Subscribe to Medizinrecht onlineRSS Feed

Rücknahme des Ausschreibungsantrags nur bis zur Auswahlentscheidung

(Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 04.08.2010, Az. S 12 Ka 646/10 ER)

Das Sozialgericht Marburg hat entschieden, dass die Rücknahme eines Antrags auf Ausschreibung eines hälftigen Vertragsarztsitzes nur bis zur Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses zulässig sei. Dabei kommt es, zum Schutze des Bewerbers, auf den Tag der Entscheidungsfindung, nicht hingegen auf die Zustellung des schriftlichen Bescheides an.

Ein Psychotherapeut hatte einen hälftigen Vertragsarztsitz zur Ausschreibung gestellt. Der Zulassungsausschuss ließ eine Psychotherapeutin als Praxisnachfolgerung für diesen hälftigen Vertragsarztsitz zu, wogegen der Abgeber Widerspruch einlegte. Dies begründete der Abgeber damit, dass er mit der Erwerberin noch keinen Betrag in Bezug auf die berufliche weitere Zusammenarbeit abgeschlossen habe. Dies sei jedoch für einen hälftigen Zulassungsverzicht die Grundlage gewesen. Daraufhin beantragte die Erwerberin den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu beenden. Die Erwerberin behauptete, dass der Psychotherapeut bzw. der Ausschreibende nicht beschwert sei, weil der Zulassungsausschuss ja seinem Antrag entsprochen habe. Die nicht erfolgte privatrechtliche Einigung sei im öffentlich rechtlichen Zulassungsverfahren nicht berücksichtigenswert. In der Zwischenzeit hatte jedoch auch der ausschreibende Psychotherapeut seinen Antrag auf Ausschreibung seines hälftigen Vertragsarztsitzes zurück genommen.

Das Gericht hatte zu Gunsten der Erwerberin entschieden. Zwar ende grundsätzlich das mit dem Antrag eingeleitete Ausschreibungsverfahren mit der Antragsrücknahme. Allerdings gelte dies im Nachbesetzungsverfahren gemäß § 103 Abs. 4 SGB V nur bedingt. Aufgrund des Umstands, dass die Bewerber in diesem Verfahren eigene Rechte erwerben, etwa auch sachgerechte Auswahl durch den Zulassungsausschuss, dürfe der abgebende Arzt bzw. Psychotherapeut in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium keine Handlungen mehr vornehmen, die die Bewerber benachteiligten. Aufgrund dessen ist die Rücknahme des Antrags auf Übertragung des Vertragsarztsitzes nur bis zum Auswahlbeschluss des Zulassungsausschusses möglich. Insbesondere sei der Tag der Entscheidungsfindung selbst maßgeblich.

Anmerkung:

Die Entscheidung ist nachvollziehbar. Aufgrund der Tatsache, dass spätestens mit der Bewerbung auf den hälftigen Vertragsarztsitz auch die Rechte Anderer betroffen sein können, kann und darf es nicht dem Abgebenden überlassen bleiben, hier quasi vom Vertrage zurück zu treten und einen bereits vorher schon definierten Bewerber wieder hinaus zu katapultieren. Insofern ist es folgerichtig, auf den Zeitpunkt des Entschlusses des Zulassungsausschusses abzustellen. Sofern der Zulassungsausschuss erst einmal eine Entscheidung getroffen hat, kann es nicht sein, dass vor Zustellung oder Rechtskraft dieser Entscheidung der Antragsteller seinen Antrag zurück zieht. Im Rahmen von Abwägungs- oder Entscheidungsfehlern des Zulassungsausschusses steht dem abgebenden Vertragsarzt bzw. Psychotherapeuten letztlich noch der Widerspruch zur Seite, sodass er die Entscheidung des Zulassungsausschusses überprüfen lassen kann.

Vertragsarztrecht: Scheinselbstständigkeit bei Kooperationen zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern?

