Medizinrecht: Arzthaftungsrecht: Die misslungene Schönheitsoperation
Anspruch auf Gewährung von Gewaltopferentschädigung nach misslungener Schönheitsoperation
BSG, 29.04.2010, B 9 VG 1/09 R
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass nach einer misslungenen Schönheitsoperation die Möglichkeit besteht, Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zu erhalten. Dies greift grundsätzlich, wenn infolge eines Angriffes gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen ausgeglichen werden sollen. Das BSG stellte fest, dass ein Patient zum Gewaltopfer i.S.d. OEG wird, wenn ein als vorsätzliche Körperverletzung strafbarer ärztlicher Eingriff aus Sicht eines verständigen objektiven Dritten in keiner Weise dem Wohl des Patienten dient.
Vorliegend hatte ein Arzt eine Frau zweimal operiert: Einmal wurde Fett abgesaugt, das zweite Mal sollte eine Fettschürze korrigiert werden und weiteres Fett abgesaugt werden. Die Patientin litt an erheblichem Übergewicht, Herzschwäche, Bluthochdruck und einer Lungenschwäche. Obwohl sie den Arzt auf all das hinwies, unterließ er seine ärztliche Pflicht, sie über die massiven Risiken, die sogar den Tod beinhalteten, aufzuklären. Nach den Operationen kam es zu erheblichen Gesundheitsproblemen der Patientin.
Nach Rechtsprechung des BGH ist ein ärztlicher Eingriff ohne wirksame Einwilligung eine Körperverletzung i.S.v. § 223 StGB. Erforderlich für die Wirksamkeit ist, dass der Patient über Eingriff, Verlauf, Erfolgsaussichten und Risiken aufgeklärt wird. Vorliegend wurde weder ein Aufklärungsgespräch noch eine Einwilligung dokumentiert; der Arzt fürchtete, bei entsprechender Aufklärung würde die Patientin den Eingriff ablehnen und er damit Gewinn verlieren. Der Arzt wurde wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.
Von der Gegenseite, dem Land Nordrhein-Westfalen bzw. letztinstanzlich der BRD, wurde geltend gemacht, das OEG bezwecke ausschließlich die Entschädigung von Kriminalitätsopfern. Ein Arztfehler sei von diesem Schutzzweck nicht erfasst, außerdem fehle eine feindselige Willensrichtung. Dagegen stellte das Bundessozialgericht nun fest, dass für den Eingriff zwar kein Widerstand überwunden werden musste, allerdings habe der Arzt sich diese widerstandsfreie Situation nur verschaffen können, weil er über Risiken der Operation getäuscht habe. Die nach § 1 Abs. 1 OEG erforderliche Feindseligkeit meine eine Rechtsfeindlichkeit und werde durch das Strafgesetz bestimmt; feindselig seien alle dem § 223 StGB zuzuordnenden strafbewehrten Handlungen. Insbesondere könne auch nicht nur von dem zwischen Arzt und Patient bestehenden Vertrauensverhältnis auf das Nichtvorhandensein einer feindseligen Willensrichtung geschlossen werden.
Des Weiteren merkt das Gericht an, dass es nicht zu der von der Gegenseite bemängelten Ausuferung der Einstufung einwilligungsloser Heileingriffe als Fälle des OEG kommen würde. Denn damit ein solcher Eingriff zu einer Gewalttat und der Patient zu einem Gewaltopfer wird, ist eben Voraussetzung, dass der verständige Dritte sieht, dass der Eingriff nicht dem Wohle des Patienten dient. Dies ist gerade gegeben, wenn ärztliche finanzielle Interessen die gesundheitlichen Belange des Patienten weit in den Hintergrund drängen.
gespeichert unter Arzthaftungsrecht · Stichworte: Arzthaftungsrecht, Einwilligung, Fett abgesaugt, Gewaltopferentschädigung, Körperverletzung, Medizinrecht, misslungene Schönheitsoperation, OEG


Kramer & Partner
Kommentare