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	<title>Medizinrecht online</title>
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	<description>Medizinrecht Hamburg - Rechtsanwalt für Arztrecht und Medizinrecht</description>
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		<title>Medizinrecht: Arzthaftungsrecht: Die misslungene Schönheitsoperation</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Nov 2011 15:14:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Karsten Klug</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einwilligung]]></category>
		<category><![CDATA[Fett abgesaugt]]></category>
		<category><![CDATA[Gewaltopferentschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[misslungene Schönheitsoperation]]></category>
		<category><![CDATA[OEG]]></category>

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		<description><![CDATA[Anspruch auf Gewährung von Gewaltopferentschädigung nach misslungener Schönheitsoperation
BSG, 29.04.2010, B 9 VG 1/09 R
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass nach einer misslungenen Schönheitsoperation die Möglichkeit besteht, Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zu erhalten. Dies greift grundsätzlich, wenn infolge eines Angriffes gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen ausgeglichen werden sollen. Das BSG stellte fest, dass ein Patient zum Gewaltopfer i.S.d. OEG wird, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Anspruch auf Gewährung von Gewaltopferentschädigung nach misslungener Schönheitsoperation</p>
<p>BSG, 29.04.2010, B 9 VG 1/09 R</p>
<p>Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass nach einer misslungenen Schönheitsoperation die Möglichkeit besteht, Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zu erhalten. Dies greift grundsätzlich, wenn infolge eines Angriffes gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen ausgeglichen werden sollen. Das BSG stellte fest, dass ein Patient zum Gewaltopfer i.S.d. OEG wird, wenn ein als vorsätzliche Körperverletzung strafbarer ärztlicher Eingriff aus Sicht eines verständigen objektiven Dritten in keiner Weise dem Wohl des Patienten dient.</p>
<p>Vorliegend hatte ein Arzt eine Frau zweimal operiert: Einmal wurde Fett abgesaugt, das zweite Mal sollte eine Fettschürze korrigiert werden und weiteres Fett abgesaugt werden. Die Patientin litt an erheblichem Übergewicht, Herzschwäche, Bluthochdruck und einer Lungenschwäche. Obwohl sie den Arzt auf all das hinwies, unterließ er seine ärztliche Pflicht, sie über die massiven Risiken, die sogar den Tod beinhalteten, aufzuklären. Nach den Operationen kam es zu erheblichen Gesundheitsproblemen der Patientin.</p>
<p>Nach Rechtsprechung des BGH ist ein ärztlicher Eingriff ohne wirksame Einwilligung eine Körperverletzung i.S.v. § 223 StGB. Erforderlich für die Wirksamkeit ist, dass der Patient über Eingriff, Verlauf, Erfolgsaussichten und Risiken aufgeklärt wird. Vorliegend wurde weder ein Aufklärungsgespräch noch eine Einwilligung dokumentiert; der Arzt fürchtete, bei entsprechender Aufklärung würde die Patientin den Eingriff ablehnen und er damit Gewinn verlieren. Der Arzt wurde wegen  gefährlicher Körperverletzung verurteilt.</p>
<p>Von der Gegenseite, dem Land Nordrhein-Westfalen bzw. letztinstanzlich der BRD, wurde geltend gemacht, das OEG bezwecke ausschließlich die Entschädigung von Kriminalitätsopfern. Ein Arztfehler sei von diesem Schutzzweck nicht erfasst, außerdem fehle eine feindselige Willensrichtung. Dagegen stellte das Bundessozialgericht nun fest, dass für den Eingriff zwar kein Widerstand überwunden werden musste, allerdings habe der Arzt sich diese widerstandsfreie Situation nur verschaffen können, weil er über Risiken der Operation getäuscht habe. Die nach § 1 Abs. 1 OEG erforderliche Feindseligkeit meine eine Rechtsfeindlichkeit und werde durch das Strafgesetz bestimmt; feindselig seien alle dem § 223 StGB zuzuordnenden strafbewehrten Handlungen. Insbesondere könne auch nicht nur von dem zwischen Arzt und Patient bestehenden Vertrauensverhältnis auf das Nichtvorhandensein einer feindseligen Willensrichtung geschlossen werden.</p>
<p>Des Weiteren merkt das Gericht an, dass es nicht zu der von der Gegenseite bemängelten Ausuferung der Einstufung einwilligungsloser Heileingriffe als Fälle des OEG kommen würde. Denn damit ein solcher Eingriff zu einer Gewalttat und der Patient zu einem Gewaltopfer wird, ist eben Voraussetzung, dass der verständige Dritte sieht, dass der Eingriff nicht dem Wohle des Patienten dient. Dies ist gerade gegeben, wenn ärztliche finanzielle Interessen die gesundheitlichen Belange des Patienten weit in den Hintergrund drängen.</p>
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		<title>Medizinrecht: Arzthaftungsrecht: Pflicht zur Beachtung von zufälligen Untersuchungsergebnissen</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Nov 2011 14:49:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Karsten Klug</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abgrenzung]]></category>
		<category><![CDATA[Anästhesist]]></category>
		<category><![CDATA[Befunderhebungsfehler]]></category>
		<category><![CDATA[Diagnoseirrtum]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zufallsfunde]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH, 21.12.2010, VI ZR 284/09
Der BGH hat entschieden, dass auch diagnostische „Zufallsfunde“ von Ärzten bei der Behandlung zu beachten sind.