Gemäß einem Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über die Statusfeststellung von Erwerbstätigen vom 13. April 2010 gibt es konkrete neuerliche Vorgaben, ob niedergelassene Ärzte im Rahmen einer Kooperation mit einem Krankenhaus im sozialrechtlichen Sinne Beschäftigte sind oder nicht.

Nach der erfolgten Änderung des § 20 Abs. 1 Ärztezulassungsverordnung ist die Tätigkeit eines niedergelassenen Arztes an Krankenhäusern grundsätzlich möglich. Dies hat zu vielerlei Kooperationsmöglichkeiten geführt, zumeist werden Ärzte als sogenannte freie Mitarbeiter tätig. Nur anhand einer Statusfeststellung könnte sich auch ergeben, dass tatsächlich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Ein Statusfeststellungsverfahren wird auf Antrag durchgeführt. Entweder erfolgt dies bei Vorlage des Kooperationsverfahrens oder im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung nach § 28 p SGB IV.

Bei der Beurteilung der Frage nach der Sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit der Arzt in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und selbst liquidieren darf. So seien zum Beispiel Hubschrauber- oder Notdienstärzte regelmäßig Arbeitnehmer bzw. sozialversicherungspflichtige Beschäftigte.

Das Risiko besteht darin, dass vom Krankenhausträger die Sozialversicherungsabgaben nebst Säumniszuschlägen nachgefordert werden können (vgl. § 24 StGB IV).

Wirtschaftlichkeitsprüfung: Beginn der Ausschlussfrist

Die vierjährige Ausschlussfrist wurde durch höchstrichterliche Rechtsfortbildung entwickelt. Bei Verordnungsregressen beginnt die Ausschlussfrist nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. August 2010 (Aktenzeichen B6 KA 14/09 R) erst mit Ende des geprüften Verordnungsquartals. Es war fraglich, ob bei der Berechnung der Ausschlussfrist mit Erlass des Honorarbescheides beginnen soll oder nicht. Das BSG verneint dies mit der Begründung, dass es nicht in jedem Quartal zu einer ärztlichen Behandlung gekommen sein muss, die sich im Honorarbescheid wiederfindet. Deshalb sei die Fristberechnung nach Ende der Quartale eindeutiger.

Häufig wird eine Prüfung über mehrere Quartale durchgeführt. Bei einer Prüfung über mehrere Quartale beginnt die Frist erst nach dem Ablauf des letzten Quartals.

Sönke Höft

Arztrecht: Kooperations- und Honorararztverträge – Teil 1

1. „Integrierte Versorgung“ (§ 140a SGB V).

Viele Krankenhäuser versuchen niedergelassene Ärzte mittels Verträgen als Zuweiser an sich zu binden, um eine höhere Auslastung zu erhalten. Durch diese Verträge verpflichten sich die Ärzte im prä- oder poststationären Bereich für das Krankenhaus Leistungen durchzuführen und werden dafür vom Krankenhaus vergütet. Tatsächlich wird jedoch in der Praxis nicht immer sauber zwischen einer prästationären Diagnostik und bzw. poststationären Behandlung i.S.v. § 115 a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB V und einer poststationären Behandlung zur Abkürzung der Krankenhausverweildauerunterschieden. Oft liegt hingegen jedoch kein Fall des § 115 a Abs. 1 Nr. 2 SGB V vor und der Patient wird auf eigenen Wunsch ggf. mit Absprache mit Vertragsärzten früher nach Hause entlassen (sog. „blutige Entlassung“). Für den bei den Vertragsärzten entstehenden Betreuungsmehraufwand erhalten diese einen bestimmten Anteil der DRG als Honorar. Unwirksame Verträge bzw. zu Unrecht erfolgte Zahlungen („Zuweisungsprovisionen“) sind aus Sicht des Krankenhauses Wettbewerbsverstöße, die von den Konkurrenten entsprechend verfolgt und abgemahnt werden könnten. Für den Arzt stellt sich dies als berufsordnungswidriges Verhalten dar. Entsprechende Verträge sind gem. § 134 BGB unheilbar nichtig. Gemeinnützige Krankenhäuser können durch entsprechende Zahlungen den Gemeinnützigkeitsstatus verlieren. Entsprechende Entscheidungen sind vom LG Duisburg Urt. v. 1.4.2008 – 4 O 300/07 als auch vom OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.09.2009 – I-20 U 121/08 ergangen.

