Medizinrecht: Arbeitsrecht: Schadensersatz: Wann haftet ein Arbeitnehmer tatsächlich?
Gespeichert unter Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arbeitnehmerin, Arbeitsorganisation, Arbeitsvertrag, Beschädigung, betrieblich veranlasste Tätigkeit, Bundesarbeitsgericht, Diagnosegerät, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Haftungsprivilegierung, Medizinrecht, MRT, Schadensersatz, Urteil
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.10.2010, 8 AZR 418709.
In dem vorgenannten Urteil stritten die Parteien um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Diagnosegerätes. Geklagt hatte eine Gemeinschaftspraxis für radiologische Diagnostik und Nuklearmedizin. Diese Praxis erwirtschaftete ca. 2/3 ihres durchschnittlichen Umsatzes mit einem Magnetresonanztomographen (MRT). Die Beklagte Arbeitnehmerin war dort als langjährig tätige Reinigungskraft angestellt. Sie erhielt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 320,00 €. Daneben war an dem Verfahren auch die Versicherung beteiligt, bei der die beklagte Arbeitnehmerin eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte.
Anfang Januar 2006 besuchte die Beklagte eine Arbeitskollegin, welche über den Praxisräumen der Kläger wohnte. Nach Besuchsende nahmen die beiden Damen in der Praxis einen Alarmton wahr. Sodann ging die beklagte Arbeitnehmerin in die nicht verschlossenen Praxisräume und stellte dort fest, dass an dem MRT ein Alarm ausgelöst war. Diesen Alarmton wollte die Beklagte ausschalten. Auf der an der Wand montierten Steuereinheit waren fünf Schaltknöpfe, wovon vier in blauer Farbe bezeichnet mit „host Standby“, „alarm silence“, „system off“ und „system on“ beschrieben waren. Desweiteren gab es einen roten Knopf, der mit der weißen Aufschrift „magnet stop“ versehen war. Dieser rote Schalter befand sich hinter einer Plexiglasklappe, welche man zuvor hoch heben musste, um den Schalter zu erreichen. Die Beklagte drückte anstelle des hierfür vorgesehenen blauen Knopf „alarm silence“ den roten Schaltknopf „magnet stop“ und löste hierdurch einen sogenannten „MRT-Quench“ aus. Dies bewirkt, dass das in dem Gerät als Kühlmittel eingesetzte Helium in wenigen Sekunden in die freie Luft abgeleitet wird. Das elektromagnetische Feld des Gerätes bricht dadurch zusammen. Die Reparatur dauerte letztlich drei Tage und kostete 30.843,01 € netto. Die Betriebsunterbrechungsschadensversicherung der Kläger zahlte für einen Ausfalltag Schadensersatz in Höhe von 10.289,34 €. Die Kläger haben darüber hinaus behauptet, dass der rote Knopf mit zwei zusätzlichen über den Plastikdeckel angebrachten Klebestreifen gesichert gewesen sei, die beschriftet gewesen seien. Auf dem oberen Streifen stand „bei Alarm, alarm silence drücken“ und auf dem unteren habe gestanden „nicht mag stop. Es wird teuer!“. Neben den Reparaturkosten sei ein Nutzfallausfallschaden in Höhe von 18.390,00 € netto entstanden. Die Kläger waren der Ansicht, dass das Verhalten der Beklagten grobfahrlässig gewesen sei. Eine Haftungsprivilegierung sei jedoch aufgrund des Umstandes, dass das Verhalten noch nicht einmal dienstlich veranlasst gewesen sei, nicht angezeigt.
Das Arbeitsgericht in I. Instanz hatte den Klägern 1.920,00 € (6 Bruttomonatsgehälter) zugesprochen. Das Berufungsgericht hatte weitere 1.920,00 € zugesprochen. Die Revision führte jedoch nicht zur Aufhebung der Urteile. Sie war nach Ansicht der Richter des Bundesarbeitsgerichts unbegründet. Nach Ansicht der Richter des Bundesarbeitsgerichts hätten die Vorinstanzen zu Recht den Schadensersatzanspruch der Kläger auf die Höhe eines Bruttojahresgehaltes der Beklagten begrenzt.
