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Altersgrenze für Vertragsärzte

Die Altersgrenze für Vertragsärzte war in § 95 Abs. 7 SGB V auf 68 Jahre festgelegt. Die Regelung ist schon aufghoben und gilt nur noch für Vertragsärzte, die im Jahr 2008 das 68. Lebensjahr vollendet haben. Der europäische Gerichtshof hat sich am 12.01.2010 mit der Zulässigkeit dieser Altershöchstgrenze auseinandergesetzt. Dem Gericht lagen diverse Fragen zur Rechtmäßigkeit dieser Altersgrenze bei Vertragsärzten zur Beantwortung vor. In dem Urteil stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass ein Mitgliedstaat grundsätzlich eine Altersgrenze für die Ausübung des ärztlichen Berufes festlegen darf. Es soll jedoch auf das Ziel der Regelung ankommen, um zu bewerten, ob die gesetzliche Altersgrenze rechtmäßig ist.

Soweit die deutsche Regelung das Ziel verfolgt, die Gesundheit der Patienten zu schützen, weil die Leistungsfähigkeit von Vertragsärzten in hohem Alter nachlässt, hält das Gericht die Altersgrenze nicht für rechtmäßig. Denn die deutsche Regelung gilt nur für Vertragsärzte und nicht für Vertragszahnärzte. Sie ist damit in sich widersprüchlich und kann nicht als für den Gesundheitsschutz erforderlich angesehen werden.

Sofern die deutsche Regelung aber das Ziel verfolgt, eine bessere Verteilung der Berufschancen zwischen den Ärztegenerationen zu bezwecken, soll sie rechtmäßig sein. Dabei hält der Europäische Gerichtshof das Alter von 68 Jahren für „hinreichend weit fortgeschritten (…), um als Endpunkt der Zulassung als Vertragsarzt zu dienen.“ Da das Ziel der deutschen Regelung für den EuGH nicht eindeutig feststeht, konnte die Rechtmäßigkeit der Altersbeschränkung nicht abschließend beurteilt werden. Das vorlegende Gericht (Sozialgericht Dortmund) hat nun festzustellen, welche Ziele mit der Altersgrenze für Vertragsärzte verfolgt werden. Abhängig davon, zu welchem Ergebnis das Gericht bei seiner Feststellung kommt, wird es die Altersgrenze für Vertragsärzte anwenden dürfen oder nicht.

EuGH, Urteil vom 12.01.2010, Az: C-341/08

Sönke Höft

Produkte mit Sicherheitsmängeln: Gefahrabwendungspflicht des Herstellers nach dem Inverkehrbringen des Produkts. Hier: Pflegebetten

Unabhängig von kaufvertraglichen Mangelbeseitigungsansprüchen und Nacherfüllungsansprüchen hat der Hersteller umfangreiche Gefahrabwendungspflichten auch nach dem Inverkehrbringen des Produktes.

In dem vorliegenden Fall wurde die Herstellerin von Pflegebetten von einer gesetzlichen Pflegekasse auf den Ersatz von Nachrüstungskosten in Anspruch genommen, weil die elektrisch verstellbaren Pflegebetten Konstruktionsmängel aufwiesen. Es bestand die Gefahr von Bränden der Betten und es bestand die Gefahr, dass die Patienten sich in den Seitengittern einklemmen.

Da zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis besteht, konnte der Hersteller nicht auf Nacherfüllung oder Mangelbeseitigung in Anspruch genommen werden. Das Gericht hat der Klägerin keine Ersatzansprüche für Nachrüstkosten zugesprochen.

Das Gericht führt aber aus, dass die Sicherungspflichten des Herstellers nicht mit dem Inverkehrbringen des Produktes endet. Der Hersteller ist verpflichtet, alles zu tun, um Gefahren abzuwenden, die sein Produkt erzeugen kann. Der Hersteller muss sein Produkt auf noch nicht bekannte schädliche Eigenschaften hin beobachten und sich über seine sonstigen Verwendungsfolgen informieren, die eine Gefahr begründen können. Deshalb ist der Hersteller auch nach dem Inverkehrbringen verpflichtet, vor etwaigen Produktgefahren zu warnen. Inhalt und Umfang der Warnung ergeben sich aus der Größe der Gefahr und den jeweils gefährdeten Rechtsgütern. Gerade bei Konstruktionsfehlern des Herstellers ist eine sofortige Reaktion erforderlich.

Dabei ist der Hersteller nicht allein auf die Warnung vor etwaigen Gefahren beschränkt. Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Warnungen allein nicht ausreichend sind, um die Gefahren einzuschätzen und sich im Verhalten darauf einzurichten, so hat der Hersteller weitergehende Sicherungspflichten. Der Hersteller kann sogar dazu verpflichtet sein, bereits ausgelieferte gefährliche Produkte aus dem Verkehr zu ziehen.

In den meisten Fällen wird es jedoch ausreichen, dass der Hersteller die Nutzer von Produkten auf die betreffenden Gefahren und gegebenenfalls auf die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder Reparatur hinweist, ausreichend informiert und dass er gegebenenfalls seine Hilfe anbietet, um die erforderlichen Maßnahmen durchführen zu lassen. In einigen Fällen kann auch eine Aufforderung zur Nichtbenutzung oder Stilllegung gefährlicher Produkte gegebenenfalls in Verbindung mit öffentlichen Warnungen und der Einschaltung der zuständigen Behörden ausreichend sein. Dabei darf der Hersteller aber nicht abwarten, bis Schadensfälle eingetreten sind! Das gilt insbesondere bei konstruktionsbedingten Sicherheitsmängeln. Sind solche bekannt, muss der Hersteller sofort einschreiten.

Trotz dieser umfassenden Produktbeobachtungs- und Schadensabwendungspflichten des Herstellers hat das Gericht der klagenden Pflegekasse keine eigenen Ansprüche auf Nachrüstung bzw. Kostenübernahme, insbesondere keinen Schadensersatzanspruch zugesprochen. Diese Ansprüche bleiben ausdrücklich dem Vertragsverhältnis zwischen Hersteller und Abnehmer vorbehalten.

BGH-Urteil vom 16.12.2008, Az: VI ZR 170/07

Sönke Höft

Neuerungen im Medizinprodukterecht 2010

Die Hersteller von Medizinprodukten haben nur noch wenige Tage, sich auf die Änderungen durch das Inkrafttreten der 4. MPG-Novelle ab März 2010 vorzubereiten. Die Hersteller müssen die neuen Anforderungen bis zum 21.03.2010 vollständig umgesetzt haben. Es gibt keine Übergangsfrist!

Die Änderungen des Medizinproduktegesetzes und vier damit zusammenhängender Verordnungen hat der Bundestag bereits am 29. Mai 2009 beschlossen (Bundestags-Drucksache 572/09). Folgende Gesetzte und Verordnungen sind davon betroffen:

MPG                        -Medizinproduktegesetz
MPV                         -Medizinprodukte-Verordnung
MPSV                      -Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
MPBetreibV            -Medizinprodukte-Betreiberverordnung
BGebV-MPG          -Medizinprodukte-Gebührenverordnung

Sönke Höft