Arzthaftungsrecht: Aufklärung über Misserfolgsrisiko
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: alternativlos, Arzthaftungsrecht, Aufklärung, Aufklärungsbogen, Behandlungsalternative, Behandlungsmethode, Entscheidungskonflikt, Misserfolgsrisiko, Operation, Prozentzahl, Wahlmöglickeit
Im Rahmen der Risikoaufklärung muss der Arzt den Patienten grundsätzlich auch über das Misserfolgsrisiko aufklären. Die Angabe konkreter Prozentzahlen ist dabei nicht erforderlich. Eine pauschale Aufklärung darüber, dass und wie die Operation fehlschlagen kann, reicht aus. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Behandlung alternativlos ist.
Bei konkreten Behandlungsalternativen, welche jeweils zu unterschiedlichen Belastungen für den Patienten führen, muss dieser darüber aufgeklärt werden. Dann muss der Arzt konkret über Chancen und Risiken der Alternativen aufklären und dafür sorgen, dass der Patient im Rahmen der mündlichen Aufklärung ein solches Verständnis entwickelt, dass er eine echte Wahlmöglichkeit hat.
Sönke Höft
Korrespondierende Entscheidung: OLG Naumburg Urteil vom 12.11.2009 Aktenzeichen 11 U 59/06
H-Arzt-Verfahren läuft aus – 31.12.2015
Gespeichert unter Ärzterecht · Stichworte: D-Arzt, Durchgangsarzt, H-Arzt, Heilbehandlung beteiligter Arzt, Nachschau, Unfallversicherung
D-Arzt: Durchgangsärzte (D-Ärzte) werden bestellt, weil es Aufgabe der Unfallversicherung ist, für Verletzte geeignete Behandlungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen, sowie durch Geld- und Sachleistungen die schnellstmögliche Rückführung zur Leistungsfähigkeit sicherzustellen (§§ 26 ff. SGB VII). Die D-Ärzte stellen die Diagnosen und entscheiden über den weiteren Therapieverlauf. Sie bestimmen auch den weiterbehandelnden Arzt. Die Anforderung an die D-Ärzte wurden erhöht. Ab 2011 müssen D-Ärzte den Fachärzten für “Orthopädie und Unfallchirurgie” gleichgestellt sein oder solche Fachärzte sein.
H-Arzt: H-Ärzte sind “an der Heilbehandlung beteiligte Ärzte”. H-Ärzte sind nur passiv bei der Heilbehandlung tätig. Sie steuern das Heilverfahren nicht. Sie können auch keine Nachschau beantragen. Sie dürfen nur Patienten behandeln, die von selbst in ihre Praxis gekommen sind und eine von der Unfallversicherung gedeckte Behandlung benötigen. Der H-Arzt benötigt lediglich “unfallmedizinische Kenntnisse”.
Der H-Arzt fällt mit den Änderungen im Heilverfahren Ende 2015 weg.
Sönke Höft
Zitierte Paragraphen: §§ 26 ff. SGB VII
§ 26 SGB 7 – Anspruch und Leistungsarten – Grundsatz
(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Sie können einen Anspruch auf Ausführung der Leistungen durch ein Persönliches Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches haben; dies gilt im Rahmen des Anspruches auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig
- 1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,- 2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,- 3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,- 4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft zu erbringen,- 5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.
Arzthaftungsrecht: Verjährungsbeginn bei ungenauer Kenntnis
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arzt, Arzthaftungsrecht, Behandlungsfehler, grob fahrlässige Unkenntnis, Patient, Verjährung, Verjährungsbeginn
Der zu schützende Laienstatus des Patienten schützt ihn auch bei Zweifeln über den Beginn einer Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist beginnt, wenn der Patient von einem Behandlungsfehler weiß, oder wenn er in Folge grob fahrlässiger Unkenntnis nichts darüber weiß.
In einem kürzlich in Frankfurt entschiedenen Fall sagte der Arzt seinem Patienten “Da ist irgendetwas komplett schief gelaufen.” Hier stellte sich die Frage, ob die Verjährungsfrist mit dieser Mitteilung begann. Schließlich hätte der Patient konkret nachfragen können, was dies bedeutet.
