Ärzterecht: Einschaltung der Krankenkasse: Fluch oder Segen?
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht, Kassenarztrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arzt, Ärzterecht, Arzthaftungsrecht, Behandlungsfehler, Gutachten, Haftpflichtprozess, MDK, Verteidigung
In Arzthaftungsprozessen werden Ärzte regelmäßig mit einem Gutachten des MDK konfrontiert.
Denn nach § 66 SGB V sind die Krankenkassen verpflichtet, ihren Mitgliedern bei der Überprüfung und Durchsicht möglicher Schadensersatzansprüche gegenüber den Ärzten behilflich zu sein. Auf einfache Anfrage des Patienten macht der MDK eine Auswertung der Patientenunterlagen und erstellt ein Gutachten. Darin werden die Patientenunterlagen auf mögliche Behandlungsfehler überprüft. In der Regressabteilung der Krankenkassen sitzen Medizinier aller Fachrichtungen. Allerdings sind die MDK-Gutachten nur ein erstes Indiz für den Nachweis eine sBehandlungsfehlers. Die Qualität der Gutachten ist sehr unterschiedlich. Insbesondere die Tiefe, mit der die Gutachten sich mit der streitigen Problematik befassen, schwankt sehr.
Da die Gutachten für den Patienten kostenfrei sind, versuchen die gesetzlich versicherten Patienten regelmäßig, ein solches Gutachten zu erhalten. So kriegen sie jedenfalls eine erste Einschätzung für ihre Lage. Ergibt sich aus dem MDK-Gutachten kein Behandlungsfehler, so wird der Patient häufig auch keine weiteren Ansprüche bei dem behandelnden Arzt stellen. Dann konnte der Fall für den Arzt gelöst werden ohne dass er sich wegen der Behandlung erklären musste. Einzige Aufgabe des Arztes war es dann, die Patientenunterlagen gegen Kostenerstattung zur Verfügung zu stellen.
Sönke Höft
Zitierte Paragraphen: § 66 SGB V
§ 66 SGB V – Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern
Die Krankenkassen können die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen.
Qualitätsmanagement: Erste Überprüfung durch die KV
Gespeichert unter Kassenarztrecht, Ärzterecht · Stichworte: Gemeinsamer Bundesausschuss, kassenärztliche Vereinigung, KV, QM, Qualitätsmanagement, Qualitätssicherung, Rechtsanwalt, Richtlinie, Überprüfung, Vertragsarzt
Die KV beginnt bei den Ärzten die Einrichtung des Qualitätsmanagements zu überprüfen.
Hintergrund: Der gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 Abs. 5 SGB V hat im Jahr 2005 Qualitätsmanagement-Richtlinien erlassen. Zweck der Richtlinien ist eine Verpflichtung der Vertragsärzte, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und weiter zu entwickeln.
Zeitrahmen: Die Frist für die Einführung des Qualitätsmanagements ist bereits abgelaufen. Theoretisch müsste bereits jede Arztpraxis ein internes Qualitätsmanagement eingerichtet haben. Wir wissen, dass dies in vielen Praxen nicht der Fall ist.
Da die KV jetzt offenbar mit der Überprüfung der Umsetzung des Qualitätsmanagements begonnen hat, wird auch dem Letzten klar, dass die Einführung und der Nachweis des QM-Systems in der Praxis keinen Aufschub mehr duldet.
QM ist in der Praxis gern negativ besetzt und hat den Ruf, viel Arbeit zu verursachen und keinen Nutzen zu bringen. Das muss nicht sein Am Markt gibt es fertige QM-Systeme, die sehr benutzerfreundlich sind und sich einfach umsetzen lassen.
Sönke Höft
Link zur Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses
Zitierte Paragraphen:
§ 91 SGB V Gemeinsamer Bundesausschuss
(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden des Beschlussgremiums gerichtlich und außergerichtlich vertreten.(…)(5) Bei Beschlüssen, deren Gegenstand die Berufsausübung der Ärzte, Psychotherapeuten oder Zahnärzte berührt, ist der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 137 Abs. 3 Satz 7 bleibt unberührt.(…)
Tätigkeit neben halber Vertragsarztzulassung – 13-Stunden-Rechtsprechung
Gespeichert unter Kassenarztrecht, Vertragsrecht, Zulassungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: 13 Wochenstunden, 26 Wochenstunden, anderweitige Tätigkeit, Ärzterecht, halbe Vertragsarztzulassung, Medizinrecht, Rechtsanwalt, Vertragsarztzulassung
Die “13-Stunden-Rechtsprechung” des Bundesozialgerichtes (BSG) besagt, dass ein Vertragsarzt neben seiner Vertragsarztzulassung eine andere Tätigkeit ausüben darf. Diese darf bis zu 13 Stunden pro Woche ausgeübt werden.
