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Überörtliche Gemeinschaftspraxis -ÜBAG- Ärzterecht

Neben der traditionellen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) werden immer mehr überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften (ÜBAG) gegründet.

Während sich bei der BAG noch alle Ärzte an einem Ort für die Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit zusammen eingefunden haben, bleiben die Ärzte bei der ÜBAG an ihrem bisherigen Ort des Wirkens tätig. Sie können aber trotzdem die Vorteile einer Zusammenarbeit nutzen.

Interessant sind auch fachübergreifende ÜBAG, die noch höhere Chancen durch besonders große Leistung- und Umsatzvolumen haben.

In enger Zusammenarbeit mit Krankenhäusen gibt es lukrative Gestaltungsoptionen für die ÜBAG.

Vorteile der ÜBAG:

  • Der Arzt bleibt autonom
  • Kostspieliger Umzug entfällt
  • Synergieeffekte
  • RLV-Verschmelzung und RLV-Aufschlag möglich
  • Verbesserung der Marktposition
  • Imageverbesserung
  • Rentabilitätsverbesserung
  • Praxiswertsteigerung und Attraktivität für potentielle Nachfolger
  • Bessere Verhandlungsposition mit regionalen Versorgern/Krankenhäusern
  • Bessere Verhandlungsposition beim Einkauf
  • Entscheidungsfindung vertraglich geregelt und durch Gesellschafterbeschlüsse verbindlich

Der auf dem markt tatsächlich erzielbare Wert der eigenen Praxis lässt sich erst durch eine fundierte betriebswirtschaftliche und rechtliche Analyse ermitteln. Die Erfahrung zeigt, dass der Arzt den eigenen Wert seiner Arztpraxis regelmäßig viel zu niedrig einschätzt.

Sönke Höft

Verfassungsmäßigkeit der Praxisgebühr

BSG, Urteil vom 25.06.2009 – B 3 KR 3/08 R (LSG Bayern).

Die Praxisgebühr ist umstitten, aber verfassungsgemäß.

Das  über drei Instanzen geführte Klageverfahren gegen die Erhebung der  Praxisgebühr, weil diese verfassungswidrig sei, ist in allen Instanzen gescheitert. Zunächst hat das Sozialgericht Nürnberg die Klage abgewiesen. Danach hat das Landessozialgericht Bayern in der II Instanz die Berufung zurückgewiesen. Da das Landessozialgericht Bayern Revision zugelassen hat, war die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Praxisgebühr dann von dem Bundessozialgericht zu entscheiden. Dieses hat mit dem Urteil vom 25.06.2009 die Rechtmäßigkeit der Praxisgebühr bestätigt.

Das Urteil beleuchtet alle mögliche Rechtsgrundlagen für ein möglichen Erstattungsanspruch für gezahlte Praxisgebühren und die verfassungsmäßigen Aspekte der Zuzahlungsregelung: BSG, Urteil vom 25.06.2009.

Sönke Höft

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Gesellschaftsrecht: Praxisvertrag und Ehescheidung

In Praxisverträgen wird das Ausscheiden des Arztes, seine Abfindung und eine mögliche Nachfolgeregelung meist sehr ausführlich behandelt. Das ist auch richtig so.

Leider fehlt es in vielen Verträgen an Regelungen, welche die Arztpraxis vor den Folgen des Konflikts bei einer Ehescheidung schützen.

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat der Ehepartner nämlich einen Zugewinnausgleichsanspruch. Dieser beträgt die Hälfte des Wertzuwachses während der Ehezeit. Ist die Praxis während der Ehezeit gewachsen und ihr Wert deutlich gestiegen, so hat der Ehepartner einen entsprechenden Ausgleichsanspruch (§ 1378 Abs. 1 BGB).

Da dieser Ausgleichsanspruch sehr hoch sein kann und entsprechende liquide Mittel selten vorhanden sind, wäre ein solcher Ausgleichsanspruch für den Arzt existenzgefährdend.

Daher lohnt es sich, bei bestehenden Praxisverträgen die Regelung bezüglich der Ehescheidung auch im Nachhinein zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Ziel sollte es sein, dass alle Ärzte bis zu einem bestimmten Termin oder auf Verlangen der anderen Ärzte verpflichtet sind, eine entsprechende ehevertragliche Regelung nachzuweisen, nach der die Arztpraxis bzw. die Anteile an der Gesellschaft aus dem möglichen Zugewinnausgangsanspruch des Ehegatten herausgenommen werden. Häufig wird dafür die modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart.

Damit wäre sicher gestellt, dass der Scheidungskonflikt eines Gesellschafters keinen Einfluss auf die Gesellschaft (Arztpraxis) hat. Der Ehegatte hätte keine weiteren Ansprüche mehr und kann auch keine Aukunftsansprüche geltend machen, die die Ärzte zur Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Zahlen zwingen würde.