Das Gericht urteilte, dass diese Mitteilung des Arztes zu vage sei für das Auslösen des Verjährungsbeginns. Sie führt nicht zu einer Kenntnis des Patienten. Dem Patienten ist auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von einem Behandlungsfehler vorzuhalten. Dem Patienten wird in seinem Laienstatus zugutegehalten, dass er aus dieser Äußerung nicht zwingend auf einen Behandlungsfehler schließen musste. Für den Patienten müssen weitere Umstände hinzutreten. Diese müssen ihm einen konkreten Anhaltspunkt dafür geben, dass ein Behandlungsfehler und eigene Schadensersatzansprüche überhaupt bestehen.
Die konkrete Äußerung des Arztes kann sowohl auf das Krankheitsrisiko bezogen werden, wie auch auf das Behandlungsrisiko. Dem Patienten muss aus dieser Äußerung nicht klar sein, ob bei der Krankheit oder ob bei der Behandlung etwas “schief gelaufen” ist.
Erst wenn weitere Anhaltspunkte hinzukommen, die es unverständlich erscheinen lassen, dass der Patient nicht nachfragt, würde es für eine Kenntnis bzw. für eine grob fahrlässige Unkenntnis ausreichen. Nur dann würde die Verjährung zu laufen beginnen. Das ist in dem hier entschiedenen Fall nicht gegeben.
Zitierte Entscheidung: OLG Frankfurt a.M. vom 30.11.2010, Aktenzeichen 8 U 102/10
Sönke Höft
Medizinrecht: Zulassungsrecht: Anerkennungsgesetz für im Ausland erworbene Bildungs- bzw. Berufsabschlüsse geplant
Gespeichert unter Zulassungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Approbation, ausländische, Berufsabschlüsse, einheitliche Bewertungsmaßstäbe, Fachkräftemangel, Forderung, im Ausland erworbene Qualifikation, Medizinrecht, neues Gesetz, Verfahrensdauer, Zulassungsrecht
Nach Willen der Bundesregierung soll ein neues Gesetz dem Fachkräftemangel entgegen wirken und eine bessere Integration durch zügige Berücksichtigung der im Ausland erworbenen Abschlüsse und Qualifikationen ermöglichen. Zudem ist geplant, dass bei einer noch nicht vollständig ausreichenden Qualifizierung deren Aufbau durch entsprechende Förderungen ermöglicht werden soll.
Um den immer stärker drohenden Fachkräftemangel entgegen zu wirken, sollen Zuwanderer, deren Qualifikationen mangels entsprechender Regelungen und Anerkennungsverfahren derzeit ignoriert werden, beschleunigt behandelt werden. Insoweit ist ein Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen und Berufsabschlüssen geplant.
Dieses Bundesgesetz will einheitliche Bewertungsmaßstäbe schaffen. In Deutschland leben 2,9 Millionen Zuwanderer mit ausländischem Bildungs- bzw. Berufsabschluss. Von diesen arbeiten bisher diverse qualifizierte Zuwanderer in eher anspruchslosen und schlecht bezahlten Jobs.
Daneben soll jedoch die geplante Neuregelung auch Abschlüsse deutscher Staatsangehöriger betreffen, die im Ausland erworben und hier bisweilen noch nicht anerkannt worden sind. Nach Schätzung der Bundesregierung würden von dieser Regelung ca. 300.000 Menschen profitieren.
Das Gesetz sieht des Weiteren vor, dass die Verfahrensdauer (z.B. zur Erteilung der Approbation nach § 10 BÄO) auf lediglich 3 Monate begrenzt werden soll. Das Ziel des Gesetzentwurfes ist es, das Anerkennungsverfahren möglichst unbürokratisch und zügig zu gestalten. Weiterhin sollen die jeweiligen Verfahren von den für die jeweiligen Berufsausbildungen und berufszuständigen Behörden und Kammern umgesetzt werden. Eine zentrale Anlaufstelle soll es hingegen nicht geben. Die berufsrechtlichen Regelungen, die Ländersache sind, sollen nach dem Willen der Länder ebenfalls geändert werden (Quelle: Haufe, www.haufe.de/recht).