Das BSG hat mit Urteil vom 13. Oktober 2010 (Az. B 6 Ka 40/09 R) entschieden, wie bei halber Vertragsarztzulassung zu verfahren ist. Danach liegt die Grenze bei halber Vertragsarztzulassung bei 26 Wochenstunden für eine anderweitige Tätigkeit.
Der vom BSG entscheidene Fall betrifft einen Psychologen und Psychotherapeuten. Es ist auch auf die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung übertragbar.
Sönke Höft
Aufbereitung von Medizinprodukten – Hygienische Anforderungen
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht, Medizinprodukterecht, Ärzterecht · Stichworte: Aufbereitung, Desinfektion, Hygienische Anforderungen, manuelle Aufbereitung, Medizinprodukte, Medizinrecht, MPBetreibV, MPG, Rechtsanwalt, Reinigung
Die Vorgaben der Medizinprodukte-Betreiberverordnung lässt eine manuelle Reinigung und Desinfektion von kritischen Medizinprodukten nicht zu.
Medizinprodukte der Risikoeinstufung “kritisch B” müssen maschinell thermisch gereinigt und desinfiziert werden. Eine manuelle Reinigung genügt nicht den Anforderungen des MPG/MPBetreibV. Das betrifft Medizinprodukte, die Haut oder Schleimhaut durchdringen und dabei in Kontakt mit Blut, inneren Geweben und Organen kommen.
Die Anforderungen für die Aufbereitung von Medizinprodukten ist in § 4 Abs. 2 Satz 2 MPBetreibV geregelt. Dort heißt es: “Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten nicht gefährdet wird.”
Das Gesetz bestimmt auch, wann eine ordnungsgegemäße Aufbereitung vermutet wird: “Eine ordnungsgemäße Aufbereitung (…) wird vermutet, wenn die gemeinsame Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten beachtet wird.”
Diesen gesetzlichen Voraussetzungen kann die manuelle Desinfektion nicht genügen. Denn das manuelle Reinigen der kritischen Medizinprodukte genügt der Validierung nicht. Danach müsste das Verfahren dokumentiert aufgezeichnet und interpretiert sein, um den Nachweis für das Verfahren bzw. den Prozess führen zu können. Einen solchen Nachweis kann das manuelle Reinigen nicht bieten. enn die exakte Reproduzierbarkeit ist bei einer manuellen Reinigung durch den Menschen nicht möglich.
Fazit: Um Haftungsrisiken oder eine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden, sollten die betreffenden Ärzte ein neues Gerät für die Reinigung und Desinfektion anschaffen oder die Medizinprodukte extern aufbereiten lassen.
Sönke Höft
Zitierte Paragraphen:
(1) Der Betreiber darf nur Personen, Betriebe oder Einrichtungen mit der Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Aufbereitung) von Medizinprodukten beauftragen, die die Sachkenntnis, Voraussetzungen und die erforderlichen Mittel zur ordnungsgemäßen Ausführung dieser Aufgabe besitzen.
(2) Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten nicht gefährdet wird. Dies gilt auch für Medizinprodukte, die vor der erstmaligen Anwendung desinfiziert oder sterilisiert werden. Eine ordnungsgemäße Aufbereitung nach Satz 1 wird vermutet, wenn die gemeinsame Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten beachtet wird. Die Fundstelle wird vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 werden erfüllt, wenn die mit der Instandhaltung Beauftragten
- 1. auf Grund ihrer Ausbildung und praktischen Tätigkeit über die erforderlichen Sachkenntnisse bei der Instandhaltung von Medizinprodukten und
- 2. über die hierfür erforderlichen Räume einschließlich deren Beschaffenheit, Größe, Ausstattung und Einrichtung sowie über die erforderlichen Geräte und sonstigen Arbeitsmittel
verfügen und in der Lage sind, diese nach Art und Umfang ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchzuführen.
(4) Nach Wartung oder Instandsetzung an Medizinprodukten müssen die für die Sicherheit und Funktionstüchtigkeit wesentlichen konstruktiven und funktionellen Merkmale geprüft werden, soweit sie durch die Instandhaltungsmaßnahmen beeinflusst werden können.
(5) Die durch den Betreiber mit den Prüfungen nach Absatz 4 beauftragten Personen, Betriebe oder Einrichtungen müssen die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen und bei der Durchführung und Auswertung der Prüfungen in ihrer fachlichen Beurteilung weisungsunabhängig sein.