Kommt ein Gesellschafter derPflicht zur Vorlage eines solchen Vertages nicht nach, könnte den anderen Gesellschaftern ein besonderes Kündigungsrecht gegebenenfalls ohne Abfindung eingeräumt werden. Bei Nachbesserung eines Praxisvertrages sollte die Vorlagefrist großzügig bemessen werden.

Darüberhinaus empfielt sich, in diesem Zuge eine Regelung in den Praxisvertrag aufzunehmen, welche die Konfliktbeilegung zwischen Gesellschaftern regelt. Eine entsprechende außergerichtliche Streitbeilegungsklausel, welche z. B. ein Mediationsverfahren vorschreibt, wäre an dieser Stelle wertvoll und hilfreich.

Sönke Höft

Arzt und Insolvenz: Abtretung von Forderungen gegen die ärztliche Verrechnungsstelle

Ein Arzt kann seine Forderungen auf Vergütung von ärztlichen Leistungen, die er gegen eine ärztliche Verrechnungsstelle hat, abtreten oder verpfänden. Das gilt nicht für die Vergütung von ärztlichen Leistungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht werden.

§ 35 Abs. 2 InsO bestimmt: “Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. (…)”

Der Insolvenzverwalter darf also bestimmen, wem die Erträge zustehen, die mit dem Fortführen der Arztpraxis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirtschaftet werden. Führt der Insolvenzverwalter eine ertragreiche Praxis fort, so sollen die Erträge der Insolvenzmasse zur Verfügung stehen. Wird eine ertragsschwache Praxis fortgeführt, die keine positiven Erträge erwirtschaftet, so kann der Insolvenzverwalter diese für die Masse verlustbringende Betriebsfortführung auch an den Arzt freigeben.

Dieses Wahlrecht aus § 35 Abs. 2 InsO hätte der Insolvenzverwalter dann nicht, wenn der Arzt schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Vergütungsansprüche für die spätere Tätigkeit an einen einzelnen Gläubiger wirksam abtreten könnte. Dann würden nämlich die Erträge aus der Praxisfortführung durch den Insolvenzverwalter direkt an den einen Gläubiger fließen, an den abgetreten wurde. Der Insolvenzverwalter müsste die Praxisfortführung finanzieren, ohne die Erträge für die Masse zu erhalten. Die eigentlich ertragreiche Praxisfortführung wäre dann für die Masse sinnlos. Sie würde nur einem einzigen Gläubiger nützen.

Diese seit einem Urteil des BGH vom 11.05.2006 begründete Rechtsprechung des BGH hat der BGH jüngst mit Beschluss vom 18.02.2010 – Az. XI ZR 61/09 -  bestätigt und damit klar gestellt, dass der BGH an dieser Rechtsprechung festhalten will.

Weildie oben beschriebene Folge nicht gewollt ist und alle gläubiger gleich zu behandeln sind, sind entsprechende Vorausverfügungen des Arztes/Schuldners weiterhin unwirksam.

Sönke Höft

Hausarztverträge § 73b SGB V – “HZV”

Die hausarztzentrierte Versorgung ist in § 73b SGB V geregelt. Danach haben die Krankenkassen ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung anzubieten (HZV). Das gesundheitspolitische Vertragsinstrument der Hausarztverträge ist weiterhin sehr umstritten.

Nur Ärzte, die bestimmte qualitätssichernde Maßnahmen und Fortbildungen einhalten, dürfen an einer hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen.

Für die Patienten ist die hausaraztzentrierte Versorung freiwillig. Sie verpflichten sich dabei für ein Jahr, nur einen von ihnen aus dem Kreis der Hausärzte gemäß HZV gewählten Hausarzt in Anspruch zu nehmen. Fachärztliche Leistungen werden nur auf dessen Überweisung hin in Anspruch genommen. Ausnahmen gelten lediglich für Augenärzte, Frauenärzte und für die direkte Inanspruchnahme eines Kinderarztes.

Aus Sicht des Arztes positive Effekte bei der Teilnahme an der HZV denkbar:

  • Die Abrechnung ist vereinfacht
  • Leistungsmengenbeschränkungen entfallen, dadurch ist mehr Verdienst möglich.
  • Die Vergütungssystematik ist einfacher und planbarer
  • Die Fortbildung ist aufgrund der genauen Vorgaben relativ verschult und umfangreich. Das bringt hoffentlich eine gute Qualität der ärztlichen Versorgung mit sich.

Die einschlägigen Nachteile sind:

  • Durch die umfassenden Leitlinien und Vorgaben ist die Behandlungsfreiheit des Arztes eingeschränkt.
  • Die strengen Vorgaben hinsichtlich der apparativen Ausstattung und der Praxissoftware, die abweichenden Behandlungsregelungen und die Vorgaben zum Service sind vergleichsweise umfangreich.

