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Die begrenzte Vollmacht des Arztes, weitere Untersuchungen im Namen des Patienten in Auftrag zu geben.

Der Umfang einer von dem Patienten an seinen behandelnden Arzt stillschweigend erteilten Vollmacht richtet sich nach dem, was für eine medizinisch notwendige Behandlung objektiv erforderlich ist. § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ ist zu beachten.

Die stillschweigende Vollmacht, die ein Patient dem ihn behandelnden Arzt zum Zwecke der Beauftragung eines externen Laborarztes erteilt, richtet sich grundsätzlich danach, was i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich ist. Ist zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten nicht besprochen worden, zu welchem Zweck eine Blutprobe untersucht werden soll, richtet sich der nach Treu und Glauben sowie unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu beurteilende Umfang nach diesen Maßstäben aus der GOÄ.

Ein Arzt kann im Falle der Eigenleistung medizinisch nicht erforderliche Untersuchungen grundsätzlich nicht in Rechnung stellen. Gleiches gilt für Leistungen, mit denen er einen externen Laborarzt beauftragt. Der behandelnde Arzt kann nicht davon ausgehen, dass seine Vertretungsmacht solche Aufträge deckt.

Fazit:   Die Arztpraxis kann im Rahmen ihres Praxisbetriebes selbst für Rechtsicherheit sorgen, in dem sie sich von dem Patienten formgültig für die Beauftragung von Laborleistungen bevollmächtigen lässt.

Sönke Höft

BGH, Urteil vom 14.01.2010, Az: III ZR 173/09

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