a.) Fälle des § 115a Abs. 1 SGB V

Gem. § 115 a Abs. 1 SGB V können Krankenhäuser bei Verordnung von Krankenhausbehandlung in medizinisch geeigneten Fällen Patienten ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um die Erforderlichkeit der stationären Krankenhausbehandlung zu klären oder vorzubereiten und / oder im Anschluss an die stationäre Behandlung den Behandlungserfolgt zu sichern oder zu festigen.
- Prästationäre Diagnostik ist auf 3 Behandlungstage innerhalb von 5 Tagen begrenzt
- Poststationäre Behandlung auf 7 Tage innerhalb von 14 Tagen begrenzt.
Eine Verlängerung kann in medizinisch begründeten Fällen (so z.B. ausdrücklich bei Transplantationen) zwischen Krankenhaus und behandelndem Arzt vereinbart werden (§ 115 a Absatz 2 Satz 3 SGB V).
Eine notwendige ärztliche Behandlung außerhalb des Krankenhauses während der vor- und nachstationären Behandlung wird im Rahmen des Sicherstellungauftrages durch Vertragsärzte gewährleistet (§ 115a Abs. 2 S. 5 SGB V).
Strikte Unterscheidung zwischen: prästationären Diagnostik bzw. poststationären Behandlung i. S. v. § 115a Abs. 1 Nr.1 und Nr. 2 SGB V und einer vorgelagerten ambulanten Diagnostik bzw. poststationären Behandlung zur Abkürzung der Krankenhausverweildauer.

Gemäß § 115a Absatz 1 Nr. 2 SGB V ist nachstationäre Behandlung nur solche, die im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung erfolgt um den Behandlungserfolg zu sichern und zu festigen. Selbstverständlich ist dies nur in bestimmten geeigneten Fällen erforderlich. Somit ist nicht jede nachstationäre Betreuung eine Behandlung im Sinne des § 115 a Absatz 1 Nr. 2 SGB V.
Wie kann nun rechtssicher eine Abrechnung und Beteiligung der Ärzte und dadurch möglicherweise eine Bindung der Ärzte an ein Krankenhaus erfolgen? Wie sich bereits aus § 115a Absatz 2 Satz 5 SGB V ergibt, können die Ärzte die Leistungen neben der nachstationären Behandlung durch das Krankenhaus im Rahmen des Sicherstellungsauftrages über ihrer KV abrechnen. Aber wie ist es rechtlich möglich, dass der Arzt vom Krankenhaus für diese Nachbehandlung noch zusätzlich Geld erhält? Eine Behandlung nach § 115a Absatz 1 Nr. 2 SGB V ist Krankenhausbehandlung. Sie darf natürlich nur vollzogen werden, wenn sie erforderlich ist. Dieses ist natürlich an objektiven Kriterien zu messen (BSG v. 25.9.2007 GS 1/06). Wenn nämlich die Behandlung auch in einer Vertragsarztpraxis durchgeführt werden könnte, wäre sie nicht erforderlich und würde zu Unrecht durchgeführt und abgerechnet werden. Insofern ist hier Vorsicht geboten. Auch ist der Ort der Leistungserbringung nach § 115 a Abs. 1 SGB V das Krankenhaus und eben nicht die Vertragsarztpraxis. Entsprechende Verträge, die etwas anderes regeln oder behaupten, dürften problematisch sein und ggf. Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.

b.) Nicht von § 115 a Absatz 1 SGB V erfasste Fälle?

