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	<title>Medizinrecht online</title>
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	<description>Medizinrecht Hamburg - Rechtsanwalt für Arztrecht und Medizinrecht</description>
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		<title>&#220;ber&#246;rtliche Gemeinschaftspraxis -&#220;BAG- &#196;rzterecht</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Sep 2010 12:42:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sönke Höft</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ärzterecht]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
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		<category><![CDATA[Krankenhäuser]]></category>
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		<category><![CDATA[ÜBAG]]></category>
		<category><![CDATA[Überörtliche Gemeinschaftspraxis]]></category>
		<category><![CDATA[Zuweisungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Neben der traditionellen Berufsaus&#252;bungsgemeinschaft (BAG) werden immer mehr &#252;ber&#246;rtliche Berufsaus&#252;bungsgemeinschaften (&#220;BAG) gegr&#252;ndet.
W&#228;hrend sich bei der BAG noch alle &#196;rzte an einem Ort f&#252;r die Aus&#252;bung ihrer &#228;rztlichen T&#228;tigkeit zusammen eingefunden haben, bleiben die &#196;rzte bei der &#220;BAG an ihrem bisherigen Ort des Wirkens t&#228;tig. Sie k&#246;nnen aber trotzdem die Vorteile einer Zusammenarbeit nutzen.
Interessant sind auch fach&#252;bergreifende [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Neben der traditionellen Berufsaus&#252;bungsgemeinschaft (BAG) werden immer mehr &#252;ber&#246;rtliche Berufsaus&#252;bungsgemeinschaften (&#220;BAG) gegr&#252;ndet.</p>
<p>W&#228;hrend sich bei der BAG noch alle &#196;rzte an einem Ort f&#252;r die Aus&#252;bung ihrer &#228;rztlichen T&#228;tigkeit zusammen eingefunden haben, bleiben die &#196;rzte bei der &#220;BAG an ihrem bisherigen Ort des Wirkens t&#228;tig. Sie k&#246;nnen aber trotzdem die Vorteile einer Zusammenarbeit nutzen.</p>
<p>Interessant sind auch fach&#252;bergreifende &#220;BAG, die noch h&#246;here Chancen durch besonders gro&#223;e Leistung- und Umsatzvolumen haben.</p>
<p>In enger Zusammenarbeit mit Krankenh&#228;usen gibt es lukrative Gestaltungsoptionen f&#252;r die &#220;BAG.</p>
<p><strong>Vorteile der &#220;BAG:</strong></p>
<ul>
<li>Der Arzt bleibt autonom</li>
<li>Kostspieliger Umzug entf&#228;llt</li>
<li>Synergieeffekte</li>
<li>RLV-Verschmelzung und RLV-Aufschlag m&#246;glich</li>
<li>Verbesserung der Marktposition</li>
<li>Imageverbesserung</li>
<li>Rentabilit&#228;tsverbesserung</li>
<li>Praxiswertsteigerung und Attraktivit&#228;t f&#252;r potentielle Nachfolger</li>
<li>Bessere Verhandlungsposition mit regionalen Versorgern/Krankenh&#228;usern</li>
<li>Bessere Verhandlungsposition beim Einkauf</li>
<li>Entscheidungsfindung vertraglich geregelt und durch Gesellschafterbeschl&#252;sse verbindlich</li>
</ul>
<p>Der auf dem markt tats&#228;chlich erzielbare Wert der <strong>eigenen Praxis</strong> l&#228;sst sich erst durch eine fundierte betriebswirtschaftliche und rechtliche Analyse ermitteln. Die Erfahrung zeigt, dass der Arzt den eigenen Wert seiner Arztpraxis regelm&#228;&#223;ig viel zu niedrig einsch&#228;tzt.</p>
<p>S&#246;nke H&#246;ft</p>
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		</item>
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		<title>Verfassungsm&#228;&#223;igkeit der Praxisgeb&#252;hr</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Sep 2010 05:31:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sönke Höft</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ärzterecht]]></category>
		<category><![CDATA[Praxisgebühr]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsmäßigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Zuzahlung]]></category>

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		<description><![CDATA[BSG, Urteil vom 25.06.2009 &#8211; B 3 KR 3/08 R (LSG Bayern).
Die Praxisgeb&#252;hr ist umstitten, aber verfassungsgem&#228;&#223;.
