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Altersgrenze für Vertragsärzte

Die Altersgrenze für Vertragsärzte war in § 95 Abs. 7 SGB V auf 68 Jahre festgelegt. Die Regelung ist schon aufghoben und gilt nur noch für Vertragsärzte, die im Jahr 2008 das 68. Lebensjahr vollendet haben. Der europäische Gerichtshof hat sich am 12.01.2010 mit der Zulässigkeit dieser Altershöchstgrenze auseinandergesetzt. Dem Gericht lagen diverse Fragen zur Rechtmäßigkeit dieser Altersgrenze bei Vertragsärzten zur Beantwortung vor. In dem Urteil stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass ein Mitgliedstaat grundsätzlich eine Altersgrenze für die Ausübung des ärztlichen Berufes festlegen darf. Es soll jedoch auf das Ziel der Regelung ankommen, um zu bewerten, ob die gesetzliche Altersgrenze rechtmäßig ist.

Soweit die deutsche Regelung das Ziel verfolgt, die Gesundheit der Patienten zu schützen, weil die Leistungsfähigkeit von Vertragsärzten in hohem Alter nachlässt, hält das Gericht die Altersgrenze nicht für rechtmäßig. Denn die deutsche Regelung gilt nur für Vertragsärzte und nicht für Vertragszahnärzte. Sie ist damit in sich widersprüchlich und kann nicht als für den Gesundheitsschutz erforderlich angesehen werden.

Sofern die deutsche Regelung aber das Ziel verfolgt, eine bessere Verteilung der Berufschancen zwischen den Ärztegenerationen zu bezwecken, soll sie rechtmäßig sein. Dabei hält der Europäische Gerichtshof das Alter von 68 Jahren für „hinreichend weit fortgeschritten (…), um als Endpunkt der Zulassung als Vertragsarzt zu dienen.“ Da das Ziel der deutschen Regelung für den EuGH nicht eindeutig feststeht, konnte die Rechtmäßigkeit der Altersbeschränkung nicht abschließend beurteilt werden. Das vorlegende Gericht (Sozialgericht Dortmund) hat nun festzustellen, welche Ziele mit der Altersgrenze für Vertragsärzte verfolgt werden. Abhängig davon, zu welchem Ergebnis das Gericht bei seiner Feststellung kommt, wird es die Altersgrenze für Vertragsärzte anwenden dürfen oder nicht.

EuGH, Urteil vom 12.01.2010, Az: C-341/08

Sönke Höft

Vertragsarztrecht: Vertragszahnärzte sind nicht mehr zur Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten berechtigt, wenn sie mit anderen Zahnärzten kollektiv auf ihre Zulassung verzichten

Urteil des BSG vom 09.07.2009 – B 1 KR 18/09 B

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Vertragszahnärzte zur Behandlung von gesetzlich krankenversicherten Patienten nicht mehr berechtigt sind, wenn sie in einem mit anderen Zahnärzten abgestimmten Verhalten auf ihre Zulassung verzichtet haben. Das gilt auch, wenn ihr Vertragszahnarztsitz noch nicht wieder besetzt ist. Nur in Notfällen können diese Zahnärzte von gesetzlich krankenversicherten Patienten in Anspruch genommen werden.

Ein gesetzlich versicherter Patient wollte zugesichert bekommen, sich von einem bestimmten Kieferorthopäden behandeln lassen zu dürfen. Der Kieferorthopäde hatte seine Zulassung jedoch zurückgegeben und war deshalb nicht mehr zur kassenärztlichen Versorgung zugelassen. Das Gericht stellt klar, dass aus § 95 b Abs. 3 SGB V kein Behandlungsanspruch eines gesetzlich krankenversicherten Patienten auf eine Behandlung bei einem nicht zugelassenen Zahnarzt. Die Regelung begründet nur einen Anspruch des Zahnarztes gegen die Krankenkassen. Auch wenn mehrere Zahnärzte in einem abgestimmten Verhalten ihre Kassenarztzulassung zurückgeben, so begründet dieses kollektive Verhalten nicht, dass die betreffenden Ärzte kollektiv über den Verzichtszeitpunkt hinaus in dem Vertragszahnarztsystem verbleiben. Sie sind mit Rückgabe der Zulassung nicht mehr als Leistungserbringer zugelassen. Aus § 2 Abs. 1 S. 3 und § 76 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB V ergibt sich, dass Versicherte derartige nicht bzw. nicht mehr zugelassene Ärzte nur in Notfällen in Anspruch nehmen können.

Medizinrecht: Versagung einer Apothekenbetriebserlaubnis wegen der Vereinbarung einer Umsastzmiete für ein medizinisches Versorgungszentrum

VG Berlin, Beschluss vom 10.10.2006 – VG 14 A 28.06: Das Verwaltungsgericht hatte im einstweiligen Verfügungsverfahren (Begehr einer Regelungsanordnung gem. § 123 VwGO) entschieden, dass die Apotheke bzw. der Apotheker nicht (wieder) die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke zurück erhalten sollte. Eine Glaubhaftmachung des Anspruches hierauf gem. § 123 VwGO sein nicht erfolgt. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung noch einmal klar, dass die Vereinbarung einer am Umsatz oder Gewinn einer Apotheke ausgerichtete Miete nach § 8 S. 2 ApoG unzulässig sei. Das Verbot der Umsatzmiete gelte insbesondere für die Anmietung von Apothekenräumen. Aus dem Gesamtgefüge der Vereinbarung könne sich darüber hinaus ergeben, dass die Vertragsparteien die Miete am Umsatz oder am Gewinn ausgerichtet haben und der Vermieter dadurch an den Erträgnissen der Apotheke teilhat. Ein immens hoher Mietzins engt die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Apothekers erheblich ein und macht ihn zumindest indirekt vom Vermieter abhängig. Der Umstand, dass die Apothekenansiedlung im Kontext eines Medizinischen Versorgungszentrums geplant ist, ändert nichts an der uneingeschränkten Geltung des § 8 S. 2 ApoG.

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