Medizinrecht: Ärzterecht: Vertragsbeziehung bei ambulanten Pflegeleistungen
Gespeichert unter Kassenarztrecht, Krankenhausrecht, Vertragsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Allgemeine Geschäftsbedingungen, ambulante Pflegeleistungen, Dienste höherer Art, Gebote von Treu und Glauben, Inhaltskontrolle, jederzeitige Kündigungsmöglichkeit, Medizinrecht, unangemessen benachteiligt, Vertragsbeziehungen, zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung, § 120 SGB XI, § 307 BGB, § 621 Nr. 5 BGB
Urteil des BGH vom 09.06.2011, III ZR 203/10
In der zuvor zitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof folgende Feststellungen getroffen:
- Bei einem Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen, die als Sachleistungen gegenüber der Pflegeversicherung abgerechnet werden, ist die Vergütung nicht im Sinne des § 621 BGB nach Zeitabschnitten bemessen.
- Der Vertrag eines nach den Bestimmungen des SGB XI Pflegebedürftigen mit einer zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung über ambulante pflegerische Leistungen ist ein Vertrag über Dienste höherer Art.
- § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB XI regelt die Kündigung eines Vertrages über ambulante pflegerische Leistungen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem ersten Pflegeeinsatz, ohne im Übrigen in die bestehenden Kündigungsregelungen des Dienstvertragsrechts einzugreifen.
- Die von einem ambulanten Pflegedienst gestellten Geschäftsbedingungen in einem Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen, der Kunde könne den Pflegevertrag mit einem Frist von 14 Tagen ordentlich kündigen, benachteiligt den Pflegebedürftigen unangemessen und ist daher unwirksam.
Geklagt hatte eine Trägerin einer zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne der §§ 71 Abs. 1, 72 SGB XI. Aufgrund eines Vertrages gemäß § 132 a Abs. 2 SGB V ist diese auch befugt, Leistungen der häuslichen Krankenpflege mit der Krankenkasse abzurechnen. Beklagte war eine Patientin der Pflegestufe III (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI). Mit dieser bestand ein Pflegevertrag vom 25.07.2007. Nach einem Krankenhausaufenthalt im November 2008 kündigte die Patientin den Pflegevertrag am 28.11.2008 und nahm entsprechend die angebotenen Leistungen der Klägerin nicht entgegen, sondern beauftragte vielmehr einen anderen Pflegedienst. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass das Vertragsverhältnis aufgrund einer vereinbarten Kündigungsfrist von 14 Tagen erst zum 12.12.2008 sein Ende gefunden habe, berechnete zudem der früheren Beklagten für die Zeit vom 27.11.2008 bis 12.12.2008 die Leistungen, die üblicherweise zu erbringen gewesen wären, ohne Ansatz von Fahrtkosten.
In der Nummer 6 des Vertrages heißt es:
„Der Vertrag endet mit Kündigung oder Tod des Kunden. Bei vorübergehendem stationärem Aufenthalt (Kurzzeitpflege, Krankenhaus, Rehabilitationseinrichtung etc.) ruht der Vertrag. Der Kunde kann diesen Vertrag in den ersten zwei Wochen ab Aushändigung eines schriftlichen Exemplares hinsichtlich der Pflegeversicherungsleistungen jederzeit ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen. Danach bzw. ansonsten kann der Kunde den Pflegevertrag mit einer Frist von 14 Tagen ordentlich kündigen. Hinsichtlich vereinbarter Leistungen der Krankenpflege (§ 37 SGB V) gilt, dass der Kunde den Vertrag jederzeit gemäß § 627 BGB kündigen kann. Der Pflegedienst kann den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Rechte des Kunden bzw. des Pflegedienstes auf Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.“
Der Bundesgerichtshof führt insoweit aus, dass die Begründung des Berufungsgerichts rechtsfehlerfrei gewesen sei. Sofern eine vertragliche Kündigungsregelung in Bezug auf das hier eingegangene Dienstverhältnis nicht existiere, könne dieses jederzeit gekündigt werden, da die Vergütung nicht im Sinne des § 621 BGB nach Zeitabschnitten bemessen sei. Die Klägerin erhält für ihre Tätigkeit, die sie nach dem Vertrag monatlich abrechnet, keinen Monatslohn im Sinne des § 621 Nr. 3 BGB. Vielmehr wird die Tätigkeit, wie auch die von ihr vorgelegten Abrechnungen vom 01.12.2008 über Monat November 2008 erbrachte Leistungen der Pflegeversicherung, Krankenversicherung zeigen, nach bestimmten Leistungen und Leistungskomplexen vergütet, die sich für die Pflegebedürftigkeit auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI erbracht hat. Die Regelungen des § 621 BGB (auch die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit der Nr. 5) sind dispositiv und durch Vereinbarung der Parteien können diese somit abbedungen werden. Geschieht dies, wie in dem hier zugrundeliegenden Rechtsstreit auch, so unterliegen diese Klauseln der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB.
Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Bestimmung und Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Gemäß dem Absatz 2 dieser Vorschrift, ist eine unangemessene Benachteiligung nur dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist.
Auch insoweit folgte der Bundesgerichtshof in seiner Begründung der Ansicht und Argumentation des Berufungsgerichts. Bereits das Berufungsgericht hatte in der 14-tägigen Kündigungsfrist eine erhebliche Abweichung von der jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit gemäß § 621 Nr. 5 BGB gesehen. Insbesondere in Bezug auf das Vertragsverhältnis zu einer Schwerstpflegebedürftigen sei dies mit Nachteilen verbunden, die ein erhebliches Gewicht haben. Das Gericht erklärte weiter, dass selbst dann, wenn die Pflege dauerhaft gewährleistet werden müsste, doch die besondere Pflege in den Bereichen der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität aufgrund eines besonderen Vertrauens übertragen werden. Es sei insoweit entscheidend, dass der Pflegebedürftige, der sich nach Maßgabe des § 37 SGB XI mit Hilfe von Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung selbst beschaffen könne, sich einer entsprechend zugelassenen Pflegeeinrichtung anvertraut, die ihre pflegerischen Leistungen nach § 71 Abs. 1 SGB XI unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft zu erbringen hat.