Das  &#252;ber drei Instanzen gef&#252;hrte Klageverfahren gegen die Erhebung der  Praxisgeb&#252;hr, weil diese verfassungswidrig sei, ist in allen Instanzen gescheitert. Zun&#228;chst hat das Sozialgericht N&#252;rnberg die Klage abgewiesen. Danach hat das Landessozialgericht Bayern in der II Instanz die Berufung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BSG, Urteil vom 25.06.2009 &#8211; B 3 KR 3/08 R (LSG Bayern).</p>
<p>Die <strong>Praxisgeb&#252;hr</strong> ist umstitten, aber verfassungsgem&#228;&#223;.</p>
<p>Das  &#252;ber drei Instanzen gef&#252;hrte Klageverfahren gegen die Erhebung der  Praxisgeb&#252;hr, weil diese verfassungswidrig sei, ist in allen Instanzen gescheitert. Zun&#228;chst hat das Sozialgericht N&#252;rnberg die Klage abgewiesen. Danach hat das Landessozialgericht Bayern in der II Instanz die Berufung zur&#252;ckgewiesen. Da das Landessozialgericht Bayern Revision zugelassen hat, war die Frage der Verfassungsm&#228;&#223;igkeit der Praxisgeb&#252;hr dann von dem Bundessozialgericht zu entscheiden. Dieses hat mit dem Urteil vom 25.06.2009 die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Praxisgeb&#252;hr best&#228;tigt.</p>
<p>Das Urteil beleuchtet alle m&#246;gliche Rechtsgrundlagen f&#252;r ein m&#246;glichen Erstattungsanspruch f&#252;r gezahlte Praxisgeb&#252;hren und die verfassungsm&#228;&#223;igen Aspekte der Zuzahlungsregelung: BSG, Urteil vom 25.06.2009.</p>
<p>S&#246;nke H&#246;ft</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gesellschaftsrecht: Praxisvertrag und Ehescheidung</title>
		<link>http://www.medizinrecht-hamburg.com/2010/08/30/gesellschaftsrecht-praxisvertrag-und-ehescheidung/</link>
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		<pubDate>Mon, 30 Aug 2010 15:28:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sönke Höft</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mediation]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ärzterecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[Arztpraxis]]></category>
		<category><![CDATA[außergerichtliche Streitbeilegung]]></category>
		<category><![CDATA[Ehevertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Zugewinnausgleich]]></category>

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		<description><![CDATA[In Praxisvertr&#228;gen wird das Ausscheiden des Arztes, seine Abfindung und eine m&#246;gliche Nachfolgeregelung meist sehr ausf&#252;hrlich behandelt. Das ist auch richtig so.
Leider fehlt es in vielen Vertr&#228;gen an Regelungen, welche die Arztpraxis vor den Folgen des Konflikts bei einer Ehescheidung sch&#252;tzen.
Im gesetzlichen G&#252;terstand der Zugewinngemeinschaft hat der Ehepartner n&#228;mlich einen Zugewinnausgleichsanspruch. Dieser betr&#228;gt die H&#228;lfte des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Praxisvertr&#228;gen wird das Ausscheiden des Arztes, seine Abfindung und eine m&#246;gliche Nachfolgeregelung meist sehr ausf&#252;hrlich behandelt. Das ist auch richtig so.</p>
<p>Leider fehlt es in vielen Vertr&#228;gen an Regelungen, welche die Arztpraxis vor den Folgen des Konflikts bei einer Ehescheidung sch&#252;tzen.</p>
<p>Im gesetzlichen G&#252;terstand der Zugewinngemeinschaft hat der Ehepartner n&#228;mlich einen Zugewinnausgleichsanspruch. Dieser betr&#228;gt die H&#228;lfte des Wertzuwachses w&#228;hrend der Ehezeit. Ist die Praxis w&#228;hrend der Ehezeit gewachsen und ihr Wert deutlich gestiegen, so hat der Ehepartner einen entsprechenden Ausgleichsanspruch (§ 1378 Abs. 1 BGB).</p>
<p>Da dieser Ausgleichsanspruch sehr hoch sein kann und entsprechende liquide Mittel selten vorhanden sind, w&#228;re ein solcher Ausgleichsanspruch f&#252;r den Arzt existenzgef&#228;hrdend.</p>
<p>Daher lohnt es sich, bei bestehenden Praxisvertr&#228;gen die Regelung bez&#252;glich der Ehescheidung auch im Nachhinein zu &#252;berpr&#252;fen und gegebenenfalls anzupassen.</p>
<p>Ziel sollte es sein, dass alle &#196;rzte bis zu einem bestimmten Termin oder auf Verlangen der anderen &#196;rzte verpflichtet sind, eine entsprechende ehevertragliche Regelung nachzuweisen, nach der die Arztpraxis bzw. die Anteile an der Gesellschaft aus dem m&#246;glichen Zugewinnausgangsanspruch des Ehegatten herausgenommen werden. H&#228;ufig wird daf&#252;r die modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart.</p>
<p>Damit w&#228;re sicher gestellt, dass der Scheidungskonflikt eines Gesellschafters keinen Einfluss auf die Gesellschaft (Arztpraxis) hat. Der Ehegatte h&#228;tte keine weiteren Anspr&#252;che mehr und kann auch keine Aukunftsanspr&#252;che geltend machen, die die &#196;rzte zur Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Zahlen zwingen w&#252;rde.</p>
<p>Kommt ein Gesellschafter derPflicht zur Vorlage eines solchen Vertages nicht nach, k&#246;nnte den anderen Gesellschaftern ein besonderes K&#252;ndigungsrecht gegebenenfalls ohne Abfindung einger&#228;umt werden. Bei Nachbesserung eines Praxisvertrages sollte die Vorlagefrist gro&#223;z&#252;gig bemessen werden.</p>
<p>Dar&#252;berhinaus empfielt sich, in diesem Zuge eine Regelung in den Praxisvertrag aufzunehmen, welche die Konfliktbeilegung zwischen Gesellschaftern regelt. Eine entsprechende au&#223;ergerichtliche Streitbeilegungsklausel, welche z. B. ein Mediationsverfahren vorschreibt, w&#228;re an dieser Stelle wertvoll und hilfreich.</p>
<p>S&#246;nke H&#246;ft</p>
