Medizinrecht: Arzthaftungsrecht: Die misslungene Schönheitsoperation
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht · Stichworte: Arzthaftungsrecht, Einwilligung, Fett abgesaugt, Gewaltopferentschädigung, Körperverletzung, Medizinrecht, misslungene Schönheitsoperation, OEG
Anspruch auf Gewährung von Gewaltopferentschädigung nach misslungener Schönheitsoperation
BSG, 29.04.2010, B 9 VG 1/09 R
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass nach einer misslungenen Schönheitsoperation die Möglichkeit besteht, Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zu erhalten. Dies greift grundsätzlich, wenn infolge eines Angriffes gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen ausgeglichen werden sollen. Das BSG stellte fest, dass ein Patient zum Gewaltopfer i.S.d. OEG wird, wenn ein als vorsätzliche Körperverletzung strafbarer ärztlicher Eingriff aus Sicht eines verständigen objektiven Dritten in keiner Weise dem Wohl des Patienten dient.
Vorliegend hatte ein Arzt eine Frau zweimal operiert: Einmal wurde Fett abgesaugt, das zweite Mal sollte eine Fettschürze korrigiert werden und weiteres Fett abgesaugt werden. Die Patientin litt an erheblichem Übergewicht, Herzschwäche, Bluthochdruck und einer Lungenschwäche. Obwohl sie den Arzt auf all das hinwies, unterließ er seine ärztliche Pflicht, sie über die massiven Risiken, die sogar den Tod beinhalteten, aufzuklären. Nach den Operationen kam es zu erheblichen Gesundheitsproblemen der Patientin.
Nach Rechtsprechung des BGH ist ein ärztlicher Eingriff ohne wirksame Einwilligung eine Körperverletzung i.S.v. § 223 StGB. Erforderlich für die Wirksamkeit ist, dass der Patient über Eingriff, Verlauf, Erfolgsaussichten und Risiken aufgeklärt wird. Vorliegend wurde weder ein Aufklärungsgespräch noch eine Einwilligung dokumentiert; der Arzt fürchtete, bei entsprechender Aufklärung würde die Patientin den Eingriff ablehnen und er damit Gewinn verlieren. Der Arzt wurde wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.
Von der Gegenseite, dem Land Nordrhein-Westfalen bzw. letztinstanzlich der BRD, wurde geltend gemacht, das OEG bezwecke ausschließlich die Entschädigung von Kriminalitätsopfern. Ein Arztfehler sei von diesem Schutzzweck nicht erfasst, außerdem fehle eine feindselige Willensrichtung. Dagegen stellte das Bundessozialgericht nun fest, dass für den Eingriff zwar kein Widerstand überwunden werden musste, allerdings habe der Arzt sich diese widerstandsfreie Situation nur verschaffen können, weil er über Risiken der Operation getäuscht habe. Die nach § 1 Abs. 1 OEG erforderliche Feindseligkeit meine eine Rechtsfeindlichkeit und werde durch das Strafgesetz bestimmt; feindselig seien alle dem § 223 StGB zuzuordnenden strafbewehrten Handlungen. Insbesondere könne auch nicht nur von dem zwischen Arzt und Patient bestehenden Vertrauensverhältnis auf das Nichtvorhandensein einer feindseligen Willensrichtung geschlossen werden.
Des Weiteren merkt das Gericht an, dass es nicht zu der von der Gegenseite bemängelten Ausuferung der Einstufung einwilligungsloser Heileingriffe als Fälle des OEG kommen würde. Denn damit ein solcher Eingriff zu einer Gewalttat und der Patient zu einem Gewaltopfer wird, ist eben Voraussetzung, dass der verständige Dritte sieht, dass der Eingriff nicht dem Wohle des Patienten dient. Dies ist gerade gegeben, wenn ärztliche finanzielle Interessen die gesundheitlichen Belange des Patienten weit in den Hintergrund drängen.