Auch bestätigte das der Bundesgerichtshof, dass es sich bei den von der Klägerin übernommenen Verrichtungen als Dienste höherer Art im Sinne der Bestimmungen des § 627 Abs. 1 BGB handelt. Nach Auffassung der Richter des Bundesgerichtshofes werde die Vertrauensstellung der Dienstverpflichteten, wie sie für die Anwendung des § 627 BGB typisch sei, dadurch bestätigt, dass auch der Krankenpfleger als Angehöriger eines Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, einer Schweigepflicht unterliegt, der in Verletzung nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Strafe bedroht ist. Ebenso wenig wie beim Arzt ist es für die Qualifizierung einer Leistung als Dienst höherer Art von Bedeutung, ob der Berufsträger sie selbst vornimmt oder ob er sie im Rahmen seiner Berufspflichten durch einen Helfer oder unter seiner Verantwortung durch einen Helfer vornehmen lasse.
Schließlich ergäbe sich auch keine andere Beurteilung aus der Bestimmung des § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB XI, nach der der Pflegebedürftige den Pflegevertrag innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Pflegeeinsatz ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen kann. § 120 Abs. 1 SGB XI lässt die allgemein geltenden Vorschriften des Dienstvertragsrechts (insbesondere § 621 Nr. 5 BGB) unberührt.
Insofern kam der Bundesgerichtshof dann zu dem entsprechenden Ergebnis, dass die Abbedingung der jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit für den Pflegebedürftigen, der sein Vertrauen in die Tätigkeit des Pflegedienstes verloren habe, eine unangemessene Benachteiligung seiner Interessen zu sehen ist. Der Klägerin stand insofern keine weitere Vergütung gegen den Beklagten zu.
Fazit:
Damit ist klargestellt, dass nur bei wirklich trifftigen Gründen, die über den Interessen des Pflegebedürftigen liegen, eine längere Kündigungsfrist (wie z.B. hier von 14 – Tagen) statthaft ist. Insofern ist bei der Gestaltung der Pflegeverträge Vorsicht geboten. Alte Verträge sollten ggf. an diesen Stellen überarbeitet werden.
Medizinrecht: Arzthaftungsrecht: Die hypothetische Einwilligung und der Entscheidungskonflikt
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arzthaftung, Arztrecht, Behandlungsalternative, Diabetes mellitus, echter Entscheidungskonflikt, Einwilligung, Einzelheiten der Überlegungen, Entscheidungskonflikt, fehlerhafte Aufklärung, hypothetische Einwilligung, Rechtsanwalt, Sehverschlechterung, Vortrag
Entscheidung des OLG Naumburg, Urteil vom 17.02.2011, 1 U 89/10
Der Kläger leidet seit 1989 unter Diabetes mellitus. Im Herbst 2004 kam es bei dem Kläger zu einer allmählichen Sehverschlechterung auf dem rechten Auge, sodass er am 21.12.2004 durch seine Augenärztin an die Augenklinik der Beklagten zu 1) überwiesen wurde. Dort wurde sodann ein Loch der zentralen Netzhaut des rechten Auges festgestellt und dem Kläger eine Operation mit Entfernung des Glaskörpers des rechten Auges vorgeschlagen. Daraufhin wurde am 18.01.2005 der Kläger stationär aufgenommen und unterzeichnete noch am selben Tag eine Einwilligung in die geplante Operation auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck.
Am 19.01.2005 wurde der Kläger schließlich von dem Beklagten zu 2) wie geplant operiert. Wegen einer in der Folge auftretenden Netzhautablösung am rechten Auge musste der Kläger schließlich am 12.04.2005 erneut operiert werden. Hierbei wurde die Netzhaut wieder angelegt. Die Sehschärfe konnte jedoch nicht verbessert werden, sondern es kam zu einer vollständigen Erblindung des rechten Auges. Der Kläger machte die Beklagten für den Sehkraftverlust verantwortlich und behauptet, die Operationen seien durch den Beklagten zu 2) (der behandelnde Arzt) fehlerhaft durchgeführt worden und auch die Nachbehandlung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Außerdem sei er über das operative Vorgehen mit dem einhergehenden Risiko einer vollständigen Erblindung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Wären ihm die hohen Risiken der Operationen bewusst gewesen, hätte der dem operativen Eingriff nicht zugestimmt.
Bereits das Landgericht hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die eingelegte Berufung für unbegründet erachtet und entsprechend folgende Leitsätze gebildet:
- Ist ein erforderliches Aufklärungsgespräch mit einem Patienten unterblieben, so trägt der Arzt die Beweislast dafür, dass der Patient in die Behandlung (hier Operation) auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in jedem Fall eingewilligt hätte (hypothetische Einwilligung).
- Es ist ein Verfahrensfehler, einen Entscheidungskonflikt zu verneinen, ohne den Patienten zu seinen Beweggründen persönlich angehört zu haben. Eine unterlassene Anhörung ist deshalb im Berufungsverfahren nachzuholen.
- Zwar ist es nicht auszuschließen, dass sich ein Patient aus nicht gerade vernünftigen, jedenfalls aber nachvollziehbaren Gründen gegen eine Behandlung entscheidet. Das Gegensteil ist aber ebenfalls möglich und in der Regel naheliegend, nämlich, dass er sich für die vernünftige Möglichkeit entschieden und einer Behandlung zugestimmt hätte.
Das OLG wies vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche des Klägers wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung im engeren Sinne zurück. Es seien beide Operationen lege artis durchgeführt worden. Desweiteren sei auch kein Fehler der Ärzte im Rahmen der Nachbehandlung gegeben. Schließlich könne im Ergebnis der Kläger seine Ansprüche auch nicht auf eine mangelhafte Aufklärung über Risiken und Alternativen des Eingriffs stützen. So bestand bereits eine alternative Behandlungsmöglichkeit, über die der Kläger hätte aufgeklärt werden müssen, nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht. Insofern hatte der Sachverständige bestätigt, dass es zu der durchgeführten Operation keine Alternative gegeben habe.
Desweiteren sei auch der Verzicht auf die Operation aus medizinischer Sicht nicht als Behandlungsalternative in Frage gekommen. Nach dem Sachverständigen lag am rechten Auge des Klägers ein durchgreifendes Makulaforamen-Stadium III nach Gass vor. Bereits in einem geringeren Stadium II sei eine Spontanbesserung extrem selten und im weiteren Verlauf pendele sich die Sehschärfe bei 0,1 und darunter ein.