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		</item>
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		<title>Arzt und Insolvenz: Abtretung von Forderungen gegen die &#228;rztliche Verrechnungsstelle</title>
		<link>http://www.medizinrecht-hamburg.com/2010/07/24/arzt-und-insolvenz-abtretung-von-forderungen-gegen-die-aerztliche-verrechnungsstelle/</link>
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		<pubDate>Sat, 24 Jul 2010 06:04:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sönke Höft</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ärzterecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abtretung]]></category>
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		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzverwalter]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütungsansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[§ 35 InsO]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Arzt kann seine Forderungen auf Verg&#252;tung von &#228;rztlichen Leistungen, die er gegen eine &#228;rztliche Verrechnungsstelle hat, abtreten oder verpf&#228;nden. Das gilt nicht f&#252;r die Verg&#252;tung von &#228;rztlichen Leistungen, die nach Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens erbracht werden.
§ 35 Abs. 2 InsO bestimmt: &#8220;&#220;bt der Schuldner eine selbst&#228;ndige T&#228;tigkeit aus oder beabsichtigt er, demn&#228;chst eine solche T&#228;tigkeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Arzt kann seine Forderungen auf Verg&#252;tung von &#228;rztlichen Leistungen, die er gegen eine &#228;rztliche Verrechnungsstelle hat, abtreten oder verpf&#228;nden. Das gilt nicht f&#252;r die Verg&#252;tung von &#228;rztlichen Leistungen, die <strong>nach Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens</strong> erbracht werden.</p>
<blockquote><p><strong>§ 35 Abs. 2 InsO</strong> bestimmt: &#8220;<em>&#220;bt der Schuldner eine selbst&#228;ndige T&#228;tigkeit aus oder beabsichtigt er, demn&#228;chst eine solche T&#228;tigkeit auszu&#252;ben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegen&#252;ber zu erkl&#228;ren, ob Verm&#246;gen aus der selbst&#228;ndigen T&#228;tigkeit zur Insolvenzmasse geh&#246;rt und ob Anspr&#252;che aus dieser T&#228;tigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden k&#246;nnen. (&#8230;)&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Der Insolvenzverwalter darf also bestimmen, wem die Ertr&#228;ge zustehen, die mit dem Fortf&#252;hren der Arztpraxis nach Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens erwirtschaftet werden. F&#252;hrt der Insolvenzverwalter eine ertragreiche Praxis fort, so sollen die Ertr&#228;ge der Insolvenzmasse zur Verf&#252;gung stehen. Wird eine ertragsschwache Praxis fortgef&#252;hrt, die keine positiven Ertr&#228;ge erwirtschaftet, so kann der Insolvenzverwalter diese f&#252;r die Masse verlustbringende Betriebsfortf&#252;hrung auch an den Arzt freigeben.</p>
<p>Dieses Wahlrecht aus § 35 Abs. 2 InsO h&#228;tte der Insolvenzverwalter dann nicht, wenn der Arzt schon vor Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens seine Verg&#252;tungsanspr&#252;che f&#252;r die sp&#228;tere T&#228;tigkeit an einen einzelnen Gl&#228;ubiger wirksam abtreten k&#246;nnte. Dann w&#252;rden n&#228;mlich die Ertr&#228;ge aus der Praxisfortf&#252;hrung durch den Insolvenzverwalter direkt an den einen Gl&#228;ubiger flie&#223;en, an den abgetreten wurde. Der Insolvenzverwalter m&#252;sste die Praxisfortf&#252;hrung finanzieren, ohne die Ertr&#228;ge f&#252;r die Masse zu erhalten. Die eigentlich ertragreiche Praxisfortf&#252;hrung w&#228;re dann f&#252;r die Masse sinnlos. Sie w&#252;rde nur einem einzigen Gl&#228;ubiger n&#252;tzen.</p>
<p>Diese seit einem Urteil des BGH vom 11.05.2006 begr&#252;ndete Rechtsprechung des BGH hat der BGH j&#252;ngst mit Beschluss vom 18.02.2010 &#8211; Az. XI ZR 61/09 -  best&#228;tigt und damit klar gestellt, dass der BGH an dieser Rechtsprechung festhalten will.</p>
<p>Weildie oben beschriebene Folge nicht gewollt ist und alle gl&#228;ubiger gleich zu behandeln sind, sind entsprechende Vorausverf&#252;gungen des Arztes/Schuldners weiterhin unwirksam.</p>
<p>S&#246;nke H&#246;ft</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Hausarztvertr&#228;ge § 73b SGB V &#8211; &#8220;HZV&#8221;</title>
		<link>http://www.medizinrecht-hamburg.com/2010/07/22/hausarztvertraege-73b-sgb-v-hzv/</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Jul 2010 20:59:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sönke Höft</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kassenarztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ärzterecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[betriebswirtschaftliche Analyse]]></category>
		<category><![CDATA[Hausarztvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Hausarztverträge]]></category>
		<category><![CDATA[hausarztzentriert]]></category>
		<category><![CDATA[HZV]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 73b SGB V]]></category>

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		<description><![CDATA[Die hausarztzentrierte Versorgung ist in § 73b SGB V geregelt. Danach haben die Krankenkassen ihren Versicherten eine besondere haus&#228;rztliche Versorgung anzubieten (HZV). Das gesundheitspolitische Vertragsinstrument der Hausarztvertr&#228;ge ist weiterhin sehr umstritten.
