Medizinrecht: Zulassungsrecht: Kompetenz des Zulassungsausschusses die sofortige Vollziehung anzuordnen
Gespeichert unter Kassenarztrecht, Zulassungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arzt, Arztrecht, aufschiebende Wirkung, kein Widerspruchsverfahren, keine Kompetenz, sofortige Vollziehung, Vorverfahren, Widerspruch, Zulassung, Zulassungsausschuss, Zulassungsentzug, Zulassungsrecht, § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG
Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 19.09.2011 (Aktenzeichen S 3 KA 146/11 ER)
In dem Beschluss hat das SG Schwerin festgestellt, dass dem Zulassungsausschluss keine Kompetenz zusteht, die sofortige Vollziehung einer Zulassungsentziehung gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) anzuordnen.
Ein Vertragsarzt hatte einen entsprechenden Antrag gestellt, da er sich gegen die angeordnete sofortige Vollziehung des Zulassungsentzuges gewehrt hatte. Hintergrund war seinerzeit, dass der Arzt nach Auffassung des Zulassungsausschusses in vielfältiger Weise und erheblicher Schwere den vertragsärztlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei bzw. diese verletzt habe. So habe er in nicht unerheblichem Umfang nicht persönlich erbrachte Leistungen im Rahmen der Substitutionstherapie abgerechnet und durch sein Verhalten die Gesundheit der Patienten gefährdet. Die Pflichtverletzung habe ein derart erhebliches Gewicht, das auch zukünftig nicht zu erwarten sei, dass er das Gebot der persönlichen Leistungserbringung beachten werde bzw. sein Verhalten ändern würde.
In dem Verfahren hatte der Arzt vorgetragen, dass die Versorgung von Rauschgiftpatienten in Mecklenburg-Vorpommern sehr problematisch sei. Er sei stets rund um die Uhr für die Patienten ansprechbar und erreichbar gewesen. Sofern er abwesend gewesen sei, habe er versucht, die Versorgung anderweitig durch ärztliche Vertretung sicherzustellen. Zudem habe er nach Überprüfung der Abrechnung nun die seit 20 Jahren ausgeübte Genehmigung zur Erbringung von Leistungen der Methadon-Substitution zurückgegeben, sodass für die Zukunft nicht mehr zu erwarten sei, dass in diesem Bereich falsch abgerechnet werden würde.
Dem Antrag des Arztes entsprach das Sozialgericht Schwerin aus formellen Gründen.
Üblicherweise entfaltet der Widerspruch gegen die Entziehung der Zulassung aufschiebende Wirkung. Lediglich ausnahmsweise entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung das besondere Interesse angeordnet worden ist. Diese Kompetenz steht jedoch nach Ansicht des SG Schwerin dem Zulassungsausschuss nicht zu. Die im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelte Anordnungskompetenz der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, bietet durch die Bestimmungen in § 97 Abs. 4 SGB V und danach nur dem Berufungsausschuss die eingeräumte Möglichkeit, den Sofortvollzug anzuordnen. Die Vorschrift des § 86 a SGG werden durch § 97 Abs. 4 SGB V verdrängt.
Als Argumentation zogen die Richter des Sozialgerichts den Wortlaut sowie die Systematik des § 86a SGG heran. Gemäß Abs. 1 haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß Abs. 2 entfällt dann die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses einer sofortigen Vollziehung anordnet.
Dem gegenüber sei jedoch das Verfahren vor dem Berufungsausschuss weiterhin kein Widerspruchsverfahren. Der Berufungsausschuss wird mit seiner Anrufung funktionell ausschließlich zuständig. Insofern gelte das Verfahren vor dem Berufungsausschluss lediglich als Vorverfahren im Sinne des § 78 SGG. Die §§ 96, 97 SGB V enthalten für das Zulassungs- sowie Zulassungsentziehungsverfahren vollständige eigenständige Regelungen. Hieran habe auch die Neugestaltung des einstweiligen Rechtsschutzes im Sozialgerichtsverfahren nichts geändert. Im Zuge der Einführung der §§ 86a und b SGG seien die Vorschriften der §§ 96 Abs. 4, 97 Abs. 4 SGB V nicht angepasst worden. Schließlich ließen sich argumentativ allein durch die jeweilige Besetzung sowohl des Zulassungs- als auch des Berufungsausschusses in Bezug auf die notwenige Einbeziehung juristischen Sachverstandes sachliche Gründe für die besonderen Kompetenzverteilung in den §§ 96, 97 jeweils Abs. 4 SGB V herleiten.