RLV-Zuweisungsbescheid muss vier Wochen vor Quartalsbeginn erlassen worden sein – Vertragsarztrecht
Gespeichert unter Kassenarztrecht, Vertragsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Ärzterecht, Fallzahl, Honorarverteilungsgerechtigkeit, Honorarverteilungsvertrag, Medizinrecht, Rechtsanwalt, Regelleistungsvolumen, RLV-Zuweisungsbescheid, SGB V, Vertragsarztrecht, Vier-Wochen-Frist, Vorquartal
Vielen Kassenärztliche Vereinigungen gelingt es bisher nicht, die RLV-Zuweisungsbescheide rechtzeitig zu zustellen. Die RLV-Zuweisung muss gemäß § 87 b Absatz 5 Satz 1 SGB V spätestens vier Wochen vor Quartalsbeginn erlassen worden sein. Zu dieser Norm gab es unterschiedliche Auffassungen. Die KVen gingen davon aus, dass es eine unverbindliche Ordnungsvorschrift sei. Das Sozialgericht Marburg hat mit Beschluss vom 1. September 2010 entschieden, dass die Frist eine gesetzliche Frist ist und keine bloße Ordnungsvorschrift. Die KVen sind also verpflichtet, den RLV-Zuweisungsbescheid rechtzeitig zu erlassen.
Was geschieht bei einem verspäteten RLV-Zuweisungsbescheid?
Wurde der Bescheid zu spät erlassen, so besteht nach dem Urteil des SG Marburg der RLV des Vorquartals fort. In dem entschiedenen Fall war der Vorquartalsbescheid höher als das auf Basis der tatsächlichen Fallzahl für das Folgequartal ermittelte RLV. Somit galt nach Auffassung des Sozialgerichtes Marburg der höhere Bescheid fort. Eine nachträgliche Korrektur nach unten ist nicht möglich.
In dem Fall hatte sich eine radiologische Gemeinschaftspraxis mit Eilrechtsschutz gegen einen zu spät erlassenen niedrigeren RLV-Zuweisungsbescheid gewehrt. Die Gemeinschaftspraxis hat Recht gekommen.
Interessant ist, dass das Sozialgericht sich auch über den Honorarverteilungsvertrag ausgelassen hat und der Auffassung ist, dass er mit dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit nicht vereinbar sei. Als Folge ist der Honorarverteilungsvertrag rechtswidrig. In dem konkreten Fall sei keine ausreichende Regelung für Praxen in der Aufbauphase vorgesehen.
Fazit: Die Entscheidung regelt die Vier-Wochen-Frist endlich als gesetzliche Frist. Das ist ein Schritt in die richtige Richtung.
Sönke Höft
Zitierte Paragraphen:
§ 87b SGB V – Vergütung der Ärzte (arzt- und praxisbezogene Regelleistungsvolumina)
(1) Abweichend von § 85 werden die vertragsärztlichen Leistungen ab dem 1. Januar 2009 von der Kassenärztlichen Vereinigung auf der Grundlage der regional geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 vergütet. Satz 1 gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.
(2) Zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Arztes und der Arztpraxis sind arzt- und praxisbezogene Regelleistungsvolumina festzulegen. Ein Regelleistungsvolumen nach Satz 1 ist die von einem Arzt oder der Arztpraxis in einem bestimmten Zeitraum abrechenbare Menge der vertragsärztlichen Leistungen, die mit den in der Euro-Gebührenordnung gemäß § 87a Abs. 2 enthaltenen und für den Arzt oder die Arztpraxis geltenden Preisen zu vergüten ist. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist die das Regelleistungsvolumen überschreitende Leistungsmenge mit abgestaffelten Preisen zu vergüten; bei einer außergewöhnlich starken Erhöhung der Zahl der behandelten Versicherten kann hiervon abgewichen werden. Bei der Bestimmung des Zeitraums, für den ein Regelleistungsvolumen festgelegt wird, ist insbesondere sicherzustellen, dass eine kontinuierliche Versorgung der Versicherten gewährleistet ist. Für den Fall, dass es im Zeitablauf wegen eines unvorhersehbaren Anstiegs der Morbidität gemäß § 87a Abs. 3 Satz 4 zu Nachzahlungen der Krankenkassen kommt, sind die Regelleistungsvolumina spätestens im folgenden Abrechnungszeitraum entsprechend anzupassen. Antragspflichtige psychotherapeutische Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für Psychosomatik und Psychotherapie sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte sind außerhalb der Regelleistungsvolumina zu vergüten. Weitere vertragsärztliche Leistungen können außerhalb der Regelleistungsvolumina vergütet werden, wenn sie besonders gefördert werden sollen oder soweit dies medizinisch oder auf Grund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der Leistungserbringung erforderlich ist.