Nur &#196;rzte, die bestimmte qualit&#228;tssichernde Ma&#223;nahmen und Fortbildungen einhalten, d&#252;rfen an einer hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen.
F&#252;r die Patienten ist die hausaraztzentrierte Versorung freiwillig. Sie verpflichten sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die hausarztzentrierte Versorgung ist in § 73b SGB V geregelt. Danach haben die Krankenkassen ihren Versicherten eine besondere haus&#228;rztliche Versorgung anzubieten (HZV). Das gesundheitspolitische Vertragsinstrument der Hausarztvertr&#228;ge ist weiterhin sehr umstritten.</p>
<p>Nur &#196;rzte, die bestimmte qualit&#228;tssichernde Ma&#223;nahmen und Fortbildungen einhalten, d&#252;rfen an einer hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen.</p>
<p>F&#252;r die Patienten ist die hausaraztzentrierte Versorung freiwillig. Sie verpflichten sich dabei f&#252;r ein Jahr, nur einen von ihnen aus dem Kreis der Haus&#228;rzte gem&#228;&#223; HZV gew&#228;hlten Hausarzt in Anspruch zu nehmen. Fach&#228;rztliche Leistungen werden nur auf dessen &#220;berweisung hin in Anspruch genommen. Ausnahmen gelten lediglich f&#252;r Augen&#228;rzte, Frauen&#228;rzte und f&#252;r die direkte Inanspruchnahme eines Kinderarztes.</p>
<p>Aus Sicht des Arztes positive Effekte bei der Teilnahme an der HZV denkbar:</p>
<ul>
<li>Die Abrechnung ist vereinfacht</li>
<li>Leistungsmengenbeschr&#228;nkungen entfallen, dadurch ist mehr Verdienst m&#246;glich.</li>
<li>Die Verg&#252;tungssystematik ist einfacher und planbarer</li>
<li>Die Fortbildung ist aufgrund der genauen Vorgaben relativ verschult und umfangreich. Das bringt hoffentlich eine gute Qualit&#228;t der &#228;rztlichen Versorgung mit sich.</li>
</ul>
<p>Die einschl&#228;gigen Nachteile sind:</p>
<ul>
<li>Durch die umfassenden Leitlinien und Vorgaben ist die Behandlungsfreiheit des Arztes eingeschr&#228;nkt.</li>
<li>Die strengen Vorgaben hinsichtlich der apparativen Ausstattung und der Praxissoftware, die abweichenden Behandlungsregelungen und die Vorgaben zum Service sind vergleichsweise umfangreich.</li>
</ul>
<p>Der Arzt wird sich entscheiden, ob er sich durch die Teilnahme an der HZV einen wirtschaftlichen Erfolg verspricht oder ob eine fundierte betriebswirtschaftliche Analyse der Praxisabl&#228;ufe mehr Erfolg verspricht.</p>
<p>S&#246;nke H&#246;ft</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Selbst&#228;ndiges Beweisverfahren im Arzthaftungsprozess</title>
		<link>http://www.medizinrecht-hamburg.com/2010/07/14/selbstaendiges-beweisverfahren-im-arzthaftungsprozess/</link>
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		<pubDate>Wed, 14 Jul 2010 14:01:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sönke Höft</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftungsprozess]]></category>
		<category><![CDATA[Ausforschungsbeweis]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisthemen]]></category>
		<category><![CDATA[Fehlverhalten]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[selbständiges Beweisverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[selbstständiges Beweisverfahren]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Rahmen eines selbst&#228;ndigen Beweisverfahrens ist auf der Arztseite genau zu pr&#252;fen, welche Fragen der Antragsteller gestellt hat.  Meist gibt es gute Argumente f&#252;r die Ablehnung des selbst&#228;ndigen Beweisverfahrens.