Auch der Einwand, die Aufklärung sei fehlerhaft, da sie erst am Tage der Operation stattgefunden habe, überzeugte das Gericht nicht. Die Rechtsprechung sieht zwar grundsätzlich vor, dass bei besonders schwierigen Operationen oder solchen Eingriffen mit besonders hohen Risiken die Aufklärung früher beginnen müsse (vgl. BGH NJW 1998 Seite 2734, NJW 2003 Seite 2012). Allerdings sei die in Rede stehende Operation nicht ein solcher schwerer Fall.
Jeder ärztliche Eingriff bedarf der vorherigen Einwilligung des Patienten. Die Einwilligung ist nur dann wirksam und schließt die Rechtswidrigkeit des körperlichen Eingriffs aus, wenn der Patient das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite in seinen Grundzügen erkannt hat. Dies setzt eine diagnostisch abgesicherte Aufklärung durch den Arzt voraus, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen muss (ständige Rechtsprechung des BGHs seit dem 02.12.1980 – VI ZR 175/78, NJW 1981, Seite 633´). Die Aufklärung muss dabei im Großen und Ganzen die bestehenden Risiken einer ordnungsgemäßen Behandlung zum Gegenstand haben.
Für eine hypothetische Einwilligung des Patienten trägt der Arzt die Darlegungs- und Beweislast. Ob der Patient bei sachgerechter Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, lässt sich regelmäßig nur durch eine persönliche Anhörung klären, die nicht durch allgemeine Erfahrungsätze ersetzt werden kann. Hingegen fehlten jedoch im zugrunde liegenden Fall dem Gericht entsprechende Anhaltspunkte, die den (tatsächlichen) behaupteten Entscheidungskonflikt des Klägers darlegen konnten und insofern einigermaßen nachvollziehbar erscheinen ließen. Auch auf konkreten Vorhalt, dass das Gericht nicht die „ex post“ sondern die „ex ante“ – Betrachtung berücksichtigen müsse, habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die den Entscheidungskonflikt darlegten. So habe er keine Einzelheiten seiner damaligen Überlegungen oder Einschätzungen vortragen können. Nach alledem hielt das angerufene Gericht den Entscheidungskonflikt für nicht plausibel.
Die Klage ist daraufhin abgewiesen worden.
Medizinrecht: Zulassungsrecht: Kompetenz des Zulassungsausschusses die sofortige Vollziehung anzuordnen
Gespeichert unter Kassenarztrecht, Zulassungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arzt, Arztrecht, aufschiebende Wirkung, kein Widerspruchsverfahren, keine Kompetenz, sofortige Vollziehung, Vorverfahren, Widerspruch, Zulassung, Zulassungsausschuss, Zulassungsentzug, Zulassungsrecht, § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG
Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 19.09.2011 (Aktenzeichen S 3 KA 146/11 ER)
In dem Beschluss hat das SG Schwerin festgestellt, dass dem Zulassungsausschluss keine Kompetenz zusteht, die sofortige Vollziehung einer Zulassungsentziehung gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) anzuordnen.
Ein Vertragsarzt hatte einen entsprechenden Antrag gestellt, da er sich gegen die angeordnete sofortige Vollziehung des Zulassungsentzuges gewehrt hatte. Hintergrund war seinerzeit, dass der Arzt nach Auffassung des Zulassungsausschusses in vielfältiger Weise und erheblicher Schwere den vertragsärztlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei bzw. diese verletzt habe. So habe er in nicht unerheblichem Umfang nicht persönlich erbrachte Leistungen im Rahmen der Substitutionstherapie abgerechnet und durch sein Verhalten die Gesundheit der Patienten gefährdet. Die Pflichtverletzung habe ein derart erhebliches Gewicht, das auch zukünftig nicht zu erwarten sei, dass er das Gebot der persönlichen Leistungserbringung beachten werde bzw. sein Verhalten ändern würde.
In dem Verfahren hatte der Arzt vorgetragen, dass die Versorgung von Rauschgiftpatienten in Mecklenburg-Vorpommern sehr problematisch sei. Er sei stets rund um die Uhr für die Patienten ansprechbar und erreichbar gewesen. Sofern er abwesend gewesen sei, habe er versucht, die Versorgung anderweitig durch ärztliche Vertretung sicherzustellen. Zudem habe er nach Überprüfung der Abrechnung nun die seit 20 Jahren ausgeübte Genehmigung zur Erbringung von Leistungen der Methadon-Substitution zurückgegeben, sodass für die Zukunft nicht mehr zu erwarten sei, dass in diesem Bereich falsch abgerechnet werden würde.
Dem Antrag des Arztes entsprach das Sozialgericht Schwerin aus formellen Gründen.
Üblicherweise entfaltet der Widerspruch gegen die Entziehung der Zulassung aufschiebende Wirkung. Lediglich ausnahmsweise entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung das besondere Interesse angeordnet worden ist. Diese Kompetenz steht jedoch nach Ansicht des SG Schwerin dem Zulassungsausschuss nicht zu. Die im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelte Anordnungskompetenz der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, bietet durch die Bestimmungen in § 97 Abs. 4 SGB V und danach nur dem Berufungsausschuss die eingeräumte Möglichkeit, den Sofortvollzug anzuordnen. Die Vorschrift des § 86 a SGG werden durch § 97 Abs. 4 SGB V verdrängt.
Als Argumentation zogen die Richter des Sozialgerichts den Wortlaut sowie die Systematik des § 86a SGG heran. Gemäß Abs. 1 haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß Abs. 2 entfällt dann die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses einer sofortigen Vollziehung anordnet.
Dem gegenüber sei jedoch das Verfahren vor dem Berufungsausschuss weiterhin kein Widerspruchsverfahren. Der Berufungsausschuss wird mit seiner Anrufung funktionell ausschließlich zuständig. Insofern gelte das Verfahren vor dem Berufungsausschluss lediglich als Vorverfahren im Sinne des § 78 SGG. Die §§ 96, 97 SGB V enthalten für das Zulassungs- sowie Zulassungsentziehungsverfahren vollständige eigenständige Regelungen. Hieran habe auch die Neugestaltung des einstweiligen Rechtsschutzes im Sozialgerichtsverfahren nichts geändert. Im Zuge der Einführung der §§ 86a und b SGG seien die Vorschriften der §§ 96 Abs. 4, 97 Abs. 4 SGB V nicht angepasst worden. Schließlich ließen sich argumentativ allein durch die jeweilige Besetzung sowohl des Zulassungs- als auch des Berufungsausschusses in Bezug auf die notwenige Einbeziehung juristischen Sachverstandes sachliche Gründe für die besonderen Kompetenzverteilung in den §§ 96, 97 jeweils Abs. 4 SGB V herleiten.
