Verteidigung des Arztes: Medizinisch voll beherrschbarer Gefahrenbereich – Arzthaftungsrecht
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Anscheinsbeweis, Arzt, Arzthaftungsrecht, Beweiserleichterung, Hygienemangel, Lagerungsschaden, voll beherrschbarer Gefahrenbereich
Arzthaftungsprozesse, in welchen der Arzt wegen Risiken aus einem medizinisch voll beherrschbaren Gefahrenbereich in Anspruch genommen wird, haben statistisch gesehen eine sehr hohe Erfolgsquote. Das liegt an der für den Arzt ungünstigen Beweislastverteilung.
Das Behandlungsrisiko ist für den Arzt nur durch Wahrung des Facharztstandards beherrschbar. Darüber hinausgehende Risiken werden durch eine vollständige und formgültige Aufklärung des Patienten beherrscht, indem er nach Aufklärung in diese Risiken einwilligt.
Soweit sich aber ein Risiko aus einem vollständig beherrschbaren Gefahrenbereich verwirklicht hat, muss der Patient nur folgende Tatsachen vortragen und beweisen:
- Schaden,
- objektiv beherrschbarer Gefahrenbereich,
- Schaden muss aus dem beherrschbaren Gefahrenbereich hervorgegangen sein.
Zu 1.
Der Patient muss zunächst den Eintritt eines Körper- oder Gesundheitsschadens beweisen. – Der ist meist offensichtlich-
Zu 2.
Als nächstes muss der Patient beweisen, dass der in Betracht kommende Gefahrenbereich medizinisch voll beherrschbar ist. Das ist dann der Fall, wenn die Entstehung der Gefahr von persönlichen physiologischen Besonderheiten des Patienten unabhängig ist. Nur wenn der Patient diesen Nachweis führen kann, schuldet der Arzt volle Risikovermeidung als Hauptleistungspflicht. Nur dann kommt der Patient in den Genuss der Beweiserleichterung.
Typische Beispiele für den medizinisch voll beherrschbaren Gefahrenbereich sind: Sturzverletzungen des Patienten, Lagerungsschäden, Defekte von medizinischen Geräten und Hygienemängel.
An dieser Stelle kann der Arzt die Beweiserleichterung für den Patienten am wirksamsten beenden! Der rzt kann konkret nachweisen, dass bei diesem Patienten individuelle physiologische Besonderheiten vorlagen, die das Risiko in diesem konkreten Fall nur noch begrenzt und nicht mehr vollständig beherrschbar machten. Gelingt der Nachweis, ist die normale Beweislastverteilung wieder anzuwenden.
Gelingt dies nicht, geht es bei 3. weiter:
Zu 3.
Schließlich muss der Patient dann noch beweisen, dass der Schaden “irgendwie” aus den voll beherrschbaren Bereich hervorgegangen ist. An diese Voraussetzungen sind keine hohen Anforderungen geknüpft, da die Bereichkausalität meist über den Anscheinsbeweis schon bewiesen ist.
Zum Beispiel braucht ein Patient, der nach einer Operation erstmals eine typische Nervenlähmung hat, die Behauptung es hndle sich um eine Folge aus dem voll beherrschbaren Bereich der Lagerung des Patienten nicht weiter unter Beweis zu stellen hat, wenn er den Lagerungsschaden behauptet.
Ist es dem Patienten gegen die Einwendungen des Arztes gelungen, die voraussetzungen gem Ziff 1 bis 3 zu beweisen, werden diverse Vermutungen zu Lasten des Arztes und zu Gunsten des Patienten gestellt:
Es wird vermutet, dass dem Arzt eine Pflichtverletzung unterlaufen ist und ihn insoweit ein Verschulden trifft. Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden wird ebenfalls vermutet.
Häufige Fehler bei der Verteidigung des Arztes:
Für die Verteidigung des Arztes reicht es nicht aus, dass der Arzt die Wahrscheinlichkeit anderer Ursachen unter Beweis stellt oder einen ungewöhnlichen Ursachenverlauf. Denn die für den Patienten günstigen Vermutungen sind nicht auf den Anscheinsbeweis beschränkt, sondern eine vollständig bewiesene Tatsache! Deshalb muss der Arzt den vollen Gegenbeweis gemäß § 286 ZPO führen.