Das Bundesarbeitsgericht führte noch einmal aus, dass die persönliche Bindung der Vertragspartner im Arbeitsverhältnis für beide Parteien bewirke, dass ihre Verpflichtung zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils zu einer Vielzahl von Nebenleistungspflichten wie Unterlassungs- und Handlungspflichten führten. Die beklagte Arbeitnehmerin hatte sehr wohl durch drücken des falschen Schaltknopfes die arbeitsver-tragliche Nebenpflicht, den Arbeitgeber nicht zu schädigen, verletzt (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). Darüber hinaus seien auch die Kläger in ihrem absolut geschützten Rechtsgut des Eigentums durch das Handeln der Beklagten verletzt worden (§ 823 Abs. 1 BGB). Aufgrund der schuldhaften, nämlich zumindest fahrlässigen Handlung der Beklagten und des Umstandes, dass die fehlerhafte Bedienung unstreitig kausal für den entstandenen Schaden war, sind die Kläger grundsätzlich gemeinschaftlich berechtigt, von der Beklagten Schadensersatz zu verlangen (§ 432 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts bejahten jedoch ausdrücklich noch ein Mal, dass das Handeln der Beklagten durch den Betrieb der Kläger veranlasst war und auf Grund des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien geschah. Der Begriff der betrieblich veranlassten Tätigkeit entstammt der gesetzlichen Regelung des § 105 Abs. 1 SGB VII und wird in diesem Sinne von der Rechtsprechung ausgelegt. Mithin gelten als betrieblich veranlasst solche Tätigkeiten, die arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers für dessen Betrieb ausführt. Nicht relevant ist es, dass das Handeln dabei nicht zum eigentlichen Aufgabengebiet des Beschäftigten gehöre. Ausreichend sei vielmehr, wenn er im wohlverstandenen Interesse des Arbeitgebers tätig wird. Danach ist das Handeln betrieblich veranlasst, wenn bei objektiver Betrachtungsweise aus des Sicht des Schädigers im Betriebsinteresse zu handeln war, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch war und keinen Exzess darstellt (BAG Urteil vom 22.04.2004, 8 AZR 159/03). Die Richter des Bundesarbeitsgerichts stellten ferner fest, dass die beklagte Arbeitnehmerin auch betrieblich veranlasst handelte. Dem stand nach Ansicht der Richter des Bundesarbeitsgerichts nicht entgegen, dass sie außerhalb ihrer Arbeitszeit und nicht in direkter Verfolgung ihrer Hauptleistungspflicht agierte, sondern ihren allgemeinen Sorgfalts- und Obhutspflichten als Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis nachkam, um Schaden von den Klägern abzuwenden und die Leistungsmöglichkeit der Praxis und damit auch ihren eigenen Arbeitsplatz zu erhalten. Insofern habe die Beklagte erkannt, als sie aus der Praxis den entsprechenden Alarmton wahrgenommen hatte, dass sie verpflichtet war, Schäden von ihren Arbeitgebern abzuwenden und ihnen bei der Betriebsstörung zu helfen. Aufgrund dessen griffen vorliegend auch die Grundsätze über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung. Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen gilt bei grober Fahrlässigkeit, dass der Arbeitnehmer in aller Regel zwar den gesamten Schaden zu tragen habe, jedoch Haftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig seien, in Betracht zu ziehen seien. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts bestätigten insofern den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Dies nicht zuletzt, da die Beklagte Arbeitnehmerin überhaupt nicht in das Gerät eigewiesen war und schlichtweg wahrlos irgendeinen Knopf gedrückt hat.
Im Rahmen der Haftungserleichterung sind insbesondere die Höhe des Arbeitsentgeltes, die weiteren mit seiner Leistungsfähigkeit zusammenhängenden Umstände und schließlich der Grad des Verschuldens in eine Gesamtabwägung mit einzubeziehen. Auf Arbeitgeberseite wiederum ist ein durch ein schädigendes Ereignis eingetretener hoher Vermögensverlust um so mehr dem Betriebsrisiko zuzurechnen, als dieser einzukalkulieren oder durch Versiche-rungen ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen den Arbeitnehmer abzudecken gewesen wäre. Insofern bestätigten die Richter des Bundesarbeitsgerichts noch einmal ausdrücklich, dass die Einschätzung der Berufungsrichter, den Schaden auf ein Bruttojahresgehalt zu begrenzen hier definitiv gerechtfertigt sei. Dies sei bereits eine sehr große finanzielle Belastung, da die Beklagte nur einen Mini-Job ausführe.
Auch wiesen die Richter des Bundesarbeitsgerichts darauf hin, dass das Landesarbeitsgericht zu Recht die Möglichkeiten der Haftung der abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherungen der Beklagten Arbeitnehmerin nicht entscheidungserheblich sei. Eine solche Versicherung wirke sich grundsätzlich nicht auf die interne Betriebsrisikoverteilung aus. Insbesondere sei das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung für beruflich verursachte Schäden nicht zur ausdrücklichen Bedingung für den Abschluss eines Arbeitsvertrages gemacht worden.
Fazit:
Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, dass zum einen der Arbeitgeber, wenn er größere Schäden und Ausfälle vermeiden möchte, alle Personen, die in irgendeiner Art und Weise Zugriff auf die Geräte und Büroräume haben, anweisen muss, was in einem Notfalle zu tun ist (globale Dienstanweisung). Darüber hinaus ist es wichtig, gerade bei teuren Betriebsmitteln, diese ausreichend zu versichern.
Insofern sollte jeder Arbeitgeber über entsprechende konkrete Dienstanweisungen oder ggf. Betriebsvereinbarungen verfügen, die genaue Abläufe und das genaue Verhalten bei Notfällen beschreiben.