Was für Möglichkeiten bestehen bei Fällen der poststationären Betreuung (nicht § 115a Abs. 1 SGB V)? Werden von Vertragsärzten im Sinne einer verkürzten Krankenhausverweildauer erbracht, welche normalerweise im Krankhaus im Rahmen der stationären Behandlung erfolgt wären, kann mit dem Krankenhaus eine Vergütung vereinbart werden. Hierbei muss beachtet werden, dass keine Abrechnungen dieser Leistungen der Ärzte bei ihren KVen erfolgen. Des Weiteren müssen Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen und dürfen keinen „Provisionscharakter“ haben. Auch hier dürfte die Möglichkeit des rechtlich zulässigen ein schmaler Grat sein. Es ist zu berücksichtigen, dass Leistungen, die im ambulaten Bereich erfolgen schon per Definition keine Krankenhausbehandlungen mehr sind, da solche gegenüber der ambulanten Behandlung immer subsidiär sind (vgl. z.B. LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 27.10.2004 – L 4 KA 2/03).
An sich müssten nur Leistungen durch das Krankenhaus vergütet werden, die jenseits vom Sicherstellungsauftrag liegen.
Mithin sind solche Kooperationsverträge möglich und interessant, in denen die Zahlung des Krankenhauses mit Qualitätssicherungsmaßnahmen der externen Vertragsärzte begründet wird.

wird fortgeführt

Datenübermittlung an Hausarztverband wurde untersagt – Hausarztvertrag

Der Hausarztvertrag zwischen AOK und HÄV SH sieht vor, dass die in dem HÄV SH zusammengeschlossenen Hausärzte Abrechnungsdaten auf dem im Vertrag vorgesehenen elektronischen Weg übermitteln. Die Rechtsaufsicht für Krankenkassen im Kieler Sozialministerium hat der AOK und dem Hausärzteverband vorgeworfen, dass dies gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen würde.

Grund ist, dass die Hausärzte keine ausreichende Möglichkeit der Kontrolle über die Weitergabe der Patientendaten durch ihr Praxissystem mehr haben. Sie sind rechtlich und tatsächlich nicht in der Lage, die Kontrolle über ihre Patientendaten wahrzunehmen. Dazu sind die Ärzte aber zur Wahrung ihrer Datenschutzpflichten und ihrer ärztlichen Schweigepflicht zwingend verpflichtet.

Der Vertrag zwischen dem HÄV SH und den einzelnen Ärzten sieht vor, dass die Ärzte auf ihren Praxis-EDV-Systemen Software gemäß den Vorgaben des Hausärzteverbandes installieren. Selbst wenn ein Arzt EDV-versiert ist, so ist es ihm vertraglich sogar verboten, Kenntnis von wesentlichen Elementen der Software zu nehmen. Folglich hat selbst der EDV-fachlich versierte und interessierte Arzt tatsächlich keine Möglichkeit mehr die Kontrolle über die Daten seines Systems zu behalten. Daher wurde die Übermittlung untersagt.

Sönke Höft

Hausarztverträge § 73b SGB V – “HZV”

Die hausarztzentrierte Versorgung ist in § 73b SGB V geregelt. Danach haben die Krankenkassen ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung anzubieten (HZV). Das gesundheitspolitische Vertragsinstrument der Hausarztverträge ist weiterhin sehr umstritten.

Nur Ärzte, die bestimmte qualitätssichernde Maßnahmen und Fortbildungen einhalten, dürfen an einer hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen.

Für die Patienten ist die hausaraztzentrierte Versorung freiwillig. Sie verpflichten sich dabei für ein Jahr, nur einen von ihnen aus dem Kreis der Hausärzte gemäß HZV gewählten Hausarzt in Anspruch zu nehmen. Fachärztliche Leistungen werden nur auf dessen Überweisung hin in Anspruch genommen. Ausnahmen gelten lediglich für Augenärzte, Frauenärzte und für die direkte Inanspruchnahme eines Kinderarztes.

Aus Sicht des Arztes positive Effekte bei der Teilnahme an der HZV denkbar:

  • Die Abrechnung ist vereinfacht
  • Leistungsmengenbeschränkungen entfallen, dadurch ist mehr Verdienst möglich.
  • Die Vergütungssystematik ist einfacher und planbarer
  • Die Fortbildung ist aufgrund der genauen Vorgaben relativ verschult und umfangreich. Das bringt hoffentlich eine gute Qualität der ärztlichen Versorgung mit sich.