Medizinrecht: Zulassungsrecht: Anerkennungsgesetz für im Ausland erworbene Bildungs- bzw. Berufsabschlüsse geplant
Gespeichert unter Zulassungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Approbation, ausländische, Berufsabschlüsse, einheitliche Bewertungsmaßstäbe, Fachkräftemangel, Forderung, im Ausland erworbene Qualifikation, Medizinrecht, neues Gesetz, Verfahrensdauer, Zulassungsrecht
Nach Willen der Bundesregierung soll ein neues Gesetz dem Fachkräftemangel entgegen wirken und eine bessere Integration durch zügige Berücksichtigung der im Ausland erworbenen Abschlüsse und Qualifikationen ermöglichen. Zudem ist geplant, dass bei einer noch nicht vollständig ausreichenden Qualifizierung deren Aufbau durch entsprechende Förderungen ermöglicht werden soll.
Um den immer stärker drohenden Fachkräftemangel entgegen zu wirken, sollen Zuwanderer, deren Qualifikationen mangels entsprechender Regelungen und Anerkennungsverfahren derzeit ignoriert werden, beschleunigt behandelt werden. Insoweit ist ein Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen und Berufsabschlüssen geplant.
Dieses Bundesgesetz will einheitliche Bewertungsmaßstäbe schaffen. In Deutschland leben 2,9 Millionen Zuwanderer mit ausländischem Bildungs- bzw. Berufsabschluss. Von diesen arbeiten bisher diverse qualifizierte Zuwanderer in eher anspruchslosen und schlecht bezahlten Jobs.
Daneben soll jedoch die geplante Neuregelung auch Abschlüsse deutscher Staatsangehöriger betreffen, die im Ausland erworben und hier bisweilen noch nicht anerkannt worden sind. Nach Schätzung der Bundesregierung würden von dieser Regelung ca. 300.000 Menschen profitieren.
Das Gesetz sieht des Weiteren vor, dass die Verfahrensdauer (z.B. zur Erteilung der Approbation nach § 10 BÄO) auf lediglich 3 Monate begrenzt werden soll. Das Ziel des Gesetzentwurfes ist es, das Anerkennungsverfahren möglichst unbürokratisch und zügig zu gestalten. Weiterhin sollen die jeweiligen Verfahren von den für die jeweiligen Berufsausbildungen und berufszuständigen Behörden und Kammern umgesetzt werden. Eine zentrale Anlaufstelle soll es hingegen nicht geben. Die berufsrechtlichen Regelungen, die Ländersache sind, sollen nach dem Willen der Länder ebenfalls geändert werden (Quelle: Haufe, www.haufe.de/recht).
Sollte nach Überprüfung des Falles die im Ausland erworbene Qualifikation nicht als gleichwertig angesehen werden, sollen die Antragsteller über die fehlende Qualifikation informiert werden. Sodann werden Beratungsangebote für Ausgleichsmaßnahmen und Nachqualifizierungs- bzw. Fortbildungsmaßnahmen sowie Fördermöglichkeiten geschaffen.
Anmerkung:
Dieses Gesetz wäre sehr zu begrüßen, da insbesondere von Ländern, die weder in der EU noch im EWR vertreten sind, die Prüfung der Qualifikation der Abschlüsse 2 oder mehr Jahre in Anspruch nehmen kann. Dies gilt umso mehr, sofern in den jeweiligen Ländern gerade Bürgerkriege, Unruhen oder Ähnliches gelten, sodass die Zuwanderer hier vor erhebliche Probleme gestellt werden. Zudem sorgt ein langes Verfahren dafür, dass die ausländischen Absolventen ihre Kenntnisse in dieser Zeit nicht fortbilden können und keine Praxiserfahrung sammeln können, da sie sich oft mit Nebenjobs über Wasser halten.
