Arzthaftung: Zur Frage der Haftung des zum Notfalldienst verpflichteten niedergelassenen Arztes, an dessen Stelle ein anderer Arzt tätig wird
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arzthaftung, Entlastungsbeweis, kassenärztliche Vereinigung, Notfalldienst, Verrichtungsgehilfe, Vertretung, § 831 BGB
(BGH, Urteil vom 10.03.2009 – VI ZR 39/08)
In dem zu entscheidenden Fall hatten die Mitglieder einer Gemeinschaftspraxis auf ihrem Anrufbeantworter einen Hinweis auf den ärztlichen Notdienst (Beklagter zu 1)), mit dem eine entsprechende Vereinbarung zur Übernahme des Notdienstes bestand. Eine Patientin (spätere Klägerin) rief zunächst in der Gemeinschaftspraxis und sodann den dort erwähnten ärztlichen Notdienst an, da der Ehemann an starken Schmerzen litt. Der Beklagte zu 1), der den ärztlichen Notdienst durchführte, suchte den Patienten auf, behandelte ihn mit Buscopan und MCP. Sowohl das Rezept als auch der Notfall- / Vertretungsschein wiesen den Stempel der Gemeinschaftspraxis auf. Am Nachmittag des Folgetages erlitt der Patient einen Herzinfarkt an dessen Folgen er verstarb. Die Kläger machten sowohl die Gemeinschaftspraxis (Beklagten zu 2 und 3)) als auch den Vertreter (Beklagten zu 1)) haftbar und machten Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend.
Die Gemeinschaftspraxis hatte die Leistungen des ärztlichen Notdienstes als Praxisleistungen gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet und dem Beklagten zu 1) ein Honorar bezahlt. Vor dem LG hatte die Klage gegen alle 3 Erfolg. Das OLG hatte die Klage gegen die Gemeinschaftspraxis zurückgewiesen. Der BGH hat zur weiteren Sachverhaltsaufklärung den Rechtsstreit zurück verwiesen.
Nach Ansicht der BGH – Richter käme eine Haftung der Gemeinschaftspraxis sehr wohl aus § 831 BGB – Haftung für den Verrichtungsgehilfen – in Betracht. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung sei nicht Voraussetzung für einen Verrichtungsgehilfen. Vielmehr sind tatsächliche Handlungen für die Annahme eines Verrichtungsgehilfen ebenso ausreichend. Der BGH machte in der Entscheidung deutlich, dass das per Definition vorausgesetzte Weisungsrecht nicht bis ins Einzelne zu gelten brauche. Verrichtungsgehilfe könne auch jemand sein, der aufgrund eigener Sachkunde und Erfahrung zu handeln hat. Entscheidend sei allein, dass die Handlung in einer organisatorisch abhängigen Stellung vorgenommen werde. Ausreichend sei, wenn der Geschäftsherr dem Gehilfen die Arbeit entziehen bzw. beschränken könne, sowie Zeit und Umfang der Tätigkeit bestimmen könne. Für die Frage der Abhängigkeit komme es auf die konkreten Bedingungen an, unter denen die schadenstiftende Tätigkeit geleistet wurde. Die Entscheidung musste an das zuständige Berufungsgericht zurück verwiesen werden, damit dieses Feststellungen zu dem Punkt trifft, ob die Beklagten zu 2 und 3 tatsächlich mit dem Beklagten zu 1) nicht weiter gesprochen haben, sondern die Organisation allein über die kassenärztliche Vereinigung erfolgt ist. Zudem wäre in dem Falle, in dem feststehe, dass der Beklagte zu 1) Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 2) und 3) ist, ob die Beklagten zu 2) und 3) sodann den ihnen obliegenden Entlastungsbeweis geführt haben (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB). Aber auch diese Tatsachen sind durch das Berufungsgericht noch nicht hinreichend festgestellt worden, so dass der Rechtsstreit zurück zu verweisen war.
Medizinrecht: CE-Kennzeichnung für Fertigspritzen?
Gespeichert unter Medizinprodukterecht, Ärzterecht · Stichworte: CE-Kennzeichen, Individual-Rezeptur, Medizinprodukt, Medizinrecht, MPG, Spritzen, Urteil des BGH vom 09.07.2009
Der BGH hat in einer Entscheidung vom 09.07.2009 festgestellt, dass Fertigspritzen mit Hyaluronsäure-Natrium bei Gelenkerkrankung Medizinprodukte sind. Medizinprodukte, die dem § 3 Nr. 1 a Medizinproduktegesetz (MPG) unterliegen sind nach § 6 Abs. I Satz 1 MPG mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen. Das Bewerben oder in den Verkehr bringen solcher Produkte stellt einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG dar. Das Interessante ist, dass das Gericht Spritzen als Medizinprodukte eingestuft hat. Medizinprodukte sind solche, die durch eine Krankheit bedingte Schmerzen der Patienten lindern und das Fortschreiten der Krankheit verhindern sollen, diese Wirkung aber weder pharmakologisch noch immunologisch noch metabolisch erzielen, sondern auf physikalischen Wege. Nun kann man nicht sagen, dass alle Spritzen dem MPG unterfallen. Natürlich können sie auch dem Arzneimittelgesetz unterfallen.
§ 6 Abs. I Satz 1 MPG enthält das grundsätzliche Verbot des Inverkehrbringens von Medizinprodukten ohne CE-Kennzeichnung. Nach Ansicht des BGH stellt der § 6 Abs. I Satz 1 MPG eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Das bedeutet, dass wer gegen die aus dem MPG folgende Kennzeichnungspflicht verstößt, automatisch wettbewerbswidrig handelt.
In dem konkreten Fall hat der BGH allerdings eine Ausnahme für den Anwendungsfall gesehen, in dem eine Individual-Rezeptur für den einzelnen Patienten vorliegt. Sofern eine solche Individual-Rezeptur vorliege, benötige der Apotheker bei der Abgabe keine CE-Kennzeichnung. Richtigerweise erkannte das Gericht, dass CE-Kennzeichnungen dann nicht aufgebracht werden müssen, wenn die Produkte für einzelne Personen bestimmt seien und deshalb nicht frei verkehrsfähig sind. Sofern die Spritzen also aufgrund schriftlicher Verordnung des Arztes zur ausschließlichen Anwendung im jeweiligen Rezept namentlich bekannte Personen abgegeben werden, muss keine CE-Kennzeichnung vorliegen.


Kramer & Partner