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Medizinrecht: Berufs- und Wettbewerbsrecht: Eine Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Leistung und die Teilnahme daran ist zulässig

Mit Urteil vom 01.12.2010 (Az. IZR 55/08) urteilte der BGH (Bundesgerichtshof), dass die von „MediKompass“ angebotenen Onlineplattformen wie z.B. www.zahngebot.de oder www.2te-zahnarztmeinung.de zu zahnärztlichen Kostenvergleichen mit dem Wettbewerbs- und Berufsrecht vereinbar seien.

Auch das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 08.12.2010 (Az. 1BvR 1287/08) entschieden, dass die Teilnahme eines Zahnarztes an diesen Internetportalen nicht gegen zahnärztliche Berufspflichten verstoße.

MediKompass betreibt vorgenannte Onlineplattformen für Kostenvergleiche für zahnärztliche Behandlungen. Interessierte Verbraucher können dort nach erfolgter Anmeldung und Registrierung einen Behandlungswunsch eingeben und entsprechende Angebote von Zahnärzten einholen. Auf Anfrage des Patienten, werden sodann die Kontaktdaten des Wunscharztes vermittelt. Sofern die Behandlung sodann vollzogen wird und ein Behandlungsvertrag zustande kommt, zahlt der Arzt 20 % des Honorars an die Betreibergesellschaft dieser Onlineplattformen. Nach entsprechender Behandlung sieht die Onlineplattform zur besseren Transparenz und um die Qualität sichtbar zu machen die Möglichkeit einer Bewertung vor.

Gegen dieses Geschäftsmodell klagten mehrere Zahnärzte auf Unterlassung und bekamen in I. Instanz sowie vor dem Berufungsgericht Recht. Diese Instanzen sahen hierin einen Verstoß gegen berufs- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften gemäß § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit § 8 Musterberufsordnung Zahnärzte (MBO-Z). Letztere Vorschrift sei der berufsordnungsrechtliche Ausfluss des allgemeinen Verbots unlauteren Verdrängungswettbewerbs. So werden die ursprünglich tätigen Zahnarztkollegen über diese Onlineplattform aus dem Behandlungsvertrag gedrängt, urteilten die Gerichte in I. und II Instanz.

Dies sah jedoch der Bundesgerichtshof anders:

Nach Ansicht des BGH sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt eine Behandlung kostengünstiger als ein anderer Kollege durchführen könne. Auch dann, wenn ein Patient mit einem konkreten Heil- und Kostenplan eines anderen Zahnarztes und der Bitte um Prüfung auf den neuen Zahnarzt zukommt, sei dies nicht zu beanstanden. Das Geschäftsmodell erleichtere ein solches Vorgehen und entsprechende Preisvergleichsmöglichkeiten und ermögliche dem Patienten zudem weitergehende Informationen zu den Behandlungskosten. Ein berufsunwürdiges Verdrängen von anderen Zahnärzten könne hierin nicht gesehen werden, so die Richter des Bundesgerichtshofs. Des Weiteren liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot der Patientenzuweisung gegen Entgelt vor, die Leistung bestehe nicht in der Zuweisung von Patienten, sondern lediglich in dem Betreiben der Internetplattform.

Aufgrund der Mitgliedschaft an dieser Internetplattform hatte ein Zahnarzt zudem einen berufsgerichtlichen Verweis erhalten. Diesen Verweis hob das Bundesverfassungsgericht auf, da die Teilnahme an dem vorgenannten Internetportal nicht gegen Berufsrecht verstoße.