Der Arzt wird sich entscheiden, ob er sich durch die Teilnahme an der HZV einen wirtschaftlichen Erfolg verspricht oder ob eine fundierte betriebswirtschaftliche Analyse der Praxisabläufe mehr Erfolg verspricht.

Sönke Höft

Selbständiges Beweisverfahren im Arzthaftungsprozess

Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens ist auf der Arztseite genau zu prüfen, welche Fragen der Antragsteller gestellt hat.  Meist gibt es gute Argumente für die Ablehnung des selbständigen Beweisverfahrens.

Gerne scheitern die selbständigen Beweisverfahren zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses.  Grund ist, dass die zulässigen Beweisthemen des selbständigen Beweisverfahrens ausschließlich in § 485 Abs. 2 Nr. 1 – 3 ZPO genannt sind. Die von dem Patientenanwalt gestellten Beweisfragen werden dennoch in unzulässiger Weise zu weit gefasst. Am liebsten möchte der Patient nämlich alle Tatsachen- und Rechtsfragen, die aus Anlass eines gegen den Arzt zu führenden Arzthaftungsrechtsstreit von Bedeutung sein können, im selbständigen Beweisverfahren vorab klären lassen. Das ist in dem selbständigen Beweisverfahren jedoch nicht möglich. Im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens kann nur

  • der Zustand der verletzten Person,
  • die für den Zustand maßgeblichen Gründe und
  • die Wege zur Beseitigung des Schadens festgestellt werden.

Für die Vorbereitung des Arzthaftpflichtprozesses sollen über die tatsächlichen Feststellungen hinaus aus Sicht des Patienten auch die rechtlichen Fragen geklärt werden:

  • Verschulden des Arztes,
  • Kausalität der Verletzung für den geltend gemachten Schaden,

Dabei handelt es sich jedoch um Rechtsfragen, die in einem Hauptsacheverfahren zu klären sind. Die Fragen, ob dem Arzt ein Fehlverhalten als pflichtwidrig anzulasten ist und ob dieses für die Gesundheitsbeeinträchtigung ursächlich ist, können nicht vorab geklärt werden.

Darüber hinaus gehen zu weit gefassten Fragen in Richtung eines Ausforschungsbeweises und sind auch deshalb ohne einen konkreten Vortrag hinsichtlich eines Behandlungsfehlers oder eines konkreten pflichtwidrigen Fehlverhaltens des Arztes nicht möglich.

Mit diesen Gründen hat sich das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung am 16. März 2009 (Aktenzeichen I-1 W 11/09) ausführlich befasst. Das OLG Düsseldorf hat den Antrag für das selbstständige Beweisverfahren in dem genannten Arzthaftungsprozess aus konkreten Erwägungen abgelehnt.

Daher wird im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens auf der Arztseite genau zu prüfen sein, welche Fragen der Antragsteller gestellt hat, so dass auf Grundlage der zitierten Entscheidung gute Argumente für die Ablehnung des selbstständigen Beweisverfahrens gegeben sind.

Sönke Höft

Wettbewerbsverbote müssen vor dem Eintritt in eine Gesellschaft aufgehoben werden

Will ein Arzt/Gesellschafter in eine bestehende GmbH eintreten, so soll er sich dringend vor dem Eintritt in die Gesellschaft um ein möglicherweise bestehendes, in der GmbH-Satzung verankertes, Wettbewerbsverbot kümmern.

Nach dem Eintritt eines Gesellschafters in die Gesellschaft gilt das satzungsmäßige  Wettbewerbsverbot auch für den neu eingetretenen Gesellschafter. Es sollte daher zusammen mit dem Erwerb der Beteiligung an der Gesellschaft die Lockerung oder Aufhebung des Wettbewerbs für den neuen Gesellschafter vereinbart werden. 

Versäumt der neue Gesellschafter dies, muss er sich als Gesellschafter selbst um die Änderung des bestehenden Wettbewerbsverbotes kümmern. Das ist schwieriger und die eigene Verhandlungsposition ist schlecht. Bei der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung über die Befreiung von dem bestehenden Wettbewerbsverbot hat der Gesellschafter bei der Abstimmung hierüber kein Stimmrecht! (§ 47 Abs. 4  Satz 1 GmbHG)

Deshalb ist die Frage des Wettbewerbsverbotes vor dem Eintritt in die Gesellschaft zu regeln. Gelingt dies im Nachhinein nicht, so liegt ein Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsvorbot vor.