Gerne scheitern die selbst&#228;ndigen Beweisverfahren zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses.  Grund ist, dass die zul&#228;ssigen Beweisthemen des selbst&#228;ndigen Beweisverfahrens ausschlie&#223;lich in § 485 Abs. 2 Nr. 1 &#8211; 3 ZPO [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen eines selbst&#228;ndigen Beweisverfahrens ist auf der Arztseite genau zu pr&#252;fen, welche Fragen der Antragsteller gestellt hat.  Meist gibt es gute Argumente f&#252;r die Ablehnung des selbst&#228;ndigen Beweisverfahrens.</p>
<p>Gerne scheitern die selbst&#228;ndigen Beweisverfahren zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses.  Grund ist, dass die zul&#228;ssigen Beweisthemen des selbst&#228;ndigen Beweisverfahrens ausschlie&#223;lich in § 485 Abs. 2 Nr. 1 &#8211; 3 ZPO genannt sind. Die von dem Patientenanwalt gestellten Beweisfragen werden dennoch in unzul&#228;ssiger Weise zu weit gefasst. Am liebsten m&#246;chte der Patient n&#228;mlich alle Tatsachen- und Rechtsfragen, die aus Anlass eines gegen den Arzt zu f&#252;hrenden Arzthaftungsrechtsstreit von Bedeutung sein k&#246;nnen, im selbst&#228;ndigen Beweisverfahren vorab kl&#228;ren lassen. Das ist in dem selbst&#228;ndigen Beweisverfahren jedoch nicht m&#246;glich. Im Rahmen des selbst&#228;ndigen Beweisverfahrens kann nur</p>
<ul>
<li>der Zustand der verletzten Person,</li>
<li>die f&#252;r den Zustand ma&#223;geblichen Gr&#252;nde und</li>
<li>die Wege zur Beseitigung des Schadens festgestellt werden.</li>
</ul>
<p>F&#252;r die Vorbereitung des Arzthaftpflichtprozesses sollen &#252;ber die tats&#228;chlichen Feststellungen hinaus aus Sicht des Patienten auch die rechtlichen Fragen gekl&#228;rt werden:</p>
<ul>
<li>Verschulden des Arztes,</li>
<li>Kausalit&#228;t der Verletzung f&#252;r den geltend gemachten Schaden,</li>
</ul>
<p>Dabei handelt es sich jedoch um Rechtsfragen, die in einem Hauptsacheverfahren zu kl&#228;ren sind. Die Fragen, ob dem Arzt ein Fehlverhalten als pflichtwidrig anzulasten ist und ob dieses f&#252;r die Gesundheitsbeeintr&#228;chtigung urs&#228;chlich ist, k&#246;nnen nicht vorab gekl&#228;rt werden.</p>
<p>Dar&#252;ber hinaus gehen zu weit gefassten Fragen in Richtung eines Ausforschungsbeweises und sind auch deshalb ohne einen konkreten Vortrag hinsichtlich eines Behandlungsfehlers oder eines konkreten pflichtwidrigen Fehlverhaltens des Arztes nicht m&#246;glich.</p>
<p>Mit diesen Gr&#252;nden hat sich das OLG D&#252;sseldorf in seiner Entscheidung am 16. M&#228;rz 2009 (Aktenzeichen I-1 W 11/09) ausf&#252;hrlich befasst. Das OLG D&#252;sseldorf hat den Antrag f&#252;r das selbstst&#228;ndige Beweisverfahren in dem genannten Arzthaftungsprozess aus konkreten Erw&#228;gungen abgelehnt.</p>
<p>Daher wird im Rahmen eines selbstst&#228;ndigen Beweisverfahrens auf der Arztseite genau zu pr&#252;fen sein, welche Fragen der Antragsteller gestellt hat, so dass auf Grundlage der zitierten Entscheidung gute Argumente f&#252;r die Ablehnung des selbstst&#228;ndigen Beweisverfahrens gegeben sind.</p>
<p>S&#246;nke H&#246;ft</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Wettbewerbsverbote m&#252;ssen vor dem Eintritt in eine Gesellschaft aufgehoben werden</title>
		<link>http://www.medizinrecht-hamburg.com/2010/06/29/wettbewerbsverbote-muessen-vor-dem-eintritt-in-eine-gesellschaft-aufgehoben-werden/</link>
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		<pubDate>Tue, 29 Jun 2010 13:35:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sönke Höft</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ärzterecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arztpraxis]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Praxis]]></category>
		<category><![CDATA[Satzung]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsverbot]]></category>

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		<description><![CDATA[Will ein Arzt/Gesellschafter in eine bestehende GmbH eintreten, so soll er sich dringend vor dem Eintritt in die Gesellschaft um ein m&#246;glicherweise bestehendes, in der GmbH-Satzung verankertes, Wettbewerbsverbot k&#252;mmern.
