Verteidigung des Arztes: Medizinisch voll beherrschbarer Gefahrenbereich – Arzthaftungsrecht
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Anscheinsbeweis, Arzt, Arzthaftungsrecht, Beweiserleichterung, Hygienemangel, Lagerungsschaden, voll beherrschbarer Gefahrenbereich
Arzthaftungsprozesse, in welchen der Arzt wegen Risiken aus einem medizinisch voll beherrschbaren Gefahrenbereich in Anspruch genommen wird, haben statistisch gesehen eine sehr hohe Erfolgsquote. Das liegt an der für den Arzt ungünstigen Beweislastverteilung.
Das Behandlungsrisiko ist für den Arzt nur durch Wahrung des Facharztstandards beherrschbar. Darüber hinausgehende Risiken werden durch eine vollständige und formgültige Aufklärung des Patienten beherrscht, indem er nach Aufklärung in diese Risiken einwilligt.
Soweit sich aber ein Risiko aus einem vollständig beherrschbaren Gefahrenbereich verwirklicht hat, muss der Patient nur folgende Tatsachen vortragen und beweisen:
- Schaden,
- objektiv beherrschbarer Gefahrenbereich,
- Schaden muss aus dem beherrschbaren Gefahrenbereich hervorgegangen sein.
Zu 1.
Der Patient muss zunächst den Eintritt eines Körper- oder Gesundheitsschadens beweisen. – Der ist meist offensichtlich-
Zu 2.
Als nächstes muss der Patient beweisen, dass der in Betracht kommende Gefahrenbereich medizinisch voll beherrschbar ist. Das ist dann der Fall, wenn die Entstehung der Gefahr von persönlichen physiologischen Besonderheiten des Patienten unabhängig ist. Nur wenn der Patient diesen Nachweis führen kann, schuldet der Arzt volle Risikovermeidung als Hauptleistungspflicht. Nur dann kommt der Patient in den Genuss der Beweiserleichterung.
Typische Beispiele für den medizinisch voll beherrschbaren Gefahrenbereich sind: Sturzverletzungen des Patienten, Lagerungsschäden, Defekte von medizinischen Geräten und Hygienemängel.
An dieser Stelle kann der Arzt die Beweiserleichterung für den Patienten am wirksamsten beenden! Der rzt kann konkret nachweisen, dass bei diesem Patienten individuelle physiologische Besonderheiten vorlagen, die das Risiko in diesem konkreten Fall nur noch begrenzt und nicht mehr vollständig beherrschbar machten. Gelingt der Nachweis, ist die normale Beweislastverteilung wieder anzuwenden.
Gelingt dies nicht, geht es bei 3. weiter:
Zu 3.
Schließlich muss der Patient dann noch beweisen, dass der Schaden “irgendwie” aus den voll beherrschbaren Bereich hervorgegangen ist. An diese Voraussetzungen sind keine hohen Anforderungen geknüpft, da die Bereichkausalität meist über den Anscheinsbeweis schon bewiesen ist.
Zum Beispiel braucht ein Patient, der nach einer Operation erstmals eine typische Nervenlähmung hat, die Behauptung es hndle sich um eine Folge aus dem voll beherrschbaren Bereich der Lagerung des Patienten nicht weiter unter Beweis zu stellen hat, wenn er den Lagerungsschaden behauptet.
Ist es dem Patienten gegen die Einwendungen des Arztes gelungen, die voraussetzungen gem Ziff 1 bis 3 zu beweisen, werden diverse Vermutungen zu Lasten des Arztes und zu Gunsten des Patienten gestellt:
Es wird vermutet, dass dem Arzt eine Pflichtverletzung unterlaufen ist und ihn insoweit ein Verschulden trifft. Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden wird ebenfalls vermutet.
Häufige Fehler bei der Verteidigung des Arztes:
Für die Verteidigung des Arztes reicht es nicht aus, dass der Arzt die Wahrscheinlichkeit anderer Ursachen unter Beweis stellt oder einen ungewöhnlichen Ursachenverlauf. Denn die für den Patienten günstigen Vermutungen sind nicht auf den Anscheinsbeweis beschränkt, sondern eine vollständig bewiesene Tatsache! Deshalb muss der Arzt den vollen Gegenbeweis gemäß § 286 ZPO führen.
Fazit:
Trägt der Patient einen Schaden aus einem medizinisch voll beherrschbaren Gefahrenbereich vor, so ist größte Sorgfalt bei der Verteidigung gegen die Klage auf den vollständigen Gegenbeweis zu legen. Das ist eine hohe Anforderung. Deshalt sollte bereits dargelegt werden, dass der medizinisch vollbeherrschbare Gefahrenbereich nicht betroffen ist.