Sönke Höft

Gesellschaftsrecht: Abfindung des ausscheidenden Arztes und Stuttgarter Verfahren

In vielen GmbH-Satzungen findet sich noch der Hinweis auf das sogenannte “Stuttgarter Verfahren” für die Frage der Bewertungsmethode im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters. Mit dem in Kraft tretende des Erbschaftsteuerreformgesetzes am 01.01.2009 ist das “Stuttgarter Verfahren” aus dem Bewertungsgesetzt entfernt worden. Es wurde durch ein vereinfachtes Ertragswertverfahren ersetzt.

Daher wird heute die Frage diskutiert, ob in solchen Fällen weiterhin das “Stuttgarter Verfahren” anzuwenden ist, oder ob die neu in das Bewertungsgesetzt aufgenommene Bewertungsmethode des vereinfachten Ertragswertverfahrens anzuwenden ist.

Die Frage ist noch nicht entschieden. Vieles spricht dafür, dass an Hand der gesellschaftsvertraglichen Regelung konkret zu unterscheiden ist:

1. Nimmt der Gesellschaftsvertrag allgemein in die Bewertung nach dem Bewertungsgesetzt Bezug, so schadet die Benennung des “Stuttgarter Verfahrens” nicht. Bei einer solchen “Dynamischen Verweisung”  in dem Gesellschaftsvertrag ist die jeweils aktuelle Bewertungsregelung nach dem Bewertungssetzt anwendbar.

2. Nimmt die Satzung ausdrücklich auf das “Stuttgarter Verfahren” Bezug und bezieht sich auch inhaltlich auf dessen Methodik, so ist trotz der Gesetzesänderung auch weiterhin die Abfindung nach der alten Methode des Stuttgarter Verfahrens zu ermitteln, wie sie im Bewertungsgesetzt bis zum 31.12.2008 galt.

Die Gesellschaftsverträge der Praxis sollten also in Bezug auf die vereinbarte Abfindung an die geänderte Gesetzeslage angepasst werden.

Sönke Höft

Arzthaftung: Zur Frage der Haftung des zum Notfalldienst verpflichteten niedergelassenen Arztes, an dessen Stelle ein anderer Arzt tätig wird

(BGH, Urteil vom 10.03.2009 – VI ZR 39/08)
In dem zu entscheidenden Fall hatten die Mitglieder einer Gemeinschaftspraxis auf ihrem Anrufbeantworter einen Hinweis auf den ärztlichen Notdienst (Beklagter zu 1)), mit dem eine entsprechende Vereinbarung zur Übernahme des Notdienstes bestand. Eine Patientin (spätere Klägerin) rief zunächst in der Gemeinschaftspraxis und sodann den dort erwähnten ärztlichen Notdienst an, da der Ehemann an starken Schmerzen litt. Der Beklagte zu 1), der den ärztlichen Notdienst durchführte, suchte den Patienten auf, behandelte ihn mit Buscopan und MCP. Sowohl das Rezept als auch der Notfall- / Vertretungsschein wiesen den Stempel der Gemeinschaftspraxis auf. Am Nachmittag des Folgetages erlitt der Patient einen Herzinfarkt an dessen Folgen er verstarb. Die Kläger machten sowohl die Gemeinschaftspraxis (Beklagten zu 2 und 3)) als auch den Vertreter (Beklagten zu 1)) haftbar und machten Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend.

Die Gemeinschaftspraxis hatte die Leistungen des ärztlichen Notdienstes als Praxisleistungen gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet und dem Beklagten zu 1) ein Honorar bezahlt. Vor dem LG hatte die Klage gegen alle 3 Erfolg. Das OLG hatte die Klage gegen die Gemeinschaftspraxis zurückgewiesen. Der BGH hat zur weiteren Sachverhaltsaufklärung den Rechtsstreit zurück verwiesen.

Nach Ansicht der BGH – Richter käme eine Haftung der Gemeinschaftspraxis sehr wohl aus § 831 BGB – Haftung für den Verrichtungsgehilfen – in Betracht. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung sei nicht Voraussetzung für einen Verrichtungsgehilfen. Vielmehr sind tatsächliche Handlungen für die Annahme eines Verrichtungsgehilfen ebenso ausreichend. Der BGH machte in der Entscheidung deutlich, dass das per Definition vorausgesetzte Weisungsrecht nicht bis ins Einzelne zu gelten brauche. Verrichtungsgehilfe könne auch jemand sein, der aufgrund eigener Sachkunde und Erfahrung zu handeln hat. Entscheidend sei allein, dass die Handlung in einer organisatorisch abhängigen Stellung vorgenommen werde. Ausreichend sei, wenn der Geschäftsherr dem Gehilfen die Arbeit entziehen bzw. beschränken könne, sowie Zeit und Umfang der Tätigkeit bestimmen könne. Für die Frage der Abhängigkeit komme es auf die konkreten Bedingungen an, unter denen die schadenstiftende Tätigkeit geleistet wurde. Die Entscheidung musste an das zuständige Berufungsgericht zurück verwiesen werden, damit dieses Feststellungen zu dem Punkt trifft, ob die Beklagten zu 2 und 3 tatsächlich mit dem Beklagten zu 1) nicht weiter gesprochen haben, sondern die Organisation allein über die kassenärztliche Vereinigung erfolgt ist. Zudem wäre in dem Falle, in dem feststehe, dass der Beklagte zu 1) Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 2) und 3) ist, ob die Beklagten zu 2) und 3) sodann den ihnen obliegenden Entlastungsbeweis geführt haben (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB). Aber auch diese Tatsachen sind durch das Berufungsgericht noch nicht hinreichend festgestellt worden, so dass der Rechtsstreit zurück zu verweisen war.