Karsten Klug
Rechtsanwalt
Medizinrecht: Zulassungsrecht: Ärzte dürfen nur bedingt eine Zweitpraxis eröffnen
Gespeichert unter Kassenarztrecht, Zulassungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Bundessozialgericht, Entfernung, Medizinrecht, MVZ, Rechtsanwalt, Versorgung Hauptsitz, Zulassung, Zweigpraxis
In einer Entscheidung vom 09.02.2011 (Az. B 6 KA 7/10 R) urteilte das Bundessozialgericht:
Ärzte dürfen keine weit entfernte Zweigpraxis eröffnen, weil dadurch bisherige Patienten schlechter versorgt werden könnten. In dem Fall hatte ein Kinderkardiologe aus Fulda einen Antrag auf die Zulassung zur Eröffnung einer Zweigpraxis in Bad Nauheim gestellt. Hier wollte der Arzt 6 Stunden pro Woche praktizieren. Das Bundessozialgericht erklärte jedoch, dass die Versorgung in Fulda wiederum gefährdet sei, wenn der Arzt sich 128 km entfernt aufhalte. Zudem könne der Kinderkardiologe in akuten Fällen nicht rechtzeitig an seinem Hauptsitz sein. Die Argumente des Arztes, dass hauptsächlich Ultraschalluntersuchungen durchgeführt werden würden und dies keine notfallträchtige Tätigkeit sei, überzeugte die Bundessozialgerichtsrichter nicht.
Die Genehmigung einer Zweigpraxis durch die KV ist zulässig, wenn die Patienten am Zweitsitz besser und am Hauptsitz jedoch nicht schlechter versorgt werden. Ärzten seien maximal 2 Praxen gestattet.
Fazit:
Aufgrund der Entscheidung wird klar, dass eine Arztpraxis, die überregional tätig werden möchte, zum einen die Entfernungen beachten muss und ggf. die Möglichkeiten einer Anstellung bzw. der Gründung eines MVZ in Erwägung ziehen sollten. Die am gleichen Tage durch das Bundessozialgericht ergangene Entscheidung zur Begrenzung der Zweigniederlassungen von MVZ war deutlich großzügiger und positiver in Bezug auf überregionale Zweigniederlassungen.
Karsten Klug
Rechtsanwalt
Medizinrecht: Zulassungsrecht: Beschränkung der Zweigpraxen eines MVZ?
Gespeichert unter Gesellschaftsrecht, Zulassungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: analoge Anwendung, Beschränkung, drei Standorte, Medizinrecht, MVZ, Rechtsanwalt, Stammsitz, Zweigpraxen, § 17 BO-Ä, § 24 Ärzte-ZV
In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundessozialgericht unter dem Az. B6 KA 12/10R entschieden, dass sich § 17 Abs. 2 Satz 1 der Berufsordnung lediglich an Ärzte, nicht jedoch an MVZ (Medizinische Versorgungszentren) richte. Dieses ergäbe sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung, aus dem entstehungsgeschichtlichen Kontext in Zusammenhang mit § 24 Abs. 3 Ärzte Zulassungsverordnung sowie aus der Systematik des unterschiedlichen Regelungsgehaltes von Berufsrecht und Vertragsarztrecht. Die Bundessozialrichter schlossen auch eine analoge Anwendung vorliegend aus, da eine sogenannte planwidrige Regelungslücke nicht bestehe.
Für eine MVZ ist jedoch eine ärztliche Tätigkeit in anderen Standorten dadurch begrenzt, dass die Tätigkeit am Stammsitz insgesamt überwiegen müsse (§ 17 Abs. 1a Satz 3 in Verbindung mit Satz 5 Bundesmantelvertrag-Ärzte und § 13 Abs. 7a Satz 3 in Verbindung mit Satz 5 EKV-Ärzte). Und Schließlich der einzelne Arzt höchstens an drei Standorten des MVZ tätig sein dürfe.
Karsten Klug
Rechtsanwalt
Vertragsarztrecht: Überweisungen einer Klinik an ein von ihr betriebenes MVZ – Medizinrecht
Gespeichert unter Kassenarztrecht, Krankenhausrecht, Zulassungsrecht · Stichworte: Betreiber, Bundesmantelvertragärzte, GmbH des MVZ selbst klagebefugt, Kooperation Krankenhaus und MVZ, MVZ, Universitätsklinikum, § 24 Abs. 2 BMV-Ä
Das Sozialgericht Dresden hat mit Urteil vom 28. Juli 2010, Az: S 18 KA 250/06 entschieden, dass das medizinische Versorgungszentrum keine eigene Organisationsform im Sinne einer Rechtsform sui generis sei. Alle von einem Universitätsklinikum an das von diesem betriebene MVZ seien aufgrund dessen unzulässig.