Die einschlägigen Nachteile sind:

  • Durch die umfassenden Leitlinien und Vorgaben ist die Behandlungsfreiheit des Arztes eingeschränkt.
  • Die strengen Vorgaben hinsichtlich der apparativen Ausstattung und der Praxissoftware, die abweichenden Behandlungsregelungen und die Vorgaben zum Service sind vergleichsweise umfangreich.

Der Arzt wird sich entscheiden, ob er sich durch die Teilnahme an der HZV einen wirtschaftlichen Erfolg verspricht oder ob eine fundierte betriebswirtschaftliche Analyse der Praxisabläufe mehr Erfolg verspricht.

Sönke Höft

Die begrenzte Vollmacht des Arztes, weitere Untersuchungen im Namen des Patienten in Auftrag zu geben.

Der Umfang einer von dem Patienten an seinen behandelnden Arzt stillschweigend erteilten Vollmacht richtet sich nach dem, was für eine medizinisch notwendige Behandlung objektiv erforderlich ist. § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ ist zu beachten.

Die stillschweigende Vollmacht, die ein Patient dem ihn behandelnden Arzt zum Zwecke der Beauftragung eines externen Laborarztes erteilt, richtet sich grundsätzlich danach, was i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich ist. Ist zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten nicht besprochen worden, zu welchem Zweck eine Blutprobe untersucht werden soll, richtet sich der nach Treu und Glauben sowie unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu beurteilende Umfang nach diesen Maßstäben aus der GOÄ.

Ein Arzt kann im Falle der Eigenleistung medizinisch nicht erforderliche Untersuchungen grundsätzlich nicht in Rechnung stellen. Gleiches gilt für Leistungen, mit denen er einen externen Laborarzt beauftragt. Der behandelnde Arzt kann nicht davon ausgehen, dass seine Vertretungsmacht solche Aufträge deckt.

Fazit:   Die Arztpraxis kann im Rahmen ihres Praxisbetriebes selbst für Rechtsicherheit sorgen, in dem sie sich von dem Patienten formgültig für die Beauftragung von Laborleistungen bevollmächtigen lässt.

Sönke Höft

BGH, Urteil vom 14.01.2010, Az: III ZR 173/09

Medizinrecht: Keine Limitierung der Anzahl von Nebenbetriebsstätten

Das sächsische Landessozialgericht hat in einem Urteil vom 24.06.2009 (AZ L1 KA 8/09 – nicht rechtskräftig) entschieden, dass

  1. dem Vertragsarztrecht nicht zu entnehmen sei, dass ein Träger eines MVZ (medizinischen Versorgungszentrums) ambulante ärztliche Heilkunde nur an höchstens 2 weiteren Orten außerhalb des Vertragsarztsitzes ausüben darf.
  2. § 17 Absatz 2 Satz 1 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer weder unmittelbar noch analog auf Träger von MVZ anwendbar ist. Diese Regelung gelte für den einzelnen Arzt, unabhängig davon ob er in eigener Praxis tätig ist und unabhängig davon im welchem rechtlichen Rahmen er ggf. gemeinsam mit anderen Ärzten seine Tätigkeit ausübt.
  3. das Erfordernis der ärztlichen Leitung nach § 95 Absatz 1 Satz 2 SGB V auf die Einrichtung als Ganzes abstellt und allein auf die ärztliche Steuerung der Organisation der gesamten Betriebsabläufe in fachlich – medizinischer Hinsicht abstellt. Eine ärztliche Behandlungstätigkeit im Einzelfalle sei hiermit nicht verbunden.

Das Problem besteht darin, dass sowohl in der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer (§ 17 Abs. 2) als auch in den meisten Berufsordnungen der Landesärztekammern ein Verbot enthalten ist, welches es Ärzten untersagt über mehr als an 2 Sitzen gleichzeitig zu praktizieren. Das Vertragsarztrecht als solches kennt derartige Verbote nicht. Die konkrete Frage ist nun, ob die Regelungen der Berufsordnungen der Länder für die Träger von zugelassenen MVZ direkt oder entsprechend gilt mit der Folge, dass auch das MZV an nicht mehr als 2 Orten praktizieren kann.