Arzthaftungsrecht: Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes bei einfachem Befunderhebungsfehler
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Abklärung, Arzthaftung, Befunderhebungsfehler, Beweislastumkehr, Gesundheitsschaden, Haftungsrecht, Kausalität, Patientenrechte, Rechtsanwalt, Symptome
Grundsätzlich muss in einem Zivilprozess, und ein solcher ist ein Arzthaftungsprozess, jede Partei das beweisen, was für sie günstig ist. Der Patient muss also beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, dass ein Gesundheitsschaden eingetreten ist und die sogenannte Kausalität. Er muss also weiter beweisen, dass dieser Behandlungsfehler auch zu dem Gesundheitsschaden geführt hat.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.06.2011 – Aktenzeichen VI ZR 87/10 – entschieden, dass es manchmal zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes kommen kann. Die Beweislastumkehr betrifft in dieser Entscheigung gerade die schwer zu beweisende Kausalität.
Die Beweislastumker tritte ein, wenn der Arzt einen Behandlungsfehler in der Weise begangen hat, dass er die gebotene Abklärung der Symptome nicht durchgeführt hat. Und es muss ninzukommen, dass die Symptome einen so deutlichen und gravierenden Befund ergeben hätten, dass sich dessen Verkennung als fundamental dargestellt hätte bzw. sich die Nichtreaktion des Arztes auf diese eindeutigen Symptome als grobfehlerhaft dargestellt hätte. Dann reicht es auch, dass diese Fehler generell geeignet sind, die tatsächlich eingetretenen und weiterhin von den Patienten zu beweisenden Gesundheitsschäden herbeizuführen.
Für den Patienten ist diese Beweislastumkehr von Vorteil, da er hinsichtlich der Klausalität den Zusammenhang zwischen diesem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden tatsächlich gar nicht nachweisen kann. Praktisch ist es für den Patienten sehr schwierig, einen Schaden auf einen nicht erhobenen Befund stützen zu müssen. Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof die Patientenrechte gestärkt. Den Ärzten kann weiterhin nur geraten werden, ihre Behandlungen genauestens zu dokumentieren.
Sönke Höft
Korrespondierende Entscheidung: BGH, Urteil vom 07.06.2011, Aktenzeichen VI ZR 87/10
Maßgebende Paragraphen: § 823 BGB, § 286 ZPO
§ 823 BGB — Schadensersatzpflicht(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) 1Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. 2Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
§ 286 ZPO — Freie Beweiswürdigung(1) 1Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. 2In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
Zahnarzt: Zahnprothesen und Werkvertragsrecht
Gespeichert unter Vertragsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arzthaftung, Dienstvertrag, Haftung, Labor, Verjährung, Werkvertrag, Zahnarzt, Zahnersatz, zahntechnisches Labor
Der Vertrag zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten ist grundsätzlich ein Dienstvertrag, der in §§ 611 ff. BGB geregelt ist. Es handelt sich um Arbeiten an einem Menschen. Ein Erfolg ist nicht geschuldet. Folglich greift auch nicht das bekannte Mangel- und Gewährleistungsrecht wie bei Werk- oder Kaufverträgen.
Im Verhältnis zwischen Patient und zahntechnischem Labor/ggf. auch zwischen Arzt und zahntechnischem Labor handelt es sich dagegen um einen Werkvertrag, der nach den Regeln der §§ 631 ff. BGB zu beurteilen ist.
Das OLG Frankfurt am Main hielt dagegen auch in einem Zahnarzt-Patientenverhältnis die Anwendbarkeit der werkvertragrechtlichen Norm § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB für anwendbar. Zwar sei das Eingliedern des Zahnersatzes in das Gebiss des Patienten eine Arbeit am Menschen und somit grundsätzlich nicht nach werkvertraglichen Regeln zu beurteilen, das Gericht stellt jedoch im Wesentlichen auf das Herstellen des Zahnersatzes ab, der ja in einem zahntechnischen Labor stattfindet. Es ist also nach der Entscheidung des OLG Frankfurt zu unterscheiden, ob der vermeintliche “Mangel” in der technischen Herstellung des Zahnersatzes liegt oder in der ärztlichen Leistung des Eingliederns und Anpassen des Zahnersatzes. Im ersten Fall ist das Werkertragsrecht anwendbar im zweiten Fall weiterhin Dienstvertragsrecht.
Für den Arzt ist also zu beachten, dass die Verjährung wegen “Mängeln” am Zahnersatz gem. § 634 a Abs. 2 BGB mit der Abnahme beginnt und diese mit der Eingliederung des Zahnersatzes gegeben ist.
Sönke Höft
Zugrundeliegende Entscheidung: OLG Frankfurt am Main vom 23.11.2010, Aktenzeichen: 8 U 111/10
Zitierte Paragraphen: §§ 611 ff. BGB, §§ 631 ff. BGB, § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 634 a Abs. 2 BGB
§ 611 BGB — Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
§ 634a BGB — Verjährung der Mängelansprüche(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren
1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. 2Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) 1Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. 2Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. 3Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
Honorarforderungen des Arztes sind pfändbar
Gespeichert unter Ärzterecht · Stichworte: Arbeitseinkommen, Arzt, gewerbliche Verrechnungsstelle, Honorar, Honoraranspruch, Pfändung, Pfändungsfreigrenzen, Rechtsanwalt, Vergütungsanspruch, Verrechnungsstelle, Zahnarzt
Der Vergütungsanspruch des Arztes kann von Schuldnern gepfändet werden.
1. Kassenärztliche Vereinigung
Honoraransprüchen aus der Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten erhält der Arzt direkt von den kassenärztlichen Vereinigungen in Deutschland. Schuldner können diese Ansprüche gegen die kassenärztliche Vereinigung pfänden. Dabei sollte der Arzt wissen, dass der Anspruch gegen die kassenärztliche Vereinigung Arbeitseinkommen ist. Die Honoraransprüche stellen also Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO dar. Sie stellen die Existenzgrundlage des Arztes als Schuldner dar. Nur auf Antrag des Arztes werden bei einer solchen Pfändung der Quartalsabrechnungsbeträge die Pfändungsfreigrenzen eingehalten. Liegt beim Arzt eine solche Pfändung vor, so kann dieser sich neben allen anderen Einwendungen gegen eine solche Pfändung jedenfalls in der Weise dagegen wehren, dass die Pfändungsfreigrenzen beachtet werden.