Vorliegend klagte der Ehemann der verstorbenen Patientin. Sie war im vom Beklagten getragenen Krankenhaus zwecks einer Meniskusoperation aufgenommen worden. Im Rahmen einer anästhetischen Untersuchung erhielt der Anästhesist ein Röntgenbild der Lunge. Bei der ihm allein obliegenden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>BGH, 21.12.2010, VI ZR 284/09</strong></p>
<p>Der BGH hat entschieden, dass auch diagnostische „Zufallsfunde“ von Ärzten bei der Behandlung zu beachten sind.<br />
Vorliegend klagte der Ehemann der verstorbenen Patientin. Sie war im vom Beklagten getragenen Krankenhaus zwecks einer Meniskusoperation aufgenommen worden. Im Rahmen einer anästhetischen Untersuchung erhielt der Anästhesist ein Röntgenbild der Lunge. Bei der ihm allein obliegenden Auswertung stellte er keine der Anästhesie entgegenstehenden Umstände fest. Eine 2 cm messende sog. Verdichtungszone in der rechten Lunge bemerkte er nicht. Nach der Operation wurde bei der Patientin ein Jahr später ein Adenokarzinom im rechten Lungenflügel festgestellt, an dessen Folgen sie zweieinhalb Jahre später verstarb. Wäre das Karzinom rechtzeitig festgestellt worden, hätte es bereits vor der Metastasierung entfernt werden können.</p>
<p>Das Gericht stellt zum einen fest, eine Röntgenaufnahme sei aufgrund der Strahlenbelastung ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Eine Einwilligung in diesen Eingriff werde vom Patienten nur unter der Voraussetzung erteilt, dass die Aufnahme sach- und fachgerecht befundet wird. Die beklagtenseitige Annahme, ein Anästhesist habe eine Röntgenaufnahme nur auf anästhesierelevante Auffälligkeiten zu untersuchen, sei unzutreffend. Gerade wenn kein weiterer Arzt die Aufnahme befundet, hat auch ein Anästhesist sie genauestens zu untersuchen. Laut den hinzugezogenen Sachverständigen war die im oberen Größenbereich liegende Verdunklung auch für den Anästhesisten als krankhaft, zumindest aber als kontrollbedürftig zu erkennen gewesen.<br />
Des Weiteren müsse nach ärztlichem Standard eine Aufnahme bei Vorliegen entsprechender Verdachsmomente sachgerecht befundet werden, selbst wenn die Anfertigung nicht medizinisch geboten war. Der Arzt muss alle sich auch zufällig ergebenden Auffälligkeiten unter Einhaltung der berufsspezifischen Sorgfalt zur Kenntnis nehmen und ggf. Maßnahmen veranlassen.<br />
Zur Abgrenzung des Befunderhebungsfehlers vom Diagnoseirrtum fügte das Gericht an, ersterer sei gegeben, wenn die Erhebung gebotener Befunde unterlassen wird. Ein Diagnoseirrtum dagegen sei die Falschinterpretation erhobener Befunde. Vorliegend lag ein Diagnosefehler vor, dieser wird aber nicht allein deswegen zu einem Befunderhebungsfehler, dass bei korrekter Diagnostizierung weitere Befunde zu erheben gewesen wären. Ein Diagnosefehler stelle nur dann einen „groben“ Fehler dar (der zu einer oft prozessentscheidenden Beweislastumkehr führt), wenn es sich um einen „fundamentalen Irrtum“ handele.<br />
Der BGH stärkt mit dieser Entscheidung erneut die Rechte des Patienten. Ein Patient muss sich, auch und gerade in Anbetracht des hohen Vertrauens das Ärzte genießen, darauf verlassen können, dass ein Arzt nicht scheuklappenartig seine tägliche Routine abarbeitet, sondern das gesamte Wohl des individuellen Patienten beachtet und seine in der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten unabhängig von einer späteren Spezialisierung anwendet. „Oberstes Gebot und Richtschnur“ jeden ärztlichen Handelns ist und bleibt das Wohl des Patienten.</p>
<p>Medizinrecht in Hamburg</p>
<p>Karsten Klug<br />
Rechtsanwalt</p>
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		<item>
		<title>Medizinrecht: Ärzterecht: Vertragsbeziehung bei ambulanten Pflegeleistungen</title>
		<link>http://www.medizinrecht-hamburg.com/2011/10/11/medizinrecht-arzterecht-vertragsbeziehung-bei-ambulanten-pflegeleistungen/</link>
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		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 08:49:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Karsten Klug</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kassenarztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenhausrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ärzterecht]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[ambulante Pflegeleistungen]]></category>
		<category><![CDATA[Dienste höherer Art]]></category>
		<category><![CDATA[Gebote von Treu und Glauben]]></category>
		<category><![CDATA[Inhaltskontrolle]]></category>
		<category><![CDATA[jederzeitige Kündigungsmöglichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[unangemessen benachteiligt]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsbeziehungen]]></category>
		<category><![CDATA[zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 120 SGB XI]]></category>
		<category><![CDATA[§ 307 BGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 621 Nr. 5 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil des BGH vom 09.06.2011, III ZR 203/10
In der zuvor zitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof folgende Feststellungen getroffen:

Bei einem Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen, die als Sachleistungen gegenüber der Pflegeversicherung abgerechnet werden, ist die Vergütung nicht im Sinne des § 621 BGB nach Zeitabschnitten bemessen.