Fazit:
Trägt der Patient einen Schaden aus einem medizinisch voll beherrschbaren Gefahrenbereich vor, so ist größte Sorgfalt bei der Verteidigung gegen die Klage auf den vollständigen Gegenbeweis zu legen. Das ist eine hohe Anforderung. Deshalt sollte bereits dargelegt werden, dass der medizinisch vollbeherrschbare Gefahrenbereich nicht betroffen ist.
Sönke Höft
Vortrag des Arztes zur hypothetischen Einwilligung im Arzthaftungsprozeß – Arzthaftungsrecht
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arzt, Arzthaftungsprozess, Beweislast, hy, hypothetische Einwilligung, Patient, prozessuales Vorbringen, streitig
Im Arzthaftungsprozess rügen die Patienten durch den Patientenanwalt fast immer die zutreffende Aufklärung. Der Arzt kann dagegen einwenden, dass der Patient sich dem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung über dessen Risiken unterzogen hätte. Dieser Vortrag kann weitere Feststellungen des Gerichts über eine fehlende oder unzureichende Aufklärung entfallen lassen , wenn der Patient dies in der ersten Instanz nicht streitig stellt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, BGH).
Dem Arzt obliegt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast über die zutreffende Aufklärung des Patienten.
Es empfielt sich für den Arzt im Arzthaftungsprozeß, sich wenigstens hilfsweise auf eine hypothetische Einwilligung zu berufen. Erst wenn der Arzt sich auf die hypothetische Einwilligung beruft, muss der Patient überhaupt darlegen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt darüber befunden hat, ob er die vorgesehende Behandlung tatsächlich vornehmen lassen wollte.
Der Einwand der hypothetischen Einwilligung ist ein wichtiges Verteidigungsmittel des Arztes im Arzthaftungsprozeß. Versäumt der Patient jetzt, seinen Entscheidungskonflikt substantiiert darzulegen und plausibel zu begründen, so ist die hypothetische Einwilligung als zugestanden anzusehen. Und die Klage des Patienten ist abzuweisen.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO zu geben. Dies wäre eine einseitige Parteinahme des Gerichtes.
Sönke Höft
Werbegeschenke in Apotheken sind erlaubt – Wettbewerbsrecht und Arzneimittelwerbung
Gespeichert unter Wettbewerbsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Apotheken, Arzneimittel, Arzneimittelpreisverordnung, Bonussystem, Heilmittelwerbegesetz, HWG, Kundenbeeinflussung, Preisbindung, Rabatt, Rabatte, Werbegeschenke, Wettbewerbsrecht, Zugaben
Apotheken dürfen Werbegeschenke in Form von Gutscheinen oder Geschenken machen und sie dürfen auch damit werben.
Nach § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist es für Apotheken eigentlich unzulässig, Geschenke und sonstige Werbegaben anzubiete:
In Absatz 1 sind auch die Ausnahmen geregelt, unter denen Werbegeschenke doch zulässig sind. Dort heißt es in Ziffer 1. weiter:
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt;
Werbegeschenke von geringem Wert sind also ausdrücklich erlaubt. Doch ab welchem Wert ist die Geringwertigkeit überschritten? Und wo ist die Grenze bei lukrativen Kundenbindungssystemen? Neben dem Verstoß gegen das HWG kann mit solchen Werbegeschenken auch ein Verstoß gegen die Preisbindungsvorschriften verbunden sein (§ 78 AMG, §§ 1, 3 AMPreisV).
Geregelt ist, dass es einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung darstellt, wenn ein Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem Preis abgibt, der nicht den Preis nach der Arzneimittelpreisverordnung entspricht.
Wie ist es zu beurteilen, wenn der Apotheker das Medikament zu dem richtig berechneten Preis abgibt, dem Kunden aber zusammen mit dem Kauf des Arzneimittels weitere Vorteile gewährt, die für den Kunden einen Wert haben und den Kauf dadurch wirtschaftlich vorteilhaft oder günstiger erscheinen lassen. (Kundenbindungssysteme, Bonussysteme)
Der BGH hat dazu gesagt, dass für die Beurteilung dieser Frage zwischen dem arzneimittelrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften des HWG zu unterscheiden ist. Denn die allgemeinen arzneimittelrechtlichen Vorschriften dienen dem Interesse einer flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Das HWG soll den Verbraucher vor unsachlichen Beeinflussungen schützen.