Medizinrecht: Arzthaftungsrecht: Pflicht zur Beachtung von zufälligen Untersuchungsergebnissen
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht · Stichworte: Abgrenzung, Anästhesist, Arzthaftungsrecht, Befunderhebungsfehler, Diagnoseirrtum, Haftung, Medizinrecht, Zufallsfunde
BGH, 21.12.2010, VI ZR 284/09
Der BGH hat entschieden, dass auch diagnostische „Zufallsfunde“ von Ärzten bei der Behandlung zu beachten sind.
Vorliegend klagte der Ehemann der verstorbenen Patientin. Sie war im vom Beklagten getragenen Krankenhaus zwecks einer Meniskusoperation aufgenommen worden. Im Rahmen einer anästhetischen Untersuchung erhielt der Anästhesist ein Röntgenbild der Lunge. Bei der ihm allein obliegenden Auswertung stellte er keine der Anästhesie entgegenstehenden Umstände fest. Eine 2 cm messende sog. Verdichtungszone in der rechten Lunge bemerkte er nicht. Nach der Operation wurde bei der Patientin ein Jahr später ein Adenokarzinom im rechten Lungenflügel festgestellt, an dessen Folgen sie zweieinhalb Jahre später verstarb. Wäre das Karzinom rechtzeitig festgestellt worden, hätte es bereits vor der Metastasierung entfernt werden können.
Das Gericht stellt zum einen fest, eine Röntgenaufnahme sei aufgrund der Strahlenbelastung ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Eine Einwilligung in diesen Eingriff werde vom Patienten nur unter der Voraussetzung erteilt, dass die Aufnahme sach- und fachgerecht befundet wird. Die beklagtenseitige Annahme, ein Anästhesist habe eine Röntgenaufnahme nur auf anästhesierelevante Auffälligkeiten zu untersuchen, sei unzutreffend. Gerade wenn kein weiterer Arzt die Aufnahme befundet, hat auch ein Anästhesist sie genauestens zu untersuchen. Laut den hinzugezogenen Sachverständigen war die im oberen Größenbereich liegende Verdunklung auch für den Anästhesisten als krankhaft, zumindest aber als kontrollbedürftig zu erkennen gewesen.
Des Weiteren müsse nach ärztlichem Standard eine Aufnahme bei Vorliegen entsprechender Verdachsmomente sachgerecht befundet werden, selbst wenn die Anfertigung nicht medizinisch geboten war. Der Arzt muss alle sich auch zufällig ergebenden Auffälligkeiten unter Einhaltung der berufsspezifischen Sorgfalt zur Kenntnis nehmen und ggf. Maßnahmen veranlassen.
Zur Abgrenzung des Befunderhebungsfehlers vom Diagnoseirrtum fügte das Gericht an, ersterer sei gegeben, wenn die Erhebung gebotener Befunde unterlassen wird. Ein Diagnoseirrtum dagegen sei die Falschinterpretation erhobener Befunde. Vorliegend lag ein Diagnosefehler vor, dieser wird aber nicht allein deswegen zu einem Befunderhebungsfehler, dass bei korrekter Diagnostizierung weitere Befunde zu erheben gewesen wären. Ein Diagnosefehler stelle nur dann einen „groben“ Fehler dar (der zu einer oft prozessentscheidenden Beweislastumkehr führt), wenn es sich um einen „fundamentalen Irrtum“ handele.
Der BGH stärkt mit dieser Entscheidung erneut die Rechte des Patienten. Ein Patient muss sich, auch und gerade in Anbetracht des hohen Vertrauens das Ärzte genießen, darauf verlassen können, dass ein Arzt nicht scheuklappenartig seine tägliche Routine abarbeitet, sondern das gesamte Wohl des individuellen Patienten beachtet und seine in der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten unabhängig von einer späteren Spezialisierung anwendet. „Oberstes Gebot und Richtschnur“ jeden ärztlichen Handelns ist und bleibt das Wohl des Patienten.