2. Privatliquidation
Bei Zahlungsansprüchen gegen privatversicherte Patienten haben die Schuldner es schwerer. Sie müssen hier die Vergütungsansprüche gegen jeden einzelnen Patienten pfänden. Für den Fall, dass die Forderungen an eine gewerbliche Verrechnungsstelle abgetreten sind, kann der Gläubiger den Patienten als Drittschuldner angeben und zugleich die gewerbliche Verrechnungsstelle. Somit sind beide Drittschuldner bei der Pfändung benannt. Für den Gläubiger ist es allerdings mit erheblich höherem Aufwand verbunden, sowohl den Patienten, wie auch die Verrechnungsstelle ausfindig zu machen.
Gläubigern ist häufig auch unbekannt, dass der Arzt die Drittschuldner nach § 836 ZPO ihm Rahmen einer Auskunftsverpflichtung mitteilen muss.
Schließlich ist zwischenzeitlich geklärt, dass wenigstens im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Abtretung der Vergütungsansprüche an eine gewerbliche Verrechnungsstelle nicht wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht nichtig und somit unbeachtlich wäre. Die Pfändung ist jedenfalls gegeben (BGH NJW 2005, Seite 1550).
Sönke Höft
Medizinrecht: Arbeitsrecht: Schadensersatz: Wann haftet ein Arbeitnehmer tatsächlich?
Gespeichert unter Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arbeitnehmerin, Arbeitsorganisation, Arbeitsvertrag, Beschädigung, betrieblich veranlasste Tätigkeit, Bundesarbeitsgericht, Diagnosegerät, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Haftungsprivilegierung, Medizinrecht, MRT, Schadensersatz, Urteil
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.10.2010, 8 AZR 418709.
In dem vorgenannten Urteil stritten die Parteien um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Diagnosegerätes. Geklagt hatte eine Gemeinschaftspraxis für radiologische Diagnostik und Nuklearmedizin. Diese Praxis erwirtschaftete ca. 2/3 ihres durchschnittlichen Umsatzes mit einem Magnetresonanztomographen (MRT). Die Beklagte Arbeitnehmerin war dort als langjährig tätige Reinigungskraft angestellt. Sie erhielt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 320,00 €. Daneben war an dem Verfahren auch die Versicherung beteiligt, bei der die beklagte Arbeitnehmerin eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte.
Anfang Januar 2006 besuchte die Beklagte eine Arbeitskollegin, welche über den Praxisräumen der Kläger wohnte. Nach Besuchsende nahmen die beiden Damen in der Praxis einen Alarmton wahr. Sodann ging die beklagte Arbeitnehmerin in die nicht verschlossenen Praxisräume und stellte dort fest, dass an dem MRT ein Alarm ausgelöst war. Diesen Alarmton wollte die Beklagte ausschalten. Auf der an der Wand montierten Steuereinheit waren fünf Schaltknöpfe, wovon vier in blauer Farbe bezeichnet mit „host Standby“, „alarm silence“, „system off“ und „system on“ beschrieben waren. Desweiteren gab es einen roten Knopf, der mit der weißen Aufschrift „magnet stop“ versehen war. Dieser rote Schalter befand sich hinter einer Plexiglasklappe, welche man zuvor hoch heben musste, um den Schalter zu erreichen. Die Beklagte drückte anstelle des hierfür vorgesehenen blauen Knopf „alarm silence“ den roten Schaltknopf „magnet stop“ und löste hierdurch einen sogenannten „MRT-Quench“ aus. Dies bewirkt, dass das in dem Gerät als Kühlmittel eingesetzte Helium in wenigen Sekunden in die freie Luft abgeleitet wird. Das elektromagnetische Feld des Gerätes bricht dadurch zusammen. Die Reparatur dauerte letztlich drei Tage und kostete 30.843,01 € netto. Die Betriebsunterbrechungsschadensversicherung der Kläger zahlte für einen Ausfalltag Schadensersatz in Höhe von 10.289,34 €. Die Kläger haben darüber hinaus behauptet, dass der rote Knopf mit zwei zusätzlichen über den Plastikdeckel angebrachten Klebestreifen gesichert gewesen sei, die beschriftet gewesen seien. Auf dem oberen Streifen stand „bei Alarm, alarm silence drücken“ und auf dem unteren habe gestanden „nicht mag stop. Es wird teuer!“. Neben den Reparaturkosten sei ein Nutzfallausfallschaden in Höhe von 18.390,00 € netto entstanden. Die Kläger waren der Ansicht, dass das Verhalten der Beklagten grobfahrlässig gewesen sei. Eine Haftungsprivilegierung sei jedoch aufgrund des Umstandes, dass das Verhalten noch nicht einmal dienstlich veranlasst gewesen sei, nicht angezeigt.
Das Arbeitsgericht in I. Instanz hatte den Klägern 1.920,00 € (6 Bruttomonatsgehälter) zugesprochen. Das Berufungsgericht hatte weitere 1.920,00 € zugesprochen. Die Revision führte jedoch nicht zur Aufhebung der Urteile. Sie war nach Ansicht der Richter des Bundesarbeitsgerichts unbegründet. Nach Ansicht der Richter des Bundesarbeitsgerichts hätten die Vorinstanzen zu Recht den Schadensersatzanspruch der Kläger auf die Höhe eines Bruttojahresgehaltes der Beklagten begrenzt.