In dem konkreten Fall hielt ein Universitätsklinikum 100 % der Gesellschafteranteile an einem MVZ in der Rechtsform einer GmbH. Seitens der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wurde die Abrechnung des MVZ um sämtliche Laborleistungen, die aufgrund der Überweisung aus dem Universitätsklinikum erbracht wurden waren, sachlich-rechnerisch berichtigt. Aus Sicht der KV bestünde der begründete Verdacht, dass das MVZ allein dem Zwecke diene, nicht lukrative Leistungen des Universitätsklinikums zum Zwecke der Kostenersparnis in den ambulant medizinischen Bereich zu verschieben. Eine hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Sozialgericht erfolglos. Zunächst konstatierte das Gericht, dass die GmbH als Trägerin des MVZ klagebefugt sei. Das MVZ selber, welches zwar gemäß § 95 SGB 5 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sei, werde nicht mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet und bedürfe daher einer zulässigen Organisationsform. Nach Ansicht des Sozialgerichts verstoßen die Laborüberweisungen der Universitätspolikliniken und damit auch deren Ausführung und Abrechnung unter anderem gegen § 24 Abs. 2 Bundesmantelvertragärzte. Nach dieser Vorschrift sind Überweisungen durch eine ermächtigte Krankenhausfachambulanz unzulässig, wenn die betreffenden Leistungen in dieser Einrichtung selbst erbracht werden können. In dem konkreten Falle hätten die durch das MVZ abgerechneten Laborleistungen unstreitig auch im Universitätsklinikum selbst erbracht werden können.
Insofern ist bei der Kooperation zwischen Krankenhäusern und MVZ Vorsicht geboten. Um Regresse zu vermeiden, bedarf sowohl die Vertragsgestaltung als auch die spätere praktische Ausübung der Kooperation rechtlicher Beratung.
Zudem ergänzt die Entscheidung des Sozialgerichts Dresden die derzeit bestehende Diskussion, ob das MVZ eine eigene Rechtsform und somit selbst klagebefugt sei oder ob, wie im vorliegenden Fall durch das SG Dresden bejaht, lediglich die Trägerschaft, sprich im konkreten Fall die GmbH, rechtsfähig und somit aktiv legitimiert ist. Das Landessozialgericht Berlin–Brandenburg hatte in einem Urteil vom 27.01.2010, Az: L 7 KA 139/09 B ER die Geltendmachung von Rechten durch eine Trägeorganisation abgelehnt. Wie das vorliegende Sozialgericht Dresden hatte auch das Landessozialgericht Hessen im Urteil vom 04.11.2009 Az: L 4 KA 10/08 den Rückgriff auf die vorhandene Rechtsform für notwendig erachtet.
Tätigkeit neben halber Vertragsarztzulassung – 13-Stunden-Rechtsprechung
Gespeichert unter Kassenarztrecht, Vertragsrecht, Zulassungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: 13 Wochenstunden, 26 Wochenstunden, anderweitige Tätigkeit, Ärzterecht, halbe Vertragsarztzulassung, Medizinrecht, Rechtsanwalt, Vertragsarztzulassung
Die “13-Stunden-Rechtsprechung” des Bundesozialgerichtes (BSG) besagt, dass ein Vertragsarzt neben seiner Vertragsarztzulassung eine andere Tätigkeit ausüben darf. Diese darf bis zu 13 Stunden pro Woche ausgeübt werden.
Das BSG hat mit Urteil vom 13. Oktober 2010 (Az. B 6 Ka 40/09 R) entschieden, wie bei halber Vertragsarztzulassung zu verfahren ist. Danach liegt die Grenze bei halber Vertragsarztzulassung bei 26 Wochenstunden für eine anderweitige Tätigkeit.
Der vom BSG entscheidene Fall betrifft einen Psychologen und Psychotherapeuten. Es ist auch auf die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung übertragbar.
Sönke Höft
Rücknahme des Ausschreibungsantrags nur bis zur Auswahlentscheidung
Gespeichert unter Kassenarztrecht, Zulassungsrecht · Stichworte: Ausschreibung Vertragsarztsitz, Ausschreibungsantrag, Einstweilige Anordnung, Psychotherapeut, Zulassungsausschuss
(Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 04.08.2010, Az. S 12 Ka 646/10 ER)
Das Sozialgericht Marburg hat entschieden, dass die Rücknahme eines Antrags auf Ausschreibung eines hälftigen Vertragsarztsitzes nur bis zur Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses zulässig sei. Dabei kommt es, zum Schutze des Bewerbers, auf den Tag der Entscheidungsfindung, nicht hingegen auf die Zustellung des schriftlichen Bescheides an.