Medizinrecht in Hamburg
Karsten Klug
Rechtsanwalt
Medizinrecht: Arzthaftungsrecht: Die hypothetische Einwilligung und der Entscheidungskonflikt
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arzthaftung, Arztrecht, Behandlungsalternative, Diabetes mellitus, echter Entscheidungskonflikt, Einwilligung, Einzelheiten der Überlegungen, Entscheidungskonflikt, fehlerhafte Aufklärung, hypothetische Einwilligung, Rechtsanwalt, Sehverschlechterung, Vortrag
Entscheidung des OLG Naumburg, Urteil vom 17.02.2011, 1 U 89/10
Der Kläger leidet seit 1989 unter Diabetes mellitus. Im Herbst 2004 kam es bei dem Kläger zu einer allmählichen Sehverschlechterung auf dem rechten Auge, sodass er am 21.12.2004 durch seine Augenärztin an die Augenklinik der Beklagten zu 1) überwiesen wurde. Dort wurde sodann ein Loch der zentralen Netzhaut des rechten Auges festgestellt und dem Kläger eine Operation mit Entfernung des Glaskörpers des rechten Auges vorgeschlagen. Daraufhin wurde am 18.01.2005 der Kläger stationär aufgenommen und unterzeichnete noch am selben Tag eine Einwilligung in die geplante Operation auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck.
Am 19.01.2005 wurde der Kläger schließlich von dem Beklagten zu 2) wie geplant operiert. Wegen einer in der Folge auftretenden Netzhautablösung am rechten Auge musste der Kläger schließlich am 12.04.2005 erneut operiert werden. Hierbei wurde die Netzhaut wieder angelegt. Die Sehschärfe konnte jedoch nicht verbessert werden, sondern es kam zu einer vollständigen Erblindung des rechten Auges. Der Kläger machte die Beklagten für den Sehkraftverlust verantwortlich und behauptet, die Operationen seien durch den Beklagten zu 2) (der behandelnde Arzt) fehlerhaft durchgeführt worden und auch die Nachbehandlung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Außerdem sei er über das operative Vorgehen mit dem einhergehenden Risiko einer vollständigen Erblindung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Wären ihm die hohen Risiken der Operationen bewusst gewesen, hätte der dem operativen Eingriff nicht zugestimmt.
Bereits das Landgericht hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die eingelegte Berufung für unbegründet erachtet und entsprechend folgende Leitsätze gebildet:
- Ist ein erforderliches Aufklärungsgespräch mit einem Patienten unterblieben, so trägt der Arzt die Beweislast dafür, dass der Patient in die Behandlung (hier Operation) auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in jedem Fall eingewilligt hätte (hypothetische Einwilligung).
- Es ist ein Verfahrensfehler, einen Entscheidungskonflikt zu verneinen, ohne den Patienten zu seinen Beweggründen persönlich angehört zu haben. Eine unterlassene Anhörung ist deshalb im Berufungsverfahren nachzuholen.
- Zwar ist es nicht auszuschließen, dass sich ein Patient aus nicht gerade vernünftigen, jedenfalls aber nachvollziehbaren Gründen gegen eine Behandlung entscheidet. Das Gegensteil ist aber ebenfalls möglich und in der Regel naheliegend, nämlich, dass er sich für die vernünftige Möglichkeit entschieden und einer Behandlung zugestimmt hätte.
Das OLG wies vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche des Klägers wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung im engeren Sinne zurück. Es seien beide Operationen lege artis durchgeführt worden. Desweiteren sei auch kein Fehler der Ärzte im Rahmen der Nachbehandlung gegeben. Schließlich könne im Ergebnis der Kläger seine Ansprüche auch nicht auf eine mangelhafte Aufklärung über Risiken und Alternativen des Eingriffs stützen. So bestand bereits eine alternative Behandlungsmöglichkeit, über die der Kläger hätte aufgeklärt werden müssen, nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht. Insofern hatte der Sachverständige bestätigt, dass es zu der durchgeführten Operation keine Alternative gegeben habe.
Desweiteren sei auch der Verzicht auf die Operation aus medizinischer Sicht nicht als Behandlungsalternative in Frage gekommen. Nach dem Sachverständigen lag am rechten Auge des Klägers ein durchgreifendes Makulaforamen-Stadium III nach Gass vor. Bereits in einem geringeren Stadium II sei eine Spontanbesserung extrem selten und im weiteren Verlauf pendele sich die Sehschärfe bei 0,1 und darunter ein.