(3) Die Werte für die Regelleistungsvolumina nach Absatz 2 sind morbiditätsgewichtet und differenziert nach Arztgruppen und nach Versorgungsgraden sowie unter Berücksichtigung der Besonderheiten kooperativer Versorgungsformen festzulegen; bei der Differenzierung der Arztgruppen ist die nach § 87 Abs. 2a zugrunde zu legende Definition der Arztgruppen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung des Regelleistungsvolumens nach Absatz 2 sind darüber hinaus insbesondere
1. die Summe der für einen Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 87a Abs. 3 insgesamt vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen, 2. zu erwartende Zahlungen im Rahmen der überbezirklichen Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 75 Abs. 7 und 7a, 3. zu erwartende Zahlungen für die nach Absatz 2 Satz 3 abgestaffelt zu vergütenden und für die nach Absatz 2 Satz 6 und 7 außerhalb der Regelleistungsvolumina zu vergütenden Leistungsmengen, 4. Zahl und Tätigkeitsumfang der der jeweiligen Arztgruppe angehörenden Ärzte
zu berücksichtigen. Soweit dazu Veranlassung besteht, sind auch Praxisbesonderheiten zu berücksichtigen. Zudem können auf der Grundlage der Zeitwerte nach § 87 Abs. 2 Satz 1 Kapazitätsgrenzen je Arbeitstag für das bei gesicherter Qualität zu erbringende Leistungsvolumen des Arztes oder der Arztpraxis festgelegt werden. Anteile der Vergütungssumme nach Satz 2 Nr. 1 können für die Bildung von Rückstellungen zur Berücksichtigung einer Zunahme von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, für Sicherstellungsaufgaben und zum Ausgleich von überproportionalen Honorarverlusten verwendet werden. Die Morbidität nach Satz 1 ist mit Hilfe der Morbiditätskriterien Alter und Geschlecht zu bestimmen. Als Tätigkeitsumfang nach Satz 2 gilt der Umfang des Versorgungsauftrags, mit dem die der jeweiligen Arztgruppe angehörenden Vertragsärzte zur Versorgung zugelassen sind, und der Umfang des Versorgungsauftrags, der für die angestellten Ärzte der jeweiligen Arztgruppe vom Zulassungsausschuss genehmigt worden ist. Fehlschätzungen bei der Bestimmung des voraussichtlichen Umfangs der Leistungsmengen nach Satz 2 Nr. 3 sind zu berichtigen; die Vergütungsvereinbarungen nach § 87a Abs. 3 bleiben unberührt.
(4) Der Bewertungsausschuss bestimmt erstmalig bis zum 31. August 2008 das Verfahren zur Berechnung und zur Anpassung der Regelleistungsvolumina nach den Absätzen 2 und 3 sowie Art und Umfang, das Verfahren und den Zeitpunkt der Übermittlung der dafür erforderlichen Daten. Er bestimmt darüber hinaus ebenfalls erstmalig bis zum 31. August 2008 Vorgaben zur Umsetzung von Absatz 2 Satz 3, 6 und 7 sowie Grundsätze zur Bildung von Rückstellungen nach Absatz 3 Satz 5. Die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen stellen gemeinsam erstmalig bis zum 15. November 2008 und danach jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres gemäß den Vorgaben des Bewertungsausschusses nach den Sätzen 1 und 2 unter Verwendung der erforderlichen regionalen Daten die für die Zuweisung der Regelleistungsvolumina nach Absatz 5 konkret anzuwendende Berechnungsformel fest. Die Krankenkassen übermitteln den in Satz 3 genannten Parteien unentgeltlich die erforderlichen Daten, auch versichertenbezogen, nach Maßgabe der Vorgaben des Bewertungsausschusses. Die Parteien nach Satz 3 können eine Arbeitsgemeinschaft mit der Erhebung und Verwendung der nach Satz 3 erforderlichen Daten beauftragen. § 304 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.
