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Arzthaftungsrecht: Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes bei einfachem Befunderhebungsfehler

Grundsätzlich muss in einem Zivilprozess, und ein solcher ist ein Arzthaftungsprozess, jede Partei das beweisen, was für sie günstig ist. Der Patient muss also beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, dass ein Gesundheitsschaden eingetreten ist und die sogenannte Kausalität. Er muss also weiter beweisen, dass dieser Behandlungsfehler auch zu dem Gesundheitsschaden geführt hat.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.06.2011 – Aktenzeichen VI ZR 87/10 – entschieden, dass es manchmal zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes kommen kann. Die Beweislastumkehr betrifft in dieser Entscheigung gerade die schwer zu beweisende Kausalität.

Die Beweislastumker tritte ein, wenn der Arzt einen Behandlungsfehler in der Weise begangen hat, dass er die gebotene Abklärung der Symptome nicht durchgeführt hat.  Und es muss ninzukommen, dass die Symptome einen so deutlichen und gravierenden Befund ergeben hätten, dass sich dessen Verkennung als fundamental dargestellt hätte bzw. sich die Nichtreaktion des Arztes auf diese eindeutigen Symptome als grobfehlerhaft dargestellt hätte. Dann reicht es auch, dass diese Fehler generell geeignet sind, die tatsächlich eingetretenen und weiterhin von den Patienten zu beweisenden Gesundheitsschäden herbeizuführen.

Für den Patienten ist diese Beweislastumkehr von Vorteil, da er hinsichtlich der Klausalität den Zusammenhang zwischen diesem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden tatsächlich gar nicht nachweisen kann. Praktisch ist es für den Patienten sehr schwierig, einen Schaden auf einen nicht erhobenen Befund stützen zu müssen. Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof die Patientenrechte gestärkt. Den Ärzten kann weiterhin nur geraten werden, ihre Behandlungen genauestens zu dokumentieren.

Sönke Höft

Korrespondierende Entscheidung: BGH, Urteil vom 07.06.2011, Aktenzeichen VI ZR 87/10

Maßgebende Paragraphen: § 823 BGB, § 286 ZPO

§ 823 BGB — Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) 1Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. 2Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

§ 286 ZPO — Freie Beweiswürdigung

(1) 1Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. 2In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

Zahnarzt: Zahnprothesen und Werkvertragsrecht

Der Vertrag zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten ist grundsätzlich ein Dienstvertrag, der in §§ 611 ff. BGB geregelt ist. Es handelt sich um Arbeiten an einem Menschen. Ein Erfolg ist nicht geschuldet. Folglich greift auch nicht das bekannte Mangel- und Gewährleistungsrecht wie bei Werk- oder Kaufverträgen.

Im Verhältnis zwischen Patient und zahntechnischem Labor/ggf. auch zwischen Arzt und zahntechnischem Labor handelt es sich dagegen um einen Werkvertrag, der nach den Regeln der §§ 631 ff. BGB zu beurteilen ist.

Das OLG Frankfurt am Main hielt dagegen auch in einem Zahnarzt-Patientenverhältnis die Anwendbarkeit der werkvertragrechtlichen Norm § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB für anwendbar. Zwar sei das Eingliedern des Zahnersatzes in das Gebiss des Patienten eine Arbeit am Menschen und somit grundsätzlich nicht nach werkvertraglichen Regeln zu beurteilen, das Gericht stellt jedoch im Wesentlichen auf das Herstellen des Zahnersatzes ab, der ja in einem zahntechnischen Labor stattfindet. Es ist also nach der Entscheidung des OLG Frankfurt zu unterscheiden, ob der vermeintliche “Mangel” in der technischen Herstellung des Zahnersatzes liegt oder in der ärztlichen Leistung des Eingliederns und Anpassen des Zahnersatzes. Im ersten Fall ist das Werkertragsrecht anwendbar im zweiten Fall weiterhin Dienstvertragsrecht.

Für den Arzt ist also zu beachten, dass die Verjährung wegen “Mängeln” am Zahnersatz gem. § 634 a Abs. 2 BGB mit der Abnahme beginnt und diese mit der Eingliederung des Zahnersatzes  gegeben ist.