Sönke Höft
Vortrag des Arztes zur hypothetischen Einwilligung im Arzthaftungsprozeß – Arzthaftungsrecht
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arzt, Arzthaftungsprozess, Beweislast, hy, hypothetische Einwilligung, Patient, prozessuales Vorbringen, streitig
Im Arzthaftungsprozess rügen die Patienten durch den Patientenanwalt fast immer die zutreffende Aufklärung. Der Arzt kann dagegen einwenden, dass der Patient sich dem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung über dessen Risiken unterzogen hätte. Dieser Vortrag kann weitere Feststellungen des Gerichts über eine fehlende oder unzureichende Aufklärung entfallen lassen , wenn der Patient dies in der ersten Instanz nicht streitig stellt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, BGH).
Dem Arzt obliegt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast über die zutreffende Aufklärung des Patienten.
Es empfielt sich für den Arzt im Arzthaftungsprozeß, sich wenigstens hilfsweise auf eine hypothetische Einwilligung zu berufen. Erst wenn der Arzt sich auf die hypothetische Einwilligung beruft, muss der Patient überhaupt darlegen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt darüber befunden hat, ob er die vorgesehende Behandlung tatsächlich vornehmen lassen wollte.
Der Einwand der hypothetischen Einwilligung ist ein wichtiges Verteidigungsmittel des Arztes im Arzthaftungsprozeß. Versäumt der Patient jetzt, seinen Entscheidungskonflikt substantiiert darzulegen und plausibel zu begründen, so ist die hypothetische Einwilligung als zugestanden anzusehen. Und die Klage des Patienten ist abzuweisen.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO zu geben. Dies wäre eine einseitige Parteinahme des Gerichtes.
Sönke Höft
Selbständiges Beweisverfahren im Arzthaftungsprozess
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht · Stichworte: Arzt, Arzthaftungsprozess, Ausforschungsbeweis, Beweisthemen, Fehlverhalten, Medizinrecht, Pflichtverletzung, selbständiges Beweisverfahren, selbstständiges Beweisverfahren
Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens ist auf der Arztseite genau zu prüfen, welche Fragen der Antragsteller gestellt hat. Meist gibt es gute Argumente für die Ablehnung des selbständigen Beweisverfahrens.
Gerne scheitern die selbständigen Beweisverfahren zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses. Grund ist, dass die zulässigen Beweisthemen des selbständigen Beweisverfahrens ausschließlich in § 485 Abs. 2 Nr. 1 – 3 ZPO genannt sind. Die von dem Patientenanwalt gestellten Beweisfragen werden dennoch in unzulässiger Weise zu weit gefasst. Am liebsten möchte der Patient nämlich alle Tatsachen- und Rechtsfragen, die aus Anlass eines gegen den Arzt zu führenden Arzthaftungsrechtsstreit von Bedeutung sein können, im selbständigen Beweisverfahren vorab klären lassen. Das ist in dem selbständigen Beweisverfahren jedoch nicht möglich. Im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens kann nur
- der Zustand der verletzten Person,
- die für den Zustand maßgeblichen Gründe und
- die Wege zur Beseitigung des Schadens festgestellt werden.
Für die Vorbereitung des Arzthaftpflichtprozesses sollen über die tatsächlichen Feststellungen hinaus aus Sicht des Patienten auch die rechtlichen Fragen geklärt werden:
- Verschulden des Arztes,
- Kausalität der Verletzung für den geltend gemachten Schaden,
Dabei handelt es sich jedoch um Rechtsfragen, die in einem Hauptsacheverfahren zu klären sind. Die Fragen, ob dem Arzt ein Fehlverhalten als pflichtwidrig anzulasten ist und ob dieses für die Gesundheitsbeeinträchtigung ursächlich ist, können nicht vorab geklärt werden.
Darüber hinaus gehen zu weit gefassten Fragen in Richtung eines Ausforschungsbeweises und sind auch deshalb ohne einen konkreten Vortrag hinsichtlich eines Behandlungsfehlers oder eines konkreten pflichtwidrigen Fehlverhaltens des Arztes nicht möglich.
Mit diesen Gründen hat sich das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung am 16. März 2009 (Aktenzeichen I-1 W 11/09) ausführlich befasst. Das OLG Düsseldorf hat den Antrag für das selbstständige Beweisverfahren in dem genannten Arzthaftungsprozess aus konkreten Erwägungen abgelehnt.
Daher wird im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens auf der Arztseite genau zu prüfen sein, welche Fragen der Antragsteller gestellt hat, so dass auf Grundlage der zitierten Entscheidung gute Argumente für die Ablehnung des selbstständigen Beweisverfahrens gegeben sind.