Karsten Klug
Rechtsanwalt

Ärztliches Berufsrecht: Sektorübergreifende Versorgung- Kick Back – Medizinrecht

Urteil des OLG Düsseldorf vom 01.09.2009-Az. I-20U 121/08

Das OLG Düsseldorf hatte die Frage der Unzulässigkeit von „Kopfgeld“-Zahlungen in Verträgen über eine sektorübergreifende Versorgung zwischen einem Krankenhausträger und niedergelassenen Vertragsärzten zu entscheiden. Kläger war ein im Vereinsregister eingetragener Berufsverband. Hierbei handelte es sich um einen Zusammenschluss von sogenannten Knappschaftärzten, mithin über 1000 niedergelassene Ärzte, die neben der normalen Kassenzulassung aufgrund eines mit einer Knappschaft geschlossenen Vertrages zugleich über die Zulassung zur knappschaftsärztlichen Versorgung verfügten. Zu dem satzungsmäßig geregelten Vereinszweck gehörten u.a. auch die Pflege der Berufsethik unter den Mitgliedern sowie die Wahrnehmung der vertraglichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitglieder. Verklagt hatte dieser Verein sowohl ein Hospital als auch einen Chefarzt der chirurgischen Abteilung dieses Hospitals. Das Hospital bot niedergelassenen Ärzten den Abschluss eines Vertrages über sektorübergreifende Versorgung an. Bezeichnet wurde diese Kooperation auch als „medizinische Versorgungsgemeinschaft (MVG O)“.

Der geschlossene Vertrag enthielt wörtlich folgende Bestimmungen:

Präambel

1. Das Krankenhaus und die Vertragsärzte verpflichten sich mit dieser Vereinbarung zu einer sektorübergreifenden Kooperation. Inhalt der Kooperation ist die medizinisch abgestimmte, arbeitsteilige Behandlung von Patienten, bei denen eine vor- oder nachstationäre Behandlungsnotwendigkeit besteht. Die Vertragspartner sind davon überzeugt, mit dieser Kooperation den Interessen der Patienten zu dienen, da koordinierte Behandlungsabläufe die Versorgungsqualität erhöhen und ferner mit dem Vorteil für den Patienten verbunden sind, länger im häuslichen Umfeld zu bleiben. Zugleich erzeugt die Kooperation wirtschaftliche Synergieeffekte, die den Vertragspartnern einen noch wirtschaftlicheren Ressourceneinsatz ermöglichen.

2. Das Recht der Patienten, den behandelnden Arzt bzw. das Krankenhaus frei zu wählen, wird durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt.

§1 Grundsätze

1. Die sektorübergreifende Versorgung dient in erster Linie den Interessen der Patienten durch Optimierung der Versorgungsqualität. Aus diesem Grund wird die medizinische Verantwortung des jeweils behandelnden Arztes und seines Letztentscheidungsrechts in allen medizinischen Fragen durch diesen Vertrag nicht berührt.

(…)

§ 2 Leistungen

1. Das Krankenhaus beauftragt Vertragsärzte mit der Durchführung von prä- und poststationären Leistungen, die im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung im Krankenhaus notwendig sind. In Anlage A sind die stationären Behandlungen nach Satz 1 aufgeführt, bei denen eine Beauftragung der Vertragsärzte im Rahmen der Sektor übergreifenden Versorgung in Betracht kommt. Die von Vertragsärzten im Auftrag des Krankenhauses durchführbaren Leistungen sind in der Anlage B dieses Vertrages abschließend aufgeführt.

2. Das Krankenhaus entscheidet über den Umfang der im konkreten Behandlungsfall durch den Vertragsarzt zu erbringenden Leistungen und koordiniert diese. Das Nähere regelt § 3.

§ 3 Ablaufkonzept der Sektor übergreifenden Versorgung

1. Der Vertragsarzt empfiehlt dem Patienten, für den er die Indikation für eine stationäre Behandlung nach Anlage A gestellt hat, die Vorstellung im Krankenhaus.

2. Das Krankenhaus nimmt den Patienten als Behandlungsfall im Sinne dieser Vereinbarung an, wenn es die Indikation zur stationären Behandlung bestätigt und der Patient sein schriftliches Einverständnis nach § 8 gegeben hat.

3. Nach Annahme des Behandlungsfalles entscheidet das Krankenhaus über die weiteren Behandlungsschritte und dokumentiert diese in einer Patientenakte.

4. Das Krankenhaus beauftragt den Vertragsarzt, der die Indikation gestellt hat, mit den im konkreten Behandlungsfall notwendigen prästationären Leistungen durch Übersendung der Patientenakte und informiert den Patienten.

5. Der beauftragte Vertragsarzt erbringt die prästationären Leistungen und gibt abschließend die Patientenakte nach entsprechender Dokumentation an das Krankenhaus zurück.

6. …

7….

8. (…) soweit diese (Anmerkung des Unterzeichners: poststationären Leistungen) erforderlich sind, beauftragt das Krankenhaus hiermit den Vertragsarzt, der die Indikation gestellt hat, durch Übersendung der Patientenakte. Der beauftragte Vertragsarzt reicht die Patientenakte, nachdem er die poststationären Leistungen erbracht und dokumentiert hat, an das Krankenhaus zurück.

