Vergütungsrecht für Ärzte: Schadensersatzansprüche gegen den behandelnden Arzt? Der Laborarzt hat keinen Vergütungsanspruch gegen den Patienten für eine medizinisch nicht erforderliche Untersuchung.
Gespeichert unter Vertragsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arzt, Auftrag, behandelnder Arzt, Gemeinschaftspraxis, GOÄ, Laborarzt, Schadenersatz, Vergütungsanspruch
Beauftragt der behandelnde Arzt einen externen Laborarzt im Namen seiner Privatpatienten mit einer humangenetischen Blutuntersuchung, die objektiv für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ nicht erforderlich ist, steht dem Laborarzt gegen den Patienten kein Vergütungsanspruch zu. Das gilt auch, wenn der Laborarzt seinen Auftrag fehlerfrei erfüllt hat und keine Veranlassung hatte, an der Erforderlichkeit der Untersuchung zu zweifeln.
BGH-Urteil vom 14.01.2010, Az: III ZR 188/09
Der Fall: Der Laborarzt verlangte von dem Patienten € 21.572,94 für eine humangenetische Blutuntersuchung. Der privatversicherte Patient war in einer Gemeinschaftspraxis in hausärztlicher Behandlung. Dort berichtete er davon, dass sein Vater an einer Teilausprägung des sogenannten Marfan-Syndroms leide und deshalb ein Fehler an der Aortaklappe bestanden hätte, der operiert wurde. Deshalb wurde dem Patienten eine Blutprobe entnommen, die auf das Marfan-Syndrom untersucht werden sollte. Die Blutprobe sandte die Gemeinschaftspraxis an den Laborarzt. Der Laborarzt führte die Untersuchung durch und liquidiete. Jetzt ferlengt er sein Honorar.
Die Entscheidung: Der Bundesgerichtshoft hat den Honoraranspruch des Laborarztes abgelehnt!
Gründe: Das Gericht ist der Auffassung, zwischen dem Patienten und dem Laborarzt sei kein Vertragsverhältnis zustande gekommen. Zwar wäre der behandelnde Arzt im Regelfall als Stellvertreter des Patienten tätig. Übersendet er Untersuchungsmaterial des Patienten an den Laborarzt, erteilt er den damit verbundenen Auftrag grundsätzlich im Namen des Patienten. Hat der Patient den Arzt dazu bevollmächtigt, wird neben dem Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und dem behandelnden Arzt (hier eine Gemeinschaftspraxis) ein weiteres eigenständiges Vertragsverhältnis zwischen dem Patienten und dem Laborarzt begründet.
In diesem Fall hat der Arzt jedoch ein Formular des Laborarztes verwendet, das missverständlich war und nicht vollständig ausgefüllt wurde. Dieses Schriftstück hat der BGH als nicht ausreichend für eine Bevollmächtigung gewürdigt. Mithin sei kein Vertrag zwischen Patient und Laborarzt zustande gekommen.
Unabhängig davon, war die in Auftrag gegebene Laborleistung medizinisch nicht indiziert und insoweit nicht notwendig. Für eine solche Leistung besteht kein Vergütungsanspruch. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ. Danach kann ein Arzt nur für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung eine Vergütung verlangen.
Das Gericht stellt hier bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit objektive Maßstäbe an. Es kommt also nicht darauf an, ob der Laborarzt die Notwendigkeit der medizinischen Untersuchung erkennen kann, sondern daraur ob die medizinische Notwendigkeit tatsächlich gegeben war. Für eine restriktive Auslegung des § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ und damit für einer Ungleichbehandlung des behandelnden Arztes und des externen Arztes (Laborarzt) besteht kein Raum. Der Laborarzt hat deshalb keinen Vergütungsanspruch.
Schadenersatz:
Der Laborarzt kann gegen den behandelnden Arzt nach §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB Schadenersatzansprüche geltend machen. Denn der behandelnde Arzt genießt ein besonderes Vertrauen des Laborarztes in Bezug auf das, was medizinisch notwendig ist. Wird der Laborarzt schuldhaft pflichtwidrig für eine medizinisch nicht notwendige Untersuchung beauftragt, so haftet der beauftragende behandelnde Arzt den Laborarzt auf Schadenersatz.