Auch der Einwand, die Aufklärung sei fehlerhaft, da sie erst am Tage der Operation stattgefunden habe, überzeugte das Gericht nicht. Die Rechtsprechung sieht zwar grundsätzlich vor, dass bei besonders schwierigen Operationen oder solchen Eingriffen mit besonders hohen Risiken die Aufklärung früher beginnen müsse (vgl. BGH NJW 1998 Seite 2734, NJW 2003 Seite 2012). Allerdings sei die in Rede stehende Operation nicht ein solcher schwerer Fall.
Jeder ärztliche Eingriff bedarf der vorherigen Einwilligung des Patienten. Die Einwilligung ist nur dann wirksam und schließt die Rechtswidrigkeit des körperlichen Eingriffs aus, wenn der Patient das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite in seinen Grundzügen erkannt hat. Dies setzt eine diagnostisch abgesicherte Aufklärung durch den Arzt voraus, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen muss (ständige Rechtsprechung des BGHs seit dem 02.12.1980 – VI ZR 175/78, NJW 1981, Seite 633´). Die Aufklärung muss dabei im Großen und Ganzen die bestehenden Risiken einer ordnungsgemäßen Behandlung zum Gegenstand haben.
Für eine hypothetische Einwilligung des Patienten trägt der Arzt die Darlegungs- und Beweislast. Ob der Patient bei sachgerechter Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, lässt sich regelmäßig nur durch eine persönliche Anhörung klären, die nicht durch allgemeine Erfahrungsätze ersetzt werden kann. Hingegen fehlten jedoch im zugrunde liegenden Fall dem Gericht entsprechende Anhaltspunkte, die den (tatsächlichen) behaupteten Entscheidungskonflikt des Klägers darlegen konnten und insofern einigermaßen nachvollziehbar erscheinen ließen. Auch auf konkreten Vorhalt, dass das Gericht nicht die „ex post“ sondern die „ex ante“ – Betrachtung berücksichtigen müsse, habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die den Entscheidungskonflikt darlegten. So habe er keine Einzelheiten seiner damaligen Überlegungen oder Einschätzungen vortragen können. Nach alledem hielt das angerufene Gericht den Entscheidungskonflikt für nicht plausibel.
Die Klage ist daraufhin abgewiesen worden.
Arzthaftungsrecht: Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes bei einfachem Befunderhebungsfehler
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Abklärung, Arzthaftung, Befunderhebungsfehler, Beweislastumkehr, Gesundheitsschaden, Haftungsrecht, Kausalität, Patientenrechte, Rechtsanwalt, Symptome
Grundsätzlich muss in einem Zivilprozess, und ein solcher ist ein Arzthaftungsprozess, jede Partei das beweisen, was für sie günstig ist. Der Patient muss also beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, dass ein Gesundheitsschaden eingetreten ist und die sogenannte Kausalität. Er muss also weiter beweisen, dass dieser Behandlungsfehler auch zu dem Gesundheitsschaden geführt hat.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.06.2011 – Aktenzeichen VI ZR 87/10 – entschieden, dass es manchmal zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes kommen kann. Die Beweislastumkehr betrifft in dieser Entscheigung gerade die schwer zu beweisende Kausalität.
Die Beweislastumker tritte ein, wenn der Arzt einen Behandlungsfehler in der Weise begangen hat, dass er die gebotene Abklärung der Symptome nicht durchgeführt hat. Und es muss ninzukommen, dass die Symptome einen so deutlichen und gravierenden Befund ergeben hätten, dass sich dessen Verkennung als fundamental dargestellt hätte bzw. sich die Nichtreaktion des Arztes auf diese eindeutigen Symptome als grobfehlerhaft dargestellt hätte. Dann reicht es auch, dass diese Fehler generell geeignet sind, die tatsächlich eingetretenen und weiterhin von den Patienten zu beweisenden Gesundheitsschäden herbeizuführen.
Für den Patienten ist diese Beweislastumkehr von Vorteil, da er hinsichtlich der Klausalität den Zusammenhang zwischen diesem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden tatsächlich gar nicht nachweisen kann. Praktisch ist es für den Patienten sehr schwierig, einen Schaden auf einen nicht erhobenen Befund stützen zu müssen. Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof die Patientenrechte gestärkt. Den Ärzten kann weiterhin nur geraten werden, ihre Behandlungen genauestens zu dokumentieren.
