt das Gericht dem Vertragsarzt kaum Möglichkeiten ein, sich in Zweifelsfällen zu entlasten.
Sönke Höft
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