H-Arzt-Verfahren läuft aus – 31.12.2015
Gespeichert unter Ärzterecht · Stichworte: D-Arzt, Durchgangsarzt, H-Arzt, Heilbehandlung beteiligter Arzt, Nachschau, Unfallversicherung
D-Arzt: Durchgangsärzte (D-Ärzte) werden bestellt, weil es Aufgabe der Unfallversicherung ist, für Verletzte geeignete Behandlungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen, sowie durch Geld- und Sachleistungen die schnellstmögliche Rückführung zur Leistungsfähigkeit sicherzustellen (§§ 26 ff. SGB VII). Die D-Ärzte stellen die Diagnosen und entscheiden über den weiteren Therapieverlauf. Sie bestimmen auch den weiterbehandelnden Arzt. Die Anforderung an die D-Ärzte wurden erhöht. Ab 2011 müssen D-Ärzte den Fachärzten für “Orthopädie und Unfallchirurgie” gleichgestellt sein oder solche Fachärzte sein.
H-Arzt: H-Ärzte sind “an der Heilbehandlung beteiligte Ärzte”. H-Ärzte sind nur passiv bei der Heilbehandlung tätig. Sie steuern das Heilverfahren nicht. Sie können auch keine Nachschau beantragen. Sie dürfen nur Patienten behandeln, die von selbst in ihre Praxis gekommen sind und eine von der Unfallversicherung gedeckte Behandlung benötigen. Der H-Arzt benötigt lediglich “unfallmedizinische Kenntnisse”.
Der H-Arzt fällt mit den Änderungen im Heilverfahren Ende 2015 weg.
Sönke Höft
Zitierte Paragraphen: §§ 26 ff. SGB VII
§ 26 SGB 7 – Anspruch und Leistungsarten – Grundsatz
(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Sie können einen Anspruch auf Ausführung der Leistungen durch ein Persönliches Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches haben; dies gilt im Rahmen des Anspruches auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig
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den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,- 2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,- 3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,- 4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft zu erbringen,- 5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.
Arzthaftungsrecht: Verjährungsbeginn bei ungenauer Kenntnis
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arzt, Arzthaftungsrecht, Behandlungsfehler, grob fahrlässige Unkenntnis, Patient, Verjährung, Verjährungsbeginn
Der zu schützende Laienstatus des Patienten schützt ihn auch bei Zweifeln über den Beginn einer Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist beginnt, wenn der Patient von einem Behandlungsfehler weiß, oder wenn er in Folge grob fahrlässiger Unkenntnis nichts darüber weiß.
In einem kürzlich in Frankfurt entschiedenen Fall sagte der Arzt seinem Patienten “Da ist irgendetwas komplett schief gelaufen.” Hier stellte sich die Frage, ob die Verjährungsfrist mit dieser Mitteilung begann. Schließlich hätte der Patient konkret nachfragen können, was dies bedeutet.
Das Gericht urteilte, dass diese Mitteilung des Arztes zu vage sei für das Auslösen des Verjährungsbeginns. Sie führt nicht zu einer Kenntnis des Patienten. Dem Patienten ist auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von einem Behandlungsfehler vorzuhalten. Dem Patienten wird in seinem Laienstatus zugutegehalten, dass er aus dieser Äußerung nicht zwingend auf einen Behandlungsfehler schließen musste. Für den Patienten müssen weitere Umstände hinzutreten. Diese müssen ihm einen konkreten Anhaltspunkt dafür geben, dass ein Behandlungsfehler und eigene Schadensersatzansprüche überhaupt bestehen.
Die konkrete Äußerung des Arztes kann sowohl auf das Krankheitsrisiko bezogen werden, wie auch auf das Behandlungsrisiko. Dem Patienten muss aus dieser Äußerung nicht klar sein, ob bei der Krankheit oder ob bei der Behandlung etwas “schief gelaufen” ist.
