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Selbständiges Beweisverfahren im Arzthaftungsprozess

Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens ist auf der Arztseite genau zu prüfen, welche Fragen der Antragsteller gestellt hat.  Meist gibt es gute Argumente für die Ablehnung des selbständigen Beweisverfahrens.

Gerne scheitern die selbständigen Beweisverfahren zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses.  Grund ist, dass die zulässigen Beweisthemen des selbständigen Beweisverfahrens ausschließlich in § 485 Abs. 2 Nr. 1 – 3 ZPO genannt sind. Die von dem Patientenanwalt gestellten Beweisfragen werden dennoch in unzulässiger Weise zu weit gefasst. Am liebsten möchte der Patient nämlich alle Tatsachen- und Rechtsfragen, die aus Anlass eines gegen den Arzt zu führenden Arzthaftungsrechtsstreit von Bedeutung sein können, im selbständigen Beweisverfahren vorab klären lassen. Das ist in dem selbständigen Beweisverfahren jedoch nicht möglich. Im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens kann nur

  • der Zustand der verletzten Person,
  • die für den Zustand maßgeblichen Gründe und
  • die Wege zur Beseitigung des Schadens festgestellt werden.

Für die Vorbereitung des Arzthaftpflichtprozesses sollen über die tatsächlichen Feststellungen hinaus aus Sicht des Patienten auch die rechtlichen Fragen geklärt werden:

  • Verschulden des Arztes,
  • Kausalität der Verletzung für den geltend gemachten Schaden,

Dabei handelt es sich jedoch um Rechtsfragen, die in einem Hauptsacheverfahren zu klären sind. Die Fragen, ob dem Arzt ein Fehlverhalten als pflichtwidrig anzulasten ist und ob dieses für die Gesundheitsbeeinträchtigung ursächlich ist, können nicht vorab geklärt werden.

Darüber hinaus gehen zu weit gefassten Fragen in Richtung eines Ausforschungsbeweises und sind auch deshalb ohne einen konkreten Vortrag hinsichtlich eines Behandlungsfehlers oder eines konkreten pflichtwidrigen Fehlverhaltens des Arztes nicht möglich.

Mit diesen Gründen hat sich das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung am 16. März 2009 (Aktenzeichen I-1 W 11/09) ausführlich befasst. Das OLG Düsseldorf hat den Antrag für das selbstständige Beweisverfahren in dem genannten Arzthaftungsprozess aus konkreten Erwägungen abgelehnt.

Daher wird im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens auf der Arztseite genau zu prüfen sein, welche Fragen der Antragsteller gestellt hat, so dass auf Grundlage der zitierten Entscheidung gute Argumente für die Ablehnung des selbstständigen Beweisverfahrens gegeben sind.

Sönke Höft

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