9. (…) es kann sich – je nach Behandlungsnotwendigkeit – eine erneute stationäre Behandlung (ggfs. mit weiterer poststationärer Behandlung) (…) anschließen.

§ 5 Vergütung

1. Das Krankenhaus zahlt den Vertragsärzten für die von ihnen erbrachten prä- und poststationären Leistungen die Vergütung nach Anlage B. Mit der Vergütung sind alle beim Vertragsarzt mit der Leistungserbringung verbundenen Kosten, einschließlich derjenigen für Verbrauchsmaterialien, abgegolten.

2. Die Abrechnung der ärztlichen Leistungen erfolgt mit dem Vertragsarzt gemäß Anlage E.

(…)

§ 8 Teilnahme von Versicherten

1. Voraussetzung für die Behandlung im Rahmen der Sektor übergreifenden Versorgung ist die Einverständniserklärung des Patienten. Sie ist schriftlich gegenüber dem Krankenhaus abzugeben, nachdem dieses den Patienten umfassend über den Inhalt der sektorübergreifenden Versorgung aufgeklärt hat. (…)

Der Kläger (der Verein) hält den Abschluss solcher Verträge für wettbewerbswidrig. Der Kläger trägt vor, dass dieser Vertrag lediglich darauf gerichtet sei, den teilnehmenden Ärzten ein „Kopfgeld“ für die Überweisung von Patienten zur stationären Behandlung im Rahmen der Viszeralchirurgie, insbesondere Schilddrüse, Cholezystektomie, inguinalen und femoralen Hernioplastik, Nabelhernie, Hiatushernie, kolorektalen Tumore, Divertikulose, Hämorrhoiden, perianalen Fisteln und Magenkarzinome zu zahlen. Eine solche Vereinbarung sei weder mit § 31 der Berufsordnung für Ärzte, der dem Arzt eine Vorteilsannahme für die Zuweisung von Patienten verbietet, noch mit § 1 Abs. 1 GOÄ zu vereinbaren.

Das vorinstanzlich mit der Sache befasste Landgericht hatte die Beklagte zu 1) unter Androhung eines gesetzlichen Ordnungsmittels zur Unterlassung des Abschlusses von Verträgen mit den eingangs wiedergegebenen Regelungen in den §§ 2, 3 und 5 sowie zur Unterlassung der Zahlung pauschaler Rechnungsbeträge nach dem Laufzettelhonorar MGVO verurteilt. Dem Beklagten zu 2) hat es zur Unterlassung der Mitwirkung bei der Anbahnung und Abschluss entsprechender Verträge verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte in der Sache keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht führt dazu folgendes aus:

Zunächst stellte es klar, dass Verträge zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten nicht der wettbewerbsrechtlichen Kontrolle entzogen seien. Gemäß § 69 Abs. 1 SGB V regele das Sozialgesetzbuch abschließend die Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und ihren Verbänden zu den Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken, sowie sonstigen Leistungsbringern und den jeweiligen Verbänden. Aufgrund dessen erfassten die dortigen Bestimmungen nur solche Vereinbarungen, bei denen auf der einen Seite eine Krankenkasse und auf der anderen Seite die Leistungserbringer stünden. Der vorliegende Vertrag über eine „ sektorübergreifende Versorgung“ komme jedoch zwischen dem Krankenhaus und einem niedergelassenem Arzt und folglich zwischen mehreren Leistungserbringern und nicht der Krankenkasse zustande.

Das Gericht bejahte einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1) aus § 8 Abs. 1 UWG i. V. m. § 3, 4 Nr. 1 UWG und § 3,4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 31 der Berufsordnung für die Ärzte Nordrhein. Auch der Unterlassungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu 2) an der Mitwirkung solcher Verträge wurde gerichtlich bestätigt.