(5) Die Zuweisung der Regelleistungsvolumina an den Arzt oder die Arztpraxis einschließlich der Mitteilung der Leistungen, die außerhalb der Regelleistungsvolumina vergütet werden, sowie der jeweils geltenden regionalen Preise obliegt der Kassenärztlichen Vereinigung; die Zuweisung erfolgt erstmals zum 30. November 2008 und in der Folge jeweils spätestens vier Wochen vor Beginn der Geltungsdauer des Regelleistungsvolumens. § 85 Abs. 4 Satz 9 gilt. Die nach § 85 Abs. 4 der Kassenärztlichen Vereinigung zugewiesenen Befugnisse, insbesondere zur Bestimmung von Abrechnungsfristen und -belegen sowie zur Verwendung von Vergütungsanteilen für Verwaltungsaufwand, bleiben unberührt. Kann ein Regelleistungsvolumen nicht rechtzeitig vor Beginn des Geltungszeitraums zugewiesen werden, gilt das bisherige dem Arzt oder der Arztpraxis zugewiesene Regelleistungsvolumen vorläufig fort. Zahlungsansprüche aus einem zu einem späteren Zeitpunkt zugewiesenen höheren Regelleistungsvolumen sind rückwirkend zu erfüllen.
Wirtschaftlichkeitsprüfung: Beginn der Ausschlussfrist
Gespeichert unter Kassenarztrecht, Ärzterecht · Stichworte: Ausschlussfrist, BSG, Frist, Medizinrecht, Quartal, Rechtsanwalt, Regress, Sprechstundenbedarfsverordnung, Verordnungsregress, Wirtschaftlichkeitsprüfung
Die vierjährige Ausschlussfrist wurde durch höchstrichterliche Rechtsfortbildung entwickelt. Bei Verordnungsregressen beginnt die Ausschlussfrist nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. August 2010 (Aktenzeichen B6 KA 14/09 R) erst mit Ende des geprüften Verordnungsquartals. Es war fraglich, ob bei der Berechnung der Ausschlussfrist mit Erlass des Honorarbescheides beginnen soll oder nicht. Das BSG verneint dies mit der Begründung, dass es nicht in jedem Quartal zu einer ärztlichen Behandlung gekommen sein muss, die sich im Honorarbescheid wiederfindet. Deshalb sei die Fristberechnung nach Ende der Quartale eindeutiger.
Häufig wird eine Prüfung über mehrere Quartale durchgeführt. Bei einer Prüfung über mehrere Quartale beginnt die Frist erst nach dem Ablauf des letzten Quartals.
Sönke Höft
Ausgeschiedene Gesellschafter haften gegenüber der KV – Gesellschaftsrecht für Ärzte
Gespeichert unter Ärzterecht · Stichworte: Arzt, Auseinandersetzung, Auseinandersetzungsvertrag, ausgeschiedener Gesellschafter, Ausgleichsanspruch, Gemeinschaftspraxis, Haftung, Honorarrückzahlungsansprüche, Innenverhältnis, kassenärztliche Vereinigung
Der aus einer Gemeinschaftspraxis ausgeschiedene Gesellschafter haftet nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft weiterhin für etwaige Honorarrückzahlungsansprüche der Kassenärztlichen Vereinigung (KV).
Bei der vertraglichen Regelung über das Ausscheiden eines Arztes aus der Gemeinschaftspraxis ist deshalb zu bedenken, dass der ausscheidende Arzt von der KV weiterhin für Honorarrückzahlungsansprüche in Anspruch genommen werden kann. Die Forderung der KV ist nämlich nicht auf die möglicherweise fortbestehende Gemeinschaftspraxis beschränkt. Der ausgeschiedene Arzt kann persönlich in Anspruch genommen werden.
Hiermit hat sich kürzlich das Landessozialgericht Nordrhein Westfalen mit Beschluss vom 13. September 2010 (Aktenzeichen L 11 KA 70/10 B ER) beschäftigt. Das LSG vertritt die Auffassung, dass die Ärzte sich möglicherweise hinsichtlich der Gemeinschaftspraxis auseinandergesetzt haben. Die Gemeinschaftspraxis bestehe in vertragsärztlicher Hinsicht jedoch fort. Das gelte denfalls für die schwebende Auseinandersetzung bezüglich Forderung und Verbindlichkeiten der KV. Es wird also allein für die schwebenden Abrechnungen mit der KV eine fortgesetzte Gesellschaft angenommen.
Entsprechend hatte auch das Bundessozialgericht im März 2010 (Aktenzeichen B 6 KA 23/09 B) entschieden. Nach dem BSG hat die KV ein Wahlrecht, ob sie die frühere Gemeinschaftspraxis oder den ausgeschiedenen Gesellschafter in Anspruch nehmen will.
Die Auffassung des Bundessozialgerichtes wurde von dem Landessozialgericht bestätigt. Von der Inanspruchnahme durch die KV kann sich der Ausscheidende Gesellschafter also nicht mit einer vertraglichen Regelungen freizeichnen.