Ein Psychotherapeut hatte einen hälftigen Vertragsarztsitz zur Ausschreibung gestellt. Der Zulassungsausschuss ließ eine Psychotherapeutin als Praxisnachfolgerung für diesen hälftigen Vertragsarztsitz zu, wogegen der Abgeber Widerspruch einlegte. Dies begründete der Abgeber damit, dass er mit der Erwerberin noch keinen Betrag in Bezug auf die berufliche weitere Zusammenarbeit abgeschlossen habe. Dies sei jedoch für einen hälftigen Zulassungsverzicht die Grundlage gewesen. Daraufhin beantragte die Erwerberin den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu beenden. Die Erwerberin behauptete, dass der Psychotherapeut bzw. der Ausschreibende nicht beschwert sei, weil der Zulassungsausschuss ja seinem Antrag entsprochen habe. Die nicht erfolgte privatrechtliche Einigung sei im öffentlich rechtlichen Zulassungsverfahren nicht berücksichtigenswert. In der Zwischenzeit hatte jedoch auch der ausschreibende Psychotherapeut seinen Antrag auf Ausschreibung seines hälftigen Vertragsarztsitzes zurück genommen.
Das Gericht hatte zu Gunsten der Erwerberin entschieden. Zwar ende grundsätzlich das mit dem Antrag eingeleitete Ausschreibungsverfahren mit der Antragsrücknahme. Allerdings gelte dies im Nachbesetzungsverfahren gemäß § 103 Abs. 4 SGB V nur bedingt. Aufgrund des Umstands, dass die Bewerber in diesem Verfahren eigene Rechte erwerben, etwa auch sachgerechte Auswahl durch den Zulassungsausschuss, dürfe der abgebende Arzt bzw. Psychotherapeut in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium keine Handlungen mehr vornehmen, die die Bewerber benachteiligten. Aufgrund dessen ist die Rücknahme des Antrags auf Übertragung des Vertragsarztsitzes nur bis zum Auswahlbeschluss des Zulassungsausschusses möglich. Insbesondere sei der Tag der Entscheidungsfindung selbst maßgeblich.
Anmerkung:
Die Entscheidung ist nachvollziehbar. Aufgrund der Tatsache, dass spätestens mit der Bewerbung auf den hälftigen Vertragsarztsitz auch die Rechte Anderer betroffen sein können, kann und darf es nicht dem Abgebenden überlassen bleiben, hier quasi vom Vertrage zurück zu treten und einen bereits vorher schon definierten Bewerber wieder hinaus zu katapultieren. Insofern ist es folgerichtig, auf den Zeitpunkt des Entschlusses des Zulassungsausschusses abzustellen. Sofern der Zulassungsausschuss erst einmal eine Entscheidung getroffen hat, kann es nicht sein, dass vor Zustellung oder Rechtskraft dieser Entscheidung der Antragsteller seinen Antrag zurück zieht. Im Rahmen von Abwägungs- oder Entscheidungsfehlern des Zulassungsausschusses steht dem abgebenden Vertragsarzt bzw. Psychotherapeuten letztlich noch der Widerspruch zur Seite, sodass er die Entscheidung des Zulassungsausschusses überprüfen lassen kann.
Medizinrecht: Keine Limitierung der Anzahl von Nebenbetriebsstätten
Gespeichert unter Kassenarztrecht, Zulassungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Anzahl, Berufsordnung Landesärztekammer Sachsen, Bundesärztekammer, Limitierung, Musterberufsordnung, MVZ, Nebenbetriebsstätten, Träger, § 17 Absatz 2 MBO-Ä
Das sächsische Landessozialgericht hat in einem Urteil vom 24.06.2009 (AZ L1 KA 8/09 – nicht rechtskräftig) entschieden, dass
- dem Vertragsarztrecht nicht zu entnehmen sei, dass ein Träger eines MVZ (medizinischen Versorgungszentrums) ambulante ärztliche Heilkunde nur an höchstens 2 weiteren Orten außerhalb des Vertragsarztsitzes ausüben darf.
- § 17 Absatz 2 Satz 1 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer weder unmittelbar noch analog auf Träger von MVZ anwendbar ist. Diese Regelung gelte für den einzelnen Arzt, unabhängig davon ob er in eigener Praxis tätig ist und unabhängig davon im welchem rechtlichen Rahmen er ggf. gemeinsam mit anderen Ärzten seine Tätigkeit ausübt.