Fazit:
Der Behandelnde Arzt kann im Rahmen seines Praxisbetriebes selbst für Rechtsicherheit sorgen, in dem er sich von dem Patienten wirksam (!) für die Beauftragung von Laborleistungen bevollmächtigen lässt. Dabei sollte er sich nicht auf fremde Formulare verlassen.
Sönke Höft
Der Patient muss den Arzt selbst bezahlen, wenn er einen Behandlungstermin ausfallen lässt
Gespeichert unter Kassenarztrecht, Vertragsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Absage, Behandlungsvertrag, säumiger Patient, Schadenersatz, Terminvereinbarung
Ärzte haben einen Anspruch auf ihre Vergütung und auf Schadenersatz, wenn ein Patient einen Behandlungstermin nicht wahrnimmt.
Dabei kommt es für den Arzt auf die Gestaltung seines Behandlungsvertrages und auf die Organisation seiner Praxis an. Denn das ist die Grundlage wenn der Arzt Ersatzansprüche bei seinen Patienten aus § 615 BGB geltend machen will.
Folgende ist zu beachten:
- Vergütungsanspruch
Es muss bereits ein Behandlungsvertrag geschlossen sein, der auf eine konkrete Behandlung gerichtet ist. Hier hat der Arzt die Chance, den Vertrag so zu gestalten, dass er auch bei einer Absage des Patienten keinen Schaden erleidet und die verplante Zeit vergütet bekommt.
Der Arzt und der Patient können den Behandlungsvertrag auch wirksam kündigen. Dann scheidet ein Vergütungsanspruch aus. Wird jedoch zu kurzfristig gekündigt, entstehen dadurch Schadenersatzansprüche. Auch hier hat der Arzt die Möglichkeit, in einer Vereinbarung mit seinem Patienten die Fragen der Kündigung zu regeln.
Der Patient muss sich mit der Annahme der ärztlichen Leistung in Annahmeverzug befinden. Eine kurze Verspätung des Patienten reicht dafür nicht aus, solange der Arzt die vereinbarte Behandlung noch durchführen kann.
- Aufwendungsersatzanspruch
Bietet der Arzt seine vereinbarte Leistung an und der Patient kommt nicht, kann der Arzt von dem Patienten auch den erforderlichen Mehraufwand ersetzt verlangen. Macht der Arzt jedoch den Vergütungsanspruch nach § 615 BGB geltend, so scheidet der Aufwendungsersatzanspruch aus. Denn mehr als die Vergütung kann der Arzt für seine Tätigkeit nicht verlangen.
- Schadenersatzansprüche
Hat der Arzt keinen Vergütungsanspruch aus § 615 BGB, kommt ein Schadenersatzanspruch in Betracht. Wenn der Patient einen für ihn reservierten Termin so rechtzeitig vorher absagt, dass der Arzt den Termin neu vergeben kann, schuldet der Patient wegen der verspäteten Absage die Vergütung, die der Arzt infolge der verspäteten Absage nicht erbringen konnte.
Tipp:
Für Behandlungen und Termine, deren Ausfall der Arzt im laufenden Geschäft nicht schadlos kompensieren kann, sollte der Arzt mit dem Patienten vereinbaren, dass der Patient den von ihm verschuldeten Schaden erstattet.
Sönke Höft
Arztpraxis: Kauf, Beteiligung, Übernahme und Fortführung
Gespeichert unter Gesellschaftsrecht, Kassenarztrecht, Krankenhausrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Zulassungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arztpraxis, Ausschreibungsantrag, Bewertungsmethoden, Bewertungsverfahren, Bundesärztekammermethode, Ertragswertmethode, Fortführung, Gemeinschaftspraxis, Gewinnmethode, Kassenarztzulassung, Konkurrenzschutzklausel, Patientenkartei, Umsatzmethode, Vertragsarztsitz, Vertragsgestaltung, Wettbewerbsverbot
Beteiligungen an Arztpraxen, ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften, Gemeinschaftspraxen, medizinischen Versorgungszentren oder die Zusammenarbeit mit Krankenhäusern bieten dem Arzt viele Gestaltungsmöglichkeiten. Der Arzt darf sich seine Chancen aber nicht selbst verbauen.