Der Abschluss eines entsprechenden Vertrages über die „sektorübergreifende Versorgung“ stellt sich als Beihilfe zu einem Verstoß gegen § 3,4 Nr. 1 UWG dar, da ein Verhalten des Vertragsarztes ermöglicht werde, welches sich als unangemessener Druck auf seine Patienten darstelle, sich zur stationären Behandlung in das Haus der Beklagten zu begeben. Gemäß § 4 Nr. 1 UWG handele unlauter, wer geschäftliche Handlungen vornehme, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch Ausübung von Druck zu beeinträchtigen. Dies ist vorliegend durch das Gericht bejaht worden. Der Untersagung des kompletten Vertrages ist dann stattzugeben, wenn auch nur eine der Klauseln eine wettbewerbswidrige Regelung enthalte (vergl. BGH vom 26.10.2000-I ZR 180/98). Es sei in diesem Zusammenhang unerheblich, dass das erstinstanzliche Gericht zunächst einzelne Klauseln herausgepickt habe. Das Berufungsgericht erklärte weiter, dass dem Arzt bei der Empfehlung eines Krankenhauses eine besondere Verantwortung zukomme. Jede Empfehlung, die ein Arzt ausspreche, übe letztlich Druck auf den Patienten aus, dem er sich nur schwer entziehen könne. Ein solcher Druck ist nach Ansicht der Berufungsrichter nur dann angemessen, wenn die Empfehlung allein auf ärztlichen Erwägungen im Hinblick auf die Bedürfnisse des konkret beratenen Patienten ausgesprochen werde. An diesem Umstand ändere auch die in dem streitgegenständlichen Vertrag unter § 1 Abs. 1 Satz 2 geregelte, gewährleistete Letztentscheidung des Arztes in medizinischen Fragen nichts.

Darüber hinaus war es hier relevant, dass der Vertrag über die „sektorübergreifende Versorgung“ einen finanziellen, und damit einen eindeutig sachfremden Anreiz zur Empfehlung des Hauses der Beklagten setze. Schließlich hatte das Berufungsgericht auch an der Passivlegitimation der Beklagten keine Bedenken. Zwar seien grundsätzlich Adressaten der jeweiligen Normen die Ärzte, die entsprechende Empfehlungen aussprechen und somit den unsachlichen Druck ausüben würden. Allerdings könne auch derjenige in Anspruch genommen werden, der die Normadressaten im Wissen um die Verpflichtung vorsätzlich zu einem Verstoß veranlasst. Insofern kommt auch sowohl bei den strafrechtlichen Normen als auch bei der zivilrechtlichen Haftung gemäß § 830 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BGB in Betracht, dass nicht nur der Anstifter, sondern auch der Gehilfe gemeinsam mit dem Täter hafte. Gehilfe sei jedoch, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener Tat widerrechtlich Hilfe geleistet hat. Hierunter fällt auch, wer den fremden Verstoß durch sein eigenes Verhalten gefördert oder gar ermöglicht hat. Dies war vorliegend zu bejahen. Nach alledem hatte der Kläger gegen beide Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung des Abschlusses solcher Verträge bzw. deren Duldung.

Fazit:

Auch bei dieser Entscheidung zeigt sich, dass bei der Gestaltung von Kooperationsverträgen jedweder Art äußerste Vorsicht geboten ist. Bei der Realisierung solcher Projekte sind die Grundsätze des Arztrechts bzw. Vertragsarztrechts stets zu beachten. Insofern dürfte es rechtlich grundsätzlich schwierig sein, in Verträgen bestimmte Zuweisungen zu regeln, ohne den konkreten Einzelfall zu beachten.

Werbegeschenke in Apotheken sind erlaubt – Wettbewerbsrecht und Arzneimittelwerbung

Apotheken dürfen Werbegeschenke in Form von Gutscheinen oder Geschenken machen und sie dürfen auch damit werben.

Nach § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist es für Apotheken eigentlich unzulässig, Geschenke und sonstige Werbegaben anzubiete:

§ 7 HWG:  Abs 1: Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

In Absatz 1 sind auch die Ausnahmen geregelt, unter denen Werbegeschenke doch zulässig sind. Dort heißt es in Ziffer 1. weiter:

es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt;

Werbegeschenke von geringem Wert sind also ausdrücklich erlaubt. Doch ab welchem Wert ist die Geringwertigkeit überschritten? Und wo ist die Grenze bei lukrativen Kundenbindungssystemen? Neben dem Verstoß gegen das HWG kann mit solchen Werbegeschenken auch ein Verstoß gegen die Preisbindungsvorschriften verbunden sein (§ 78 AMG, §§ 1, 3 AMPreisV).