Nach dem Eintritt eines Gesellschafters in die Gesellschaft gilt das satzungsm&#228;&#223;ige  Wettbewerbsverbot auch f&#252;r den neu eingetretenen Gesellschafter. Es sollte daher zusammen mit dem Erwerb der Beteiligung an der Gesellschaft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Will ein Arzt/Gesellschafter in eine bestehende GmbH eintreten, so soll er sich dringend <span style="text-decoration: underline;">vor dem Eintritt in die Gesellschaft</span> um ein m&#246;glicherweise bestehendes, in der GmbH-Satzung verankertes, Wettbewerbsverbot k&#252;mmern.</p>
<p>Nach dem Eintritt eines Gesellschafters in die Gesellschaft gilt das satzungsm&#228;&#223;ige  Wettbewerbsverbot auch f&#252;r den neu eingetretenen Gesellschafter. Es sollte daher zusammen mit dem Erwerb der Beteiligung an der Gesellschaft die Lockerung oder Aufhebung des Wettbewerbs f&#252;r den neuen Gesellschafter vereinbart werden. </p>
<p>Vers&#228;umt der neue Gesellschafter dies, muss er sich als Gesellschafter selbst um die &#196;nderung des bestehenden Wettbewerbsverbotes k&#252;mmern. Das ist schwieriger und die eigene Verhandlungsposition ist schlecht. Bei der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung &#252;ber die Befreiung von dem bestehenden Wettbewerbsverbot hat der Gesellschafter bei der Abstimmung hier&#252;ber kein Stimmrecht! (§ 47 Abs. 4  Satz 1 GmbHG)</p>
<p>Deshalb ist die Frage des Wettbewerbsverbotes vor dem Eintritt in die Gesellschaft zu regeln. Gelingt dies im Nachhinein nicht, so liegt ein Versto&#223; gegen das vertragliche Wettbewerbsvorbot vor.</p>
<p>S&#246;nke H&#246;ft</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Gesellschaftsrecht: Abfindung des ausscheidenden Arztes und Stuttgarter Verfahren</title>
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		<pubDate>Mon, 28 Jun 2010 13:21:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sönke Höft</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ärzterecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausscheiden eines Gesellschafters]]></category>
		<category><![CDATA[Bewertungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Bewertungsmethode]]></category>
		<category><![CDATA[Ertragswertverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschafter]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH-Satzung]]></category>
		<category><![CDATA[Stuttgarter Verfahren]]></category>

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		<description><![CDATA[In vielen GmbH-Satzungen findet sich noch der Hinweis auf das sogenannte &#8220;Stuttgarter Verfahren&#8221; f&#252;r die Frage der Bewertungsmethode im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters. Mit dem in Kraft tretende des Erbschaftsteuerreformgesetzes am 01.01.2009 ist das &#8220;Stuttgarter Verfahren&#8221; aus dem Bewertungsgesetzt entfernt worden. Es wurde durch ein vereinfachtes Ertragswertverfahren ersetzt.
Daher wird heute die Frage diskutiert, ob [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In vielen GmbH-Satzungen findet sich noch der Hinweis auf das sogenannte &#8220;Stuttgarter Verfahren&#8221; f&#252;r die Frage der Bewertungsmethode im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters. Mit dem in Kraft tretende des Erbschaftsteuerreformgesetzes am 01.01.2009 ist das &#8220;Stuttgarter Verfahren&#8221; aus dem Bewertungsgesetzt entfernt worden. Es wurde durch ein vereinfachtes Ertragswertverfahren ersetzt.</p>
<p>Daher wird heute die Frage diskutiert, ob in solchen F&#228;llen weiterhin das &#8220;Stuttgarter Verfahren&#8221; anzuwenden ist, oder ob die neu in das Bewertungsgesetzt aufgenommene Bewertungsmethode des vereinfachten Ertragswertverfahrens anzuwenden ist.</p>
<p>Die Frage ist noch nicht entschieden. Vieles spricht daf&#252;r, dass an Hand der gesellschaftsvertraglichen Regelung konkret zu unterscheiden ist:</p>
<p>1. Nimmt der Gesellschaftsvertrag allgemein in die Bewertung nach dem Bewertungsgesetzt Bezug, so schadet die Benennung des &#8220;Stuttgarter Verfahrens&#8221; nicht. Bei einer solchen &#8220;Dynamischen Verweisung&#8221;  in dem Gesellschaftsvertrag ist die jeweils aktuelle Bewertungsregelung nach dem Bewertungssetzt anwendbar.</p>