Der Vertrag eines nach den Bestimmungen des SGB XI Pflegebedürftigen mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Urteil des BGH vom 09.06.2011, III ZR 203/10</strong></p>
<p>In der zuvor zitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof folgende Feststellungen getroffen:</p>
<ol>
<li><strong>Bei einem Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen, die als Sachleistungen gegenüber der Pflegeversicherung abgerechnet werden, ist die Vergütung nicht im Sinne des § 621 BGB nach Zeitabschnitten bemessen.</strong></li>
<li><strong>Der Vertrag eines nach den Bestimmungen des SGB XI Pflegebedürftigen mit einer zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung über ambulante pflegerische Leistungen ist ein Vertrag über Dienste höherer Art.</strong></li>
<li><strong>§ 120 Abs. 2 Satz 2 SGB XI regelt die Kündigung eines Vertrages über ambulante pflegerische Leistungen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem ersten Pflegeeinsatz, ohne im Übrigen in die bestehenden Kündigungsregelungen des Dienstvertragsrechts einzugreifen.</strong></li>
<li><strong>Die von einem ambulanten Pflegedienst gestellten Geschäftsbedingungen in einem Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen, der Kunde könne den Pflegevertrag mit einem Frist von 14 Tagen ordentlich kündigen, benachteiligt den Pflegebedürftigen unangemessen und ist daher unwirksam. </strong></li>
</ol>
<p>Geklagt hatte eine Trägerin einer zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne der §§ 71 Abs. 1, 72 SGB XI. Aufgrund eines Vertrages gemäß § 132 a Abs. 2 SGB V ist diese auch befugt, Leistungen der häuslichen Krankenpflege mit der Krankenkasse abzurechnen. Beklagte war eine Patientin der Pflegestufe III (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI). Mit dieser bestand ein Pflegevertrag vom 25.07.2007. Nach einem Krankenhausaufenthalt im November 2008 kündigte die Patientin den Pflegevertrag am 28.11.2008 und nahm entsprechend die angebotenen Leistungen der Klägerin nicht entgegen, sondern beauftragte vielmehr einen anderen Pflegedienst. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass das Vertragsverhältnis aufgrund einer vereinbarten Kündigungsfrist von 14 Tagen erst zum 12.12.2008 sein Ende gefunden habe, berechnete zudem der früheren Beklagten für die Zeit vom 27.11.2008 bis 12.12.2008 die Leistungen, die üblicherweise zu erbringen gewesen wären, ohne Ansatz von Fahrtkosten.</p>
<p>In der Nummer 6 des Vertrages heißt es:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Der Vertrag endet mit Kündigung oder Tod des Kunden. Bei vorübergehendem stationärem Aufenthalt (Kurzzeitpflege, Krankenhaus, Rehabilitationseinrichtung etc.) ruht der Vertrag. Der Kunde kann diesen Vertrag in den ersten zwei Wochen ab Aushändigung eines schriftlichen Exemplares hinsichtlich der Pflegeversicherungsleistungen jederzeit ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen. Danach bzw. ansonsten kann der Kunde den Pflegevertrag mit einer Frist von 14 Tagen ordentlich kündigen. Hinsichtlich vereinbarter Leistungen der Krankenpflege (§ 37 SGB V) gilt, dass der Kunde den Vertrag jederzeit gemäß § 627 BGB kündigen kann. Der Pflegedienst kann den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Rechte des Kunden bzw. des Pflegedienstes auf Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.“</em></p>
<p>Der Bundesgerichtshof führt insoweit aus, dass die Begründung des Berufungsgerichts rechtsfehlerfrei gewesen sei. Sofern eine vertragliche Kündigungsregelung in Bezug auf das hier eingegangene Dienstverhältnis nicht existiere, könne dieses jederzeit gekündigt werden, da die Vergütung nicht im Sinne des § 621 BGB nach Zeitabschnitten bemessen sei. Die Klägerin erhält für ihre Tätigkeit, die sie nach dem Vertrag monatlich abrechnet, keinen Monatslohn im Sinne des § 621 Nr. 3 BGB. Vielmehr wird die Tätigkeit, wie auch die von ihr vorgelegten Abrechnungen vom 01.12.2008 über Monat November 2008 erbrachte Leistungen der Pflegeversicherung, Krankenversicherung zeigen, nac<strong>h bestimmten Leistungen und Leistungskomplexen vergütet</strong>, die sich für die Pflegebedürftigkeit auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI erbracht hat. Die Regelungen des § 621 BGB (auch die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit der Nr. 5) sind dispositiv und durch Vereinbarung der Parteien können diese somit abbedungen werden. Geschieht dies, wie in dem hier zugrundeliegenden Rechtsstreit auch, so unterliegen diese Klauseln der <strong>Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB</strong>.</p>