Geregelt ist, dass es einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung darstellt, wenn ein Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem Preis abgibt, der nicht den Preis nach der Arzneimittelpreisverordnung entspricht.

Wie ist es zu beurteilen, wenn der Apotheker das Medikament zu dem richtig berechneten Preis abgibt, dem Kunden aber zusammen mit dem Kauf des Arzneimittels weitere Vorteile gewährt, die für den Kunden einen Wert haben und den Kauf dadurch wirtschaftlich vorteilhaft oder günstiger erscheinen lassen. (Kundenbindungssysteme, Bonussysteme)

Der BGH hat dazu gesagt, dass für die Beurteilung dieser Frage zwischen dem arzneimittelrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften des HWG zu unterscheiden ist. Denn die allgemeinen arzneimittelrechtlichen Vorschriften dienen dem Interesse einer flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Das HWG soll den Verbraucher vor unsachlichen Beeinflussungen schützen.

Die Zugabe von Werbegeschenken durch die Apotheker ist also nur dann unzulässig, wenn Verbraucher beeinträchtigt oder unsachlich beeinflusst werden und damit eine unzulässige Werbegabe gemäß § 7 Abs. 1 HWG vorliegt. Dabei hat der BGH eine Werbegabe im Wert von 1,00 € noch als zulässig angesehen. Bereits bei einem Werbegeschenk im Wert von 5,00 € soll dagegen eine unsachliche Beeinflussung vorliegen und damit ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz.

Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Arzneimittelpreisverordnung auch für die Versandapotheken gilt. Eine Versandapotheke aus Holland hat ihre im Internetversandhandel angebotenen Medikamente für den deutschen Markt mit einem Bonussystem beworben. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist in Deutschland uneinheitlich. Zwei Senaten des Bundesgerichtshofes sind unterschiedlicher Auffassung bei der Frage, ob das deutsche Arzneimittelrecht auch für den Versandhandel aus dem Ausland gelten soll. Deshalb ist diese Frage dem gemeinsamen Senat des Bundesgerichtshofes zur Entscheidung vorgelegt worden. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie in unserem Blog informieren.

Letzte Entscheidung: Urteil des BGH vom 9. September 2010, Aktenzeichen I ZR 193/07- Unser Dankeschön für Sie.

Weitere zitierte Vorschriften:

§ 78 AMG — Preise

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.  Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel, in Apotheken oder von Tierärzten im Wiederverkauf abgegeben werden,

2.  Preise für Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärzten hergestellt und abgegeben werden, sowie für Abgabegefäße,

3.  Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln

festzusetzen. Abweichend von Satz 1 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Festzuschlag entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung anzupassen.

 (2) Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Tierärzte, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen. Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

(3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, haben die pharmazeutischen Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen werden kann. Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen sowie deren jeweilige Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Lasten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbaren.

(4) Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, durch Apotheken abgegeben werden und die zu diesem Zweck nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c bevorratet wurden, gilt als Grundlage für die nach Absatz 2 festzusetzenden Preise und Preisspannen der Länderabgabepreis. Entsprechendes gilt für Arzneimittel, die aus für diesen Zweck entsprechend bevorrateten Wirkstoffen in Apotheken hergestellt und in diesen Fällen abgegeben werden. In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2 auf Länderebene.

§ 1 AMPreisV — Anwendungsbereich der Verordnung

(1) Für Arzneimittel, die im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (Fertigarzneimittel) und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt

1.  die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apotheken oder Tierärzte (§ 2),

2.  die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf (§§ 3, 6 und 7),

3.  die Preisspannen der Tierärzte bei der Abgabe im Wiederverkauf an Tierhalter (§ 10).

 (2) Für Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärzten hergestellt werden und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt

1.  die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken (§§ 4 bis 7),

2.  die Preisspannen der Tierärzte (§ 10).