Sönke Höft
Korrespondierende Entscheidung: BGH, Urteil vom 07.06.2011, Aktenzeichen VI ZR 87/10
Maßgebende Paragraphen: § 823 BGB, § 286 ZPO
§ 823 BGB — Schadensersatzpflicht(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) 1Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. 2Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
§ 286 ZPO — Freie Beweiswürdigung(1) 1Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. 2In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
Arzthaftungsrecht: Aufklärung über Misserfolgsrisiko
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: alternativlos, Arzthaftungsrecht, Aufklärung, Aufklärungsbogen, Behandlungsalternative, Behandlungsmethode, Entscheidungskonflikt, Misserfolgsrisiko, Operation, Prozentzahl, Wahlmöglickeit
Im Rahmen der Risikoaufklärung muss der Arzt den Patienten grundsätzlich auch über das Misserfolgsrisiko aufklären. Die Angabe konkreter Prozentzahlen ist dabei nicht erforderlich. Eine pauschale Aufklärung darüber, dass und wie die Operation fehlschlagen kann, reicht aus. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Behandlung alternativlos ist.
Bei konkreten Behandlungsalternativen, welche jeweils zu unterschiedlichen Belastungen für den Patienten führen, muss dieser darüber aufgeklärt werden. Dann muss der Arzt konkret über Chancen und Risiken der Alternativen aufklären und dafür sorgen, dass der Patient im Rahmen der mündlichen Aufklärung ein solches Verständnis entwickelt, dass er eine echte Wahlmöglichkeit hat.
Sönke Höft
Korrespondierende Entscheidung: OLG Naumburg Urteil vom 12.11.2009 Aktenzeichen 11 U 59/06
Arzthaftungsrecht: Verjährungsbeginn bei ungenauer Kenntnis
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arzt, Arzthaftungsrecht, Behandlungsfehler, grob fahrlässige Unkenntnis, Patient, Verjährung, Verjährungsbeginn
Der zu schützende Laienstatus des Patienten schützt ihn auch bei Zweifeln über den Beginn einer Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist beginnt, wenn der Patient von einem Behandlungsfehler weiß, oder wenn er in Folge grob fahrlässiger Unkenntnis nichts darüber weiß.
In einem kürzlich in Frankfurt entschiedenen Fall sagte der Arzt seinem Patienten “Da ist irgendetwas komplett schief gelaufen.” Hier stellte sich die Frage, ob die Verjährungsfrist mit dieser Mitteilung begann. Schließlich hätte der Patient konkret nachfragen können, was dies bedeutet.
Das Gericht urteilte, dass diese Mitteilung des Arztes zu vage sei für das Auslösen des Verjährungsbeginns. Sie führt nicht zu einer Kenntnis des Patienten. Dem Patienten ist auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von einem Behandlungsfehler vorzuhalten. Dem Patienten wird in seinem Laienstatus zugutegehalten, dass er aus dieser Äußerung nicht zwingend auf einen Behandlungsfehler schließen musste. Für den Patienten müssen weitere Umstände hinzutreten. Diese müssen ihm einen konkreten Anhaltspunkt dafür geben, dass ein Behandlungsfehler und eigene Schadensersatzansprüche überhaupt bestehen.
Die konkrete Äußerung des Arztes kann sowohl auf das Krankheitsrisiko bezogen werden, wie auch auf das Behandlungsrisiko. Dem Patienten muss aus dieser Äußerung nicht klar sein, ob bei der Krankheit oder ob bei der Behandlung etwas “schief gelaufen” ist.
Erst wenn weitere Anhaltspunkte hinzukommen, die es unverständlich erscheinen lassen, dass der Patient nicht nachfragt, würde es für eine Kenntnis bzw. für eine grob fahrlässige Unkenntnis ausreichen. Nur dann würde die Verjährung zu laufen beginnen. Das ist in dem hier entschiedenen Fall nicht gegeben.
Zitierte Entscheidung: OLG Frankfurt a.M. vom 30.11.2010, Aktenzeichen 8 U 102/10
Sönke Höft
Ärzterecht: Einschaltung der Krankenkasse: Fluch oder Segen?