<p>Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Bestimmung und Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders <strong>entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt</strong>. Gemäß dem Absatz 2 dieser Vorschrift, ist eine unangemessene Benachteiligung nur dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist.</p>
<p>Auch insoweit folgte der Bundesgerichtshof in seiner Begründung der Ansicht und Argumentation des Berufungsgerichts. Bereits das Berufungsgericht hatte in der 14-tägigen Kündigungsfrist eine erhebliche Abweichung von der jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit gemäß § 621 Nr. 5 BGB gesehen. Insbesondere in Bezug auf das Vertragsverhältnis zu einer Schwerstpflegebedürftigen sei dies mit Nachteilen verbunden, die ein erhebliches Gewicht haben. Das Gericht erklärte weiter, dass selbst dann, wenn die Pflege dauerhaft gewährleistet werden müsste, doch die besondere Pflege in den Bereichen der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität aufgrund eines besonderen Vertrauens übertragen werden. Es sei insoweit entscheidend, dass der Pflegebedürftige, der sich nach Maßgabe des § 37 SGB XI mit Hilfe von Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung selbst beschaffen könne, sich einer entsprechend zugelassenen Pflegeeinrichtung anvertraut, die ihre pflegerischen Leistungen nach § 71 Abs. 1 SGB XI unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft zu erbringen hat.</p>
<p>Auch bestätigte das der Bundesgerichtshof, dass es sich bei den von der Klägerin übernommenen Verrichtungen als Dienste höherer Art im Sinne der Bestimmungen des § 627 Abs. 1 BGB handelt. Nach Auffassung der Richter des Bundesgerichtshofes werde die Vertrauensstellung der Dienstverpflichteten, wie sie für die Anwendung des § 627 BGB typisch sei, dadurch bestätigt, dass auch der Krankenpfleger als Angehöriger eines Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, einer Schweigepflicht unterliegt, der in Verletzung nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Strafe bedroht ist. Ebenso wenig wie beim Arzt ist es für die Qualifizierung einer Leistung als Dienst höherer Art von Bedeutung, ob der Berufsträger sie selbst vornimmt oder ob er sie im Rahmen seiner Berufspflichten durch einen Helfer oder unter seiner Verantwortung durch einen Helfer vornehmen lasse.</p>
<p>Schließlich ergäbe sich auch keine andere Beurteilung aus der Bestimmung des § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB XI, nach der der Pflegebedürftige den Pflegevertrag innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Pflegeeinsatz ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen kann. § 120 Abs. 1 SGB XI lässt die allgemein geltenden Vorschriften des Dienstvertragsrechts (insbesondere § 621 Nr. 5 BGB) unberührt.</p>
<p>Insofern kam der Bundesgerichtshof dann zu dem entsprechenden Ergebnis, dass die Abbedingung der jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit für den Pflegebedürftigen, der sein Vertrauen in die Tätigkeit des Pflegedienstes verloren habe, eine unangemessene Benachteiligung seiner Interessen zu sehen ist. Der Klägerin stand insofern keine weitere Vergütung gegen den Beklagten zu.</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Damit ist klargestellt, dass nur bei wirklich trifftigen Gründen, die über den Interessen des Pflegebedürftigen liegen, eine längere Kündigungsfrist (wie z.B. hier von 14 &#8211; Tagen) statthaft ist. Insofern ist bei der Gestaltung der Pflegeverträge Vorsicht geboten. Alte Verträge sollten ggf. an diesen Stellen überarbeitet werden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Medizinrecht: Arzthaftungsrecht: Die hypothetische Einwilligung und der Entscheidungskonflikt</title>
		<link>http://www.medizinrecht-hamburg.com/2011/10/10/medizinrecht-arzthaftungsrecht-die-hypothetische-einwilligung-und-der-entscheidungskonflikt/</link>
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		<pubDate>Mon, 10 Oct 2011 17:25:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Karsten Klug</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ärzterecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftung]]></category>
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		<category><![CDATA[Sehverschlechterung]]></category>