<p>2. Nimmt die Satzung ausdr&#252;cklich auf das &#8220;Stuttgarter Verfahren&#8221; Bezug und bezieht sich auch inhaltlich auf dessen Methodik, so ist trotz der Gesetzes&#228;nderung auch weiterhin die Abfindung nach der alten Methode des Stuttgarter Verfahrens zu ermitteln, wie sie im Bewertungsgesetzt bis zum 31.12.2008 galt.</p>
<p>Die Gesellschaftsvertr&#228;ge der Praxis sollten also in Bezug auf die vereinbarte Abfindung an die ge&#228;nderte Gesetzeslage angepasst werden.</p>
<p>S&#246;nke H&#246;ft</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Arzthaftung: Zur Frage der Haftung des zum Notfalldienst verpflichteten niedergelassenen Arztes, an dessen Stelle ein anderer Arzt t&#228;tig wird</title>
		<link>http://www.medizinrecht-hamburg.com/2010/05/07/arzthaftung-zur-frage-der-haftung-des-zum-notfalldienst-verpflichteten-niedergelassenen-arztes-an-dessen-stelle-ein-anderer-arzt-taetig-wird/</link>
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		<pubDate>Fri, 07 May 2010 08:52:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Karsten Klug</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ärzterecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Entlastungsbeweis]]></category>
		<category><![CDATA[kassenärztliche Vereinigung]]></category>
		<category><![CDATA[Notfalldienst]]></category>
		<category><![CDATA[Verrichtungsgehilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Vertretung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 831 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[(BGH, Urteil vom 10.03.2009 – VI ZR 39/08)
In dem zu entscheidenden Fall hatten die Mitglieder einer Gemeinschaftspraxis auf ihrem Anrufbeantworter einen Hinweis auf den &#228;rztlichen Notdienst (Beklagter zu 1)), mit dem eine entsprechende Vereinbarung zur &#220;bernahme des Notdienstes bestand. Eine Patientin (sp&#228;tere Kl&#228;gerin) rief zun&#228;chst in der Gemeinschaftspraxis und sodann den dort erw&#228;hnten &#228;rztlichen Notdienst [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>(BGH, Urteil vom 10.03.2009 – VI ZR 39/08)<br />
In dem zu entscheidenden Fall hatten die Mitglieder einer Gemeinschaftspraxis auf ihrem Anrufbeantworter einen Hinweis auf den &#228;rztlichen Notdienst (Beklagter zu 1)), mit dem eine entsprechende Vereinbarung zur &#220;bernahme des Notdienstes bestand. Eine Patientin (sp&#228;tere Kl&#228;gerin) rief zun&#228;chst in der Gemeinschaftspraxis und sodann den dort erw&#228;hnten &#228;rztlichen Notdienst an, da der Ehemann an starken Schmerzen litt. Der Beklagte zu 1), der den &#228;rztlichen Notdienst durchf&#252;hrte, suchte den Patienten auf, behandelte ihn mit Buscopan und MCP. Sowohl das Rezept als auch der Notfall- / Vertretungsschein wiesen den Stempel der Gemeinschaftspraxis auf. Am Nachmittag des Folgetages erlitt der Patient einen Herzinfarkt an dessen Folgen er verstarb. Die Kl&#228;ger machten sowohl die Gemeinschaftspraxis (Beklagten zu 2 und 3)) als auch den Vertreter (Beklagten zu 1)) haftbar und machten Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend.</p>
<p>Die Gemeinschaftspraxis hatte die Leistungen des &#228;rztlichen Notdienstes als Praxisleistungen gegen&#252;ber der kassen&#228;rztlichen Vereinigung abgerechnet und dem Beklagten zu 1) ein Honorar bezahlt. Vor dem LG hatte die Klage gegen alle 3 Erfolg. Das OLG hatte die Klage gegen die Gemeinschaftspraxis zur&#252;ckgewiesen. Der BGH hat zur weiteren Sachverhaltsaufkl&#228;rung den Rechtsstreit zur&#252;ck verwiesen.</p>
<p>Nach Ansicht der BGH – Richter k&#228;me eine Haftung der Gemeinschaftspraxis sehr wohl aus § 831 BGB – Haftung f&#252;r den Verrichtungsgehilfen – in Betracht. Eine rechtsgesch&#228;ftliche Vertretung sei nicht Voraussetzung f&#252;r einen Verrichtungsgehilfen. Vielmehr sind tats&#228;chliche Handlungen f&#252;r die Annahme eines Verrichtungsgehilfen ebenso ausreichend. Der BGH machte in der Entscheidung deutlich, dass das per Definition vorausgesetzte Weisungsrecht nicht bis ins Einzelne zu gelten brauche. Verrichtungsgehilfe k&#246;nne auch jemand sein, der aufgrund eigener Sachkunde und Erfahrung zu handeln hat. Entscheidend sei allein, dass die Handlung in einer organisatorisch abh&#228;ngigen Stellung vorgenommen werde. Ausreichend sei, wenn der Gesch&#228;ftsherr dem Gehilfen die Arbeit entziehen bzw. beschr&#228;nken k&#246;nne, sowie Zeit und Umfang der T&#228;tigkeit bestimmen k&#246;nne. F&#252;r die Frage der Abh&#228;ngigkeit komme