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Medizinrecht: Zulassungsrecht: Kompetenz des Zulassungsausschusses die sofortige Vollziehung anzuordnen

Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 19.09.2011 (Aktenzeichen S 3 KA 146/11 ER)

In dem Beschluss hat das SG Schwerin festgestellt, dass dem Zulassungsausschluss keine Kompetenz zusteht, die sofortige Vollziehung einer Zulassungsentziehung gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) anzuordnen.

Ein Vertragsarzt hatte einen entsprechenden Antrag gestellt, da er sich gegen die angeordnete sofortige Vollziehung des Zulassungsentzuges gewehrt hatte. Hintergrund war seinerzeit, dass der Arzt nach Auffassung des Zulassungsausschusses in vielfältiger Weise und erheblicher Schwere den vertragsärztlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei bzw. diese verletzt habe. So habe er in nicht unerheblichem Umfang nicht persönlich erbrachte Leistungen im Rahmen der Substitutionstherapie abgerechnet und durch sein Verhalten die Gesundheit der Patienten gefährdet. Die Pflichtverletzung habe ein derart erhebliches Gewicht, das auch zukünftig nicht zu erwarten sei, dass er das Gebot der persönlichen Leistungserbringung beachten werde bzw. sein Verhalten ändern würde.

In dem Verfahren hatte der Arzt vorgetragen, dass die Versorgung von Rauschgiftpatienten in Mecklenburg-Vorpommern sehr problematisch sei. Er sei stets rund um die Uhr für die Patienten ansprechbar und erreichbar gewesen. Sofern er abwesend gewesen sei, habe er versucht, die Versorgung anderweitig durch ärztliche Vertretung sicherzustellen. Zudem habe er nach Überprüfung der Abrechnung nun die seit 20 Jahren ausgeübte Genehmigung zur Erbringung von Leistungen der Methadon-Substitution zurückgegeben, sodass für die Zukunft nicht mehr zu erwarten sei, dass in diesem Bereich falsch abgerechnet werden würde.

Dem Antrag des Arztes entsprach das Sozialgericht Schwerin aus formellen Gründen.

Üblicherweise entfaltet der Widerspruch gegen die Entziehung der Zulassung aufschiebende Wirkung. Lediglich ausnahmsweise entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung das besondere Interesse angeordnet worden ist. Diese Kompetenz steht jedoch nach Ansicht des SG Schwerin dem Zulassungsausschuss nicht zu. Die im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelte Anordnungskompetenz der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, bietet durch die Bestimmungen in § 97 Abs. 4 SGB V und danach nur dem Berufungsausschuss die eingeräumte Möglichkeit, den Sofortvollzug anzuordnen. Die Vorschrift des § 86 a SGG werden durch § 97 Abs. 4 SGB V verdrängt.

Als Argumentation zogen die Richter des Sozialgerichts den Wortlaut sowie die Systematik des § 86a SGG heran. Gemäß Abs. 1 haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß Abs. 2 entfällt dann die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses einer sofortigen Vollziehung anordnet.

Dem gegenüber sei jedoch das Verfahren vor dem Berufungsausschuss weiterhin kein Widerspruchsverfahren. Der Berufungsausschuss wird mit seiner Anrufung funktionell ausschließlich zuständig. Insofern gelte das Verfahren vor dem Berufungsausschluss lediglich als Vorverfahren im Sinne des § 78 SGG. Die §§ 96, 97 SGB V enthalten für das Zulassungs- sowie Zulassungsentziehungsverfahren vollständige eigenständige Regelungen. Hieran habe auch die Neugestaltung des einstweiligen Rechtsschutzes im Sozialgerichtsverfahren nichts geändert. Im Zuge der Einführung der §§ 86a und b SGG seien die Vorschriften der §§ 96 Abs. 4, 97 Abs. 4 SGB V nicht angepasst worden. Schließlich ließen sich argumentativ allein durch die jeweilige Besetzung sowohl des Zulassungs- als auch des Berufungsausschusses in Bezug auf die notwenige Einbeziehung juristischen Sachverstandes sachliche Gründe für die besonderen Kompetenzverteilung in den §§ 96, 97 jeweils Abs. 4 SGB V herleiten.

Arzthaftungsrecht: Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes bei einfachem Befunderhebungsfehler

Grundsätzlich muss in einem Zivilprozess, und ein solcher ist ein Arzthaftungsprozess, jede Partei das beweisen, was für sie günstig ist. Der Patient muss also beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, dass ein Gesundheitsschaden eingetreten ist und die sogenannte Kausalität. Er muss also weiter beweisen, dass dieser Behandlungsfehler auch zu dem Gesundheitsschaden geführt hat.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.06.2011 – Aktenzeichen VI ZR 87/10 – entschieden, dass es manchmal zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes kommen kann. Die Beweislastumkehr betrifft in dieser Entscheigung gerade die schwer zu beweisende Kausalität.

Die Beweislastumker tritte ein, wenn der Arzt einen Behandlungsfehler in der Weise begangen hat, dass er die gebotene Abklärung der Symptome nicht durchgeführt hat.  Und es muss ninzukommen, dass die Symptome einen so deutlichen und gravierenden Befund ergeben hätten, dass sich dessen Verkennung als fundamental dargestellt hätte bzw. sich die Nichtreaktion des Arztes auf diese eindeutigen Symptome als grobfehlerhaft dargestellt hätte. Dann reicht es auch, dass diese Fehler generell geeignet sind, die tatsächlich eingetretenen und weiterhin von den Patienten zu beweisenden Gesundheitsschäden herbeizuführen.

Für den Patienten ist diese Beweislastumkehr von Vorteil, da er hinsichtlich der Klausalität den Zusammenhang zwischen diesem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden tatsächlich gar nicht nachweisen kann. Praktisch ist es für den Patienten sehr schwierig, einen Schaden auf einen nicht erhobenen Befund stützen zu müssen. Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof die Patientenrechte gestärkt. Den Ärzten kann weiterhin nur geraten werden, ihre Behandlungen genauestens zu dokumentieren.

Sönke Höft

Korrespondierende Entscheidung: BGH, Urteil vom 07.06.2011, Aktenzeichen VI ZR 87/10

Maßgebende Paragraphen: § 823 BGB, § 286 ZPO

§ 823 BGB — Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) 1Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. 2Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

§ 286 ZPO — Freie Beweiswürdigung

(1) 1Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. 2In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.