		<category><![CDATA[Vortrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Entscheidung des OLG Naumburg, Urteil vom 17.02.2011, 1 U 89/10
Der Kläger leidet seit 1989 unter Diabetes mellitus. Im Herbst 2004 kam es bei dem Kläger zu einer allmählichen Sehverschlechterung auf dem rechten Auge, sodass er am 21.12.2004 durch seine Augenärztin an die Augenklinik der Beklagten zu 1) überwiesen wurde. Dort wurde sodann ein Loch der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Entscheidung des OLG Naumburg, Urteil vom 17.02.2011, 1 U 89/10</strong></p>
<p>Der Kläger leidet seit 1989 unter<strong> Diabetes mellitus</strong>. Im Herbst 2004 kam es bei dem Kläger zu einer allmählichen Sehverschlechterung auf dem rechten Auge, sodass er am 21.12.2004 durch seine Augenärztin an die Augenklinik der Beklagten zu 1) überwiesen wurde. Dort wurde sodann ein Loch der zentralen Netzhaut des rechten Auges festgestellt und dem Kläger eine Operation mit Entfernung des Glaskörpers des rechten Auges vorgeschlagen. Daraufhin wurde am 18.01.2005 der Kläger stationär aufgenommen und unterzeichnete noch am selben Tag eine Einwilligung in die geplante Operation auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck.</p>
<p>Am 19.01.2005 wurde der Kläger schließlich von dem Beklagten zu 2) wie geplant operiert. Wegen einer in der Folge auftretenden Netzhautablösung am rechten Auge musste der Kläger schließlich am 12.04.2005 erneut operiert werden. Hierbei wurde die Netzhaut wieder angelegt. Die Sehschärfe konnte jedoch nicht verbessert werden, sondern es kam zu einer vollständigen Erblindung des rechten Auges. Der Kläger machte die Beklagten für den Sehkraftverlust verantwortlich und behauptet, die Operationen seien durch den Beklagten zu 2) (der behandelnde Arzt) fehlerhaft durchgeführt worden und auch die Nachbehandlung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Außerdem sei er über das operative Vorgehen mit dem einhergehenden Risiko einer vollständigen Erblindung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Wären ihm die hohen Risiken der Operationen bewusst gewesen, hätte der dem operativen Eingriff nicht zugestimmt.</p>
<p>Bereits das Landgericht hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die eingelegte Berufung für unbegründet erachtet und entsprechend folgende Leitsätze gebildet:</p>
<ol>
<li><strong>Ist ein erforderliches Aufklärungsgespräch mit einem Patienten unterblieben, so trägt der Arzt die Beweislast dafür, dass der Patient in die Behandlung (hier Operation) auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in jedem Fall eingewilligt hätte (hypothetische Einwilligung).</strong></li>
<li><strong>Es ist ein Verfahrensfehler, einen Entscheidungskonflikt zu verneinen, ohne den Patienten zu seinen Beweggründen persönlich angehört zu haben. Eine unterlassene Anhörung ist deshalb im Berufungsverfahren nachzuholen.</strong></li>
<li><strong>Zwar ist es nicht auszuschließen, dass sich ein Patient aus nicht gerade vernünftigen, jedenfalls aber nachvollziehbaren Gründen gegen eine Behandlung entscheidet. Das Gegensteil ist aber ebenfalls möglich und in der Regel naheliegend, nämlich, dass er sich für die vernünftige Möglichkeit entschieden und einer Behandlung zugestimmt hätte. </strong></li>
</ol>
<p>Das OLG wies vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche des Klägers wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung im engeren Sinne zurück. Es seien beide Operationen lege artis durchgeführt worden. Desweiteren sei auch kein Fehler der Ärzte im Rahmen der Nachbehandlung gegeben. Schließlich könne im Ergebnis der Kläger seine Ansprüche auch nicht auf eine mangelhafte Aufklärung über Risiken und Alternativen des Eingriffs stützen. So bestand bereits eine alternative Behandlungsmöglichkeit, über die der Kläger hätte aufgeklärt werden müssen, nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht. Insofern hatte der Sachverständige bestätigt, dass es zu der durchgeführten Operation keine Alternative gegeben habe.</p>
<p>Desweiteren sei auch der Verzicht auf die Operation aus medizinischer Sicht nicht als Behandlungsalternative in Frage gekommen. Nach dem Sachverständigen lag am rechten Auge des Klägers ein durchgreifendes Makulaforamen-Stadium III nach Gass vor. Bereits in einem geringeren Stadium II sei eine Spontanbesserung extrem selten und im weiteren Verlauf pendele sich die Sehschärfe bei 0,1 und darunter ein.</p>