- das Erfordernis der ärztlichen Leitung nach § 95 Absatz 1 Satz 2 SGB V auf die Einrichtung als Ganzes abstellt und allein auf die ärztliche Steuerung der Organisation der gesamten Betriebsabläufe in fachlich – medizinischer Hinsicht abstellt. Eine ärztliche Behandlungstätigkeit im Einzelfalle sei hiermit nicht verbunden.
Das Problem besteht darin, dass sowohl in der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer (§ 17 Abs. 2) als auch in den meisten Berufsordnungen der Landesärztekammern ein Verbot enthalten ist, welches es Ärzten untersagt über mehr als an 2 Sitzen gleichzeitig zu praktizieren. Das Vertragsarztrecht als solches kennt derartige Verbote nicht. Die konkrete Frage ist nun, ob die Regelungen der Berufsordnungen der Länder für die Träger von zugelassenen MVZ direkt oder entsprechend gilt mit der Folge, dass auch das MZV an nicht mehr als 2 Orten praktizieren kann.
Das sächsische Landessozialgericht folgte nicht der Sicht und Rechtsauffassung der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung. Nach Ansicht des Gerichtes ist § 17 Abs. 2 MBO –Ärzte bzw. in der jeweiligen Fassung der Länder weder unmittelbar noch analog auf Träger von MVZ anwendbar. Vom Wortlaut her gelte die Vorschrift lediglich für Ärzte und nicht für Träger von MVZ. Auch eine analoge Anwendung scheide aus, da es insofern an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Allerdings gelte § 17 Absatz 2 BO Sachsen für die für das MVZ angestellten oder selbständigen Ärzte.
Auch das Argument des § 17 Absatz 2 Satz 1 BO ließen die Richter nicht gelten. Auch dies hätte keine Beschränkung der Nebenbetriebsstätten eines MVZ zu Folge, da dort geregelt sei, dass das MVZ ärztlich geleitet werden müsse und dies eine ärztliche Tätigkeit im Sinne der berufsrechtlichen Bestimmungen sei. Mit dem ärztlichen Leitungsvorbehalt soll sichergestellt werden, dass in fachlich-medizinischer Hinsicht die Organisation der Betriebsabläufe des MVZ ärztlich gesteuert werde. Eine ärztliche Behandlungstätigkeit im konkreten Einzelfalle, wie sie § 17 Absatz 2 BIO im Auge habe, sei damit jedoch nicht verbunden.
Fazit: Träger von MVZ (hier zumindest Zusammenschlüsse von natürlichen oder juristischen Personen), können an sich nicht begrenzte Nebenbetriebsstätten betreiben. Aber die für das MVZ tätigen Ärzte dürfen jeweils nur an zwei Betriebsstätten tätig sein. Für diese gilt natürlich die BO. Diese Ärzte müssen jedoch §§ 17 Absatz 1a BMV-Ä und § 13 Absatz 7a EKV-Ärzte beachten, wonach die Summe der Tätigkeitszeiten aller am Vertragsarztsitz tätigen Ärzte alle Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes zeitlich insgesamt überwiegt. Gegebenenfalls bleibt abzuwarten, wie das Bundessozialgericht diese Frage bewertet.
Medizinrecht: Job-Sharing zwischen Chirurg mit Schwerpunkt Unfallchirurgie und Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie zukünftig möglich?
Gespeichert unter Zulassungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Chirurg mit Schwerpunkt Unfallchirurgie, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Gemeinsamer Bundesausschuss, Job-Sharing, § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V
Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschließt gemäß § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Ärztinnen bzw. Ärzten in einem gesperrten Planungsbereich in Fällen, in denen eine gemeinsame Berufsausübung mit einer bereits dort tätigen Vertragsärztin bzw. einem Vertragsarzt bei bestehender Fachidentität angestrebt wird.