Vertragliche Gestaltung:
Bei Ausformulierung des Auseinandersetzungsvertrages sind die offenen Abrechnungen mit der KV zu behandeln. Wenngleich die KV die vertraglichen Regelungen der Ärzte über eine mögliche Inanspruchnahme nicht zu beachten hat, so kann der ausscheidende Arzt im Innenverhältnis dennoch besser gestellt werden. Die Parteien können nämlich vereinbaren, dass die verbleibenden Ärzte den ausscheidenden Arzt im Innenverhältnis von Rückforderungsansprüchen der KV frei hält. Dann hätte die KV im schlechtesten Fall zwar einen direkten Anspruch gegen den ausgeschiedenen Arzt, den die KV auch durchsetzten kann. Der ausgeschiedene Arzt kann diese Forderungen direkt im Innenverhältnis bei der Gemeinschaftspraxis bzw. bei den verbliebenen Gesellschaftern zurückfordern.
Sönke Höft
Verteidigung des Arztes: Medizinisch voll beherrschbarer Gefahrenbereich – Arzthaftungsrecht
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Anscheinsbeweis, Arzt, Arzthaftungsrecht, Beweiserleichterung, Hygienemangel, Lagerungsschaden, voll beherrschbarer Gefahrenbereich
Arzthaftungsprozesse, in welchen der Arzt wegen Risiken aus einem medizinisch voll beherrschbaren Gefahrenbereich in Anspruch genommen wird, haben statistisch gesehen eine sehr hohe Erfolgsquote. Das liegt an der für den Arzt ungünstigen Beweislastverteilung.
Das Behandlungsrisiko ist für den Arzt nur durch Wahrung des Facharztstandards beherrschbar. Darüber hinausgehende Risiken werden durch eine vollständige und formgültige Aufklärung des Patienten beherrscht, indem er nach Aufklärung in diese Risiken einwilligt.
Soweit sich aber ein Risiko aus einem vollständig beherrschbaren Gefahrenbereich verwirklicht hat, muss der Patient nur folgende Tatsachen vortragen und beweisen:
- Schaden,
- objektiv beherrschbarer Gefahrenbereich,
- Schaden muss aus dem beherrschbaren Gefahrenbereich hervorgegangen sein.
Zu 1.
Der Patient muss zunächst den Eintritt eines Körper- oder Gesundheitsschadens beweisen. – Der ist meist offensichtlich-
Zu 2.
Als nächstes muss der Patient beweisen, dass der in Betracht kommende Gefahrenbereich medizinisch voll beherrschbar ist. Das ist dann der Fall, wenn die Entstehung der Gefahr von persönlichen physiologischen Besonderheiten des Patienten unabhängig ist. Nur wenn der Patient diesen Nachweis führen kann, schuldet der Arzt volle Risikovermeidung als Hauptleistungspflicht. Nur dann kommt der Patient in den Genuss der Beweiserleichterung.
Typische Beispiele für den medizinisch voll beherrschbaren Gefahrenbereich sind: Sturzverletzungen des Patienten, Lagerungsschäden, Defekte von medizinischen Geräten und Hygienemängel.
An dieser Stelle kann der Arzt die Beweiserleichterung für den Patienten am wirksamsten beenden! Der rzt kann konkret nachweisen, dass bei diesem Patienten individuelle physiologische Besonderheiten vorlagen, die das Risiko in diesem konkreten Fall nur noch begrenzt und nicht mehr vollständig beherrschbar machten. Gelingt der Nachweis, ist die normale Beweislastverteilung wieder anzuwenden.
Gelingt dies nicht, geht es bei 3. weiter:
Zu 3.
Schließlich muss der Patient dann noch beweisen, dass der Schaden “irgendwie” aus den voll beherrschbaren Bereich hervorgegangen ist. An diese Voraussetzungen sind keine hohen Anforderungen geknüpft, da die Bereichkausalität meist über den Anscheinsbeweis schon bewiesen ist.
Zum Beispiel braucht ein Patient, der nach einer Operation erstmals eine typische Nervenlähmung hat, die Behauptung es hndle sich um eine Folge aus dem voll beherrschbaren Bereich der Lagerung des Patienten nicht weiter unter Beweis zu stellen hat, wenn er den Lagerungsschaden behauptet.
Ist es dem Patienten gegen die Einwendungen des Arztes gelungen, die voraussetzungen gem Ziff 1 bis 3 zu beweisen, werden diverse Vermutungen zu Lasten des Arztes und zu Gunsten des Patienten gestellt:
Es wird vermutet, dass dem Arzt eine Pflichtverletzung unterlaufen ist und ihn insoweit ein Verschulden trifft. Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden wird ebenfalls vermutet.