Bei Fragen, Formulierungshilfen etc. steht der Unterzeichner selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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Karsten Klug
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Medizinrecht: Krankenhausrecht: Arbeitsrecht: Rufbereitschaft im Hintergrunddienst
Gespeichert unter Arbeitsrecht, Krankenhausrecht · Stichworte: Anwalt, Arbeitsleistung, Arbeitsrecht, Bundesarbeitsgericht, Entgelt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg, Krankenhausrecht, Medizinrecht, Rufbereitschaft, Tarifvertrag Ärzte, telefonischer Dienst, TV-Ärzte
Urteil des BAG vom 23.9.2010 – 4 AZR 330/09
Das Bundesarbeitsgericht hatte abermals einen Fall zur Rufbereitschaft im Krankenhaus zu entscheiden.
Es klagte eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie gegen ihren Arbeitgeber, eine Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17.8.2006 (TV-Ärzte/VKA) Anwendung.
Die Beklagte ordnete für die Klägerin Rufbereitschaft an. Dieser war als telefonischer Dienst eingerichtet und garantiert die Erreichbarkeit von Fachärzten 24 Stunden am Tag und dies auch am Wochenende. Während dieser Rufbereitschaft war die Klägerin bei psychischen Irritationen der Akutpatienten (die sich nicht in der Klinik aufhielten), die einzige Ansprechpartnerin. Bei der Beklagten handelte es sich um eine Institutsambulanz mit der Konsequenz, dass ein Einsatz in der Klinik während der Rufbereitschaft ausgeschlossen ist.
Streitig waren die Monate August 2006 bis Januar 2007. Die Klägerin ist in dieser Zeit insgesamt 33,30 Stunden während der Rufbereitschaft in Anspruch genommen worden. Die Beklagte zahlte bis Dezember 2006 die tarifliche Pauschale für die Rufbereitschaft und vergütete darüber hinaus die Zeiten der telefonischen Inanspruchnahme der Klägerin während der Rufbereitschaft. Ab Januar 2007 erhielt die Klägerin nur noch die tarifliche Pauschalte für die Rufbereitschaft. Die von der Beklagten gezahlte Vergütung für die telefonische Inanspruchnahme wurde mit Entgeltansprüchen der Klägerin verrechnet.
In einem Rundschreiben vom 19.3.2007 vertrat der kommunale Arbeitgeberverband die Auffassung, dass eine Abgeltung der Arbeitsleistung eines Arztes während der Rufbereitschaft ohne Notwendigkeit das Krankenhaus aufzusuchen, im TV-Ärzte / VKA nicht vereinbart sei.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte ihre tatsächliche Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft in den Monaten 8.2006 bis Januar 2007 gem. § 11 Abs. 3 S.4 TV-Ärzte / VKA mit dem Entgelt für Überstunden nebst tariflichen vorgesehenen Zeitzuschlägen zu vergüten und deshalb 1.348,50 Euro brutto an sie zu zahlen habe.
Sämtliche Vorinstanzen haben der Klage statt gegeben. Das BAG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen.
Das BAG entschied, dass der Entgeltanspruch der Klägerin sich aus § 11 Abs. 3 S. 5 TV-Ärzte ergäbe. Danach sind das Entgelt für Überstunden sowie etwaige Zeitzuschläge zu zahlen. Die Richter urteilten ferner, dass zwar der Wortlaut des Tarifvertrages nicht ganz eindeutig sei, gleichwohl komme es nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift und dem tariflichen Gesamtzusammenhang gerade nicht darauf an, dass die Rufbereitschaft zwingend eine Tätigkeit im Krankenhaus voraussetzt. Aufgrund dessen schuldete die Beklagte im konkreten Falle die Vergütung.
Karsten Klug
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Arzthaftungsrecht: Aufklärung über Misserfolgsrisiko
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: alternativlos, Arzthaftungsrecht, Aufklärung, Aufklärungsbogen, Behandlungsalternative, Behandlungsmethode, Entscheidungskonflikt, Misserfolgsrisiko, Operation, Prozentzahl, Wahlmöglickeit
Im Rahmen der Risikoaufklärung muss der Arzt den Patienten grundsätzlich auch über das Misserfolgsrisiko aufklären. Die Angabe konkreter Prozentzahlen ist dabei nicht erforderlich. Eine pauschale Aufklärung darüber, dass und wie die Operation fehlschlagen kann, reicht aus. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Behandlung alternativlos ist.
Bei konkreten Behandlungsalternativen, welche jeweils zu unterschiedlichen Belastungen für den Patienten führen, muss dieser darüber aufgeklärt werden. Dann muss der Arzt konkret über Chancen und Risiken der Alternativen aufklären und dafür sorgen, dass der Patient im Rahmen der mündlichen Aufklärung ein solches Verständnis entwickelt, dass er eine echte Wahlmöglichkeit hat.
Sönke Höft
Korrespondierende Entscheidung: OLG Naumburg Urteil vom 12.11.2009 Aktenzeichen 11 U 59/06


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