Das Bundesarbeitsgericht führte noch einmal aus, dass die persönliche Bindung der Vertragspartner im Arbeitsverhältnis für beide Parteien bewirke, dass ihre Verpflichtung zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils zu einer Vielzahl von Nebenleistungspflichten wie Unterlassungs- und Handlungspflichten führten. Die beklagte Arbeitnehmerin hatte sehr wohl durch drücken des falschen Schaltknopfes die arbeitsver-tragliche Nebenpflicht, den Arbeitgeber nicht zu schädigen, verletzt (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). Darüber hinaus seien auch die Kläger in ihrem absolut geschützten Rechtsgut des Eigentums durch das Handeln der Beklagten verletzt worden (§ 823 Abs. 1 BGB). Aufgrund der schuldhaften, nämlich zumindest fahrlässigen Handlung der Beklagten und des Umstandes, dass die fehlerhafte Bedienung unstreitig kausal für den entstandenen Schaden war, sind die Kläger grundsätzlich gemeinschaftlich berechtigt, von der Beklagten Schadensersatz zu verlangen (§ 432 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts bejahten jedoch ausdrücklich noch ein Mal, dass das Handeln der Beklagten durch den Betrieb der Kläger veranlasst war und auf Grund des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien geschah. Der Begriff der betrieblich veranlassten Tätigkeit entstammt der gesetzlichen Regelung des § 105 Abs. 1 SGB VII und wird in diesem Sinne von der Rechtsprechung ausgelegt. Mithin gelten als betrieblich veranlasst solche Tätigkeiten, die arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers für dessen Betrieb ausführt. Nicht relevant ist es, dass das Handeln dabei nicht zum eigentlichen Aufgabengebiet des Beschäftigten gehöre. Ausreichend sei vielmehr, wenn er im wohlverstandenen Interesse des Arbeitgebers tätig wird. Danach ist das Handeln betrieblich veranlasst, wenn bei objektiver Betrachtungsweise aus des Sicht des Schädigers im Betriebsinteresse zu handeln war, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch war und keinen Exzess darstellt (BAG Urteil vom 22.04.2004, 8 AZR 159/03). Die Richter des Bundesarbeitsgerichts stellten ferner fest, dass die beklagte Arbeitnehmerin auch betrieblich veranlasst handelte. Dem stand nach Ansicht der Richter des Bundesarbeitsgerichts nicht entgegen, dass sie außerhalb ihrer Arbeitszeit und nicht in direkter Verfolgung ihrer Hauptleistungspflicht agierte, sondern ihren allgemeinen Sorgfalts- und Obhutspflichten als Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis nachkam, um Schaden von den Klägern abzuwenden und die Leistungsmöglichkeit der Praxis und damit auch ihren eigenen Arbeitsplatz zu erhalten. Insofern habe die Beklagte erkannt, als sie aus der Praxis den entsprechenden Alarmton wahrgenommen hatte, dass sie verpflichtet war, Schäden von ihren Arbeitgebern abzuwenden und ihnen bei der Betriebsstörung zu helfen. Aufgrund dessen griffen vorliegend auch die Grundsätze über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung. Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen gilt bei grober Fahrlässigkeit, dass der Arbeitnehmer in aller Regel zwar den gesamten Schaden zu tragen habe, jedoch Haftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig seien, in Betracht zu ziehen seien. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts bestätigten insofern den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Dies nicht zuletzt, da die Beklagte Arbeitnehmerin überhaupt nicht in das Gerät eigewiesen war und schlichtweg wahrlos irgendeinen Knopf gedrückt hat.
Im Rahmen der Haftungserleichterung sind insbesondere die Höhe des Arbeitsentgeltes, die weiteren mit seiner Leistungsfähigkeit zusammenhängenden Umstände und schließlich der Grad des Verschuldens in eine Gesamtabwägung mit einzubeziehen. Auf Arbeitgeberseite wiederum ist ein durch ein schädigendes Ereignis eingetretener hoher Vermögensverlust um so mehr dem Betriebsrisiko zuzurechnen, als dieser einzukalkulieren oder durch Versiche-rungen ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen den Arbeitnehmer abzudecken gewesen wäre. Insofern bestätigten die Richter des Bundesarbeitsgerichts noch einmal ausdrücklich, dass die Einschätzung der Berufungsrichter, den Schaden auf ein Bruttojahresgehalt zu begrenzen hier definitiv gerechtfertigt sei. Dies sei bereits eine sehr große finanzielle Belastung, da die Beklagte nur einen Mini-Job ausführe.
Auch wiesen die Richter des Bundesarbeitsgerichts darauf hin, dass das Landesarbeitsgericht zu Recht die Möglichkeiten der Haftung der abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherungen der Beklagten Arbeitnehmerin nicht entscheidungserheblich sei. Eine solche Versicherung wirke sich grundsätzlich nicht auf die interne Betriebsrisikoverteilung aus. Insbesondere sei das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung für beruflich verursachte Schäden nicht zur ausdrücklichen Bedingung für den Abschluss eines Arbeitsvertrages gemacht worden.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.10.2010, 8 AZR 418709.
In dem vorgenannten Urteil stritten die Parteien um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Diagnosegerätes. Geklagt hatte eine Gemeinschaftspraxis für radiologische Diagnostik und Nuklearmedizin. Diese Praxis erwirtschaftete ca. 2/3 ihres durchschnittlichen Umsatzes mit einem Magnetresonanztomographen (MRT). Die Beklagte Arbeitnehmerin war dort als langjährig tätige Reinigungskraft angestellt. Sie erhielt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 320,00 €. Daneben war an dem Verfahren auch die Versicherung beteiligt, bei der die beklagte Arbeitnehmerin eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte.
Anfang Januar 2006 besuchte die Beklagte eine Arbeitskollegin, welche über den Praxisräumen der Kläger wohnte. Nach Besuchsende nahmen die beiden Damen in der Praxis einen Alarmton wahr. Sodann ging die Beklagte Arbeitnehmerin in die nicht verschlossenen Praxisräume und stellte dort fest, dass an dem MRT ein Alarm ausgelöst war. Diesen Alarmton wollte die Beklagte ausschalten. An der Wand montierten Steuereinheit waren fünf Schaltknöpfe, wovon vier in blauer Farbe bezeichnet mit „host Standby“, „alarm silence“, „system off“ und „system on“ beschrieben waren. Desweiteren gab es einen roten Knopf, der mit der weißen Aufschrift „magnet stopp“ versehen war. Dieser rote Schalter befand sich hinter einer Plexiglasklappe, welche man zuvor hoch heben musste, um den Schalter zu erreichen. Die Beklagte drückte anstelle des hierfür vorgesehenen blauen Knopf „alarm silence“ den roten Schaltknopf „magnet stopp“ und löste hierdurch einen sogenannten „MRT-Quench“ aus. Dies bewirkt, dass das in dem Gerät als Kühlmittel eingesetzte Helium in wenigen Sekunden in die freie Luft abgeleitet wird. Das elektromagnetische Feld des Gerätes bricht dadurch zusammen. Die Reparatur dauerte letztlich drei Tage und kostete 30.843,01 € netto. Die Betriebsunterbrechungsschadensversicherung der Kläger zahlte für einen Ausfalltag Schadensersatz in Höhe von 10.289,34 €. Die Kläger haben darüber hinaus behauptet, dass der rote Knopf in zwei zusätzlichen über den Plastikdeckel angebrachten Klebestreifen gesichert gewesen sei, die beschriftet gewesen seien. Auf dem oberen Streifen stand „bei Alarm, alarm silence drücken“ und auf dem unteren habe gestanden „nicht mag stopp. Es wird teuer!“. Neben den Reparaturkosten sei ein Nutzfallausfallschaden in Höhe von 18.390,00 € netto entstanden. Die Kläger waren der Ansicht, dass das Verhalten der Beklagten grobfahrlässig gewesen sei. Eine Haftungsprivilegierung sei jedoch aufgrund des Umstandes, dass das Verhalten noch nicht einmal dienstlich veranlasst gewesen sei, aus. Das Arbeitsgericht in I. Instanz hatte den Klägern 1.920,00 € (6 Bruttomonatsgehälter) zugesprochen. Das Berufungsgericht hatte weitere 1.920,00 € zugesprochen. Die Revision führte jedoch nicht zur Aufhebung der Urteile. Sie war nach Ansicht der Richter des Bundesarbeitsgerichts unbegründet. Nach Ansicht der Richter des Bundesarbeitsgerichts hätten die Vorinstanzen zu Recht den Schadensersatzanspruch der Kläger auf die Höhe eines Bruttojahresgehaltes der Beklagten begrenzt.