<p>Auch der Einwand, die Aufklärung sei fehlerhaft, da sie erst am Tage der Operation stattgefunden habe, überzeugte das Gericht nicht. Die Rechtsprechung sieht zwar grundsätzlich vor, dass bei besonders schwierigen Operationen oder solchen Eingriffen mit besonders hohen Risiken die Aufklärung früher beginnen müsse (vgl. BGH NJW 1998 Seite 2734, NJW 2003 Seite 2012). Allerdings sei die in Rede stehende Operation nicht ein solcher schwerer Fall.</p>
<p>Jeder ärztliche Eingriff bedarf der vorherigen Einwilligung des Patienten. Die Einwilligung ist nur dann wirksam und schließt die Rechtswidrigkeit des körperlichen Eingriffs aus, wenn der Patient das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite in seinen Grundzügen erkannt hat. Dies setzt eine diagnostisch abgesicherte Aufklärung durch den Arzt voraus, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen muss (ständige Rechtsprechung des BGHs seit dem 02.12.1980 – VI ZR 175/78, NJW 1981, Seite 633´). Die Aufklärung muss dabei im Großen und Ganzen die bestehenden Risiken einer ordnungsgemäßen Behandlung zum Gegenstand haben.</p>
<p>Für eine hypothetische Einwilligung des Patienten trägt der Arzt die Darlegungs- und Beweislast. Ob der Patient bei sachgerechter Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, lässt sich regelmäßig nur durch eine persönliche Anhörung klären, die nicht durch allgemeine Erfahrungsätze ersetzt werden kann. Hingegen fehlten jedoch im zugrunde liegenden Fall dem Gericht entsprechende Anhaltspunkte, die den (tatsächlichen) behaupteten Entscheidungskonflikt des Klägers darlegen konnten und insofern einigermaßen nachvollziehbar erscheinen ließen. Auch auf konkreten Vorhalt, dass das Gericht nicht die „ex post“ sondern die „ex ante“ &#8211; Betrachtung berücksichtigen müsse, habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die den Entscheidungskonflikt darlegten. So habe er keine Einzelheiten seiner damaligen Überlegungen oder Einschätzungen vortragen können. Nach alledem hielt das angerufene Gericht den Entscheidungskonflikt für nicht plausibel.</p>
<p>Die Klage ist daraufhin abgewiesen worden.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Medizinrecht: Zulassungsrecht: Kompetenz des Zulassungsausschusses die sofortige Vollziehung anzuordnen</title>
		<link>http://www.medizinrecht-hamburg.com/2011/09/30/medizinrecht-zulassungsrecht-kompetenz-des-zulassungsausschusses-die-sofortige-vollziehung-anzuordnen/</link>
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		<pubDate>Fri, 30 Sep 2011 15:19:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Karsten Klug</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kassenarztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zulassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ärzterecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[aufschiebende Wirkung]]></category>
		<category><![CDATA[kein Widerspruchsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[keine Kompetenz]]></category>
		<category><![CDATA[sofortige Vollziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Zulassung]]></category>
		<category><![CDATA[Zulassungsausschuss]]></category>
		<category><![CDATA[Zulassungsentzug]]></category>
		<category><![CDATA[§ 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG]]></category>

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		<description><![CDATA[Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 19.09.2011 (Aktenzeichen S 3 KA 146/11 ER)
In dem Beschluss hat das SG Schwerin festgestellt, dass dem Zulassungsausschluss keine Kompetenz zusteht, die sofortige Vollziehung einer Zulassungsentziehung gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) anzuordnen. 
Ein Vertragsarzt hatte einen entsprechenden Antrag gestellt, da er sich gegen die angeordnete sofortige Vollziehung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 19.09.2011 (Aktenzeichen S 3 KA 146/11 ER)</p>
<p><strong>In dem Beschluss hat das SG Schwerin festgestellt, dass dem Zulassungsausschluss keine Kompetenz zusteht, die sofortige Vollziehung einer Zulassungsentziehung gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) anzuordnen. </strong></p>