Kassenzulassung
Die Zulassung des Arztes zur vertragsärztlichen Versorgung sichert die Vergütung der Behandlung gesetzlich Versicherter. Wegen umfassender Zulassungsbeschränkungen und Zulassungssperren, ist der Fortbestand des Vertragsarztsitzes oder die Übernahme einer Vertragsarztsitzes im Fokus der Planung.
Der Vertragsarztsitz ist bei der Nachbesetzung auf Antrag auszuschreiben.
Gestaltung von Verträgen
Besonderes Augenmerk verdient der Vertrag mit den Arztkollegen. Denn hier wird der Grundstein für ein späteres „Vertragen“ der Ärzte gelegt. Die Anforderungen an die Vertragsgestaltung sind sehr individuell. Die Zielsetzung, Aufgabenverteilung, Übertragungen, Kostenaufteilung, Bewertung, Auseinandersetzung und die Konfliktbewältigung sollten mit größter Sorgfalt formuliert werden. Eine spätere „Nachbesserung“ findet nicht mehr statt. Denn die Ärzte sind voll in ihren Praxisbetrieb eingebunden. Sie haben für die Verhandlung von Vertragsanpassungen keine Ressourcen frei. Ein Konflikt, der schon ausgebrochen ist macht eine Einigung über eine streitige Vertragsklausel und damit die Beilegung des Konfliktes unrealistisch. Das Vorgehen in Konfliktsituation sollte deshalb gleich im Vertrag vereinbart sein.
Auch Einzelheiten zur Handhabung der Patientenkarteien können eindeutig und rechtsicher geregelt werden. In vielen Fällen sind auch Konkurrenzschutzklauseln und Wettbewerbsverbote zum Schutz des gemeinsamen Projektes wichtig.
Schließlich gibt es wenigstens sechs verschiedene Bewertungsmethoden, um einen Praxiswert und damit einen möglichen Kaufpreis zu ermitteln. Eine kritische Auseinandersetzung mit der gewählten Bewertungsmethode und ein Vergleich mit den Ergebnissen anderer Bewertungsmethoden gibt Sicherheit über die Angemessenheit des gefundenen Kaufpreises.
Fazit: Es gibt viele Chancen, schon bei den Gestaltungsüberlegungen die Basis für eine erfolgreich geführte Praxis zu schaffen.
Sönke Höft
Produkte mit Sicherheitsmängeln: Gefahrabwendungspflicht des Herstellers nach dem Inverkehrbringen des Produkts. Hier: Pflegebetten
Gespeichert unter Medizinprodukterecht, Vertragsrecht · Stichworte: Gefahrenabwehr, Hersteller, Inverkehrbringen, Kaufvertrag, Medizinprodukt, Pflegebetten, Pflegekosten, Produkthaftung, Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), Schadensersatz, Sicherheitsmangel, § 1 PodHaftG, § 823 BGB
Unabhängig von kaufvertraglichen Mangelbeseitigungsansprüchen und Nacherfüllungsansprüchen hat der Hersteller umfangreiche Gefahrabwendungspflichten auch nach dem Inverkehrbringen des Produktes.
In dem vorliegenden Fall wurde die Herstellerin von Pflegebetten von einer gesetzlichen Pflegekasse auf den Ersatz von Nachrüstungskosten in Anspruch genommen, weil die elektrisch verstellbaren Pflegebetten Konstruktionsmängel aufwiesen. Es bestand die Gefahr von Bränden der Betten und es bestand die Gefahr, dass die Patienten sich in den Seitengittern einklemmen.
Da zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis besteht, konnte der Hersteller nicht auf Nacherfüllung oder Mangelbeseitigung in Anspruch genommen werden. Das Gericht hat der Klägerin keine Ersatzansprüche für Nachrüstkosten zugesprochen.