Das sächsische Landessozialgericht folgte nicht der Sicht und Rechtsauffassung der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung. Nach Ansicht des Gerichtes ist § 17 Abs. 2 MBO –Ärzte bzw. in der jeweiligen Fassung der Länder weder unmittelbar noch analog auf Träger von MVZ anwendbar. Vom Wortlaut her gelte die Vorschrift lediglich für Ärzte und nicht für Träger von MVZ. Auch eine analoge Anwendung scheide aus, da es insofern an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Allerdings gelte § 17 Absatz 2 BO Sachsen für die für das MVZ angestellten oder selbständigen Ärzte.

Auch das Argument des § 17 Absatz 2 Satz 1 BO ließen die Richter nicht gelten. Auch dies hätte keine Beschränkung der Nebenbetriebsstätten eines MVZ zu Folge, da dort geregelt sei, dass das MVZ ärztlich geleitet werden müsse und dies eine ärztliche Tätigkeit im Sinne der berufsrechtlichen Bestimmungen sei. Mit dem ärztlichen Leitungsvorbehalt soll sichergestellt werden, dass in fachlich-medizinischer Hinsicht die Organisation der Betriebsabläufe des MVZ ärztlich gesteuert werde. Eine ärztliche Behandlungstätigkeit im konkreten Einzelfalle, wie sie § 17 Absatz 2 BIO im Auge habe, sei damit jedoch nicht verbunden.

Fazit: Träger von MVZ (hier zumindest Zusammenschlüsse von natürlichen oder juristischen Personen), können an sich nicht begrenzte Nebenbetriebsstätten betreiben. Aber die für das MVZ tätigen Ärzte dürfen jeweils nur an zwei Betriebsstätten tätig sein. Für diese gilt natürlich die BO. Diese Ärzte müssen jedoch §§ 17 Absatz 1a BMV-Ä und § 13 Absatz 7a EKV-Ärzte beachten, wonach die Summe der Tätigkeitszeiten aller am Vertragsarztsitz tätigen Ärzte alle Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes zeitlich insgesamt überwiegt. Gegebenenfalls bleibt abzuwarten, wie das Bundessozialgericht diese Frage bewertet.

Der Patient muss den Arzt selbst bezahlen, wenn er einen Behandlungstermin ausfallen lässt

Ärzte haben einen Anspruch auf ihre Vergütung und auf Schadenersatz, wenn ein Patient einen Behandlungstermin nicht wahrnimmt.

Dabei kommt es für den Arzt auf die Gestaltung seines Behandlungsvertrages und auf die Organisation seiner Praxis an. Denn das ist die Grundlage wenn der Arzt Ersatzansprüche bei seinen Patienten aus § 615 BGB geltend machen will.

Folgende ist zu beachten:

  • Vergütungsanspruch

Es muss bereits ein Behandlungsvertrag geschlossen sein, der auf eine konkrete Behandlung gerichtet ist. Hier hat der Arzt die Chance, den Vertrag so zu gestalten, dass er auch bei einer Absage des Patienten keinen Schaden erleidet und die verplante Zeit vergütet bekommt.

Der Arzt und der Patient können den Behandlungsvertrag auch wirksam kündigen. Dann scheidet ein Vergütungsanspruch aus. Wird jedoch zu kurzfristig gekündigt, entstehen dadurch Schadenersatzansprüche. Auch hier hat der Arzt die Möglichkeit, in einer Vereinbarung mit seinem Patienten die Fragen der Kündigung zu regeln.

Der Patient muss sich mit der Annahme der ärztlichen Leistung in Annahmeverzug befinden. Eine kurze Verspätung des Patienten reicht dafür nicht aus, solange der Arzt die vereinbarte Behandlung noch durchführen kann.