Sollte nach Überprüfung des Falles die im Ausland erworbene Qualifikation nicht als gleichwertig angesehen werden, sollen die Antragsteller über die fehlende Qualifikation informiert werden. Sodann werden Beratungsangebote für Ausgleichsmaßnahmen und Nachqualifizierungs- bzw. Fortbildungsmaßnahmen sowie Fördermöglichkeiten geschaffen.
Anmerkung:
Dieses Gesetz wäre sehr zu begrüßen, da insbesondere von Ländern, die weder in der EU noch im EWR vertreten sind, die Prüfung der Qualifikation der Abschlüsse 2 oder mehr Jahre in Anspruch nehmen kann. Dies gilt umso mehr, sofern in den jeweiligen Ländern gerade Bürgerkriege, Unruhen oder Ähnliches gelten, sodass die Zuwanderer hier vor erhebliche Probleme gestellt werden. Zudem sorgt ein langes Verfahren dafür, dass die ausländischen Absolventen ihre Kenntnisse in dieser Zeit nicht fortbilden können und keine Praxiserfahrung sammeln können, da sie sich oft mit Nebenjobs über Wasser halten.
Karsten Klug
Rechtsanwalt
Medizinrecht: Zulassungsrecht: Ärzte dürfen nur bedingt eine Zweitpraxis eröffnen
Gespeichert unter Kassenarztrecht, Zulassungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Bundessozialgericht, Entfernung, Medizinrecht, MVZ, Rechtsanwalt, Versorgung Hauptsitz, Zulassung, Zweigpraxis
In einer Entscheidung vom 09.02.2011 (Az. B 6 KA 7/10 R) urteilte das Bundessozialgericht:
Ärzte dürfen keine weit entfernte Zweigpraxis eröffnen, weil dadurch bisherige Patienten schlechter versorgt werden könnten. In dem Fall hatte ein Kinderkardiologe aus Fulda einen Antrag auf die Zulassung zur Eröffnung einer Zweigpraxis in Bad Nauheim gestellt. Hier wollte der Arzt 6 Stunden pro Woche praktizieren. Das Bundessozialgericht erklärte jedoch, dass die Versorgung in Fulda wiederum gefährdet sei, wenn der Arzt sich 128 km entfernt aufhalte. Zudem könne der Kinderkardiologe in akuten Fällen nicht rechtzeitig an seinem Hauptsitz sein. Die Argumente des Arztes, dass hauptsächlich Ultraschalluntersuchungen durchgeführt werden würden und dies keine notfallträchtige Tätigkeit sei, überzeugte die Bundessozialgerichtsrichter nicht.
Die Genehmigung einer Zweigpraxis durch die KV ist zulässig, wenn die Patienten am Zweitsitz besser und am Hauptsitz jedoch nicht schlechter versorgt werden. Ärzten seien maximal 2 Praxen gestattet.
Fazit:
Aufgrund der Entscheidung wird klar, dass eine Arztpraxis, die überregional tätig werden möchte, zum einen die Entfernungen beachten muss und ggf. die Möglichkeiten einer Anstellung bzw. der Gründung eines MVZ in Erwägung ziehen sollten. Die am gleichen Tage durch das Bundessozialgericht ergangene Entscheidung zur Begrenzung der Zweigniederlassungen von MVZ war deutlich großzügiger und positiver in Bezug auf überregionale Zweigniederlassungen.
Karsten Klug
Rechtsanwalt
Medizinrecht: Zulassungsrecht: Beschränkung der Zweigpraxen eines MVZ?
Gespeichert unter Gesellschaftsrecht, Zulassungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: analoge Anwendung, Beschränkung, drei Standorte, Medizinrecht, MVZ, Rechtsanwalt, Stammsitz, Zweigpraxen, § 17 BO-Ä, § 24 Ärzte-ZV
In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundessozialgericht unter dem Az. B6 KA 12/10R entschieden, dass sich § 17 Abs. 2 Satz 1 der Berufsordnung lediglich an Ärzte, nicht jedoch an MVZ (Medizinische Versorgungszentren) richte. Dieses ergäbe sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung, aus dem entstehungsgeschichtlichen Kontext in Zusammenhang mit § 24 Abs. 3 Ärzte Zulassungsverordnung sowie aus der Systematik des unterschiedlichen Regelungsgehaltes von Berufsrecht und Vertragsarztrecht. Die Bundessozialrichter schlossen auch eine analoge Anwendung vorliegend aus, da eine sogenannte planwidrige Regelungslücke nicht bestehe.