Das Gericht führt aber aus, dass die Sicherungspflichten des Herstellers nicht mit dem Inverkehrbringen des Produktes endet. Der Hersteller ist verpflichtet, alles zu tun, um Gefahren abzuwenden, die sein Produkt erzeugen kann. Der Hersteller muss sein Produkt auf noch nicht bekannte schädliche Eigenschaften hin beobachten und sich über seine sonstigen Verwendungsfolgen informieren, die eine Gefahr begründen können. Deshalb ist der Hersteller auch nach dem Inverkehrbringen verpflichtet, vor etwaigen Produktgefahren zu warnen. Inhalt und Umfang der Warnung ergeben sich aus der Größe der Gefahr und den jeweils gefährdeten Rechtsgütern. Gerade bei Konstruktionsfehlern des Herstellers ist eine sofortige Reaktion erforderlich.
Dabei ist der Hersteller nicht allein auf die Warnung vor etwaigen Gefahren beschränkt. Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Warnungen allein nicht ausreichend sind, um die Gefahren einzuschätzen und sich im Verhalten darauf einzurichten, so hat der Hersteller weitergehende Sicherungspflichten. Der Hersteller kann sogar dazu verpflichtet sein, bereits ausgelieferte gefährliche Produkte aus dem Verkehr zu ziehen.
In den meisten Fällen wird es jedoch ausreichen, dass der Hersteller die Nutzer von Produkten auf die betreffenden Gefahren und gegebenenfalls auf die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder Reparatur hinweist, ausreichend informiert und dass er gegebenenfalls seine Hilfe anbietet, um die erforderlichen Maßnahmen durchführen zu lassen. In einigen Fällen kann auch eine Aufforderung zur Nichtbenutzung oder Stilllegung gefährlicher Produkte gegebenenfalls in Verbindung mit öffentlichen Warnungen und der Einschaltung der zuständigen Behörden ausreichend sein. Dabei darf der Hersteller aber nicht abwarten, bis Schadensfälle eingetreten sind! Das gilt insbesondere bei konstruktionsbedingten Sicherheitsmängeln. Sind solche bekannt, muss der Hersteller sofort einschreiten.
Trotz dieser umfassenden Produktbeobachtungs- und Schadensabwendungspflichten des Herstellers hat das Gericht der klagenden Pflegekasse keine eigenen Ansprüche auf Nachrüstung bzw. Kostenübernahme, insbesondere keinen Schadensersatzanspruch zugesprochen. Diese Ansprüche bleiben ausdrücklich dem Vertragsverhältnis zwischen Hersteller und Abnehmer vorbehalten.
BGH-Urteil vom 16.12.2008, Az: VI ZR 170/07
Sönke Höft
Die Zulässigkeit vorformulierter Vertretungsklauseln bei Wahlleistungsvereinbarungen
Gespeichert unter Vertragsrecht · Stichworte: AGB, BGH, ständiger ärztlicher Vertreter, Urteil, Vorformuliert, Wahlleistung, Wahlleistungsvereinbarung, Wirksamkeit, Zulassungsvoraussetzungen
Vertragsrecht – Die Zulässigkeit vorformulierter Vertretungsklauseln bei Wahlleistungsvereinbarungen
(BGH Urteil vom 20.12.2007 – III ZR 144/07)
Bei der Entscheidung klagte ein liquidationsberechtigter Chefarzt der Abteilung für Allgemeinchirurgie eines Universitätklinikums. In der Zeit vom 02. – 28. August 2001 befand sich die Beklagte als Privatpatientin in dem Klinikum in Behandlung. Die Beklagte schloss mit dem Klinikum eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger am 03. August, dem Tag der Operation urlaubsabwesend war, unterzeichnete die Beklagte einen mit einzelnen handschriftlichen Einträgen versehenen Vordruck, welcher mit “Schriftlicher Fixierung der Stellvertretervereinbarung” vom 02. August überschrieben war. Dieser Vordruck enthält die Feststellung, dass die Beklagte über die Verhinderung des Klägers und den Grund hierfür unterrichtet worden. Des weiteren sei die Beklagte, da die Verschiebung der Operation medizinisch nicht vertretbar sei, darüber belehrt worden, dass sie die Möglichkeit habe, sich ohne Wahlarztvereinbarung wie ein “normaler” Kassenpatient ohne Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden Arzt behandeln oder sich sich von dem Vertreter des Klägers (Oberarzt Dr. B.) zu den Bedingungen des Wahlarztvertrages operieren zu lassen. In dem Formular ist die zweite Alternative durch die Beklagte angekreuzt worden. Die vom Kläger ausgestellt Rechnung beglich die Beklagte nur zum Teil.