 (3) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise der Apotheken, wenn es sich um eine Abgabe handelt

1.   durch Krankenhausapotheken,

2.   an Krankenhäuser und diesen nach § 14 Absatz 8 Satz 2 des Apothekengesetzes gleichgestellte Einrichtungen sowie an Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten,

3.   an die in § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 9 des Arzneimittelgesetzes genannten Personen und Einrichtungen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen,

3a.   von Impfstoffen, die zur Anwendung bei öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen im Sinne des § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) bestimmt sind und diese Impfstoffe an Krankenhäuser, Gesundheitsämter und Ärzte abgegeben werden,

4.   von Impfstoffen, die zur Anwendung bei allgemeinen, insbesondere behördlichen oder betrieblichen Grippevorsorgemaßnahmen bestimmt sind,

5.   an Gesundheitsämter für Maßnahmen der Rachitisvorsorge,

6.   von Blutkonzentraten, die zur Anwendung bei der Bluterkrankheit, sowie von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei der Dialyse Nierenkranker bestimmt sind.

7.   von aus Fertigarzneimitteln entnommenen Teilmengen, soweit deren Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleibt,

8.   von Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen.

Im Fall von Satz 1 Nr. 7 können Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände das Verfahren für die Berechnung der Apothekenabgabepreise für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel mit Apotheken oder deren Verbänden vereinbaren.

(4) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.

Wettbewerbsverbote müssen vor dem Eintritt in eine Gesellschaft aufgehoben werden

Will ein Arzt/Gesellschafter in eine bestehende GmbH eintreten, so soll er sich dringend vor dem Eintritt in die Gesellschaft um ein möglicherweise bestehendes, in der GmbH-Satzung verankertes, Wettbewerbsverbot kümmern.

Nach dem Eintritt eines Gesellschafters in die Gesellschaft gilt das satzungsmäßige  Wettbewerbsverbot auch für den neu eingetretenen Gesellschafter. Es sollte daher zusammen mit dem Erwerb der Beteiligung an der Gesellschaft die Lockerung oder Aufhebung des Wettbewerbs für den neuen Gesellschafter vereinbart werden. 

Versäumt der neue Gesellschafter dies, muss er sich als Gesellschafter selbst um die Änderung des bestehenden Wettbewerbsverbotes kümmern. Das ist schwieriger und die eigene Verhandlungsposition ist schlecht. Bei der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung über die Befreiung von dem bestehenden Wettbewerbsverbot hat der Gesellschafter bei der Abstimmung hierüber kein Stimmrecht! (§ 47 Abs. 4  Satz 1 GmbHG)

Deshalb ist die Frage des Wettbewerbsverbotes vor dem Eintritt in die Gesellschaft zu regeln. Gelingt dies im Nachhinein nicht, so liegt ein Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsvorbot vor.

Sönke Höft

Medizinrecht: Werbung mit „Zahnersatz ohne Zuzahlung“ unzulässig

Das LG Düsseldorf hatte am 26.03.2010 unter dem AZ 38 O 21/10 darüber zu entscheiden, ob die Werbeaussage eines Zahnarztes „Zahnersatz ohne Zuzahlung“ rechtmäßig ist oder nicht.

Bereits am 15.01.2010 hatte das LG Essen (AZ 4 O 8/109) den Betreibern des sog. Dent-net-Netzwerkes einstweilen untersagt, im geschäftlichen Verkehr damit zu werben, dass Patienten, die sich dem Netzwerk anschließen, „Zahnersatz ohne Zuzahlung“ und / oder „Zahnersatz zum Nulltarif“ erhalten. Nach Ansicht der Essener Richter sei die Aussage dann nicht zu beanstanden, wenn klargestellt würde (ggf. mit einem Sternchen – Hinweis), dass dieses Angebot „Zahnersatz ohne Zuzahlung“ nur bei teilnehmenden Krankenkassen, 30 %igem Krankenkassenbonus und für die Regelleistungen der gesetzlichen Krankenkasse gelte.

Das Urteil des LG Düsseldorf (Urteil vom 26.03.2010, Az 38 O 21/10) spricht jedoch gegen die Möglichkeit, mit einem Sternchenzusatz eine entsprechende Werbeaussage wirksam werden zu lassen.

Nach Ansicht der Richter des LG Düsseldorf ist eine solche Werbung grundsätzlich unzulässig. Ein Dentallabor hatte mit den Werbeaussagen „Zahnersatz garantiert 40 % günstiger“ und „bei außervertraglichen Leistungen sparen Sie garantiert 40 % gegenüber regulären Angeboten“ geworben.

Eine Angabe ist wettbewerbswidrig, wenn sie irreführend ist. Dabei ist die Auffassung des betroffenen Verkehrskreises maßgeblich für die Beurteilung. Das Gericht musste daher ermitteln, wie die angesprochenen Verkehrskreise die streitige Werbeaussage verstehen.

