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Wettbewerbsverbote müssen vor dem Eintritt in eine Gesellschaft aufgehoben werden

Will ein Arzt/Gesellschafter in eine bestehende GmbH eintreten, so soll er sich dringend vor dem Eintritt in die Gesellschaft um ein möglicherweise bestehendes, in der GmbH-Satzung verankertes, Wettbewerbsverbot kümmern.

Nach dem Eintritt eines Gesellschafters in die Gesellschaft gilt das satzungsmäßige  Wettbewerbsverbot auch für den neu eingetretenen Gesellschafter. Es sollte daher zusammen mit dem Erwerb der Beteiligung an der Gesellschaft die Lockerung oder Aufhebung des Wettbewerbs für den neuen Gesellschafter vereinbart werden. 

Versäumt der neue Gesellschafter dies, muss er sich als Gesellschafter selbst um die Änderung des bestehenden Wettbewerbsverbotes kümmern. Das ist schwieriger und die eigene Verhandlungsposition ist schlecht. Bei der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung über die Befreiung von dem bestehenden Wettbewerbsverbot hat der Gesellschafter bei der Abstimmung hierüber kein Stimmrecht! (§ 47 Abs. 4  Satz 1 GmbHG)

Deshalb ist die Frage des Wettbewerbsverbotes vor dem Eintritt in die Gesellschaft zu regeln. Gelingt dies im Nachhinein nicht, so liegt ein Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsvorbot vor.

Sönke Höft

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