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht, Kassenarztrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arzt, Ärzterecht, Arzthaftungsrecht, Behandlungsfehler, Gutachten, Haftpflichtprozess, MDK, Verteidigung
In Arzthaftungsprozessen werden Ärzte regelmäßig mit einem Gutachten des MDK konfrontiert.
Denn nach § 66 SGB V sind die Krankenkassen verpflichtet, ihren Mitgliedern bei der Überprüfung und Durchsicht möglicher Schadensersatzansprüche gegenüber den Ärzten behilflich zu sein. Auf einfache Anfrage des Patienten macht der MDK eine Auswertung der Patientenunterlagen und erstellt ein Gutachten. Darin werden die Patientenunterlagen auf mögliche Behandlungsfehler überprüft. In der Regressabteilung der Krankenkassen sitzen Medizinier aller Fachrichtungen. Allerdings sind die MDK-Gutachten nur ein erstes Indiz für den Nachweis eine sBehandlungsfehlers. Die Qualität der Gutachten ist sehr unterschiedlich. Insbesondere die Tiefe, mit der die Gutachten sich mit der streitigen Problematik befassen, schwankt sehr.
Da die Gutachten für den Patienten kostenfrei sind, versuchen die gesetzlich versicherten Patienten regelmäßig, ein solches Gutachten zu erhalten. So kriegen sie jedenfalls eine erste Einschätzung für ihre Lage. Ergibt sich aus dem MDK-Gutachten kein Behandlungsfehler, so wird der Patient häufig auch keine weiteren Ansprüche bei dem behandelnden Arzt stellen. Dann konnte der Fall für den Arzt gelöst werden ohne dass er sich wegen der Behandlung erklären musste. Einzige Aufgabe des Arztes war es dann, die Patientenunterlagen gegen Kostenerstattung zur Verfügung zu stellen.
Sönke Höft
Zitierte Paragraphen: § 66 SGB V
§ 66 SGB V – Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern
Die Krankenkassen können die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen.
Aufbereitung von Medizinprodukten – Hygienische Anforderungen
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht, Medizinprodukterecht, Ärzterecht · Stichworte: Aufbereitung, Desinfektion, Hygienische Anforderungen, manuelle Aufbereitung, Medizinprodukte, Medizinrecht, MPBetreibV, MPG, Rechtsanwalt, Reinigung
Die Vorgaben der Medizinprodukte-Betreiberverordnung lässt eine manuelle Reinigung und Desinfektion von kritischen Medizinprodukten nicht zu.
Medizinprodukte der Risikoeinstufung “kritisch B” müssen maschinell thermisch gereinigt und desinfiziert werden. Eine manuelle Reinigung genügt nicht den Anforderungen des MPG/MPBetreibV. Das betrifft Medizinprodukte, die Haut oder Schleimhaut durchdringen und dabei in Kontakt mit Blut, inneren Geweben und Organen kommen.
Die Anforderungen für die Aufbereitung von Medizinprodukten ist in § 4 Abs. 2 Satz 2 MPBetreibV geregelt. Dort heißt es: “Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten nicht gefährdet wird.”
Das Gesetz bestimmt auch, wann eine ordnungsgegemäße Aufbereitung vermutet wird: “Eine ordnungsgemäße Aufbereitung (…) wird vermutet, wenn die gemeinsame Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten beachtet wird.”
Diesen gesetzlichen Voraussetzungen kann die manuelle Desinfektion nicht genügen. Denn das manuelle Reinigen der kritischen Medizinprodukte genügt der Validierung nicht. Danach müsste das Verfahren dokumentiert aufgezeichnet und interpretiert sein, um den Nachweis für das Verfahren bzw. den Prozess führen zu können. Einen solchen Nachweis kann das manuelle Reinigen nicht bieten. enn die exakte Reproduzierbarkeit ist bei einer manuellen Reinigung durch den Menschen nicht möglich.
Fazit: Um Haftungsrisiken oder eine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden, sollten die betreffenden Ärzte ein neues Gerät für die Reinigung und Desinfektion anschaffen oder die Medizinprodukte extern aufbereiten lassen.
