Arzt und Insolvenz: Abtretung von Forderungen gegen die ärztliche Verrechnungsstelle
Gespeichert unter Gesellschaftsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Abtretung, Arzt, ärztliche Verrechnungsstelle, Betriebsfortführung, Insolvenz, Insolvenzverfahren, Insolvenzverwalter, Vergütungsansprüche, § 35 InsO
Ein Arzt kann seine Forderungen auf Vergütung von ärztlichen Leistungen, die er gegen eine ärztliche Verrechnungsstelle hat, abtreten oder verpfänden. Das gilt nicht für die Vergütung von ärztlichen Leistungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht werden.
§ 35 Abs. 2 InsO bestimmt: “Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. (…)”
Der Insolvenzverwalter darf also bestimmen, wem die Erträge zustehen, die mit dem Fortführen der Arztpraxis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirtschaftet werden. Führt der Insolvenzverwalter eine ertragreiche Praxis fort, so sollen die Erträge der Insolvenzmasse zur Verfügung stehen. Wird eine ertragsschwache Praxis fortgeführt, die keine positiven Erträge erwirtschaftet, so kann der Insolvenzverwalter diese für die Masse verlustbringende Betriebsfortführung auch an den Arzt freigeben.
Dieses Wahlrecht aus § 35 Abs. 2 InsO hätte der Insolvenzverwalter dann nicht, wenn der Arzt schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Vergütungsansprüche für die spätere Tätigkeit an einen einzelnen Gläubiger wirksam abtreten könnte. Dann würden nämlich die Erträge aus der Praxisfortführung durch den Insolvenzverwalter direkt an den einen Gläubiger fließen, an den abgetreten wurde. Der Insolvenzverwalter müsste die Praxisfortführung finanzieren, ohne die Erträge für die Masse zu erhalten. Die eigentlich ertragreiche Praxisfortführung wäre dann für die Masse sinnlos. Sie würde nur einem einzigen Gläubiger nützen.
Diese seit einem Urteil des BGH vom 11.05.2006 begründete Rechtsprechung des BGH hat der BGH jüngst mit Beschluss vom 18.02.2010 – Az. XI ZR 61/09 - bestätigt und damit klar gestellt, dass der BGH an dieser Rechtsprechung festhalten will.
Weildie oben beschriebene Folge nicht gewollt ist und alle gläubiger gleich zu behandeln sind, sind entsprechende Vorausverfügungen des Arztes/Schuldners weiterhin unwirksam.
Sönke Höft
Hausarztverträge § 73b SGB V – “HZV”
Gespeichert unter Kassenarztrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arzt, betriebswirtschaftliche Analyse, Hausarztvertrag, Hausarztverträge, hausarztzentriert, HZV, Versorgung, § 73b SGB V
Die hausarztzentrierte Versorgung ist in § 73b SGB V geregelt. Danach haben die Krankenkassen ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung anzubieten (HZV). Das gesundheitspolitische Vertragsinstrument der Hausarztverträge ist weiterhin sehr umstritten.
Nur Ärzte, die bestimmte qualitätssichernde Maßnahmen und Fortbildungen einhalten, dürfen an einer hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen.
Für die Patienten ist die hausaraztzentrierte Versorung freiwillig. Sie verpflichten sich dabei für ein Jahr, nur einen von ihnen aus dem Kreis der Hausärzte gemäß HZV gewählten Hausarzt in Anspruch zu nehmen. Fachärztliche Leistungen werden nur auf dessen Überweisung hin in Anspruch genommen. Ausnahmen gelten lediglich für Augenärzte, Frauenärzte und für die direkte Inanspruchnahme eines Kinderarztes.
Aus Sicht des Arztes positive Effekte bei der Teilnahme an der HZV denkbar:
- Die Abrechnung ist vereinfacht
- Leistungsmengenbeschränkungen entfallen, dadurch ist mehr Verdienst möglich.