Für eine MVZ ist jedoch eine ärztliche Tätigkeit in anderen Standorten dadurch begrenzt, dass die Tätigkeit am Stammsitz insgesamt überwiegen müsse (§ 17 Abs. 1a Satz 3 in Verbindung mit Satz 5 Bundesmantelvertrag-Ärzte und § 13 Abs. 7a Satz 3 in Verbindung mit Satz 5 EKV-Ärzte). Und Schließlich der einzelne Arzt höchstens an drei Standorten des MVZ tätig sein dürfe.
Karsten Klug
Rechtsanwalt
Medizinrecht: Berufs- und Wettbewerbsrecht: Eine Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Leistung und die Teilnahme daran ist zulässig
Gespeichert unter Wettbewerbsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Heil- und Kostenplan, Medizinrecht, Patientenzuweisung, Preisvergleich, Preisvergleichsplattform, Rechtsanwalt, UWG, Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften, Zahnärzte
Mit Urteil vom 01.12.2010 (Az. I ZR 55/08) urteilte der BGH (Bundesgerichtshof), dass die Onlineplattform www.2te-zahnarztmeinung.de zu zahnärztlichen Kostenvergleichen mit dem Wettbewerbs- und Berufsrecht vereinbar sei.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 08.12.2010 (Az. 1BvR 1287/08) entschieden, dass die Teilnahme eines Zahnarztes an diesen Internetportalen nicht gegen zahnärztliche Berufspflichten verstoße.
Bei der vorgenannte Onlineplattformen können Heil- und Kostenpläne für Kostenvergleiche für zahnärztliche Behandlungen eingestellt werden. Interessierte Verbraucher können dort nach erfolgter Anmeldung und Registrierung einen Behandlungswunsch eingeben und entsprechende Angebote von Zahnärzten einholen. Auf Anfrage des Patienten, werden sodann die Kontaktdaten des Wunscharztes vermittelt. Sofern die Behandlung sodann vollzogen wird und ein Behandlungsvertrag zustande kommt, zahlt der Arzt 20 % des Honorars an die Betreibergesellschaft dieser Onlineplattformen. Nach entsprechender Behandlung sieht die Onlineplattform zur besseren Transparenz und um die Qualität sichtbar zu machen die Möglichkeit einer Bewertung vor.
Gegen dieses Geschäftsmodell klagten zwei Zahnärzte auf Unterlassung und bekamen in I. Instanz sowie vor dem Berufungsgericht Recht. Diese Instanzen sahen hierin einen Verstoß gegen berufs- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften gemäß § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit § 8 Musterberufsordnung Zahnärzte (MBO-Z). Letztere Vorschrift sei der berufsordnungsrechtliche Ausfluss des allgemeinen Verbots unlauteren Verdrängungswettbewerbs. So werden die ursprünglich tätigen Zahnarztkollegen über diese Onlineplattform aus dem Behandlungsvertrag gedrängt, urteilten die Gerichte in I. und II Instanz.
Dies sah jedoch der Bundesgerichtshof anders:
Nach Ansicht des BGH sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt eine Behandlung kostengünstiger als ein anderer Kollege durchführen könne. Auch dann, wenn ein Patient mit einem konkreten Heil- und Kostenplan eines anderen Zahnarztes und der Bitte um Prüfung auf den neuen Zahnarzt zukommt, sei dies nicht zu beanstanden. Das Geschäftsmodell erleichtere ein solches Vorgehen und entsprechende Preisvergleichsmöglichkeiten und ermögliche dem Patienten zudem weitergehende Informationen zu den Behandlungskosten. Ein berufsunwürdiges Verdrängen von anderen Zahnärzten könne hierin nicht gesehen werden, so die Richter des Bundesgerichtshofs. Des Weiteren liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot der Patientenzuweisung gegen Entgelt vor, die Leistung bestehe nicht in der Zuweisung von Patienten, sondern lediglich in dem Betreiben der Internetplattform.