Nach Auffassung des Gerichts vermittelte das Labor den angesprochenen Verbrauchern, dass die Inanspruchnahme der Dienste stets zu einem garantierten Kostenvorteil von 40 % führe. Eine Bezugsgröße wurde den Verbrauchern nicht benannt. Daneben war zu berücksichtigen, dass die prothetische Versorgung auch von dem Honorar des behandelnden Zahnarztes abhänge. Da jedoch die jeweiligen Leistungen von individuellen Verhältnissen des Patienten abhängen, sei einer Werbung, die stets eine Kostenersparnis von 40 % garantiere, nach Ansicht der Richter als irreführende Angabe über die Art der Preisberechnung und zugleich Spitzenstellungswerbung zu sehen. Eine Berechtigung hierfür konnte das werbende Labor jedoch nicht darlegen.

Nach Ansicht der Düsseldorfer Richter sei auch der Sternchenhinweis nicht dazu geeignet, den Verbraucher entsprechend aufzuklären. Zum einen waren die Hinweise für den Verbraucher derart unverständlich, dass die Erläuterung im Sternchenhinweis nicht zur Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts beigetragen hat. Zum anderem darf ein Hinweis die Werbeaussage selbst nicht nahezu in ihr Gegenteil umkehren. Wird das Produkt als „kostenfrei“ oder – wie in diesem Fall – „zum Nulltarif“ bezeichnet, so muss das Produkt auch für die angesprochenen Verkehrskreise zum Nulltarif zu beziehen sein. Da im vorliegenden Fall nur ca. ¼ aller Verbraucher die Voraussetzungen zum Erlangen des Nulltarifs erfüllen können, konnte der Hinweis die Irreführung nicht ausräumen.

Arztpraxis: Kauf, Beteiligung, Übernahme und Fortführung

Beteiligungen an Arztpraxen, ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften, Gemeinschaftspraxen, medizinischen Versorgungszentren oder die Zusammenarbeit mit Krankenhäusern bieten dem Arzt viele Gestaltungsmöglichkeiten. Der Arzt darf sich seine Chancen aber nicht selbst verbauen.

Kassenzulassung

Die Zulassung des Arztes zur vertragsärztlichen Versorgung sichert die Vergütung der Behandlung gesetzlich Versicherter. Wegen umfassender Zulassungsbeschränkungen und Zulassungssperren, ist der Fortbestand des Vertragsarztsitzes oder die Übernahme einer Vertragsarztsitzes im Fokus der Planung.

Der Vertragsarztsitz ist bei der Nachbesetzung auf Antrag auszuschreiben.

Gestaltung von Verträgen

Besonderes Augenmerk verdient der Vertrag mit den Arztkollegen. Denn hier wird der Grundstein für ein späteres „Vertragen“ der Ärzte gelegt. Die Anforderungen an die Vertragsgestaltung sind sehr individuell. Die Zielsetzung, Aufgabenverteilung, Übertragungen, Kostenaufteilung, Bewertung, Auseinandersetzung und die Konfliktbewältigung sollten mit größter Sorgfalt formuliert werden. Eine spätere „Nachbesserung“ findet nicht mehr statt. Denn die Ärzte sind voll in ihren Praxisbetrieb eingebunden. Sie haben für die Verhandlung von Vertragsanpassungen keine Ressourcen frei. Ein Konflikt, der schon ausgebrochen ist macht eine Einigung über eine streitige Vertragsklausel und damit die Beilegung des Konfliktes unrealistisch. Das Vorgehen in Konfliktsituation sollte deshalb gleich im Vertrag vereinbart sein.

Auch Einzelheiten zur Handhabung der Patientenkarteien können eindeutig und rechtsicher geregelt werden. In vielen Fällen sind auch Konkurrenzschutzklauseln und Wettbewerbsverbote zum Schutz des gemeinsamen Projektes wichtig.

Schließlich gibt es wenigstens sechs verschiedene Bewertungsmethoden, um einen Praxiswert und damit einen möglichen Kaufpreis zu ermitteln. Eine kritische Auseinandersetzung mit der gewählten Bewertungsmethode und ein Vergleich mit den Ergebnissen anderer Bewertungsmethoden gibt Sicherheit über die Angemessenheit des gefundenen Kaufpreises.