Medizinrecht: CE-Kennzeichnung für Fertigspritzen?

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 09.07.2009 festgestellt, dass Fertigspritzen mit Hyaluronsäure-Natrium bei Gelenkerkrankung Medizinprodukte sind. Medizinprodukte, die dem § 3 Nr. 1 a Medizinproduktegesetz (MPG) unterliegen sind nach § 6 Abs. I Satz 1 MPG mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen. Das Bewerben oder in den Verkehr bringen solcher Produkte stellt einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG dar. Das Interessante ist, dass das Gericht Spritzen als Medizinprodukte eingestuft hat. Medizinprodukte sind solche, die durch eine Krankheit bedingte Schmerzen der Patienten lindern und das Fortschreiten der Krankheit verhindern sollen, diese Wirkung aber weder pharmakologisch noch immunologisch noch metabolisch erzielen, sondern auf physikalischen Wege. Nun kann man nicht sagen, dass alle Spritzen dem MPG unterfallen. Natürlich können sie auch dem Arzneimittelgesetz unterfallen.

§ 6 Abs. I Satz 1 MPG enthält das grundsätzliche Verbot des Inverkehrbringens von Medizinprodukten ohne CE-Kennzeichnung. Nach Ansicht des BGH stellt der § 6 Abs. I Satz 1 MPG eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Das bedeutet, dass wer gegen die aus dem MPG folgende Kennzeichnungspflicht verstößt, automatisch wettbewerbswidrig handelt.

In dem konkreten Fall hat der BGH allerdings eine Ausnahme für den Anwendungsfall gesehen, in dem eine Individual-Rezeptur für den einzelnen Patienten vorliegt. Sofern eine solche Individual-Rezeptur vorliege, benötige der Apotheker bei der Abgabe keine CE-Kennzeichnung. Richtigerweise erkannte das Gericht, dass CE-Kennzeichnungen dann nicht aufgebracht werden müssen, wenn die Produkte für einzelne Personen bestimmt seien und deshalb nicht frei verkehrsfähig sind. Sofern die Spritzen also aufgrund schriftlicher Verordnung des Arztes zur ausschließlichen Anwendung im jeweiligen Rezept namentlich bekannte Personen abgegeben werden, muss keine CE-Kennzeichnung vorliegen.

Die begrenzte Vollmacht des Arztes, weitere Untersuchungen im Namen des Patienten in Auftrag zu geben.

Der Umfang einer von dem Patienten an seinen behandelnden Arzt stillschweigend erteilten Vollmacht richtet sich nach dem, was für eine medizinisch notwendige Behandlung objektiv erforderlich ist. § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ ist zu beachten.

Die stillschweigende Vollmacht, die ein Patient dem ihn behandelnden Arzt zum Zwecke der Beauftragung eines externen Laborarztes erteilt, richtet sich grundsätzlich danach, was i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich ist. Ist zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten nicht besprochen worden, zu welchem Zweck eine Blutprobe untersucht werden soll, richtet sich der nach Treu und Glauben sowie unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu beurteilende Umfang nach diesen Maßstäben aus der GOÄ.

Ein Arzt kann im Falle der Eigenleistung medizinisch nicht erforderliche Untersuchungen grundsätzlich nicht in Rechnung stellen. Gleiches gilt für Leistungen, mit denen er einen externen Laborarzt beauftragt. Der behandelnde Arzt kann nicht davon ausgehen, dass seine Vertretungsmacht solche Aufträge deckt.

Fazit:   Die Arztpraxis kann im Rahmen ihres Praxisbetriebes selbst für Rechtsicherheit sorgen, in dem sie sich von dem Patienten formgültig für die Beauftragung von Laborleistungen bevollmächtigen lässt.