Die Zugabe von Werbegeschenken durch die Apotheker ist also nur dann unzulässig, wenn Verbraucher beeinträchtigt oder unsachlich beeinflusst werden und damit eine unzulässige Werbegabe gemäß § 7 Abs. 1 HWG vorliegt. Dabei hat der BGH eine Werbegabe im Wert von 1,00 € noch als zulässig angesehen. Bereits bei einem Werbegeschenk im Wert von 5,00 € soll dagegen eine unsachliche Beeinflussung vorliegen und damit ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Arzneimittelpreisverordnung auch für die Versandapotheken gilt. Eine Versandapotheke aus Holland hat ihre im Internetversandhandel angebotenen Medikamente für den deutschen Markt mit einem Bonussystem beworben. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist in Deutschland uneinheitlich. Zwei Senaten des Bundesgerichtshofes sind unterschiedlicher Auffassung bei der Frage, ob das deutsche Arzneimittelrecht auch für den Versandhandel aus dem Ausland gelten soll. Deshalb ist diese Frage dem gemeinsamen Senat des Bundesgerichtshofes zur Entscheidung vorgelegt worden. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie in unserem Blog informieren.
Letzte Entscheidung: Urteil des BGH vom 9. September 2010, Aktenzeichen I ZR 193/07- Unser Dankeschön für Sie.
Weitere zitierte Vorschriften:
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel, in Apotheken oder von Tierärzten im Wiederverkauf abgegeben werden,
2. Preise für Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärzten hergestellt und abgegeben werden, sowie für Abgabegefäße,
3. Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln
festzusetzen. Abweichend von Satz 1 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Festzuschlag entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung anzupassen.(2) Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Tierärzte, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen. Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.
(3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, haben die pharmazeutischen Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen werden kann. Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen sowie deren jeweilige Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Lasten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbaren.
(4) Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, durch Apotheken abgegeben werden und die zu diesem Zweck nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c bevorratet wurden, gilt als Grundlage für die nach Absatz 2 festzusetzenden Preise und Preisspannen der Länderabgabepreis. Entsprechendes gilt für Arzneimittel, die aus für diesen Zweck entsprechend bevorrateten Wirkstoffen in Apotheken hergestellt und in diesen Fällen abgegeben werden. In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2 auf Länderebene.
(1) Für Arzneimittel, die im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (Fertigarzneimittel) und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt
1. die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apotheken oder Tierärzte (§ 2),
2. die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf (§§ 3, 6 und 7),
3. die Preisspannen der Tierärzte bei der Abgabe im Wiederverkauf an Tierhalter (§ 10).
(2) Für Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärzten hergestellt werden und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt
1. die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken (§§ 4 bis 7),
2. die Preisspannen der Tierärzte (§ 10).
(3) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise der Apotheken, wenn es sich um eine Abgabe handelt
1. durch Krankenhausapotheken,
2. an Krankenhäuser und diesen nach § 14 Absatz 8 Satz 2 des Apothekengesetzes gleichgestellte Einrichtungen sowie an Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten,
3. an die in § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 9 des Arzneimittelgesetzes genannten Personen und Einrichtungen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen,
3a. von Impfstoffen, die zur Anwendung bei öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen im Sinne des § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) bestimmt sind und diese Impfstoffe an Krankenhäuser, Gesundheitsämter und Ärzte abgegeben werden,
4. von Impfstoffen, die zur Anwendung bei allgemeinen, insbesondere behördlichen oder betrieblichen Grippevorsorgemaßnahmen bestimmt sind,
5. an Gesundheitsämter für Maßnahmen der Rachitisvorsorge,
6. von Blutkonzentraten, die zur Anwendung bei der Bluterkrankheit, sowie von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei der Dialyse Nierenkranker bestimmt sind.
7. von aus Fertigarzneimitteln entnommenen Teilmengen, soweit deren Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleibt,
8. von Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen.
Im Fall von Satz 1 Nr. 7 können Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände das Verfahren für die Berechnung der Apothekenabgabepreise für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel mit Apotheken oder deren Verbänden vereinbaren.
(4) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.
Datenübermittlung an Hausarztverband wurde untersagt – Hausarztvertrag
Gespeichert unter Kassenarztrecht, Ärzterecht · Stichworte: ärztliche Schweigepflicht, Datenschutzpflicht, elektronischer Weg, Hausarzt, HÄV SH, Kontrolle, Praxissystem, ULD, Weitergabe von Patientendaten
Der Hausarztvertrag zwischen AOK und HÄV SH sieht vor, dass die in dem HÄV SH zusammengeschlossenen Hausärzte Abrechnungsdaten auf dem im Vertrag vorgesehenen elektronischen Weg übermitteln. Die Rechtsaufsicht für Krankenkassen im Kieler Sozialministerium hat der AOK und dem Hausärzteverband vorgeworfen, dass dies gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen würde.
