Medizinrecht: Arzthaftungsrecht: Die hypothetische Einwilligung und der Entscheidungskonflikt
Entscheidung des OLG Naumburg, Urteil vom 17.02.2011, 1 U 89/10
Der Kläger leidet seit 1989 unter Diabetes mellitus. Im Herbst 2004 kam es bei dem Kläger zu einer allmählichen Sehverschlechterung auf dem rechten Auge, sodass er am 21.12.2004 durch seine Augenärztin an die Augenklinik der Beklagten zu 1) überwiesen wurde. Dort wurde sodann ein Loch der zentralen Netzhaut des rechten Auges festgestellt und dem Kläger eine Operation mit Entfernung des Glaskörpers des rechten Auges vorgeschlagen. Daraufhin wurde am 18.01.2005 der Kläger stationär aufgenommen und unterzeichnete noch am selben Tag eine Einwilligung in die geplante Operation auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck.
Am 19.01.2005 wurde der Kläger schließlich von dem Beklagten zu 2) wie geplant operiert. Wegen einer in der Folge auftretenden Netzhautablösung am rechten Auge musste der Kläger schließlich am 12.04.2005 erneut operiert werden. Hierbei wurde die Netzhaut wieder angelegt. Die Sehschärfe konnte jedoch nicht verbessert werden, sondern es kam zu einer vollständigen Erblindung des rechten Auges. Der Kläger machte die Beklagten für den Sehkraftverlust verantwortlich und behauptet, die Operationen seien durch den Beklagten zu 2) (der behandelnde Arzt) fehlerhaft durchgeführt worden und auch die Nachbehandlung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Außerdem sei er über das operative Vorgehen mit dem einhergehenden Risiko einer vollständigen Erblindung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Wären ihm die hohen Risiken der Operationen bewusst gewesen, hätte der dem operativen Eingriff nicht zugestimmt.
Bereits das Landgericht hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die eingelegte Berufung für unbegründet erachtet und entsprechend folgende Leitsätze gebildet:
- Ist ein erforderliches Aufklärungsgespräch mit einem Patienten unterblieben, so trägt der Arzt die Beweislast dafür, dass der Patient in die Behandlung (hier Operation) auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in jedem Fall eingewilligt hätte (hypothetische Einwilligung).
- Es ist ein Verfahrensfehler, einen Entscheidungskonflikt zu verneinen, ohne den Patienten zu seinen Beweggründen persönlich angehört zu haben. Eine unterlassene Anhörung ist deshalb im Berufungsverfahren nachzuholen.
- Zwar ist es nicht auszuschließen, dass sich ein Patient aus nicht gerade vernünftigen, jedenfalls aber nachvollziehbaren Gründen gegen eine Behandlung entscheidet. Das Gegensteil ist aber ebenfalls möglich und in der Regel naheliegend, nämlich, dass er sich für die vernünftige Möglichkeit entschieden und einer Behandlung zugestimmt hätte.
Das OLG wies vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche des Klägers wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung im engeren Sinne zurück. Es seien beide Operationen lege artis durchgeführt worden. Desweiteren sei auch kein Fehler der Ärzte im Rahmen der Nachbehandlung gegeben. Schließlich könne im Ergebnis der Kläger seine Ansprüche auch nicht auf eine mangelhafte Aufklärung über Risiken und Alternativen des Eingriffs stützen. So bestand bereits eine alternative Behandlungsmöglichkeit, über die der Kläger hätte aufgeklärt werden müssen, nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht. Insofern hatte der Sachverständige bestätigt, dass es zu der durchgeführten Operation keine Alternative gegeben habe.
Desweiteren sei auch der Verzicht auf die Operation aus medizinischer Sicht nicht als Behandlungsalternative in Frage gekommen. Nach dem Sachverständigen lag am rechten Auge des Klägers ein durchgreifendes Makulaforamen-Stadium III nach Gass vor. Bereits in einem geringeren Stadium II sei eine Spontanbesserung extrem selten und im weiteren Verlauf pendele sich die Sehschärfe bei 0,1 und darunter ein.
Auch der Einwand, die Aufklärung sei fehlerhaft, da sie erst am Tage der Operation stattgefunden habe, überzeugte das Gericht nicht. Die Rechtsprechung sieht zwar grundsätzlich vor, dass bei besonders schwierigen Operationen oder solchen Eingriffen mit besonders hohen Risiken die Aufklärung früher beginnen müsse (vgl. BGH NJW 1998 Seite 2734, NJW 2003 Seite 2012). Allerdings sei die in Rede stehende Operation nicht ein solcher schwerer Fall.
Jeder ärztliche Eingriff bedarf der vorherigen Einwilligung des Patienten. Die Einwilligung ist nur dann wirksam und schließt die Rechtswidrigkeit des körperlichen Eingriffs aus, wenn der Patient das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite in seinen Grundzügen erkannt hat. Dies setzt eine diagnostisch abgesicherte Aufklärung durch den Arzt voraus, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen muss (ständige Rechtsprechung des BGHs seit dem 02.12.1980 – VI ZR 175/78, NJW 1981, Seite 633´). Die Aufklärung muss dabei im Großen und Ganzen die bestehenden Risiken einer ordnungsgemäßen Behandlung zum Gegenstand haben.
Für eine hypothetische Einwilligung des Patienten trägt der Arzt die Darlegungs- und Beweislast. Ob der Patient bei sachgerechter Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, lässt sich regelmäßig nur durch eine persönliche Anhörung klären, die nicht durch allgemeine Erfahrungsätze ersetzt werden kann. Hingegen fehlten jedoch im zugrunde liegenden Fall dem Gericht entsprechende Anhaltspunkte, die den (tatsächlichen) behaupteten Entscheidungskonflikt des Klägers darlegen konnten und insofern einigermaßen nachvollziehbar erscheinen ließen. Auch auf konkreten Vorhalt, dass das Gericht nicht die „ex post“ sondern die „ex ante“ – Betrachtung berücksichtigen müsse, habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die den Entscheidungskonflikt darlegten. So habe er keine Einzelheiten seiner damaligen Überlegungen oder Einschätzungen vortragen können. Nach alledem hielt das angerufene Gericht den Entscheidungskonflikt für nicht plausibel.
Die Klage ist daraufhin abgewiesen worden.
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