<p>Ein Vertragsarzt hatte einen entsprechenden Antrag gestellt, da er sich gegen die angeordnete sofortige Vollziehung des <strong>Zulassungsentzuges</strong> gewehrt hatte. Hintergrund war seinerzeit, dass der Arzt nach Auffassung des Zulassungsausschusses in vielfältiger Weise und erheblicher Schwere den vertragsärztlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei bzw. diese verletzt habe. So habe er in nicht unerheblichem Umfang nicht persönlich erbrachte Leistungen im Rahmen der Substitutionstherapie abgerechnet und durch sein Verhalten die Gesundheit der Patienten gefährdet. Die Pflichtverletzung habe ein derart erhebliches Gewicht, das auch zukünftig nicht zu erwarten sei, dass er das Gebot der persönlichen Leistungserbringung beachten werde bzw. sein Verhalten ändern würde.</p>
<p>In dem Verfahren hatte der Arzt vorgetragen, dass die Versorgung von Rauschgiftpatienten in Mecklenburg-Vorpommern sehr problematisch sei. Er sei stets rund um die Uhr für die Patienten ansprechbar und erreichbar gewesen. Sofern er abwesend gewesen sei, habe er versucht, die Versorgung anderweitig durch ärztliche Vertretung sicherzustellen. Zudem habe er nach Überprüfung der Abrechnung nun die seit 20 Jahren ausgeübte Genehmigung zur Erbringung von Leistungen der Methadon-Substitution zurückgegeben, sodass für die Zukunft nicht mehr zu erwarten sei, dass in diesem Bereich falsch abgerechnet werden würde.</p>
<p>Dem Antrag des Arztes entsprach das Sozialgericht Schwerin aus formellen Gründen.</p>
<p>Üblicherweise entfaltet der <strong>Widerspruch</strong> gegen die Entziehung der Zulassung <strong>aufschiebende Wirkung</strong>. Lediglich ausnahmsweise entfällt gemäß <strong>§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG </strong>die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung das besondere Interesse angeordnet worden ist. Diese Kompetenz steht jedoch nach Ansicht des SG Schwerin dem Zulassungsausschuss nicht zu. Die im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelte Anordnungskompetenz der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, bietet durch die Bestimmungen in § 97 Abs. 4 SGB V und danach nur dem Berufungsausschuss die eingeräumte Möglichkeit, den Sofortvollzug anzuordnen. Die Vorschrift des § 86 a SGG werden durch § 97 Abs. 4 SGB V verdrängt.</p>
<p>Als Argumentation zogen die Richter des Sozialgerichts den Wortlaut sowie die Systematik des § 86a SGG heran. Gemäß Abs. 1 haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß Abs. 2 entfällt dann die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses einer sofortigen Vollziehung anordnet.</p>
<p>Dem gegenüber sei jedoch das Verfahren vor dem Berufungsausschuss weiterhin <strong>kein Widerspruchsverfahren.</strong> Der Berufungsausschuss wird mit seiner Anrufung funktionell ausschließlich zuständig. Insofern gelte das Verfahren vor dem Berufungsausschluss lediglich als <strong>Vorverfahren im Sinne des § 78 SGG.</strong> Die §§ 96, 97 SGB V enthalten für das Zulassungs- sowie Zulassungsentziehungsverfahren vollständige eigenständige Regelungen. Hieran habe auch die Neugestaltung des einstweiligen Rechtsschutzes im Sozialgerichtsverfahren nichts geändert. Im Zuge der Einführung der §§ 86a und b SGG seien die Vorschriften der §§ 96 Abs. 4, 97 Abs. 4 SGB V nicht angepasst worden. Schließlich ließen sich argumentativ allein durch die jeweilige Besetzung sowohl des Zulassungs- als auch des Berufungsausschusses in Bezug auf die notwenige Einbeziehung juristischen Sachverstandes sachliche Gründe für die besonderen Kompetenzverteilung in den §§ 96, 97 jeweils Abs. 4 SGB V herleiten.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Arzthaftungsrecht: Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes bei einfachem Befunderhebungsfehler</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Sep 2011 15:23:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sönke Höft</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ärzterecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Befunderhebungsfehler]]></category>
		<category><![CDATA[Beweislastumkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Gesundheitsschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kausalität]]></category>
		<category><![CDATA[Patientenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Symptome]]></category>

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		<description><![CDATA[Grundsätzlich muss in einem Zivilprozess, und ein solcher ist ein Arzthaftungsprozess, jede Partei das beweisen, was für sie günstig ist. Der Patient muss also beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, dass ein Gesundheitsschaden eingetreten ist und die sogenannte Kausalität. Er muss also weiter beweisen, dass dieser Behandlungsfehler auch zu dem Gesundheitsschaden geführt hat.