Sönke Höft
Zitierte Paragraphen:
(1) Der Betreiber darf nur Personen, Betriebe oder Einrichtungen mit der Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Aufbereitung) von Medizinprodukten beauftragen, die die Sachkenntnis, Voraussetzungen und die erforderlichen Mittel zur ordnungsgemäßen Ausführung dieser Aufgabe besitzen.
(2) Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten nicht gefährdet wird. Dies gilt auch für Medizinprodukte, die vor der erstmaligen Anwendung desinfiziert oder sterilisiert werden. Eine ordnungsgemäße Aufbereitung nach Satz 1 wird vermutet, wenn die gemeinsame Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten beachtet wird. Die Fundstelle wird vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 werden erfüllt, wenn die mit der Instandhaltung Beauftragten
- 1. auf Grund ihrer Ausbildung und praktischen Tätigkeit über die erforderlichen Sachkenntnisse bei der Instandhaltung von Medizinprodukten und
- 2. über die hierfür erforderlichen Räume einschließlich deren Beschaffenheit, Größe, Ausstattung und Einrichtung sowie über die erforderlichen Geräte und sonstigen Arbeitsmittel
verfügen und in der Lage sind, diese nach Art und Umfang ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchzuführen.
(4) Nach Wartung oder Instandsetzung an Medizinprodukten müssen die für die Sicherheit und Funktionstüchtigkeit wesentlichen konstruktiven und funktionellen Merkmale geprüft werden, soweit sie durch die Instandhaltungsmaßnahmen beeinflusst werden können.
(5) Die durch den Betreiber mit den Prüfungen nach Absatz 4 beauftragten Personen, Betriebe oder Einrichtungen müssen die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen und bei der Durchführung und Auswertung der Prüfungen in ihrer fachlichen Beurteilung weisungsunabhängig sein.
Verteidigung des Arztes: Medizinisch voll beherrschbarer Gefahrenbereich – Arzthaftungsrecht
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Anscheinsbeweis, Arzt, Arzthaftungsrecht, Beweiserleichterung, Hygienemangel, Lagerungsschaden, voll beherrschbarer Gefahrenbereich
Arzthaftungsprozesse, in welchen der Arzt wegen Risiken aus einem medizinisch voll beherrschbaren Gefahrenbereich in Anspruch genommen wird, haben statistisch gesehen eine sehr hohe Erfolgsquote. Das liegt an der für den Arzt ungünstigen Beweislastverteilung.
Das Behandlungsrisiko ist für den Arzt nur durch Wahrung des Facharztstandards beherrschbar. Darüber hinausgehende Risiken werden durch eine vollständige und formgültige Aufklärung des Patienten beherrscht, indem er nach Aufklärung in diese Risiken einwilligt.
Soweit sich aber ein Risiko aus einem vollständig beherrschbaren Gefahrenbereich verwirklicht hat, muss der Patient nur folgende Tatsachen vortragen und beweisen:
- Schaden,
- objektiv beherrschbarer Gefahrenbereich,
- Schaden muss aus dem beherrschbaren Gefahrenbereich hervorgegangen sein.
Zu 1.
Der Patient muss zunächst den Eintritt eines Körper- oder Gesundheitsschadens beweisen. – Der ist meist offensichtlich-
Zu 2.
Als nächstes muss der Patient beweisen, dass der in Betracht kommende Gefahrenbereich medizinisch voll beherrschbar ist. Das ist dann der Fall, wenn die Entstehung der Gefahr von persönlichen physiologischen Besonderheiten des Patienten unabhängig ist. Nur wenn der Patient diesen Nachweis führen kann, schuldet der Arzt volle Risikovermeidung als Hauptleistungspflicht. Nur dann kommt der Patient in den Genuss der Beweiserleichterung.
Typische Beispiele für den medizinisch voll beherrschbaren Gefahrenbereich sind: Sturzverletzungen des Patienten, Lagerungsschäden, Defekte von medizinischen Geräten und Hygienemängel.