es auf die konkreten Bedingungen an, unter denen die schadenstiftende T&#228;tigkeit geleistet wurde. Die Entscheidung musste an das zust&#228;ndige Berufungsgericht zur&#252;ck verwiesen werden, damit dieses Feststellungen zu dem Punkt trifft, ob die Beklagten zu 2 und 3 tats&#228;chlich mit dem Beklagten zu 1) nicht weiter gesprochen haben, sondern die Organisation allein &#252;ber die kassen&#228;rztliche Vereinigung erfolgt ist. Zudem w&#228;re in dem Falle, in dem feststehe, dass der Beklagte zu 1) Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 2) und 3) ist, ob die Beklagten zu 2) und 3) sodann den ihnen obliegenden Entlastungsbeweis gef&#252;hrt haben (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB). Aber auch diese Tatsachen sind durch das Berufungsgericht noch nicht hinreichend festgestellt worden, so dass der Rechtsstreit zur&#252;ck zu verweisen war.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Medizinrecht: CE-Kennzeichnung f&#252;r Fertigspritzen?</title>
		<link>http://www.medizinrecht-hamburg.com/2010/05/06/medizinrecht-ce-kennzeichnung-fuer-fertigspritzen/</link>
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		<pubDate>Thu, 06 May 2010 09:42:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Karsten Klug</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medizinprodukterecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ärzterecht]]></category>
		<category><![CDATA[CE-Kennzeichen]]></category>
		<category><![CDATA[Individual-Rezeptur]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinprodukt]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[MPG]]></category>
		<category><![CDATA[Spritzen]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil des BGH vom 09.07.2009]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat in einer Entscheidung vom 09.07.2009 festgestellt, dass Fertigspritzen mit Hyalurons&#228;ure-Natrium bei Gelenkerkrankung Medizinprodukte sind. Medizinprodukte, die dem § 3 Nr. 1 a Medizinproduktegesetz (MPG) unterliegen sind nach § 6 Abs. I Satz 1 MPG mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen. Das Bewerben oder in den Verkehr bringen solcher Produkte stellt einen Versto&#223; gegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat in einer Entscheidung vom 09.07.2009 festgestellt, dass Fertigspritzen mit Hyalurons&#228;ure-Natrium bei Gelenkerkrankung Medizinprodukte sind. Medizinprodukte, die dem § 3 Nr. 1 a Medizinproduktegesetz (MPG) unterliegen sind nach § 6 Abs. I Satz 1 MPG mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen. Das Bewerben oder in den Verkehr bringen solcher Produkte stellt einen Versto&#223; gegen § 4 Nr. 11 UWG dar. Das Interessante ist, dass das Gericht Spritzen als Medizinprodukte eingestuft hat. Medizinprodukte sind solche, die durch eine Krankheit bedingte Schmerzen der Patienten lindern und das Fortschreiten der Krankheit verhindern sollen, diese Wirkung aber weder pharmakologisch noch immunologisch noch metabolisch erzielen, sondern auf physikalischen Wege. Nun kann man nicht sagen, dass alle Spritzen dem MPG unterfallen. Nat&#252;rlich k&#246;nnen sie auch dem Arzneimittelgesetz unterfallen.</p>
<p>§ 6 Abs. I Satz 1 MPG enth&#228;lt das grunds&#228;tzliche Verbot des Inverkehrbringens von Medizinprodukten ohne CE-Kennzeichnung. Nach Ansicht des BGH stellt der § 6 Abs. I Satz 1 MPG eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Das bedeutet, dass wer gegen die aus dem MPG folgende Kennzeichnungspflicht verst&#246;&#223;t, automatisch wettbewerbswidrig handelt.</p>
<p>In dem konkreten Fall hat der BGH allerdings eine Ausnahme f&#252;r den Anwendungsfall gesehen, in dem eine Individual-Rezeptur f&#252;r den einzelnen Patienten vorliegt. Sofern eine solche Individual-Rezeptur vorliege, ben&#246;tige der Apotheker bei der Abgabe keine CE-Kennzeichnung. Richtigerweise erkannte das Gericht, dass CE-Kennzeichnungen dann nicht aufgebracht werden m&#252;ssen, wenn die Produkte f&#252;r einzelne Personen bestimmt seien und deshalb nicht frei verkehrsf&#228;hig sind. Sofern die Spritzen also aufgrund schriftlicher Verordnung des Arztes zur ausschlie&#223;lichen Anwendung im jeweiligen Rezept namentlich bekannte Personen abgegeben werden, muss keine CE-Kennzeichnung vorliegen.</p>
]]></content:encoded>
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