Sönke Höft
Arzthaftung: Zur Frage der Haftung des zum Notfalldienst verpflichteten niedergelassenen Arztes, an dessen Stelle ein anderer Arzt tätig wird
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arzthaftung, Entlastungsbeweis, kassenärztliche Vereinigung, Notfalldienst, Verrichtungsgehilfe, Vertretung, § 831 BGB
(BGH, Urteil vom 10.03.2009 – VI ZR 39/08)
In dem zu entscheidenden Fall hatten die Mitglieder einer Gemeinschaftspraxis auf ihrem Anrufbeantworter einen Hinweis auf den ärztlichen Notdienst (Beklagter zu 1)), mit dem eine entsprechende Vereinbarung zur Übernahme des Notdienstes bestand. Eine Patientin (spätere Klägerin) rief zunächst in der Gemeinschaftspraxis und sodann den dort erwähnten ärztlichen Notdienst an, da der Ehemann an starken Schmerzen litt. Der Beklagte zu 1), der den ärztlichen Notdienst durchführte, suchte den Patienten auf, behandelte ihn mit Buscopan und MCP. Sowohl das Rezept als auch der Notfall- / Vertretungsschein wiesen den Stempel der Gemeinschaftspraxis auf. Am Nachmittag des Folgetages erlitt der Patient einen Herzinfarkt an dessen Folgen er verstarb. Die Kläger machten sowohl die Gemeinschaftspraxis (Beklagten zu 2 und 3)) als auch den Vertreter (Beklagten zu 1)) haftbar und machten Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend.
Die Gemeinschaftspraxis hatte die Leistungen des ärztlichen Notdienstes als Praxisleistungen gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet und dem Beklagten zu 1) ein Honorar bezahlt. Vor dem LG hatte die Klage gegen alle 3 Erfolg. Das OLG hatte die Klage gegen die Gemeinschaftspraxis zurückgewiesen. Der BGH hat zur weiteren Sachverhaltsaufklärung den Rechtsstreit zurück verwiesen.
Nach Ansicht der BGH – Richter käme eine Haftung der Gemeinschaftspraxis sehr wohl aus § 831 BGB – Haftung für den Verrichtungsgehilfen – in Betracht. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung sei nicht Voraussetzung für einen Verrichtungsgehilfen. Vielmehr sind tatsächliche Handlungen für die Annahme eines Verrichtungsgehilfen ebenso ausreichend. Der BGH machte in der Entscheidung deutlich, dass das per Definition vorausgesetzte Weisungsrecht nicht bis ins Einzelne zu gelten brauche. Verrichtungsgehilfe könne auch jemand sein, der aufgrund eigener Sachkunde und Erfahrung zu handeln hat. Entscheidend sei allein, dass die Handlung in einer organisatorisch abhängigen Stellung vorgenommen werde. Ausreichend sei, wenn der Geschäftsherr dem Gehilfen die Arbeit entziehen bzw. beschränken könne, sowie Zeit und Umfang der Tätigkeit bestimmen könne. Für die Frage der Abhängigkeit komme es auf die konkreten Bedingungen an, unter denen die schadenstiftende Tätigkeit geleistet wurde. Die Entscheidung musste an das zuständige Berufungsgericht zurück verwiesen werden, damit dieses Feststellungen zu dem Punkt trifft, ob die Beklagten zu 2 und 3 tatsächlich mit dem Beklagten zu 1) nicht weiter gesprochen haben, sondern die Organisation allein über die kassenärztliche Vereinigung erfolgt ist. Zudem wäre in dem Falle, in dem feststehe, dass der Beklagte zu 1) Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 2) und 3) ist, ob die Beklagten zu 2) und 3) sodann den ihnen obliegenden Entlastungsbeweis geführt haben (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB). Aber auch diese Tatsachen sind durch das Berufungsgericht noch nicht hinreichend festgestellt worden, so dass der Rechtsstreit zurück zu verweisen war.
Die begrenzte Vollmacht des Arztes, weitere Untersuchungen im Namen des Patienten in Auftrag zu geben.
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht, Kassenarztrecht, Vertragsrecht, Ärzterecht · Stichworte: behandelnder Arzt, GOÄ, Laborarzt, medizinisch notwendig, Vollmacht
Der Umfang einer von dem Patienten an seinen behandelnden Arzt stillschweigend erteilten Vollmacht richtet sich nach dem, was für eine medizinisch notwendige Behandlung objektiv erforderlich ist. § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ ist zu beachten.
Die stillschweigende Vollmacht, die ein Patient dem ihn behandelnden Arzt zum Zwecke der Beauftragung eines externen Laborarztes erteilt, richtet sich grundsätzlich danach, was i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich ist. Ist zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten nicht besprochen worden, zu welchem Zweck eine Blutprobe untersucht werden soll, richtet sich der nach Treu und Glauben sowie unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu beurteilende Umfang nach diesen Maßstäben aus der GOÄ.
Ein Arzt kann im Falle der Eigenleistung medizinisch nicht erforderliche Untersuchungen grundsätzlich nicht in Rechnung stellen. Gleiches gilt für Leistungen, mit denen er einen externen Laborarzt beauftragt. Der behandelnde Arzt kann nicht davon ausgehen, dass seine Vertretungsmacht solche Aufträge deckt.
Fazit: Die Arztpraxis kann im Rahmen ihres Praxisbetriebes selbst für Rechtsicherheit sorgen, in dem sie sich von dem Patienten formgültig für die Beauftragung von Laborleistungen bevollmächtigen lässt.
Sönke Höft
BGH, Urteil vom 14.01.2010, Az: III ZR 173/09


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