Sönke Höft

Zugrundeliegende Entscheidung: OLG Frankfurt am Main vom 23.11.2010, Aktenzeichen: 8 U 111/10

Zitierte Paragraphen: §§ 611 ff. BGB, §§ 631 ff. BGB, § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 634 a Abs. 2 BGB

§ 611 BGB — Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

§ 634a BGB — Verjährung der Mängelansprüche

(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren

1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,

2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und

3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. 2Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) 1Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. 2Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. 3Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

Honorarforderungen des Arztes sind pfändbar

Der Vergütungsanspruch des Arztes kann von Schuldnern gepfändet werden.

1. Kassenärztliche Vereinigung

Honoraransprüchen aus der Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten erhält der Arzt direkt von den kassenärztlichen Vereinigungen in Deutschland. Schuldner können diese Ansprüche gegen die kassenärztliche Vereinigung pfänden. Dabei sollte der Arzt wissen, dass der Anspruch gegen die kassenärztliche Vereinigung Arbeitseinkommen ist. Die Honoraransprüche stellen also Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO dar. Sie stellen die Existenzgrundlage des Arztes als Schuldner dar. Nur auf Antrag des Arztes werden bei einer solchen Pfändung der Quartalsabrechnungsbeträge die Pfändungsfreigrenzen eingehalten. Liegt beim Arzt eine solche Pfändung vor, so kann dieser sich neben allen anderen Einwendungen gegen eine solche Pfändung jedenfalls in der Weise dagegen wehren, dass die Pfändungsfreigrenzen beachtet werden.

2. Privatliquidation

Bei Zahlungsansprüchen gegen privatversicherte Patienten haben die Schuldner es schwerer. Sie müssen hier die Vergütungsansprüche gegen jeden einzelnen Patienten pfänden. Für den Fall, dass die Forderungen an eine gewerbliche Verrechnungsstelle abgetreten sind, kann der Gläubiger den Patienten als Drittschuldner angeben und zugleich die gewerbliche Verrechnungsstelle. Somit sind beide Drittschuldner bei der Pfändung benannt. Für den Gläubiger ist es allerdings mit erheblich höherem Aufwand verbunden, sowohl den Patienten, wie auch die Verrechnungsstelle ausfindig zu machen.

Gläubigern ist häufig auch unbekannt, dass der Arzt die Drittschuldner nach § 836 ZPO ihm Rahmen einer Auskunftsverpflichtung mitteilen muss.

Schließlich ist zwischenzeitlich geklärt, dass wenigstens im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Abtretung der Vergütungsansprüche an eine gewerbliche Verrechnungsstelle nicht wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht nichtig und somit unbeachtlich wäre. Die Pfändung ist jedenfalls gegeben (BGH NJW 2005, Seite 1550).

Sönke Höft

Arzthaftungsrecht: Aufklärung über Misserfolgsrisiko

Im Rahmen der Risikoaufklärung muss der Arzt den Patienten grundsätzlich auch über das Misserfolgsrisiko aufklären. Die Angabe konkreter Prozentzahlen ist dabei nicht erforderlich. Eine pauschale Aufklärung darüber, dass und wie die Operation fehlschlagen kann, reicht aus. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Behandlung alternativlos ist.

Bei konkreten Behandlungsalternativen, welche jeweils zu unterschiedlichen Belastungen für den Patienten führen, muss dieser darüber aufgeklärt werden. Dann muss der Arzt konkret über Chancen und Risiken der Alternativen aufklären und dafür sorgen, dass der Patient im Rahmen der mündlichen Aufklärung ein solches Verständnis entwickelt, dass er eine echte Wahlmöglichkeit hat.