- Die Vergütungssystematik ist einfacher und planbarer
- Die Fortbildung ist aufgrund der genauen Vorgaben relativ verschult und umfangreich. Das bringt hoffentlich eine gute Qualität der ärztlichen Versorgung mit sich.
Die einschlägigen Nachteile sind:
- Durch die umfassenden Leitlinien und Vorgaben ist die Behandlungsfreiheit des Arztes eingeschränkt.
- Die strengen Vorgaben hinsichtlich der apparativen Ausstattung und der Praxissoftware, die abweichenden Behandlungsregelungen und die Vorgaben zum Service sind vergleichsweise umfangreich.
Der Arzt wird sich entscheiden, ob er sich durch die Teilnahme an der HZV einen wirtschaftlichen Erfolg verspricht oder ob eine fundierte betriebswirtschaftliche Analyse der Praxisabläufe mehr Erfolg verspricht.
Sönke Höft
Selbständiges Beweisverfahren im Arzthaftungsprozess
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht · Stichworte: Arzt, Arzthaftungsprozess, Ausforschungsbeweis, Beweisthemen, Fehlverhalten, Medizinrecht, Pflichtverletzung, selbständiges Beweisverfahren, selbstständiges Beweisverfahren
Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens ist auf der Arztseite genau zu prüfen, welche Fragen der Antragsteller gestellt hat. Meist gibt es gute Argumente für die Ablehnung des selbständigen Beweisverfahrens.
Gerne scheitern die selbständigen Beweisverfahren zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses. Grund ist, dass die zulässigen Beweisthemen des selbständigen Beweisverfahrens ausschließlich in § 485 Abs. 2 Nr. 1 – 3 ZPO genannt sind. Die von dem Patientenanwalt gestellten Beweisfragen werden dennoch in unzulässiger Weise zu weit gefasst. Am liebsten möchte der Patient nämlich alle Tatsachen- und Rechtsfragen, die aus Anlass eines gegen den Arzt zu führenden Arzthaftungsrechtsstreit von Bedeutung sein können, im selbständigen Beweisverfahren vorab klären lassen. Das ist in dem selbständigen Beweisverfahren jedoch nicht möglich. Im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens kann nur
- der Zustand der verletzten Person,
- die für den Zustand maßgeblichen Gründe und
- die Wege zur Beseitigung des Schadens festgestellt werden.
Für die Vorbereitung des Arzthaftpflichtprozesses sollen über die tatsächlichen Feststellungen hinaus aus Sicht des Patienten auch die rechtlichen Fragen geklärt werden:
- Verschulden des Arztes,
- Kausalität der Verletzung für den geltend gemachten Schaden,
Dabei handelt es sich jedoch um Rechtsfragen, die in einem Hauptsacheverfahren zu klären sind. Die Fragen, ob dem Arzt ein Fehlverhalten als pflichtwidrig anzulasten ist und ob dieses für die Gesundheitsbeeinträchtigung ursächlich ist, können nicht vorab geklärt werden.
Darüber hinaus gehen zu weit gefassten Fragen in Richtung eines Ausforschungsbeweises und sind auch deshalb ohne einen konkreten Vortrag hinsichtlich eines Behandlungsfehlers oder eines konkreten pflichtwidrigen Fehlverhaltens des Arztes nicht möglich.
Mit diesen Gründen hat sich das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung am 16. März 2009 (Aktenzeichen I-1 W 11/09) ausführlich befasst. Das OLG Düsseldorf hat den Antrag für das selbstständige Beweisverfahren in dem genannten Arzthaftungsprozess aus konkreten Erwägungen abgelehnt.
Daher wird im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens auf der Arztseite genau zu prüfen sein, welche Fragen der Antragsteller gestellt hat, so dass auf Grundlage der zitierten Entscheidung gute Argumente für die Ablehnung des selbstständigen Beweisverfahrens gegeben sind.
Sönke Höft


Kramer & Partner