Sönke Höft

BGH, Urteil vom 14.01.2010, Az: III ZR 173/09

Vergütungsrecht für Ärzte: Schadensersatzansprüche gegen den behandelnden Arzt? Der Laborarzt hat keinen Vergütungsanspruch gegen den Patienten für eine medizinisch nicht erforderliche Untersuchung.

Beauftragt der behandelnde Arzt einen externen Laborarzt im Namen seiner Privatpatienten mit einer humangenetischen Blutuntersuchung, die objektiv für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ nicht erforderlich ist, steht dem Laborarzt gegen den Patienten kein Vergütungsanspruch zu. Das gilt auch, wenn der Laborarzt seinen Auftrag fehlerfrei erfüllt hat und keine Veranlassung hatte, an der Erforderlichkeit der Untersuchung zu zweifeln.

BGH-Urteil vom 14.01.2010, Az: III ZR 188/09

Der Fall: Der Laborarzt verlangte von dem Patienten € 21.572,94 für eine humangenetische Blutuntersuchung. Der privatversicherte Patient war in einer Gemeinschaftspraxis in hausärztlicher Behandlung. Dort berichtete er davon, dass sein Vater an einer Teilausprägung des sogenannten Marfan-Syndroms leide und deshalb ein Fehler an der Aortaklappe bestanden hätte, der operiert wurde. Deshalb wurde dem Patienten eine Blutprobe entnommen, die auf das Marfan-Syndrom untersucht werden sollte. Die Blutprobe sandte die Gemeinschaftspraxis an den Laborarzt. Der Laborarzt führte die Untersuchung durch und liquidiete. Jetzt ferlengt er sein Honorar.

Die Entscheidung: Der Bundesgerichtshoft hat den Honoraranspruch des Laborarztes abgelehnt!

Gründe: Das Gericht ist der Auffassung, zwischen dem Patienten und dem Laborarzt sei kein Vertragsverhältnis zustande gekommen. Zwar wäre der behandelnde Arzt im Regelfall als Stellvertreter des Patienten tätig. Übersendet er Untersuchungsmaterial des Patienten an den Laborarzt, erteilt er den damit verbundenen Auftrag grundsätzlich im Namen des Patienten. Hat der Patient den Arzt dazu bevollmächtigt, wird neben dem Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und dem behandelnden Arzt (hier eine Gemeinschaftspraxis) ein weiteres eigenständiges Vertragsverhältnis zwischen dem Patienten und dem Laborarzt begründet.

In diesem Fall hat der Arzt jedoch ein Formular des Laborarztes verwendet, das missverständlich war und nicht vollständig ausgefüllt wurde. Dieses Schriftstück hat der BGH als nicht ausreichend für eine Bevollmächtigung gewürdigt. Mithin sei kein Vertrag zwischen Patient und Laborarzt zustande gekommen.

Unabhängig davon, war die in Auftrag gegebene Laborleistung medizinisch nicht indiziert und insoweit nicht notwendig. Für eine solche Leistung besteht kein Vergütungsanspruch. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ. Danach kann ein Arzt nur für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung eine Vergütung verlangen.

Das Gericht stellt hier bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit objektive Maßstäbe an. Es kommt also nicht darauf an, ob der Laborarzt die Notwendigkeit der medizinischen Untersuchung erkennen kann, sondern daraur ob die medizinische Notwendigkeit tatsächlich gegeben war. Für eine restriktive Auslegung des § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ und damit für einer Ungleichbehandlung des behandelnden Arztes und des externen Arztes (Laborarzt) besteht kein Raum. Der Laborarzt hat deshalb keinen Vergütungsanspruch.

Schadenersatz:

Der Laborarzt kann gegen den behandelnden Arzt nach §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB Schadenersatzansprüche geltend machen. Denn der behandelnde Arzt genießt ein besonderes Vertrauen des Laborarztes in Bezug auf das, was medizinisch notwendig ist. Wird der Laborarzt schuldhaft pflichtwidrig für eine medizinisch nicht notwendige Untersuchung beauftragt, so haftet der beauftragende behandelnde Arzt den Laborarzt auf Schadenersatz.

Fazit:  

Der Behandelnde Arzt kann im Rahmen seines Praxisbetriebes selbst für Rechtsicherheit sorgen, in dem er sich von dem Patienten wirksam (!) für die Beauftragung von Laborleistungen bevollmächtigen lässt. Dabei sollte er sich nicht auf fremde Formulare verlassen.

Sönke Höft

Medizinrecht: Werbung mit „Zahnersatz ohne Zuzahlung“ unzulässig

Das LG Düsseldorf hatte am 26.03.2010 unter dem AZ 38 O 21/10 darüber zu entscheiden, ob die Werbeaussage eines Zahnarztes „Zahnersatz ohne Zuzahlung“ rechtmäßig ist oder nicht.