Sönke Höft

Korrespondierende Entscheidung: OLG Naumburg Urteil vom 12.11.2009 Aktenzeichen 11 U 59/06

H-Arzt-Verfahren läuft aus – 31.12.2015

D-Arzt: Durchgangsärzte (D-Ärzte) werden bestellt, weil es Aufgabe der Unfallversicherung ist, für Verletzte geeignete Behandlungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen, sowie durch Geld- und Sachleistungen die schnellstmögliche Rückführung zur Leistungsfähigkeit sicherzustellen (§§ 26 ff. SGB VII). Die D-Ärzte stellen die Diagnosen und entscheiden über den weiteren Therapieverlauf. Sie bestimmen auch den weiterbehandelnden Arzt. Die Anforderung an die D-Ärzte wurden erhöht. Ab 2011 müssen D-Ärzte den Fachärzten für “Orthopädie und Unfallchirurgie” gleichgestellt sein oder solche Fachärzte sein.

H-Arzt: H-Ärzte sind “an der Heilbehandlung beteiligte Ärzte”. H-Ärzte sind nur passiv bei der Heilbehandlung tätig. Sie steuern das Heilverfahren nicht. Sie können auch keine Nachschau beantragen. Sie dürfen nur Patienten behandeln, die von selbst in ihre Praxis gekommen sind und eine von der Unfallversicherung gedeckte Behandlung benötigen. Der H-Arzt benötigt lediglich “unfallmedizinische Kenntnisse”.

Der H-Arzt fällt mit den Änderungen im Heilverfahren Ende 2015 weg.

Sönke Höft

Zitierte Paragraphen: §§ 26 ff. SGB VII

§ 26 SGB 7 – Anspruch und Leistungsarten – Grundsatz

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Sie können einen Anspruch auf Ausführung der Leistungen durch ein Persönliches Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches haben; dies gilt im Rahmen des Anspruches auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig
1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.
(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.
(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.
(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

Arzthaftungsrecht: Verjährungsbeginn bei ungenauer Kenntnis

Der  zu schützende Laienstatus des Patienten schützt ihn auch bei Zweifeln über den Beginn einer Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist beginnt, wenn der Patient von einem Behandlungsfehler weiß, oder wenn er in Folge grob fahrlässiger Unkenntnis nichts darüber weiß.

In einem kürzlich in Frankfurt entschiedenen Fall sagte der Arzt seinem Patienten “Da ist irgendetwas komplett schief gelaufen.” Hier stellte sich die Frage, ob die Verjährungsfrist mit dieser Mitteilung begann. Schließlich hätte der Patient konkret nachfragen können, was dies bedeutet.

Das Gericht urteilte, dass diese Mitteilung des Arztes zu vage sei für das Auslösen des Verjährungsbeginns. Sie führt nicht zu einer Kenntnis des Patienten. Dem Patienten ist auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von einem Behandlungsfehler vorzuhalten. Dem Patienten wird in seinem Laienstatus zugutegehalten, dass er aus dieser Äußerung nicht zwingend auf einen Behandlungsfehler schließen musste. Für den Patienten müssen weitere Umstände hinzutreten. Diese müssen ihm einen konkreten Anhaltspunkt dafür geben, dass ein Behandlungsfehler und eigene Schadensersatzansprüche überhaupt bestehen.

Die konkrete Äußerung des Arztes kann sowohl auf das Krankheitsrisiko bezogen werden, wie auch auf das Behandlungsrisiko. Dem Patienten muss aus dieser Äußerung nicht klar sein, ob bei der Krankheit oder ob bei der Behandlung etwas “schief gelaufen” ist.

Erst wenn weitere Anhaltspunkte hinzukommen, die es unverständlich erscheinen lassen, dass der Patient nicht nachfragt, würde es für eine Kenntnis bzw. für eine grob fahrlässige Unkenntnis ausreichen. Nur dann würde die Verjährung zu laufen beginnen. Das ist in dem hier entschiedenen Fall nicht gegeben.

Zitierte Entscheidung: OLG Frankfurt a.M. vom 30.11.2010, Aktenzeichen 8 U 102/10

Sönke Höft

Zahnarzthonorar: Rückforderung von Zahnarzthonorar

Das OLG Frankfurt am Main hat sich ausführlich mit den Anspruchsgrundlagen auseinandergesetzt, nach denen Zahnarzthonorar zurückverlangt werden kann (OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 22.04.2010 Aktenzeichen 22 U 153/08).

