Medizinrecht: Arzthaftungsrecht: Pflicht zur Beachtung von zufälligen Untersuchungsergebnissen
BGH, 21.12.2010, VI ZR 284/09
Der BGH hat entschieden, dass auch diagnostische „Zufallsfunde“ von Ärzten bei der Behandlung zu beachten sind.
Vorliegend klagte der Ehemann der verstorbenen Patientin. Sie war im vom Beklagten getragenen Krankenhaus zwecks einer Meniskusoperation aufgenommen worden. Im Rahmen einer anästhetischen Untersuchung erhielt der Anästhesist ein Röntgenbild der Lunge. Bei der ihm allein obliegenden Auswertung stellte er keine der Anästhesie entgegenstehenden Umstände fest. Eine 2 cm messende sog. Verdichtungszone in der rechten Lunge bemerkte er nicht. Nach der Operation wurde bei der Patientin ein Jahr später ein Adenokarzinom im rechten Lungenflügel festgestellt, an dessen Folgen sie zweieinhalb Jahre später verstarb. Wäre das Karzinom rechtzeitig festgestellt worden, hätte es bereits vor der Metastasierung entfernt werden können.
Das Gericht stellt zum einen fest, eine Röntgenaufnahme sei aufgrund der Strahlenbelastung ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Eine Einwilligung in diesen Eingriff werde vom Patienten nur unter der Voraussetzung erteilt, dass die Aufnahme sach- und fachgerecht befundet wird. Die beklagtenseitige Annahme, ein Anästhesist habe eine Röntgenaufnahme nur auf anästhesierelevante Auffälligkeiten zu untersuchen, sei unzutreffend. Gerade wenn kein weiterer Arzt die Aufnahme befundet, hat auch ein Anästhesist sie genauestens zu untersuchen. Laut den hinzugezogenen Sachverständigen war die im oberen Größenbereich liegende Verdunklung auch für den Anästhesisten als krankhaft, zumindest aber als kontrollbedürftig zu erkennen gewesen.
Des Weiteren müsse nach ärztlichem Standard eine Aufnahme bei Vorliegen entsprechender Verdachsmomente sachgerecht befundet werden, selbst wenn die Anfertigung nicht medizinisch geboten war. Der Arzt muss alle sich auch zufällig ergebenden Auffälligkeiten unter Einhaltung der berufsspezifischen Sorgfalt zur Kenntnis nehmen und ggf. Maßnahmen veranlassen.
Zur Abgrenzung des Befunderhebungsfehlers vom Diagnoseirrtum fügte das Gericht an, ersterer sei gegeben, wenn die Erhebung gebotener Befunde unterlassen wird. Ein Diagnoseirrtum dagegen sei die Falschinterpretation erhobener Befunde. Vorliegend lag ein Diagnosefehler vor, dieser wird aber nicht allein deswegen zu einem Befunderhebungsfehler, dass bei korrekter Diagnostizierung weitere Befunde zu erheben gewesen wären. Ein Diagnosefehler stelle nur dann einen „groben“ Fehler dar (der zu einer oft prozessentscheidenden Beweislastumkehr führt), wenn es sich um einen „fundamentalen Irrtum“ handele.
Der BGH stärkt mit dieser Entscheidung erneut die Rechte des Patienten. Ein Patient muss sich, auch und gerade in Anbetracht des hohen Vertrauens das Ärzte genießen, darauf verlassen können, dass ein Arzt nicht scheuklappenartig seine tägliche Routine abarbeitet, sondern das gesamte Wohl des individuellen Patienten beachtet und seine in der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten unabhängig von einer späteren Spezialisierung anwendet. „Oberstes Gebot und Richtschnur“ jeden ärztlichen Handelns ist und bleibt das Wohl des Patienten.
Medizinrecht in Hamburg
Karsten Klug
Rechtsanwalt
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