Bereits am 15.01.2010 hatte das LG Essen (AZ 4 O 8/109) den Betreibern des sog. Dent-net-Netzwerkes einstweilen untersagt, im geschäftlichen Verkehr damit zu werben, dass Patienten, die sich dem Netzwerk anschließen, „Zahnersatz ohne Zuzahlung“ und / oder „Zahnersatz zum Nulltarif“ erhalten. Nach Ansicht der Essener Richter sei die Aussage dann nicht zu beanstanden, wenn klargestellt würde (ggf. mit einem Sternchen – Hinweis), dass dieses Angebot „Zahnersatz ohne Zuzahlung“ nur bei teilnehmenden Krankenkassen, 30 %igem Krankenkassenbonus und für die Regelleistungen der gesetzlichen Krankenkasse gelte.

Das Urteil des LG Düsseldorf (Urteil vom 26.03.2010, Az 38 O 21/10) spricht jedoch gegen die Möglichkeit, mit einem Sternchenzusatz eine entsprechende Werbeaussage wirksam werden zu lassen.

Nach Ansicht der Richter des LG Düsseldorf ist eine solche Werbung grundsätzlich unzulässig. Ein Dentallabor hatte mit den Werbeaussagen „Zahnersatz garantiert 40 % günstiger“ und „bei außervertraglichen Leistungen sparen Sie garantiert 40 % gegenüber regulären Angeboten“ geworben.

Eine Angabe ist wettbewerbswidrig, wenn sie irreführend ist. Dabei ist die Auffassung des betroffenen Verkehrskreises maßgeblich für die Beurteilung. Das Gericht musste daher ermitteln, wie die angesprochenen Verkehrskreise die streitige Werbeaussage verstehen.

Nach Auffassung des Gerichts vermittelte das Labor den angesprochenen Verbrauchern, dass die Inanspruchnahme der Dienste stets zu einem garantierten Kostenvorteil von 40 % führe. Eine Bezugsgröße wurde den Verbrauchern nicht benannt. Daneben war zu berücksichtigen, dass die prothetische Versorgung auch von dem Honorar des behandelnden Zahnarztes abhänge. Da jedoch die jeweiligen Leistungen von individuellen Verhältnissen des Patienten abhängen, sei einer Werbung, die stets eine Kostenersparnis von 40 % garantiere, nach Ansicht der Richter als irreführende Angabe über die Art der Preisberechnung und zugleich Spitzenstellungswerbung zu sehen. Eine Berechtigung hierfür konnte das werbende Labor jedoch nicht darlegen.

Nach Ansicht der Düsseldorfer Richter sei auch der Sternchenhinweis nicht dazu geeignet, den Verbraucher entsprechend aufzuklären. Zum einen waren die Hinweise für den Verbraucher derart unverständlich, dass die Erläuterung im Sternchenhinweis nicht zur Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts beigetragen hat. Zum anderem darf ein Hinweis die Werbeaussage selbst nicht nahezu in ihr Gegenteil umkehren. Wird das Produkt als „kostenfrei“ oder – wie in diesem Fall – „zum Nulltarif“ bezeichnet, so muss das Produkt auch für die angesprochenen Verkehrskreise zum Nulltarif zu beziehen sein. Da im vorliegenden Fall nur ca. ¼ aller Verbraucher die Voraussetzungen zum Erlangen des Nulltarifs erfüllen können, konnte der Hinweis die Irreführung nicht ausräumen.

Medizinrecht: Keine Limitierung der Anzahl von Nebenbetriebsstätten

Das sächsische Landessozialgericht hat in einem Urteil vom 24.06.2009 (AZ L1 KA 8/09 – nicht rechtskräftig) entschieden, dass

  1. dem Vertragsarztrecht nicht zu entnehmen sei, dass ein Träger eines MVZ (medizinischen Versorgungszentrums) ambulante ärztliche Heilkunde nur an höchstens 2 weiteren Orten außerhalb des Vertragsarztsitzes ausüben darf.
  2. § 17 Absatz 2 Satz 1 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer weder unmittelbar noch analog auf Träger von MVZ anwendbar ist. Diese Regelung gelte für den einzelnen Arzt, unabhängig davon ob er in eigener Praxis tätig ist und unabhängig davon im welchem rechtlichen Rahmen er ggf. gemeinsam mit anderen Ärzten seine Tätigkeit ausübt.
  3. das Erfordernis der ärztlichen Leitung nach § 95 Absatz 1 Satz 2 SGB V auf die Einrichtung als Ganzes abstellt und allein auf die ärztliche Steuerung der Organisation der gesamten Betriebsabläufe in fachlich – medizinischer Hinsicht abstellt. Eine ärztliche Behandlungstätigkeit im Einzelfalle sei hiermit nicht verbunden.