Das Bundesarbeitsgericht führte noch einmal aus, dass die persönliche Bindung der Vertragspartner im Arbeitsverhältnis für beide Parteien bewirke, dass ihre Verpflichtung zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderenteils zu einer Vielzahl von Nebenleistungspflichten wie Unterlassungs- und Handlungspflichten führten. Die Beklagte Arbeitnehmerin hatte sehr wohl durch drücken des falschen Schaltknopfes der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, den Arbeitgeber nicht zu schädigen, verletzt (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). Darüber hinaus seien auch die Kläger in ihrem absolut geschützten Rechtsgut des Eigentums durch das handeln der Beklagten verletzt worden (§ 823 Abs. 1 BGB). Aufgrund der schuldhaften, nämlich zumindest fahrlässigen Handlung der Beklagten und des Umstandes, dass die fehlerhafte Bedienung unstreitig kausal für den entstandenen Schaden war, so die Kläger grundsätzlich gemeinschaftlich berechtigt, von der Beklagten Schadensersatz zu verlangen (§ 432 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts bejahten jedoch ausdrücklich noch ein Mal, dass das Handeln der Beklagten durch den Betrieb der Kläger veranlasst war und auf Grund des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien geschah. Der Begriff der betrieblich veranlassten Tätigkeit entstand der gesetzlichen Regelung des § 105 Abs. 1 SGB 7 und wird in diesem Sinne von der Rechtsprechung ausgelegt. Mithin gelten als betrieblich veranlasst solche Tätigkeiten, die arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers für dessen Betrieb ausführt. Nicht relevant ist es, dass das Handeln dabei nicht zum eigentlichen Aufgabengebiet des Beschäftigten gehöre. Ausreichend sei vielmehr, wenn er im wohlverstandenen Interesse des Arbeitgebers tätig wird. Danach ist das Handeln betrieblich veranlasst, wobei bei objektiver Betrachtungsweise aus des Sicht des Schädigers im Betriebsinteresse zu handeln war, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch war und keinen Exzess darstellt (BAG Urteil vom 22.04.2004, 8 AZR 159/03). Die Richter des Bundesarbeitsgerichts stellten ferner fest, dass die Beklagte Arbeitnehmerin auch betrieblich veranlasst handelte. Dem stand nach Ansicht der Richter des Bundesarbeitsgerichts nicht entgegen, dass sie außerhalb ihrer Arbeitszeit und nicht direkter Verfolgung ihrer Hauptleistungspflicht agierte, sondern ihren allgemeinen Sorgfalts- und Obhutspflichten als Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis nachkam, um Schaden von den Klägern abzuwenden und die Leistungsmöglichkeit der Praxis und damit auch ihren eigenen Arbeitsplatz zu erhalten. Sofern habe die Beklagte erkannt, als sie aus der Praxis den entsprechenden Alarmton wahrgenommen hatte, dass sie verpflichtet war, Schäden von ihren Arbeitgebern abzuwenden und ihnen bei der Betriebsstörung zu helfen. Aufgrund dessen griffen vorliegend auch die Grundsätze über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung. Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen gilt bei grober Fahrlässigkeit, dass der Arbeitnehmer in aller Regel zwar den gesamten Schaden zu tragen habe, jedoch Haftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig seien, in Betracht zu ziehen seien. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts bestätigten sofern den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Dies nicht zuletzt, da die Beklagte Arbeitnehmerin überhaupt nicht in das Gerät eigewiesen war und schlichtweg wahrlos irgendeinen Knopf gedrückt hat.
Im Rahmen der Haftungserleichterung sind insbesondere die Höhe des Arbeitsentgeltes, die weiteren mit seiner Leistungsfähigkeit zusammenhängenden Umstände und schließlich der Grad des Verschuldens in eine Gesamtabwägung mit einzubeziehen. Auf Arbeitgeberseite wiederum ist ein durch ein schädigendes Ereignis eingetretener hoher Vermögensverlust um so mehr dem Betriebsrisiko zuzurechnen, als dieser einzukalkulieren oder durch Versicherungen ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen den Arbeitnehmer abzudecken gewesen wäre. Insofern bestätigten die Richter des Bundesarbeitsgerichts noch einmal ausdrücklich, dass die Einschätzung der Berufungsrichter, den Schaden auf ein Bruttojahresgehalt zu begrenzen hier definitiv gerechtfertigt sei. Dies sei bereits eine sehr große finanzielle Belastung, da die Beklagte nur einen Mini-Job ausführe. Auch wiesen die Richter des Bundesarbeitsgerichts darauf hin, dass das Landesarbeitsgericht zu Recht die Möglichkeiten der Haftung der abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherungen der Beklagten Arbeitnehmerin nicht entscheidungserheblich sei. Eine solche Versicherung wirke sich grundsätzlich nicht auf die interne Betriebsrisikoverteilung aus. Insbesondere sei das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung für beruflich verursachte Schäden nicht zur ausdrücklichen Bedingung für den Abschluss eines Arbeitsvertrages gemacht worden.
