Medizinrecht: Arzthaftungsrecht: Die misslungene Schönheitsoperation
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht · Stichworte: Arzthaftungsrecht, Einwilligung, Fett abgesaugt, Gewaltopferentschädigung, Körperverletzung, Medizinrecht, misslungene Schönheitsoperation, OEG
Anspruch auf Gewährung von Gewaltopferentschädigung nach misslungener Schönheitsoperation
BSG, 29.04.2010, B 9 VG 1/09 R
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass nach einer misslungenen Schönheitsoperation die Möglichkeit besteht, Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zu erhalten. Dies greift grundsätzlich, wenn infolge eines Angriffes gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen ausgeglichen werden sollen. Das BSG stellte fest, dass ein Patient zum Gewaltopfer i.S.d. OEG wird, wenn ein als vorsätzliche Körperverletzung strafbarer ärztlicher Eingriff aus Sicht eines verständigen objektiven Dritten in keiner Weise dem Wohl des Patienten dient.
Vorliegend hatte ein Arzt eine Frau zweimal operiert: Einmal wurde Fett abgesaugt, das zweite Mal sollte eine Fettschürze korrigiert werden und weiteres Fett abgesaugt werden. Die Patientin litt an erheblichem Übergewicht, Herzschwäche, Bluthochdruck und einer Lungenschwäche. Obwohl sie den Arzt auf all das hinwies, unterließ er seine ärztliche Pflicht, sie über die massiven Risiken, die sogar den Tod beinhalteten, aufzuklären. Nach den Operationen kam es zu erheblichen Gesundheitsproblemen der Patientin.
Nach Rechtsprechung des BGH ist ein ärztlicher Eingriff ohne wirksame Einwilligung eine Körperverletzung i.S.v. § 223 StGB. Erforderlich für die Wirksamkeit ist, dass der Patient über Eingriff, Verlauf, Erfolgsaussichten und Risiken aufgeklärt wird. Vorliegend wurde weder ein Aufklärungsgespräch noch eine Einwilligung dokumentiert; der Arzt fürchtete, bei entsprechender Aufklärung würde die Patientin den Eingriff ablehnen und er damit Gewinn verlieren. Der Arzt wurde wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.
Von der Gegenseite, dem Land Nordrhein-Westfalen bzw. letztinstanzlich der BRD, wurde geltend gemacht, das OEG bezwecke ausschließlich die Entschädigung von Kriminalitätsopfern. Ein Arztfehler sei von diesem Schutzzweck nicht erfasst, außerdem fehle eine feindselige Willensrichtung. Dagegen stellte das Bundessozialgericht nun fest, dass für den Eingriff zwar kein Widerstand überwunden werden musste, allerdings habe der Arzt sich diese widerstandsfreie Situation nur verschaffen können, weil er über Risiken der Operation getäuscht habe. Die nach § 1 Abs. 1 OEG erforderliche Feindseligkeit meine eine Rechtsfeindlichkeit und werde durch das Strafgesetz bestimmt; feindselig seien alle dem § 223 StGB zuzuordnenden strafbewehrten Handlungen. Insbesondere könne auch nicht nur von dem zwischen Arzt und Patient bestehenden Vertrauensverhältnis auf das Nichtvorhandensein einer feindseligen Willensrichtung geschlossen werden.
Des Weiteren merkt das Gericht an, dass es nicht zu der von der Gegenseite bemängelten Ausuferung der Einstufung einwilligungsloser Heileingriffe als Fälle des OEG kommen würde. Denn damit ein solcher Eingriff zu einer Gewalttat und der Patient zu einem Gewaltopfer wird, ist eben Voraussetzung, dass der verständige Dritte sieht, dass der Eingriff nicht dem Wohle des Patienten dient. Dies ist gerade gegeben, wenn ärztliche finanzielle Interessen die gesundheitlichen Belange des Patienten weit in den Hintergrund drängen.