In dem entschiedenen Fall hatte die Patientin mit dem Zahnarzt die Versorgung mit neuem Zahnersatz zu einem Pauschalhonorar von 12.000,00 € vereinbart. Obwohl sie mit der Behandlung unzufrieden war, zahlte sie zunächst das Honorar. Später ließ sie den Zahnersatz, ohne eine Nachfrist gesetzt zu haben, von dritter Seite neu herstellen und verlangte das gezahlte Zahnarzthonorar wegen angeblicher Mängel des Zahnersatzes zurück.

Sowohl die Vorinstanz (LG Darmstadt), wie auch das Berufungsgericht wiesen die Ansprüche der Patientin zurück. Das Gericht führt aus, dass verschiedene Anspruchsgrundlagen nicht in Betracht kämen:

Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB greift nicht durch, da die Patientin nicht ohne Rechtsgrund gezahlt hat. Sie wollte mit ihrer Zahlung ihrer Verpflichtung aus dem Zahnarztvertrag nachkommen.

Auch ein Rückabwicklungsanspruch nach § 346 BGB scheidet aus, weil bei dem Zahnarztvertrag kein Rücktrittsrecht vorgesehen ist.

Ein Schadensersatz scheidet aus, da nach der üblichen Berechnung nach Maßgabe der Differenzhypothese kein Schaden entstanden ist. Die Patientin wäre nämlich so zu stellen gewesen, wie sie ohne einen Behandlungsfehler gestanden hätte. Hätte der Arzt keinen Behandlungsfehler begangen, so hätte sie das Zahnarzthonorar auch zahlen müssen. Ein Schaden ist mithin nicht entstanden.

Exkurs: Ein Schaden wäre nur dann denkbar, wenn der Zahnarztvertrag nur wegen eines Fehlers des Arztes zustande gekommen wäre und ohne den Fehler nicht. (z.B. weil die Behandlung nicht erforderlich war) Wenn der Arzt also eine solche Pflichtverletzung begangen hätte, die dazu geführt hätte, dass die Patientin den Zahnarztvertrag abgeschlossen hätte und so honorarverpflichtet geworden wäre. Der Zahnarzt hat in diesem Fall aber nicht aufgrund seiner Fehldiagnose den Abschluss des Behandlungsvertrages verursacht.

Auch ein Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten für die Neuherstellung des Zahnersatzes von dritter Seite scheidet aus. Denn dieserAnspruch verlangte Schadenersatz statt der Leistung. Dieser ist in den §§ 280, 281 BGB geregelt. Danach müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Schuldhafte Pflichtverletzung,
  • Erfolgslose Nachfristsetzung,
  • Keine Entbehrlichkeit der Fristsetzung.

Letzteres ist vorliegend nicht gegeben, da keine Umstände zu erkennen sind, wonach der Patientin nicht zuzumuten gewesen wäre, eine Nachfristsetzung für die Nacherfüllung zu setzen.

Mithin scheitert der Rückforderungsanspruch der Patientin, da keine Anspruchsgrundlage gegeben ist. Sie hätte dem Zahnarzt eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen. Wenn der Zahnarzt dieser Aufforderung nicht nachgekommen wäre, dann wäre ein Zahlungsanspruch denkbar.

Zitierte Entscheidungen: OLG Frankfurt a. M. vom 22.04.2010 Aktenzeichen 22 U 153/08

Zitierte Paragraphen: § 249 BGB, § 280 BGB, § 281 BGB, § 346 BGB, § 812 BGB

Sönke Höft

Ärzterecht: Einschaltung der Krankenkasse: Fluch oder Segen?

In Arzthaftungsprozessen werden Ärzte regelmäßig mit einem Gutachten des MDK konfrontiert.