Fazit:
Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, dass zum einen der Arbeitgeber, wenn er größere Schäden und Ausfälle vermeiden möchte, alle Personen, die in irgendeiner Art und Weise Zugriff auf die Geräte und Büroräume haben, anweisen muss, was in einem Notfalle zu tun ist (globale Dienstanweisung). Darüber hinaus ist es wichtig, gerade bei teuren Betriebsmitteln, diese ausreichend zu versichern.
Insofern sollte jeder Arbeitgeber über entsprechende konkrete Dienstanweisungen oder ggf. Betriebsvereinbarungen verfügen, die genaue Abläufe und das genaue Verhalten bei Notfällen beschreiben.
Bei Fragen, Formulierungshilfen etc. steht der Unterzeichner selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mitgeteilt von:
Karsten Klug
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Arzthaftungsrecht: Aufklärung über Misserfolgsrisiko
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: alternativlos, Arzthaftungsrecht, Aufklärung, Aufklärungsbogen, Behandlungsalternative, Behandlungsmethode, Entscheidungskonflikt, Misserfolgsrisiko, Operation, Prozentzahl, Wahlmöglickeit
Im Rahmen der Risikoaufklärung muss der Arzt den Patienten grundsätzlich auch über das Misserfolgsrisiko aufklären. Die Angabe konkreter Prozentzahlen ist dabei nicht erforderlich. Eine pauschale Aufklärung darüber, dass und wie die Operation fehlschlagen kann, reicht aus. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Behandlung alternativlos ist.
Bei konkreten Behandlungsalternativen, welche jeweils zu unterschiedlichen Belastungen für den Patienten führen, muss dieser darüber aufgeklärt werden. Dann muss der Arzt konkret über Chancen und Risiken der Alternativen aufklären und dafür sorgen, dass der Patient im Rahmen der mündlichen Aufklärung ein solches Verständnis entwickelt, dass er eine echte Wahlmöglichkeit hat.
Sönke Höft
Korrespondierende Entscheidung: OLG Naumburg Urteil vom 12.11.2009 Aktenzeichen 11 U 59/06
H-Arzt-Verfahren läuft aus – 31.12.2015
Gespeichert unter Ärzterecht · Stichworte: D-Arzt, Durchgangsarzt, H-Arzt, Heilbehandlung beteiligter Arzt, Nachschau, Unfallversicherung
D-Arzt: Durchgangsärzte (D-Ärzte) werden bestellt, weil es Aufgabe der Unfallversicherung ist, für Verletzte geeignete Behandlungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen, sowie durch Geld- und Sachleistungen die schnellstmögliche Rückführung zur Leistungsfähigkeit sicherzustellen (§§ 26 ff. SGB VII). Die D-Ärzte stellen die Diagnosen und entscheiden über den weiteren Therapieverlauf. Sie bestimmen auch den weiterbehandelnden Arzt. Die Anforderung an die D-Ärzte wurden erhöht. Ab 2011 müssen D-Ärzte den Fachärzten für “Orthopädie und Unfallchirurgie” gleichgestellt sein oder solche Fachärzte sein.
H-Arzt: H-Ärzte sind “an der Heilbehandlung beteiligte Ärzte”. H-Ärzte sind nur passiv bei der Heilbehandlung tätig. Sie steuern das Heilverfahren nicht. Sie können auch keine Nachschau beantragen. Sie dürfen nur Patienten behandeln, die von selbst in ihre Praxis gekommen sind und eine von der Unfallversicherung gedeckte Behandlung benötigen. Der H-Arzt benötigt lediglich “unfallmedizinische Kenntnisse”.
Der H-Arzt fällt mit den Änderungen im Heilverfahren Ende 2015 weg.
Sönke Höft
Zitierte Paragraphen: §§ 26 ff. SGB VII
§ 26 SGB 7 – Anspruch und Leistungsarten – Grundsatz
(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Sie können einen Anspruch auf Ausführung der Leistungen durch ein Persönliches Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches haben; dies gilt im Rahmen des Anspruches auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig
- 1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,- 2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,- 3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,- 4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft zu erbringen,- 5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.
Arzthaftungsrecht: Verjährungsbeginn bei ungenauer Kenntnis
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arzt, Arzthaftungsrecht, Behandlungsfehler, grob fahrlässige Unkenntnis, Patient, Verjährung, Verjährungsbeginn
Der zu schützende Laienstatus des Patienten schützt ihn auch bei Zweifeln über den Beginn einer Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist beginnt, wenn der Patient von einem Behandlungsfehler weiß, oder wenn er in Folge grob fahrlässiger Unkenntnis nichts darüber weiß.
In einem kürzlich in Frankfurt entschiedenen Fall sagte der Arzt seinem Patienten “Da ist irgendetwas komplett schief gelaufen.” Hier stellte sich die Frage, ob die Verjährungsfrist mit dieser Mitteilung begann. Schließlich hätte der Patient konkret nachfragen können, was dies bedeutet.
Das Gericht urteilte, dass diese Mitteilung des Arztes zu vage sei für das Auslösen des Verjährungsbeginns. Sie führt nicht zu einer Kenntnis des Patienten. Dem Patienten ist auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von einem Behandlungsfehler vorzuhalten. Dem Patienten wird in seinem Laienstatus zugutegehalten, dass er aus dieser Äußerung nicht zwingend auf einen Behandlungsfehler schließen musste. Für den Patienten müssen weitere Umstände hinzutreten. Diese müssen ihm einen konkreten Anhaltspunkt dafür geben, dass ein Behandlungsfehler und eigene Schadensersatzansprüche überhaupt bestehen.
Die konkrete Äußerung des Arztes kann sowohl auf das Krankheitsrisiko bezogen werden, wie auch auf das Behandlungsrisiko. Dem Patienten muss aus dieser Äußerung nicht klar sein, ob bei der Krankheit oder ob bei der Behandlung etwas “schief gelaufen” ist.
Erst wenn weitere Anhaltspunkte hinzukommen, die es unverständlich erscheinen lassen, dass der Patient nicht nachfragt, würde es für eine Kenntnis bzw. für eine grob fahrlässige Unkenntnis ausreichen. Nur dann würde die Verjährung zu laufen beginnen. Das ist in dem hier entschiedenen Fall nicht gegeben.
Zitierte Entscheidung: OLG Frankfurt a.M. vom 30.11.2010, Aktenzeichen 8 U 102/10
Sönke Höft


Kramer & Partner