Medizinrecht: Arzthaftungsrecht: Pflicht zur Beachtung von zufälligen Untersuchungsergebnissen
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht · Stichworte: Abgrenzung, Anästhesist, Arzthaftungsrecht, Befunderhebungsfehler, Diagnoseirrtum, Haftung, Medizinrecht, Zufallsfunde
BGH, 21.12.2010, VI ZR 284/09
Der BGH hat entschieden, dass auch diagnostische „Zufallsfunde“ von Ärzten bei der Behandlung zu beachten sind.
Vorliegend klagte der Ehemann der verstorbenen Patientin. Sie war im vom Beklagten getragenen Krankenhaus zwecks einer Meniskusoperation aufgenommen worden. Im Rahmen einer anästhetischen Untersuchung erhielt der Anästhesist ein Röntgenbild der Lunge. Bei der ihm allein obliegenden Auswertung stellte er keine der Anästhesie entgegenstehenden Umstände fest. Eine 2 cm messende sog. Verdichtungszone in der rechten Lunge bemerkte er nicht. Nach der Operation wurde bei der Patientin ein Jahr später ein Adenokarzinom im rechten Lungenflügel festgestellt, an dessen Folgen sie zweieinhalb Jahre später verstarb. Wäre das Karzinom rechtzeitig festgestellt worden, hätte es bereits vor der Metastasierung entfernt werden können.
Das Gericht stellt zum einen fest, eine Röntgenaufnahme sei aufgrund der Strahlenbelastung ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Eine Einwilligung in diesen Eingriff werde vom Patienten nur unter der Voraussetzung erteilt, dass die Aufnahme sach- und fachgerecht befundet wird. Die beklagtenseitige Annahme, ein Anästhesist habe eine Röntgenaufnahme nur auf anästhesierelevante Auffälligkeiten zu untersuchen, sei unzutreffend. Gerade wenn kein weiterer Arzt die Aufnahme befundet, hat auch ein Anästhesist sie genauestens zu untersuchen. Laut den hinzugezogenen Sachverständigen war die im oberen Größenbereich liegende Verdunklung auch für den Anästhesisten als krankhaft, zumindest aber als kontrollbedürftig zu erkennen gewesen.
Des Weiteren müsse nach ärztlichem Standard eine Aufnahme bei Vorliegen entsprechender Verdachsmomente sachgerecht befundet werden, selbst wenn die Anfertigung nicht medizinisch geboten war. Der Arzt muss alle sich auch zufällig ergebenden Auffälligkeiten unter Einhaltung der berufsspezifischen Sorgfalt zur Kenntnis nehmen und ggf. Maßnahmen veranlassen.
Zur Abgrenzung des Befunderhebungsfehlers vom Diagnoseirrtum fügte das Gericht an, ersterer sei gegeben, wenn die Erhebung gebotener Befunde unterlassen wird. Ein Diagnoseirrtum dagegen sei die Falschinterpretation erhobener Befunde. Vorliegend lag ein Diagnosefehler vor, dieser wird aber nicht allein deswegen zu einem Befunderhebungsfehler, dass bei korrekter Diagnostizierung weitere Befunde zu erheben gewesen wären. Ein Diagnosefehler stelle nur dann einen „groben“ Fehler dar (der zu einer oft prozessentscheidenden Beweislastumkehr führt), wenn es sich um einen „fundamentalen Irrtum“ handele.
Der BGH stärkt mit dieser Entscheidung erneut die Rechte des Patienten. Ein Patient muss sich, auch und gerade in Anbetracht des hohen Vertrauens das Ärzte genießen, darauf verlassen können, dass ein Arzt nicht scheuklappenartig seine tägliche Routine abarbeitet, sondern das gesamte Wohl des individuellen Patienten beachtet und seine in der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten unabhängig von einer späteren Spezialisierung anwendet. „Oberstes Gebot und Richtschnur“ jeden ärztlichen Handelns ist und bleibt das Wohl des Patienten.
Medizinrecht in Hamburg
Karsten Klug
Rechtsanwalt


Kramer & Partner