Erst wenn weitere Anhaltspunkte hinzukommen, die es unverständlich erscheinen lassen, dass der Patient nicht nachfragt, würde es für eine Kenntnis bzw. für eine grob fahrlässige Unkenntnis ausreichen. Nur dann würde die Verjährung zu laufen beginnen. Das ist in dem hier entschiedenen Fall nicht gegeben.
Zitierte Entscheidung: OLG Frankfurt a.M. vom 30.11.2010, Aktenzeichen 8 U 102/10
Sönke Höft
Medizinrecht: Zulassungsrecht: Anerkennungsgesetz für im Ausland erworbene Bildungs- bzw. Berufsabschlüsse geplant
Gespeichert unter Zulassungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Approbation, ausländische, Berufsabschlüsse, einheitliche Bewertungsmaßstäbe, Fachkräftemangel, Forderung, im Ausland erworbene Qualifikation, Medizinrecht, neues Gesetz, Verfahrensdauer, Zulassungsrecht
Nach Willen der Bundesregierung soll ein neues Gesetz dem Fachkräftemangel entgegen wirken und eine bessere Integration durch zügige Berücksichtigung der im Ausland erworbenen Abschlüsse und Qualifikationen ermöglichen. Zudem ist geplant, dass bei einer noch nicht vollständig ausreichenden Qualifizierung deren Aufbau durch entsprechende Förderungen ermöglicht werden soll.
Um den immer stärker drohenden Fachkräftemangel entgegen zu wirken, sollen Zuwanderer, deren Qualifikationen mangels entsprechender Regelungen und Anerkennungsverfahren derzeit ignoriert werden, beschleunigt behandelt werden. Insoweit ist ein Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen und Berufsabschlüssen geplant.
Dieses Bundesgesetz will einheitliche Bewertungsmaßstäbe schaffen. In Deutschland leben 2,9 Millionen Zuwanderer mit ausländischem Bildungs- bzw. Berufsabschluss. Von diesen arbeiten bisher diverse qualifizierte Zuwanderer in eher anspruchslosen und schlecht bezahlten Jobs.
Daneben soll jedoch die geplante Neuregelung auch Abschlüsse deutscher Staatsangehöriger betreffen, die im Ausland erworben und hier bisweilen noch nicht anerkannt worden sind. Nach Schätzung der Bundesregierung würden von dieser Regelung ca. 300.000 Menschen profitieren.
Das Gesetz sieht des Weiteren vor, dass die Verfahrensdauer (z.B. zur Erteilung der Approbation nach § 10 BÄO) auf lediglich 3 Monate begrenzt werden soll. Das Ziel des Gesetzentwurfes ist es, das Anerkennungsverfahren möglichst unbürokratisch und zügig zu gestalten. Weiterhin sollen die jeweiligen Verfahren von den für die jeweiligen Berufsausbildungen und berufszuständigen Behörden und Kammern umgesetzt werden. Eine zentrale Anlaufstelle soll es hingegen nicht geben. Die berufsrechtlichen Regelungen, die Ländersache sind, sollen nach dem Willen der Länder ebenfalls geändert werden (Quelle: Haufe, www.haufe.de/recht).
Sollte nach Überprüfung des Falles die im Ausland erworbene Qualifikation nicht als gleichwertig angesehen werden, sollen die Antragsteller über die fehlende Qualifikation informiert werden. Sodann werden Beratungsangebote für Ausgleichsmaßnahmen und Nachqualifizierungs- bzw. Fortbildungsmaßnahmen sowie Fördermöglichkeiten geschaffen.
Anmerkung:
Dieses Gesetz wäre sehr zu begrüßen, da insbesondere von Ländern, die weder in der EU noch im EWR vertreten sind, die Prüfung der Qualifikation der Abschlüsse 2 oder mehr Jahre in Anspruch nehmen kann. Dies gilt umso mehr, sofern in den jeweiligen Ländern gerade Bürgerkriege, Unruhen oder Ähnliches gelten, sodass die Zuwanderer hier vor erhebliche Probleme gestellt werden. Zudem sorgt ein langes Verfahren dafür, dass die ausländischen Absolventen ihre Kenntnisse in dieser Zeit nicht fortbilden können und keine Praxiserfahrung sammeln können, da sie sich oft mit Nebenjobs über Wasser halten.