 

  • Aufwendungsersatzanspruch

Bietet der Arzt seine vereinbarte Leistung an und der Patient kommt nicht, kann der Arzt von dem Patienten auch den erforderlichen Mehraufwand ersetzt verlangen. Macht der Arzt jedoch den Vergütungsanspruch nach § 615 BGB geltend, so scheidet der Aufwendungsersatzanspruch aus. Denn mehr als die Vergütung kann der Arzt für seine Tätigkeit nicht verlangen.

  • Schadenersatzansprüche

Hat der Arzt keinen Vergütungsanspruch aus § 615 BGB, kommt ein Schadenersatzanspruch in Betracht. Wenn der Patient einen für ihn reservierten Termin so rechtzeitig vorher absagt, dass der Arzt den Termin neu vergeben kann, schuldet der Patient wegen der verspäteten Absage die Vergütung, die der Arzt infolge der verspäteten Absage nicht erbringen konnte.

Tipp:

Für Behandlungen und Termine, deren Ausfall der Arzt im laufenden Geschäft nicht schadlos kompensieren kann, sollte der Arzt mit dem Patienten vereinbaren, dass der Patient den von ihm verschuldeten Schaden erstattet.

Sönke Höft

Arztpraxis: Kauf, Beteiligung, Übernahme und Fortführung

Beteiligungen an Arztpraxen, ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften, Gemeinschaftspraxen, medizinischen Versorgungszentren oder die Zusammenarbeit mit Krankenhäusern bieten dem Arzt viele Gestaltungsmöglichkeiten. Der Arzt darf sich seine Chancen aber nicht selbst verbauen.

Kassenzulassung

Die Zulassung des Arztes zur vertragsärztlichen Versorgung sichert die Vergütung der Behandlung gesetzlich Versicherter. Wegen umfassender Zulassungsbeschränkungen und Zulassungssperren, ist der Fortbestand des Vertragsarztsitzes oder die Übernahme einer Vertragsarztsitzes im Fokus der Planung.

Der Vertragsarztsitz ist bei der Nachbesetzung auf Antrag auszuschreiben.

Gestaltung von Verträgen

Besonderes Augenmerk verdient der Vertrag mit den Arztkollegen. Denn hier wird der Grundstein für ein späteres „Vertragen“ der Ärzte gelegt. Die Anforderungen an die Vertragsgestaltung sind sehr individuell. Die Zielsetzung, Aufgabenverteilung, Übertragungen, Kostenaufteilung, Bewertung, Auseinandersetzung und die Konfliktbewältigung sollten mit größter Sorgfalt formuliert werden. Eine spätere „Nachbesserung“ findet nicht mehr statt. Denn die Ärzte sind voll in ihren Praxisbetrieb eingebunden. Sie haben für die Verhandlung von Vertragsanpassungen keine Ressourcen frei. Ein Konflikt, der schon ausgebrochen ist macht eine Einigung über eine streitige Vertragsklausel und damit die Beilegung des Konfliktes unrealistisch. Das Vorgehen in Konfliktsituation sollte deshalb gleich im Vertrag vereinbart sein.

Auch Einzelheiten zur Handhabung der Patientenkarteien können eindeutig und rechtsicher geregelt werden. In vielen Fällen sind auch Konkurrenzschutzklauseln und Wettbewerbsverbote zum Schutz des gemeinsamen Projektes wichtig.

Schließlich gibt es wenigstens sechs verschiedene Bewertungsmethoden, um einen Praxiswert und damit einen möglichen Kaufpreis zu ermitteln. Eine kritische Auseinandersetzung mit der gewählten Bewertungsmethode und ein Vergleich mit den Ergebnissen anderer Bewertungsmethoden gibt Sicherheit über die Angemessenheit des gefundenen Kaufpreises.

Fazit: Es gibt viele Chancen, schon bei den Gestaltungsüberlegungen die Basis für eine erfolgreich geführte Praxis zu schaffen.

Sönke Höft

« Vorherige SeiteWeitere Seite »