Aufgrund der Mitgliedschaft an dieser Internetplattform hatte ein Zahnarzt zudem einen berufsgerichtlichen Verweis erhalten. Diesen Verweis hob das Bundesverfassungsgericht auf, da die Teilnahme an dem vorgenannten Internetportal nicht gegen Berufsrecht verstoße.
Karsten Klug
Rechtsanwalt
Zahnarzthonorar: Rückforderung von Zahnarzthonorar
Gespeichert unter Ärzterecht · Stichworte: Arzthaftung, Behandlungsfehler, Pauschalhonorar, Rückforderung, Rücktrittsrecht, Zahnarzthonorar, Zahnersatz
Das OLG Frankfurt am Main hat sich ausführlich mit den Anspruchsgrundlagen auseinandergesetzt, nach denen Zahnarzthonorar zurückverlangt werden kann (OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 22.04.2010 Aktenzeichen 22 U 153/08).
In dem entschiedenen Fall hatte die Patientin mit dem Zahnarzt die Versorgung mit neuem Zahnersatz zu einem Pauschalhonorar von 12.000,00 € vereinbart. Obwohl sie mit der Behandlung unzufrieden war, zahlte sie zunächst das Honorar. Später ließ sie den Zahnersatz, ohne eine Nachfrist gesetzt zu haben, von dritter Seite neu herstellen und verlangte das gezahlte Zahnarzthonorar wegen angeblicher Mängel des Zahnersatzes zurück.
Sowohl die Vorinstanz (LG Darmstadt), wie auch das Berufungsgericht wiesen die Ansprüche der Patientin zurück. Das Gericht führt aus, dass verschiedene Anspruchsgrundlagen nicht in Betracht kämen:
Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB greift nicht durch, da die Patientin nicht ohne Rechtsgrund gezahlt hat. Sie wollte mit ihrer Zahlung ihrer Verpflichtung aus dem Zahnarztvertrag nachkommen.
Auch ein Rückabwicklungsanspruch nach § 346 BGB scheidet aus, weil bei dem Zahnarztvertrag kein Rücktrittsrecht vorgesehen ist.
Ein Schadensersatz scheidet aus, da nach der üblichen Berechnung nach Maßgabe der Differenzhypothese kein Schaden entstanden ist. Die Patientin wäre nämlich so zu stellen gewesen, wie sie ohne einen Behandlungsfehler gestanden hätte. Hätte der Arzt keinen Behandlungsfehler begangen, so hätte sie das Zahnarzthonorar auch zahlen müssen. Ein Schaden ist mithin nicht entstanden.
Exkurs: Ein Schaden wäre nur dann denkbar, wenn der Zahnarztvertrag nur wegen eines Fehlers des Arztes zustande gekommen wäre und ohne den Fehler nicht. (z.B. weil die Behandlung nicht erforderlich war) Wenn der Arzt also eine solche Pflichtverletzung begangen hätte, die dazu geführt hätte, dass die Patientin den Zahnarztvertrag abgeschlossen hätte und so honorarverpflichtet geworden wäre. Der Zahnarzt hat in diesem Fall aber nicht aufgrund seiner Fehldiagnose den Abschluss des Behandlungsvertrages verursacht.
Auch ein Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten für die Neuherstellung des Zahnersatzes von dritter Seite scheidet aus. Denn dieserAnspruch verlangte Schadenersatz statt der Leistung. Dieser ist in den §§ 280, 281 BGB geregelt. Danach müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Schuldhafte Pflichtverletzung,
- Erfolgslose Nachfristsetzung,
- Keine Entbehrlichkeit der Fristsetzung.
Letzteres ist vorliegend nicht gegeben, da keine Umstände zu erkennen sind, wonach der Patientin nicht zuzumuten gewesen wäre, eine Nachfristsetzung für die Nacherfüllung zu setzen.
Mithin scheitert der Rückforderungsanspruch der Patientin, da keine Anspruchsgrundlage gegeben ist. Sie hätte dem Zahnarzt eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen. Wenn der Zahnarzt dieser Aufforderung nicht nachgekommen wäre, dann wäre ein Zahlungsanspruch denkbar.
Zitierte Entscheidungen: OLG Frankfurt a. M. vom 22.04.2010 Aktenzeichen 22 U 153/08
Zitierte Paragraphen: § 249 BGB, § 280 BGB, § 281 BGB, § 346 BGB, § 812 BGB
Sönke Höft
Ärzterecht: Einschaltung der Krankenkasse: Fluch oder Segen?
