Wettbewerbsverbote müssen vor dem Eintritt in eine Gesellschaft aufgehoben werden
Gespeichert unter Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arztpraxis, Gesellschaft, Gesellschaftsvertrag, Praxis, Satzung, Wettbewerbsverbot
Will ein Arzt/Gesellschafter in eine bestehende GmbH eintreten, so soll er sich dringend vor dem Eintritt in die Gesellschaft um ein möglicherweise bestehendes, in der GmbH-Satzung verankertes, Wettbewerbsverbot kümmern.
Nach dem Eintritt eines Gesellschafters in die Gesellschaft gilt das satzungsmäßige Wettbewerbsverbot auch für den neu eingetretenen Gesellschafter. Es sollte daher zusammen mit dem Erwerb der Beteiligung an der Gesellschaft die Lockerung oder Aufhebung des Wettbewerbs für den neuen Gesellschafter vereinbart werden.
Versäumt der neue Gesellschafter dies, muss er sich als Gesellschafter selbst um die Änderung des bestehenden Wettbewerbsverbotes kümmern. Das ist schwieriger und die eigene Verhandlungsposition ist schlecht. Bei der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung über die Befreiung von dem bestehenden Wettbewerbsverbot hat der Gesellschafter bei der Abstimmung hierüber kein Stimmrecht! (§ 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG)
Deshalb ist die Frage des Wettbewerbsverbotes vor dem Eintritt in die Gesellschaft zu regeln. Gelingt dies im Nachhinein nicht, so liegt ein Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsvorbot vor.
Sönke Höft
Gesellschaftsrecht: Abfindung des ausscheidenden Arztes und Stuttgarter Verfahren
Gespeichert unter Gesellschaftsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Ausscheiden eines Gesellschafters, Bewertungsgesetz, Bewertungsmethode, Ertragswertverfahren, Gesellschafter, GmbH, GmbH-Satzung, Stuttgarter Verfahren
In vielen GmbH-Satzungen findet sich noch der Hinweis auf das sogenannte “Stuttgarter Verfahren” für die Frage der Bewertungsmethode im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters. Mit dem in Kraft tretende des Erbschaftsteuerreformgesetzes am 01.01.2009 ist das “Stuttgarter Verfahren” aus dem Bewertungsgesetzt entfernt worden. Es wurde durch ein vereinfachtes Ertragswertverfahren ersetzt.
Daher wird heute die Frage diskutiert, ob in solchen Fällen weiterhin das “Stuttgarter Verfahren” anzuwenden ist, oder ob die neu in das Bewertungsgesetzt aufgenommene Bewertungsmethode des vereinfachten Ertragswertverfahrens anzuwenden ist.
Die Frage ist noch nicht entschieden. Vieles spricht dafür, dass an Hand der gesellschaftsvertraglichen Regelung konkret zu unterscheiden ist:
1. Nimmt der Gesellschaftsvertrag allgemein in die Bewertung nach dem Bewertungsgesetzt Bezug, so schadet die Benennung des “Stuttgarter Verfahrens” nicht. Bei einer solchen “Dynamischen Verweisung” in dem Gesellschaftsvertrag ist die jeweils aktuelle Bewertungsregelung nach dem Bewertungssetzt anwendbar.
2. Nimmt die Satzung ausdrücklich auf das “Stuttgarter Verfahren” Bezug und bezieht sich auch inhaltlich auf dessen Methodik, so ist trotz der Gesetzesänderung auch weiterhin die Abfindung nach der alten Methode des Stuttgarter Verfahrens zu ermitteln, wie sie im Bewertungsgesetzt bis zum 31.12.2008 galt.
Die Gesellschaftsverträge der Praxis sollten also in Bezug auf die vereinbarte Abfindung an die geänderte Gesetzeslage angepasst werden.
Sönke Höft


Kramer & Partner