Karsten Klug
Rechtsanwalt
Medizinrecht: Zulassungsrecht: Ärzte dürfen nur bedingt eine Zweitpraxis eröffnen
Gespeichert unter Kassenarztrecht, Zulassungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Bundessozialgericht, Entfernung, Medizinrecht, MVZ, Rechtsanwalt, Versorgung Hauptsitz, Zulassung, Zweigpraxis
In einer Entscheidung vom 09.02.2011 (Az. B 6 KA 7/10 R) urteilte das Bundessozialgericht:
Ärzte dürfen keine weit entfernte Zweigpraxis eröffnen, weil dadurch bisherige Patienten schlechter versorgt werden könnten. In dem Fall hatte ein Kinderkardiologe aus Fulda einen Antrag auf die Zulassung zur Eröffnung einer Zweigpraxis in Bad Nauheim gestellt. Hier wollte der Arzt 6 Stunden pro Woche praktizieren. Das Bundessozialgericht erklärte jedoch, dass die Versorgung in Fulda wiederum gefährdet sei, wenn der Arzt sich 128 km entfernt aufhalte. Zudem könne der Kinderkardiologe in akuten Fällen nicht rechtzeitig an seinem Hauptsitz sein. Die Argumente des Arztes, dass hauptsächlich Ultraschalluntersuchungen durchgeführt werden würden und dies keine notfallträchtige Tätigkeit sei, überzeugte die Bundessozialgerichtsrichter nicht.
Die Genehmigung einer Zweigpraxis durch die KV ist zulässig, wenn die Patienten am Zweitsitz besser und am Hauptsitz jedoch nicht schlechter versorgt werden. Ärzten seien maximal 2 Praxen gestattet.
Fazit:
Aufgrund der Entscheidung wird klar, dass eine Arztpraxis, die überregional tätig werden möchte, zum einen die Entfernungen beachten muss und ggf. die Möglichkeiten einer Anstellung bzw. der Gründung eines MVZ in Erwägung ziehen sollten. Die am gleichen Tage durch das Bundessozialgericht ergangene Entscheidung zur Begrenzung der Zweigniederlassungen von MVZ war deutlich großzügiger und positiver in Bezug auf überregionale Zweigniederlassungen.
Karsten Klug
Rechtsanwalt
Medizinrecht: Zulassungsrecht: Beschränkung der Zweigpraxen eines MVZ?
Gespeichert unter Gesellschaftsrecht, Zulassungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: analoge Anwendung, Beschränkung, drei Standorte, Medizinrecht, MVZ, Rechtsanwalt, Stammsitz, Zweigpraxen, § 17 BO-Ä, § 24 Ärzte-ZV
In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundessozialgericht unter dem Az. B6 KA 12/10R entschieden, dass sich § 17 Abs. 2 Satz 1 der Berufsordnung lediglich an Ärzte, nicht jedoch an MVZ (Medizinische Versorgungszentren) richte. Dieses ergäbe sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung, aus dem entstehungsgeschichtlichen Kontext in Zusammenhang mit § 24 Abs. 3 Ärzte Zulassungsverordnung sowie aus der Systematik des unterschiedlichen Regelungsgehaltes von Berufsrecht und Vertragsarztrecht. Die Bundessozialrichter schlossen auch eine analoge Anwendung vorliegend aus, da eine sogenannte planwidrige Regelungslücke nicht bestehe.
Für eine MVZ ist jedoch eine ärztliche Tätigkeit in anderen Standorten dadurch begrenzt, dass die Tätigkeit am Stammsitz insgesamt überwiegen müsse (§ 17 Abs. 1a Satz 3 in Verbindung mit Satz 5 Bundesmantelvertrag-Ärzte und § 13 Abs. 7a Satz 3 in Verbindung mit Satz 5 EKV-Ärzte). Und Schließlich der einzelne Arzt höchstens an drei Standorten des MVZ tätig sein dürfe.