An dieser Stelle kann der Arzt die Beweiserleichterung für den Patienten am wirksamsten beenden! Der rzt kann konkret nachweisen, dass bei diesem Patienten individuelle physiologische Besonderheiten vorlagen, die das Risiko in diesem konkreten Fall nur noch begrenzt und nicht mehr vollständig beherrschbar machten. Gelingt der Nachweis, ist die normale Beweislastverteilung wieder anzuwenden.
Gelingt dies nicht, geht es bei 3. weiter:
Zu 3.
Schließlich muss der Patient dann noch beweisen, dass der Schaden “irgendwie” aus den voll beherrschbaren Bereich hervorgegangen ist. An diese Voraussetzungen sind keine hohen Anforderungen geknüpft, da die Bereichkausalität meist über den Anscheinsbeweis schon bewiesen ist.
Zum Beispiel braucht ein Patient, der nach einer Operation erstmals eine typische Nervenlähmung hat, die Behauptung es hndle sich um eine Folge aus dem voll beherrschbaren Bereich der Lagerung des Patienten nicht weiter unter Beweis zu stellen hat, wenn er den Lagerungsschaden behauptet.
Ist es dem Patienten gegen die Einwendungen des Arztes gelungen, die voraussetzungen gem Ziff 1 bis 3 zu beweisen, werden diverse Vermutungen zu Lasten des Arztes und zu Gunsten des Patienten gestellt:
Es wird vermutet, dass dem Arzt eine Pflichtverletzung unterlaufen ist und ihn insoweit ein Verschulden trifft. Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden wird ebenfalls vermutet.
Häufige Fehler bei der Verteidigung des Arztes:
Für die Verteidigung des Arztes reicht es nicht aus, dass der Arzt die Wahrscheinlichkeit anderer Ursachen unter Beweis stellt oder einen ungewöhnlichen Ursachenverlauf. Denn die für den Patienten günstigen Vermutungen sind nicht auf den Anscheinsbeweis beschränkt, sondern eine vollständig bewiesene Tatsache! Deshalb muss der Arzt den vollen Gegenbeweis gemäß § 286 ZPO führen.
Fazit:
Trägt der Patient einen Schaden aus einem medizinisch voll beherrschbaren Gefahrenbereich vor, so ist größte Sorgfalt bei der Verteidigung gegen die Klage auf den vollständigen Gegenbeweis zu legen. Das ist eine hohe Anforderung. Deshalt sollte bereits dargelegt werden, dass der medizinisch vollbeherrschbare Gefahrenbereich nicht betroffen ist.
Sönke Höft
Vortrag des Arztes zur hypothetischen Einwilligung im Arzthaftungsprozeß – Arzthaftungsrecht
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arzt, Arzthaftungsprozess, Beweislast, hy, hypothetische Einwilligung, Patient, prozessuales Vorbringen, streitig
Im Arzthaftungsprozess rügen die Patienten durch den Patientenanwalt fast immer die zutreffende Aufklärung. Der Arzt kann dagegen einwenden, dass der Patient sich dem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung über dessen Risiken unterzogen hätte. Dieser Vortrag kann weitere Feststellungen des Gerichts über eine fehlende oder unzureichende Aufklärung entfallen lassen , wenn der Patient dies in der ersten Instanz nicht streitig stellt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, BGH).
Dem Arzt obliegt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast über die zutreffende Aufklärung des Patienten.
Es empfielt sich für den Arzt im Arzthaftungsprozeß, sich wenigstens hilfsweise auf eine hypothetische Einwilligung zu berufen. Erst wenn der Arzt sich auf die hypothetische Einwilligung beruft, muss der Patient überhaupt darlegen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt darüber befunden hat, ob er die vorgesehende Behandlung tatsächlich vornehmen lassen wollte.
Der Einwand der hypothetischen Einwilligung ist ein wichtiges Verteidigungsmittel des Arztes im Arzthaftungsprozeß. Versäumt der Patient jetzt, seinen Entscheidungskonflikt substantiiert darzulegen und plausibel zu begründen, so ist die hypothetische Einwilligung als zugestanden anzusehen. Und die Klage des Patienten ist abzuweisen.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO zu geben. Dies wäre eine einseitige Parteinahme des Gerichtes.
Sönke Höft


Kramer & Partner