Fazit: Es gibt viele Chancen, schon bei den Gestaltungsüberlegungen die Basis für eine erfolgreich geführte Praxis zu schaffen.

Sönke Höft

Zahnärztliches Berufsrecht: Zulässigkeit von Werbeaussagen zusammengeschlossener Zahnarztpraxen

OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.03.2006, Aktenzeichen 6U 60/05.

In der obigen Entscheidung hatte sich das OLG Schleswig mit den Zulässigkeitsanforderungen an Werbeaussagen zu einem gemeinsamen Konzept zusammengeschlossener Zahnarztpraxen „X.®“ auseinander zu setzen.  Der Senat entschied, dass die Bezeichnung „X.®“ weder für sich betrachtet noch durch die Verwendung der Begriffe „geprüfter X.® Qualitätsstandard“ anpreisend oder irreführend sei, noch seien Informationen enthalten, die über ein objektives Interesse des Patienten hinaus gingen. Werbeaussagen von Heilberuflern ist regelmäßig jede Darstellung als anpreisend einzustufen, die für den Patienten entweder nichts aussagt oder keine objektiv nachprüfbaren Informationen enthalten. Der Senat stellte darauf ab, dass die angeschlossenen Zahnarztpraxen mit ihrem Konzept „X.®“ mit einer gemeinsamen Bezeichnung auftreten und sich auf die Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards geeinigt hätten, so dass es sich um eine Werbung im Praxisverbund handele. Über einen solchen Verbund dürfe der angeschlossene Arzt im Rahmen der erlaubten Patienteninformation Mitteilung machen (OLG Schleswig, Urteil vom 03.04.2001-6U 29/2000). Bei der Beurteilung des weiteren Aussageinhaltes kommt es hingegen auf den Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise, nicht jedoch auf die Auffassung des jeweiligen Berufsstandes an. Entscheidend ist somit der Eindruck, den ein potentieller Patient hat, der mit der aktuellen Beschwerde oder auch Prophylaxe aus Prophylaxe-Gründen den Zahnarzt aussucht. Nach der Ansicht des Senats trägt die Bezeichnung „X.®“ nur die Information, dass die Praxis zu einem derartigen Praxisverbund gehöre, keine weitere Information. Die Inhalte keine Angaben, die geeignet wären, Fehlvorstellungen über die Praxis oder die angebotene Heilbehandlung zu wecken und sei dabei nicht irreführend. Ausdrücklich hat der Senat an seiner früheren Auffassung aus dem Urteil (siehe oben) nicht festgehalten, dass die Namensgestaltung einen Bezug zu der Schnellrestaurantkette „McDonalds“ herstelle und unterschwellig auf die sprichwörtliche Sparsamkeit oder den Geiz der Schotten zurückgreife. Dieser Annahme läge hier schon deshalb nicht mehr nahe, da auch im deutschsprachigen Raum sich ständig vermehrt Anglizismen und englischstämmige Wortbestandteile in Firmenbezeichnungen befänden. Auch die Aussage geprüfte „X.® Qualitätsstandards“ lasse die Patienten nicht im unklaren, welche Qualitätsstandards angehalten werden sollen. Die §§ 135 a ff SGB V sehen Maßnahmen des Qualitätsmanagements sogar gesetzlich vor, so dass ein Hinweis darauf als solcher nicht verboten sein könne. Der Senat führte weiter aus, dass zusätzlich oder weitergehende Maßnahmen der Qualitätssicherung nicht durch die gesetzliche Regelung ausgeschlossen seien, sondern den Zahnärzten weiterhin möglich seien. Durch die Verknüpfung der Textaussage mit dem Begriff X verstärkt mit dem Symbol ®, welches soweit ersichtlich ausschließlich in der Privatwirtschaft gebräuchlich sei, werde für den unbefangenen Beobachter hinreichend deutlich, dass es sich lediglich um Qualitätsstandards der zu dieser Gruppe gehörenden Praxen und auch um interne Maßnahmen handele. Es werde dagegen nicht den Eindruck erweckt, die beworbenen Qualitätssicherungsmaßnahmen unterlägen staatlicher Kontrollen oder der Aufsicht von Selbstverwaltungskörperschaften.

Karsten Klug
Rechtsanwalt