Denn nach § 66 SGB V sind die Krankenkassen verpflichtet, ihren Mitgliedern bei der Überprüfung und Durchsicht möglicher Schadensersatzansprüche gegenüber den Ärzten behilflich zu sein. Auf einfache Anfrage des Patienten macht der MDK eine Auswertung der Patientenunterlagen und erstellt ein Gutachten. Darin werden die Patientenunterlagen auf mögliche Behandlungsfehler überprüft. In der Regressabteilung der Krankenkassen sitzen Medizinier aller Fachrichtungen. Allerdings sind die MDK-Gutachten nur ein erstes Indiz für den Nachweis eine sBehandlungsfehlers. Die Qualität der Gutachten ist sehr unterschiedlich. Insbesondere die Tiefe, mit der die Gutachten sich mit der streitigen Problematik befassen, schwankt sehr.

Da die Gutachten für den Patienten kostenfrei sind, versuchen die gesetzlich versicherten Patienten regelmäßig, ein solches Gutachten zu erhalten. So kriegen sie jedenfalls eine erste Einschätzung für ihre Lage. Ergibt sich aus dem MDK-Gutachten kein Behandlungsfehler, so wird der Patient häufig auch keine weiteren Ansprüche bei dem behandelnden Arzt stellen. Dann konnte der Fall für den Arzt gelöst werden ohne dass er sich wegen der Behandlung erklären musste. Einzige Aufgabe des Arztes war es dann, die Patientenunterlagen gegen Kostenerstattung zur Verfügung zu stellen.

Sönke Höft

Zitierte Paragraphen: § 66 SGB V

§ 66 SGB V – Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern

Die Krankenkassen können die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen.

Qualitätsmanagement: Erste Überprüfung durch die KV

Die KV beginnt bei den Ärzten die Einrichtung des Qualitätsmanagements zu überprüfen.

Hintergrund: Der gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 Abs. 5 SGB V hat im Jahr 2005 Qualitätsmanagement-Richtlinien erlassen. Zweck der Richtlinien ist eine Verpflichtung der Vertragsärzte, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und weiter zu entwickeln.

Zeitrahmen: Die Frist für die Einführung des Qualitätsmanagements ist bereits abgelaufen. Theoretisch müsste bereits jede Arztpraxis ein internes Qualitätsmanagement eingerichtet haben. Wir wissen, dass dies in vielen Praxen nicht der Fall ist.

Da die KV jetzt offenbar mit der Überprüfung der Umsetzung des Qualitätsmanagements begonnen hat, wird auch dem Letzten klar, dass die Einführung und der Nachweis des QM-Systems in der Praxis keinen Aufschub mehr duldet.

QM ist in der Praxis gern negativ besetzt und hat den Ruf, viel Arbeit zu verursachen und keinen Nutzen zu bringen. Das muss nicht sein Am Markt gibt es fertige QM-Systeme, die sehr benutzerfreundlich sind und sich einfach umsetzen lassen.

Sönke Höft

Link zur Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses

Zitierte Paragraphen:

§ 91 SGB V Gemeinsamer Bundesausschuss

(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden des Beschlussgremiums gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(…)
(5) Bei Beschlüssen, deren Gegenstand die Berufsausübung der Ärzte, Psychotherapeuten oder Zahnärzte berührt, ist der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 137 Abs. 3 Satz 7 bleibt unberührt.
(…)

Tätigkeit neben halber Vertragsarztzulassung – 13-Stunden-Rechtsprechung

Die “13-Stunden-Rechtsprechung” des Bundesozialgerichtes (BSG) besagt, dass ein Vertragsarzt neben seiner Vertragsarztzulassung eine andere Tätigkeit ausüben darf. Diese darf bis zu 13 Stunden pro Woche ausgeübt werden.

Das BSG hat mit Urteil vom 13. Oktober 2010 (Az. B 6 Ka 40/09 R) entschieden, wie bei halber Vertragsarztzulassung zu verfahren ist. Danach liegt die Grenze bei halber Vertragsarztzulassung bei 26 Wochenstunden für eine anderweitige Tätigkeit.

Der vom BSG entscheidene Fall betrifft einen Psychologen und Psychotherapeuten. Es ist auch auf die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung übertragbar.

Sönke Höft

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