Voraussetzung ist zunächst eine Fachidentität gem. § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V i.V.m. § 23 b Abs. 1 S.1 und 2 ÄBPL-RL. Fachidentität liegt dann vor, wenn die Facharztkompetenz und – sofern eine entsprechende Bezeichnung geführt wird, die Schwerpunktkompetenz übereinstimmen. Nach § 23b Absatz 6 ÄBPl-RL besteht eine Fachidentität auch dann, wenn sich Ärzte aus dem Gebiet der Chirurgie, deren Gebietsbezeichnung aus einer Schwerpunktbezeichnung hervorgegangen ist, mit Chirurgen mit identischen Schwerpunktbezeichnungen (i.S.d. alten Muster – Weiterbildungsordnung aus dem Jahre 1992) zusammenschließen. Dies gilt gemäß § 23 b Abs. 6 2. Halbsatz nicht für Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie. Bisher konnte ein Facharzt für Chirurgie mit dem Schwerpunkt Unfallchirurgie kein Jobsharing – Verhältnis nach altem Weiterbildungsrecht mit einem Arzt eingehen, der die Fachbezeichnung „Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie“ im Sinne der neuen (Muster-) Weiterbildungsordnung vom Mai 2003 in der Fassung vom 28.02.2008 führt.
Künftig wird § 23 Abs. 3 Ziffer 10 ÄBPL – RL eine Fachidentität im Sinne des § 23 b Abs. 1 ABPL-RL regeln, damit auch diese Fälle erfasst werden und ein Job –Sharing möglich wird.
Die Neuregelungen treten nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Arztpraxis: Kauf, Beteiligung, Übernahme und Fortführung
Gespeichert unter Gesellschaftsrecht, Kassenarztrecht, Krankenhausrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Zulassungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arztpraxis, Ausschreibungsantrag, Bewertungsmethoden, Bewertungsverfahren, Bundesärztekammermethode, Ertragswertmethode, Fortführung, Gemeinschaftspraxis, Gewinnmethode, Kassenarztzulassung, Konkurrenzschutzklausel, Patientenkartei, Umsatzmethode, Vertragsarztsitz, Vertragsgestaltung, Wettbewerbsverbot
Beteiligungen an Arztpraxen, ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften, Gemeinschaftspraxen, medizinischen Versorgungszentren oder die Zusammenarbeit mit Krankenhäusern bieten dem Arzt viele Gestaltungsmöglichkeiten. Der Arzt darf sich seine Chancen aber nicht selbst verbauen.
Kassenzulassung
Die Zulassung des Arztes zur vertragsärztlichen Versorgung sichert die Vergütung der Behandlung gesetzlich Versicherter. Wegen umfassender Zulassungsbeschränkungen und Zulassungssperren, ist der Fortbestand des Vertragsarztsitzes oder die Übernahme einer Vertragsarztsitzes im Fokus der Planung.
Der Vertragsarztsitz ist bei der Nachbesetzung auf Antrag auszuschreiben.
Gestaltung von Verträgen
Besonderes Augenmerk verdient der Vertrag mit den Arztkollegen. Denn hier wird der Grundstein für ein späteres „Vertragen“ der Ärzte gelegt. Die Anforderungen an die Vertragsgestaltung sind sehr individuell. Die Zielsetzung, Aufgabenverteilung, Übertragungen, Kostenaufteilung, Bewertung, Auseinandersetzung und die Konfliktbewältigung sollten mit größter Sorgfalt formuliert werden. Eine spätere „Nachbesserung“ findet nicht mehr statt. Denn die Ärzte sind voll in ihren Praxisbetrieb eingebunden. Sie haben für die Verhandlung von Vertragsanpassungen keine Ressourcen frei. Ein Konflikt, der schon ausgebrochen ist macht eine Einigung über eine streitige Vertragsklausel und damit die Beilegung des Konfliktes unrealistisch. Das Vorgehen in Konfliktsituation sollte deshalb gleich im Vertrag vereinbart sein.
Auch Einzelheiten zur Handhabung der Patientenkarteien können eindeutig und rechtsicher geregelt werden. In vielen Fällen sind auch Konkurrenzschutzklauseln und Wettbewerbsverbote zum Schutz des gemeinsamen Projektes wichtig.
Schließlich gibt es wenigstens sechs verschiedene Bewertungsmethoden, um einen Praxiswert und damit einen möglichen Kaufpreis zu ermitteln. Eine kritische Auseinandersetzung mit der gewählten Bewertungsmethode und ein Vergleich mit den Ergebnissen anderer Bewertungsmethoden gibt Sicherheit über die Angemessenheit des gefundenen Kaufpreises.
Fazit: Es gibt viele Chancen, schon bei den Gestaltungsüberlegungen die Basis für eine erfolgreich geführte Praxis zu schaffen.
Sönke Höft


Kramer & Partner