Das Problem besteht darin, dass sowohl in der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer (§ 17 Abs. 2) als auch in den meisten Berufsordnungen der Landesärztekammern ein Verbot enthalten ist, welches es Ärzten untersagt über mehr als an 2 Sitzen gleichzeitig zu praktizieren. Das Vertragsarztrecht als solches kennt derartige Verbote nicht. Die konkrete Frage ist nun, ob die Regelungen der Berufsordnungen der Länder für die Träger von zugelassenen MVZ direkt oder entsprechend gilt mit der Folge, dass auch das MZV an nicht mehr als 2 Orten praktizieren kann.

Das sächsische Landessozialgericht folgte nicht der Sicht und Rechtsauffassung der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung. Nach Ansicht des Gerichtes ist § 17 Abs. 2 MBO –Ärzte bzw. in der jeweiligen Fassung der Länder weder unmittelbar noch analog auf Träger von MVZ anwendbar. Vom Wortlaut her gelte die Vorschrift lediglich für Ärzte und nicht für Träger von MVZ. Auch eine analoge Anwendung scheide aus, da es insofern an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Allerdings gelte § 17 Absatz 2 BO Sachsen für die für das MVZ angestellten oder selbständigen Ärzte.

Auch das Argument des § 17 Absatz 2 Satz 1 BO ließen die Richter nicht gelten. Auch dies hätte keine Beschränkung der Nebenbetriebsstätten eines MVZ zu Folge, da dort geregelt sei, dass das MVZ ärztlich geleitet werden müsse und dies eine ärztliche Tätigkeit im Sinne der berufsrechtlichen Bestimmungen sei. Mit dem ärztlichen Leitungsvorbehalt soll sichergestellt werden, dass in fachlich-medizinischer Hinsicht die Organisation der Betriebsabläufe des MVZ ärztlich gesteuert werde. Eine ärztliche Behandlungstätigkeit im konkreten Einzelfalle, wie sie § 17 Absatz 2 BIO im Auge habe, sei damit jedoch nicht verbunden.

Fazit: Träger von MVZ (hier zumindest Zusammenschlüsse von natürlichen oder juristischen Personen), können an sich nicht begrenzte Nebenbetriebsstätten betreiben. Aber die für das MVZ tätigen Ärzte dürfen jeweils nur an zwei Betriebsstätten tätig sein. Für diese gilt natürlich die BO. Diese Ärzte müssen jedoch §§ 17 Absatz 1a BMV-Ä und § 13 Absatz 7a EKV-Ärzte beachten, wonach die Summe der Tätigkeitszeiten aller am Vertragsarztsitz tätigen Ärzte alle Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes zeitlich insgesamt überwiegt. Gegebenenfalls bleibt abzuwarten, wie das Bundessozialgericht diese Frage bewertet.

Medizinrecht: Job-Sharing zwischen Chirurg mit Schwerpunkt Unfallchirurgie und Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie zukünftig möglich?

Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschließt gemäß § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Ärztinnen bzw. Ärzten in einem gesperrten Planungsbereich in Fällen, in denen eine gemeinsame Berufsausübung mit einer bereits dort tätigen Vertragsärztin bzw. einem Vertragsarzt bei bestehender Fachidentität angestrebt wird.

Voraussetzung ist zunächst eine Fachidentität gem. § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V i.V.m. § 23 b Abs. 1 S.1 und 2 ÄBPL-RL. Fachidentität liegt dann vor, wenn die Facharztkompetenz und – sofern eine entsprechende Bezeichnung geführt wird, die Schwerpunktkompetenz übereinstimmen. Nach § 23b Absatz 6 ÄBPl-RL besteht eine Fachidentität auch dann, wenn sich Ärzte aus dem Gebiet der Chirurgie, deren Gebietsbezeichnung aus einer Schwerpunktbezeichnung hervorgegangen ist, mit Chirurgen mit identischen Schwerpunktbezeichnungen (i.S.d. alten Muster – Weiterbildungsordnung aus dem Jahre 1992) zusammenschließen. Dies gilt gemäß § 23 b Abs. 6 2. Halbsatz nicht für Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie. Bisher konnte ein Facharzt für Chirurgie mit dem Schwerpunkt Unfallchirurgie kein Jobsharing – Verhältnis nach altem Weiterbildungsrecht mit einem Arzt eingehen, der die Fachbezeichnung „Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie“ im Sinne der neuen (Muster-) Weiterbildungsordnung vom Mai 2003 in der Fassung vom 28.02.2008 führt.

Künftig wird § 23 Abs. 3 Ziffer 10 ÄBPL – RL eine Fachidentität im Sinne des § 23 b Abs. 1 ABPL-RL regeln, damit auch diese Fälle erfasst werden und ein Job –Sharing möglich wird.

Die Neuregelungen treten nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

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