Grund ist, dass die Hausärzte keine ausreichende Möglichkeit der Kontrolle über die Weitergabe der Patientendaten durch ihr Praxissystem mehr haben. Sie sind rechtlich und tatsächlich nicht in der Lage, die Kontrolle über ihre Patientendaten wahrzunehmen. Dazu sind die Ärzte aber zur Wahrung ihrer Datenschutzpflichten und ihrer ärztlichen Schweigepflicht zwingend verpflichtet.
Der Vertrag zwischen dem HÄV SH und den einzelnen Ärzten sieht vor, dass die Ärzte auf ihren Praxis-EDV-Systemen Software gemäß den Vorgaben des Hausärzteverbandes installieren. Selbst wenn ein Arzt EDV-versiert ist, so ist es ihm vertraglich sogar verboten, Kenntnis von wesentlichen Elementen der Software zu nehmen. Folglich hat selbst der EDV-fachlich versierte und interessierte Arzt tatsächlich keine Möglichkeit mehr die Kontrolle über die Daten seines Systems zu behalten. Daher wurde die Übermittlung untersagt.
Sönke Höft
Überörtliche Gemeinschaftspraxis -ÜBAG- Ärzterecht
Gespeichert unter Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht, Ärzterecht · Stichworte: BAG, Gestaltungsoption, Krankenhäuser, Praxiswert, ÜBAG, Überörtliche Gemeinschaftspraxis, Zuweisungen
Neben der traditionellen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) werden immer mehr überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften (ÜBAG) gegründet.
Während sich bei der BAG noch alle Ärzte an einem Ort für die Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit zusammen eingefunden haben, bleiben die Ärzte bei der ÜBAG an ihrem bisherigen Ort des Wirkens tätig. Sie können aber trotzdem die Vorteile einer Zusammenarbeit nutzen.
Interessant sind auch fachübergreifende ÜBAG, die noch höhere Chancen durch besonders große Leistung- und Umsatzvolumen haben.
In enger Zusammenarbeit mit Krankenhäusen gibt es lukrative Gestaltungsoptionen für die ÜBAG.
Vorteile der ÜBAG:
- Der Arzt bleibt autonom
- Kostspieliger Umzug entfällt
- Synergieeffekte
- RLV-Verschmelzung und RLV-Aufschlag möglich
- Verbesserung der Marktposition
- Imageverbesserung
- Rentabilitätsverbesserung
- Praxiswertsteigerung und Attraktivität für potentielle Nachfolger
- Bessere Verhandlungsposition mit regionalen Versorgern/Krankenhäusern
- Bessere Verhandlungsposition beim Einkauf
- Entscheidungsfindung vertraglich geregelt und durch Gesellschafterbeschlüsse verbindlich
Der auf dem markt tatsächlich erzielbare Wert der eigenen Praxis lässt sich erst durch eine fundierte betriebswirtschaftliche und rechtliche Analyse ermitteln. Die Erfahrung zeigt, dass der Arzt den eigenen Wert seiner Arztpraxis regelmäßig viel zu niedrig einschätzt.
Sönke Höft
Verfassungsmäßigkeit der Praxisgebühr
Gespeichert unter Ärzterecht · Stichworte: Praxisgebühr, Verfassungsmäßigkeit, Zuzahlung
BSG, Urteil vom 25.06.2009 – B 3 KR 3/08 R (LSG Bayern).
Die Praxisgebühr ist umstitten, aber verfassungsgemäß.
Das über drei Instanzen geführte Klageverfahren gegen die Erhebung der Praxisgebühr, weil diese verfassungswidrig sei, ist in allen Instanzen gescheitert. Zunächst hat das Sozialgericht Nürnberg die Klage abgewiesen. Danach hat das Landessozialgericht Bayern in der II Instanz die Berufung zurückgewiesen. Da das Landessozialgericht Bayern Revision zugelassen hat, war die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Praxisgebühr dann von dem Bundessozialgericht zu entscheiden. Dieses hat mit dem Urteil vom 25.06.2009 die Rechtmäßigkeit der Praxisgebühr bestätigt.
Das Urteil beleuchtet alle mögliche Rechtsgrundlagen für ein möglichen Erstattungsanspruch für gezahlte Praxisgebühren und die verfassungsmäßigen Aspekte der Zuzahlungsregelung: BSG, Urteil vom 25.06.2009.
Sönke Höft


Kramer & Partner