Folgende relevanten Fragen haben sich in diesem Fall aufgetan:
- Kommt eine wirksame Stellvertretervereinbarung auch dann zustande, wenn der Vertretungsfall bei Abschluss der Vereinbarung bereits feststeht?
- Handelt es sich bei der reinen Ankreutzmöglichkeit um Individualvereinbarungen (§ 305 c BGB), so dass diese nicht nach den § 305 ff. BGB zu messen währen?
In seiner Entscheidung hat der BGH die Frage der Stellvertretervereinbarung verneint. Der Arzthat im Falle einer solchen Vereinbarung im Zweifel höchst persönlich in seiner Person zu erbringen. Der Patient schließe eine solche Vereinbarung gerade im Hinblick auf die Erfahrung und die herausgehobene medizinische Kompetenz des ausgewählten Arztes. Dies ist es was der Patient durch die extra Vergütung sichum die Sorge seiner Gesundheit sichern möchte. Die Pflicht zur persönlichen Behandlung ergibt sich bereits aus § 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ. Zwar sei es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Wahlarzt im Falle seiner Verhinderung auch seine Kernleistungen auf einen Stellvertreter überträgt, allerdings sei dies im wesentlichen abhängig von einer wirksamen Vereinbarung.
Die in Rede stehende Vereinbarung sei jedoch nach § 308 Abs. 4 BGB unwirksam. Nach dieser Norm ist eine formularmäßige Vereinbarung eines Rechtes des Verwenders der AGB, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, nur dann wirksam, wenn diese Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den Vertragspartner zumutbar ist. Bei der Klausel, welche dem Urteil zu Grunde lag, sei jedoch auch der Fall erfasst gewesen, bei dem die Verhinderung des Wahlarztes bereits zum Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung feststeht. In diesem Fall jedoch kann die Wahlleistungsvereinbarung ihren Sinn von Beginn an nicht erfüllen. Es liegt bereits von Anbeginn an der Fall derobjektiven Unmögleichkeit vor. Die Klausel liefe somit auf die Änderung des wesentlichen Inhalts des Wahlarztvertrages hin. Dies sei jedoch auch im Hinblick auf § 307 Abs. 2 BGB unzumutbar.
Die zweiteFrage (Ankreutzmöglichkeit = Individualabrede) hat der BGH in der betreffenden Entscheidung jedoch bejaht. Auch nur vorformulierte Vertragsbedingungen können nach Ansicht des BGH “ausverhandelt” sein, wenn wie hier dem einen Vertragspartner die tatsächliche Wahlmöglichkeit überlassen wurde. Erforderlich sei lediglich, dass der Vertragspartner mittels der Auswahl den Gehalt der Regelung mit gestalten könne und die Wahlfreiheit nicht durch Einflussnahme des Verwenders (z.B. durch Gestaltung des Formulars, etc.) überlagert werde. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben.
Wichtige Voraussetzungen von Vertretungsklauseln:
Der BGH hat in der Entscheidung die grundsätzlichen Voraussetzungen der Wirksamkeit von Vertretungsklauseln erörtert und die Anforderungen zusammengefasst.
Der Eintritt des Vertreters des Wahlarztes muss auf die Fälle beschränkt sein, in denen dessen Verhinderung im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung nicht bereits feststeht (z.B. Urlaub, längere Erkrankung, etc.).
Darüber hinaus ist eine solche Vereinbarung gemäß § 308 Nr. 4 BGB nur wirksam, wenn darin als Vertreter der ständige ärztliche Vertreter im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 3 und 4, § 5 Abs. 5 GOÄ bestimmt sei.
Der ständige ärztliche Vertreter müsse zudem namentlich benannt sein (§ 5 Abs. 5 GOÄ).
Karsten Klug
Rechtsanwalt


Kramer & Partner