Der Patient muss den Arzt selbst bezahlen, wenn er einen Behandlungstermin ausfallen lässt
Gespeichert unter Kassenarztrecht, Vertragsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Absage, Behandlungsvertrag, säumiger Patient, Schadenersatz, Terminvereinbarung
Ärzte haben einen Anspruch auf ihre Vergütung und auf Schadenersatz, wenn ein Patient einen Behandlungstermin nicht wahrnimmt.
Dabei kommt es für den Arzt auf die Gestaltung seines Behandlungsvertrages und auf die Organisation seiner Praxis an. Denn das ist die Grundlage wenn der Arzt Ersatzansprüche bei seinen Patienten aus § 615 BGB geltend machen will.
Folgende ist zu beachten:
- Vergütungsanspruch
Es muss bereits ein Behandlungsvertrag geschlossen sein, der auf eine konkrete Behandlung gerichtet ist. Hier hat der Arzt die Chance, den Vertrag so zu gestalten, dass er auch bei einer Absage des Patienten keinen Schaden erleidet und die verplante Zeit vergütet bekommt.
Der Arzt und der Patient können den Behandlungsvertrag auch wirksam kündigen. Dann scheidet ein Vergütungsanspruch aus. Wird jedoch zu kurzfristig gekündigt, entstehen dadurch Schadenersatzansprüche. Auch hier hat der Arzt die Möglichkeit, in einer Vereinbarung mit seinem Patienten die Fragen der Kündigung zu regeln.
Der Patient muss sich mit der Annahme der ärztlichen Leistung in Annahmeverzug befinden. Eine kurze Verspätung des Patienten reicht dafür nicht aus, solange der Arzt die vereinbarte Behandlung noch durchführen kann.
- Aufwendungsersatzanspruch
Bietet der Arzt seine vereinbarte Leistung an und der Patient kommt nicht, kann der Arzt von dem Patienten auch den erforderlichen Mehraufwand ersetzt verlangen. Macht der Arzt jedoch den Vergütungsanspruch nach § 615 BGB geltend, so scheidet der Aufwendungsersatzanspruch aus. Denn mehr als die Vergütung kann der Arzt für seine Tätigkeit nicht verlangen.
- Schadenersatzansprüche
Hat der Arzt keinen Vergütungsanspruch aus § 615 BGB, kommt ein Schadenersatzanspruch in Betracht. Wenn der Patient einen für ihn reservierten Termin so rechtzeitig vorher absagt, dass der Arzt den Termin neu vergeben kann, schuldet der Patient wegen der verspäteten Absage die Vergütung, die der Arzt infolge der verspäteten Absage nicht erbringen konnte.
Tipp:
Für Behandlungen und Termine, deren Ausfall der Arzt im laufenden Geschäft nicht schadlos kompensieren kann, sollte der Arzt mit dem Patienten vereinbaren, dass der Patient den von ihm verschuldeten Schaden erstattet.
Sönke Höft


Kramer & Partner