Karsten Klug
Rechtsanwalt
Medizinrecht: Berufs- und Wettbewerbsrecht: Eine Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Leistung und die Teilnahme daran ist zulässig
Gespeichert unter Wettbewerbsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Heil- und Kostenplan, Medizinrecht, Patientenzuweisung, Preisvergleich, Preisvergleichsplattform, Rechtsanwalt, UWG, Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften, Zahnärzte
Mit Urteil vom 01.12.2010 (Az. IZR 55/08) urteilte der BGH (Bundesgerichtshof), dass die von „MediKompass“ angebotenen Onlineplattformen wie z.B. www.zahngebot.de oder www.2te-zahnarztmeinung.de zu zahnärztlichen Kostenvergleichen mit dem Wettbewerbs- und Berufsrecht vereinbar seien.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 08.12.2010 (Az. 1BvR 1287/08) entschieden, dass die Teilnahme eines Zahnarztes an diesen Internetportalen nicht gegen zahnärztliche Berufspflichten verstoße.
MediKompass betreibt vorgenannte Onlineplattformen für Kostenvergleiche für zahnärztliche Behandlungen. Interessierte Verbraucher können dort nach erfolgter Anmeldung und Registrierung einen Behandlungswunsch eingeben und entsprechende Angebote von Zahnärzten einholen. Auf Anfrage des Patienten, werden sodann die Kontaktdaten des Wunscharztes vermittelt. Sofern die Behandlung sodann vollzogen wird und ein Behandlungsvertrag zustande kommt, zahlt der Arzt 20 % des Honorars an die Betreibergesellschaft dieser Onlineplattformen. Nach entsprechender Behandlung sieht die Onlineplattform zur besseren Transparenz und um die Qualität sichtbar zu machen die Möglichkeit einer Bewertung vor.
Gegen dieses Geschäftsmodell klagten mehrere Zahnärzte auf Unterlassung und bekamen in I. Instanz sowie vor dem Berufungsgericht Recht. Diese Instanzen sahen hierin einen Verstoß gegen berufs- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften gemäß § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit § 8 Musterberufsordnung Zahnärzte (MBO-Z). Letztere Vorschrift sei der berufsordnungsrechtliche Ausfluss des allgemeinen Verbots unlauteren Verdrängungswettbewerbs. So werden die ursprünglich tätigen Zahnarztkollegen über diese Onlineplattform aus dem Behandlungsvertrag gedrängt, urteilten die Gerichte in I. und II Instanz.
Dies sah jedoch der Bundesgerichtshof anders:
Nach Ansicht des BGH sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt eine Behandlung kostengünstiger als ein anderer Kollege durchführen könne. Auch dann, wenn ein Patient mit einem konkreten Heil- und Kostenplan eines anderen Zahnarztes und der Bitte um Prüfung auf den neuen Zahnarzt zukommt, sei dies nicht zu beanstanden. Das Geschäftsmodell erleichtere ein solches Vorgehen und entsprechende Preisvergleichsmöglichkeiten und ermögliche dem Patienten zudem weitergehende Informationen zu den Behandlungskosten. Ein berufsunwürdiges Verdrängen von anderen Zahnärzten könne hierin nicht gesehen werden, so die Richter des Bundesgerichtshofs. Des Weiteren liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot der Patientenzuweisung gegen Entgelt vor, die Leistung bestehe nicht in der Zuweisung von Patienten, sondern lediglich in dem Betreiben der Internetplattform.
Aufgrund der Mitgliedschaft an dieser Internetplattform hatte ein Zahnarzt zudem einen berufsgerichtlichen Verweis erhalten. Diesen Verweis hob das Bundesverfassungsgericht auf, da die Teilnahme an dem vorgenannten Internetportal nicht gegen Berufsrecht verstoße.
Karsten Klug
Rechtsanwalt


Kramer & Partner