Häufige Fehler bei der Verteidigung des Arztes:
Für die Verteidigung des Arztes reicht es nicht aus, dass der Arzt die Wahrscheinlichkeit anderer Ursachen unter Beweis stellt oder einen ungewöhnlichen Ursachenverlauf. Denn die für den Patienten günstigen Vermutungen sind nicht auf den Anscheinsbeweis beschränkt, sondern eine vollständig bewiesene Tatsache! Deshalb muss der Arzt den vollen Gegenbeweis gemäß § 286 ZPO führen.
Fazit:
Trägt der Patient einen Schaden aus einem medizinisch voll beherrschbaren Gefahrenbereich vor, so ist größte Sorgfalt bei der Verteidigung gegen die Klage auf den vollständigen Gegenbeweis zu legen. Das ist eine hohe Anforderung. Deshalt sollte bereits dargelegt werden, dass der medizinisch vollbeherrschbare Gefahrenbereich nicht betroffen ist.
Sönke Höft
Vortrag des Arztes zur hypothetischen Einwilligung im Arzthaftungsprozeß – Arzthaftungsrecht
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arzt, Arzthaftungsprozess, Beweislast, hy, hypothetische Einwilligung, Patient, prozessuales Vorbringen, streitig
Im Arzthaftungsprozess rügen die Patienten durch den Patientenanwalt fast immer die zutreffende Aufklärung. Der Arzt kann dagegen einwenden, dass der Patient sich dem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung über dessen Risiken unterzogen hätte. Dieser Vortrag kann weitere Feststellungen des Gerichts über eine fehlende oder unzureichende Aufklärung entfallen lassen , wenn der Patient dies in der ersten Instanz nicht streitig stellt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, BGH).
Dem Arzt obliegt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast über die zutreffende Aufklärung des Patienten.
Es empfielt sich für den Arzt im Arzthaftungsprozeß, sich wenigstens hilfsweise auf eine hypothetische Einwilligung zu berufen. Erst wenn der Arzt sich auf die hypothetische Einwilligung beruft, muss der Patient überhaupt darlegen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt darüber befunden hat, ob er die vorgesehende Behandlung tatsächlich vornehmen lassen wollte.
Der Einwand der hypothetischen Einwilligung ist ein wichtiges Verteidigungsmittel des Arztes im Arzthaftungsprozeß. Versäumt der Patient jetzt, seinen Entscheidungskonflikt substantiiert darzulegen und plausibel zu begründen, so ist die hypothetische Einwilligung als zugestanden anzusehen. Und die Klage des Patienten ist abzuweisen.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO zu geben. Dies wäre eine einseitige Parteinahme des Gerichtes.
Sönke Höft
Werbegeschenke in Apotheken sind erlaubt – Wettbewerbsrecht und Arzneimittelwerbung
Gespeichert unter Wettbewerbsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Apotheken, Arzneimittel, Arzneimittelpreisverordnung, Bonussystem, Heilmittelwerbegesetz, HWG, Kundenbeeinflussung, Preisbindung, Rabatt, Rabatte, Werbegeschenke, Wettbewerbsrecht, Zugaben
Apotheken dürfen Werbegeschenke in Form von Gutscheinen oder Geschenken machen und sie dürfen auch damit werben.
Nach § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist es für Apotheken eigentlich unzulässig, Geschenke und sonstige Werbegaben anzubiete:
In Absatz 1 sind auch die Ausnahmen geregelt, unter denen Werbegeschenke doch zulässig sind. Dort heißt es in Ziffer 1. weiter:
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt;
Werbegeschenke von geringem Wert sind also ausdrücklich erlaubt. Doch ab welchem Wert ist die Geringwertigkeit überschritten? Und wo ist die Grenze bei lukrativen Kundenbindungssystemen? Neben dem Verstoß gegen das HWG kann mit solchen Werbegeschenken auch ein Verstoß gegen die Preisbindungsvorschriften verbunden sein (§ 78 AMG, §§ 1, 3 AMPreisV).
Geregelt ist, dass es einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung darstellt, wenn ein Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem Preis abgibt, der nicht den Preis nach der Arzneimittelpreisverordnung entspricht.