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht, Kassenarztrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arzt, Ärzterecht, Arzthaftungsrecht, Behandlungsfehler, Gutachten, Haftpflichtprozess, MDK, Verteidigung
In Arzthaftungsprozessen werden Ärzte regelmäßig mit einem Gutachten des MDK konfrontiert.
Denn nach § 66 SGB V sind die Krankenkassen verpflichtet, ihren Mitgliedern bei der Überprüfung und Durchsicht möglicher Schadensersatzansprüche gegenüber den Ärzten behilflich zu sein. Auf einfache Anfrage des Patienten macht der MDK eine Auswertung der Patientenunterlagen und erstellt ein Gutachten. Darin werden die Patientenunterlagen auf mögliche Behandlungsfehler überprüft. In der Regressabteilung der Krankenkassen sitzen Medizinier aller Fachrichtungen. Allerdings sind die MDK-Gutachten nur ein erstes Indiz für den Nachweis eine sBehandlungsfehlers. Die Qualität der Gutachten ist sehr unterschiedlich. Insbesondere die Tiefe, mit der die Gutachten sich mit der streitigen Problematik befassen, schwankt sehr.
Da die Gutachten für den Patienten kostenfrei sind, versuchen die gesetzlich versicherten Patienten regelmäßig, ein solches Gutachten zu erhalten. So kriegen sie jedenfalls eine erste Einschätzung für ihre Lage. Ergibt sich aus dem MDK-Gutachten kein Behandlungsfehler, so wird der Patient häufig auch keine weiteren Ansprüche bei dem behandelnden Arzt stellen. Dann konnte der Fall für den Arzt gelöst werden ohne dass er sich wegen der Behandlung erklären musste. Einzige Aufgabe des Arztes war es dann, die Patientenunterlagen gegen Kostenerstattung zur Verfügung zu stellen.
Sönke Höft
Zitierte Paragraphen: § 66 SGB V
§ 66 SGB V – Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern
Die Krankenkassen können die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen.
Qualitätsmanagement: Erste Überprüfung durch die KV
Gespeichert unter Kassenarztrecht, Ärzterecht · Stichworte: Gemeinsamer Bundesausschuss, kassenärztliche Vereinigung, KV, QM, Qualitätsmanagement, Qualitätssicherung, Rechtsanwalt, Richtlinie, Überprüfung, Vertragsarzt
Die KV beginnt bei den Ärzten die Einrichtung des Qualitätsmanagements zu überprüfen.
Hintergrund: Der gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 Abs. 5 SGB V hat im Jahr 2005 Qualitätsmanagement-Richtlinien erlassen. Zweck der Richtlinien ist eine Verpflichtung der Vertragsärzte, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und weiter zu entwickeln.
Zeitrahmen: Die Frist für die Einführung des Qualitätsmanagements ist bereits abgelaufen. Theoretisch müsste bereits jede Arztpraxis ein internes Qualitätsmanagement eingerichtet haben. Wir wissen, dass dies in vielen Praxen nicht der Fall ist.
Da die KV jetzt offenbar mit der Überprüfung der Umsetzung des Qualitätsmanagements begonnen hat, wird auch dem Letzten klar, dass die Einführung und der Nachweis des QM-Systems in der Praxis keinen Aufschub mehr duldet.
QM ist in der Praxis gern negativ besetzt und hat den Ruf, viel Arbeit zu verursachen und keinen Nutzen zu bringen. Das muss nicht sein Am Markt gibt es fertige QM-Systeme, die sehr benutzerfreundlich sind und sich einfach umsetzen lassen.
Sönke Höft
Link zur Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses
Zitierte Paragraphen:
§ 91 SGB V Gemeinsamer Bundesausschuss
(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden des Beschlussgremiums gerichtlich und außergerichtlich vertreten.(…)(5) Bei Beschlüssen, deren Gegenstand die Berufsausübung der Ärzte, Psychotherapeuten oder Zahnärzte berührt, ist der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 137 Abs. 3 Satz 7 bleibt unberührt.(…)


Kramer & Partner