Wie ist es zu beurteilen, wenn der Apotheker das Medikament zu dem richtig berechneten Preis abgibt, dem Kunden aber zusammen mit dem Kauf des Arzneimittels weitere Vorteile gewährt, die für den Kunden einen Wert haben und den Kauf dadurch wirtschaftlich vorteilhaft oder günstiger erscheinen lassen. (Kundenbindungssysteme, Bonussysteme)
Der BGH hat dazu gesagt, dass für die Beurteilung dieser Frage zwischen dem arzneimittelrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften des HWG zu unterscheiden ist. Denn die allgemeinen arzneimittelrechtlichen Vorschriften dienen dem Interesse einer flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Das HWG soll den Verbraucher vor unsachlichen Beeinflussungen schützen.
Die Zugabe von Werbegeschenken durch die Apotheker ist also nur dann unzulässig, wenn Verbraucher beeinträchtigt oder unsachlich beeinflusst werden und damit eine unzulässige Werbegabe gemäß § 7 Abs. 1 HWG vorliegt. Dabei hat der BGH eine Werbegabe im Wert von 1,00 € noch als zulässig angesehen. Bereits bei einem Werbegeschenk im Wert von 5,00 € soll dagegen eine unsachliche Beeinflussung vorliegen und damit ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Arzneimittelpreisverordnung auch für die Versandapotheken gilt. Eine Versandapotheke aus Holland hat ihre im Internetversandhandel angebotenen Medikamente für den deutschen Markt mit einem Bonussystem beworben. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist in Deutschland uneinheitlich. Zwei Senaten des Bundesgerichtshofes sind unterschiedlicher Auffassung bei der Frage, ob das deutsche Arzneimittelrecht auch für den Versandhandel aus dem Ausland gelten soll. Deshalb ist diese Frage dem gemeinsamen Senat des Bundesgerichtshofes zur Entscheidung vorgelegt worden. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie in unserem Blog informieren.
Letzte Entscheidung: Urteil des BGH vom 9. September 2010, Aktenzeichen I ZR 193/07- Unser Dankeschön für Sie.
Weitere zitierte Vorschriften:
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel, in Apotheken oder von Tierärzten im Wiederverkauf abgegeben werden,
2. Preise für Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärzten hergestellt und abgegeben werden, sowie für Abgabegefäße,
3. Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln
festzusetzen. Abweichend von Satz 1 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Festzuschlag entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung anzupassen.(2) Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Tierärzte, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen. Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.
(3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, haben die pharmazeutischen Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen werden kann. Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen sowie deren jeweilige Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Lasten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbaren.
(4) Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, durch Apotheken abgegeben werden und die zu diesem Zweck nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c bevorratet wurden, gilt als Grundlage für die nach Absatz 2 festzusetzenden Preise und Preisspannen der Länderabgabepreis. Entsprechendes gilt für Arzneimittel, die aus für diesen Zweck entsprechend bevorrateten Wirkstoffen in Apotheken hergestellt und in diesen Fällen abgegeben werden. In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2 auf Länderebene.
(1) Für Arzneimittel, die im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (Fertigarzneimittel) und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt
1. die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apotheken oder Tierärzte (§ 2),
2. die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf (§§ 3, 6 und 7),
3. die Preisspannen der Tierärzte bei der Abgabe im Wiederverkauf an Tierhalter (§ 10).
(2) Für Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärzten hergestellt werden und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt
1. die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken (§§ 4 bis 7),
2. die Preisspannen der Tierärzte (§ 10).
(3) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise der Apotheken, wenn es sich um eine Abgabe handelt
1. durch Krankenhausapotheken,
2. an Krankenhäuser und diesen nach § 14 Absatz 8 Satz 2 des Apothekengesetzes gleichgestellte Einrichtungen sowie an Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten,
3. an die in § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 9 des Arzneimittelgesetzes genannten Personen und Einrichtungen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen,
3a. von Impfstoffen, die zur Anwendung bei öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen im Sinne des § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) bestimmt sind und diese Impfstoffe an Krankenhäuser, Gesundheitsämter und Ärzte abgegeben werden,
4. von Impfstoffen, die zur Anwendung bei allgemeinen, insbesondere behördlichen oder betrieblichen Grippevorsorgemaßnahmen bestimmt sind,
5. an Gesundheitsämter für Maßnahmen der Rachitisvorsorge,
6. von Blutkonzentraten, die zur Anwendung bei der Bluterkrankheit, sowie von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei der Dialyse Nierenkranker bestimmt sind.
7. von aus Fertigarzneimitteln entnommenen Teilmengen, soweit deren Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleibt,
8. von Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen.
Im Fall von Satz 1 Nr. 7 können Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände das Verfahren für die Berechnung der Apothekenabgabepreise für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel mit Apotheken oder deren Verbänden vereinbaren.
(4) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.


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