Der Bundesgerichtshof hat mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Grundsätzlich muss in einem Zivilprozess, und ein solcher ist ein Arzthaftungsprozess, jede Partei das beweisen, was für sie günstig ist. Der Patient muss also beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, dass ein Gesundheitsschaden eingetreten ist und die sogenannte Kausalität. Er muss also weiter beweisen, dass dieser Behandlungsfehler auch zu dem Gesundheitsschaden geführt hat.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.06.2011 &#8211; Aktenzeichen VI ZR 87/10 &#8211; entschieden, dass es manchmal zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes kommen kann. Die Beweislastumkehr betrifft in dieser Entscheigung gerade die schwer zu beweisende Kausalität.</p>
<p>Die Beweislastumker tritte ein, wenn der Arzt einen Behandlungsfehler in der Weise begangen hat, dass er die gebotene Abklärung der Symptome nicht durchgeführt hat.  Und es muss ninzukommen, dass die Symptome einen so deutlichen und gravierenden Befund ergeben hätten, dass sich dessen Verkennung als fundamental dargestellt hätte bzw. sich die Nichtreaktion des Arztes auf diese eindeutigen Symptome als grobfehlerhaft dargestellt hätte. Dann reicht es auch, dass diese Fehler <span style="text-decoration: underline;">generell geeignet</span> sind, die tatsächlich eingetretenen und weiterhin von den Patienten zu beweisenden Gesundheitsschäden herbeizuführen.</p>
<p>Für den Patienten ist diese Beweislastumkehr von Vorteil, da er hinsichtlich der Klausalität den Zusammenhang zwischen diesem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden tatsächlich gar nicht nachweisen kann. Praktisch ist es für den Patienten sehr schwierig, einen Schaden auf einen nicht erhobenen Befund stützen zu müssen. Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof die Patientenrechte gestärkt. Den Ärzten kann weiterhin nur geraten werden, ihre Behandlungen genauestens zu dokumentieren.</p>
<p>Sönke Höft</p>
<p>Korrespondierende Entscheidung: BGH, Urteil vom 07.06.2011, Aktenzeichen VI ZR 87/10</p>
<p>Maßgebende Paragraphen: § 823 BGB, § 286 ZPO</p>
<p><span class="verdana"> </span></p>
<blockquote>
<div class="SS_L3"><strong><span class="loose"><span class="bold"><span class="hit"><span>§ 823 BGB</span></span> <span class="tightinline">— Schadensersatzpflicht</span></span></span></strong></div>
<div class="top14">
<p class="loose"><a name="PNUM_1"><span class="bold">(1) </span></a> Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit,  die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen  widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus  entstehenden Schadens verpflichtet.</p>
</div>
<div class="top14">
<p class="loose"><a name="PNUM_2"><span class="bold">(2) </span></a> <sup>1</sup>Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. <sup>2</sup>Ist  nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne  Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des  Verschuldens ein.</p>
</div>
<p><a name="PNUM_2">(2) </a> An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.</p></blockquote>
<div>
<blockquote>
<div><strong>§ 286 ZPO — Freie Beweiswürdigung</strong></div>
<p><a name="PNUM_1">(1) </a> <sup>1</sup>Das  Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der  Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach  freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für  wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. <sup>2</sup>In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.</p></blockquote>
</div>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Zahnarzt: Zahnprothesen und Werkvertragsrecht</title>
		<link>http://www.medizinrecht-hamburg.com/2011/06/28/zahnarzt-zahnprothesen-und-werkvertragsrecht/</link>
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		<pubDate>Tue, 28 Jun 2011 16:46:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sönke Höft</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ärzterecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Labor]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>
		<category><![CDATA[Werkvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarzt]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnersatz]]></category>
		<category><![CDATA[zahntechnisches Labor]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Vertrag zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten ist grundsätzlich ein Dienstvertrag, der in §§ 611 ff. BGB geregelt ist. Es handelt sich um Arbeiten an einem Menschen. Ein Erfolg ist nicht geschuldet. Folglich greift auch nicht das bekannte Mangel- und Gewährleistungsrecht wie bei Werk- oder Kaufverträgen.
Im Verhältnis zwischen Patient und zahntechnischem Labor/ggf. auch zwischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Vertrag zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten ist grundsätzlich ein <strong>Dienstvertra</strong>g, der in §§ 611 ff. BGB geregelt ist. Es handelt sich um Arbeiten an einem Menschen. Ein Erfolg ist nicht geschuldet. Folglich greift auch nicht das bekannte Mangel- und Gewährleistungsrecht wie bei Werk- oder Kaufverträgen.</p>
<p>Im Verhältnis zwischen Patient und zahntechnischem Labor/ggf. auch zwischen Arzt und zahntechnischem Labor handelt es sich dagegen um einen <strong>Werkvertrag</strong>, der nach den Regeln der §§ 631 ff. BGB zu beurteilen ist.</p>
<p>Das OLG Frankfurt am Main hielt dagegen auch in einem Zahnarzt-Patientenverhältnis die Anwendbarkeit der werkvertragrechtlichen Norm § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB für anwendbar. Zwar sei das Eingliedern des Zahnersatzes in das Gebiss des Patienten eine Arbeit am Menschen und somit grundsätzlich nicht nach werkvertraglichen Regeln zu beurteilen, das Gericht stellt jedoch im Wesentlichen auf das Herstellen des Zahnersatzes ab, der ja in einem zahntechnischen Labor stattfindet. Es ist also nach der Entscheidung des OLG Frankfurt zu unterscheiden, ob der vermeintliche &#8220;Mangel&#8221; in der technischen Herstellung des Zahnersatzes liegt oder in der ärztlichen Leistung des Eingliederns und Anpassen des Zahnersatzes. Im ersten Fall ist das Werkertragsrecht anwendbar im zweiten Fall weiterhin Dienstvertragsrecht.</p>
<p>Für den Arzt ist also zu beachten, dass die Verjährung wegen &#8220;Mängeln&#8221; am Zahnersatz gem. § 634 a Abs. 2 BGB mit der Abnahme beginnt und diese mit der Eingliederung des Zahnersatzes  gegeben ist.</p>
<p>Sönke Höft</p>
<p>Zugrundeliegende Entscheidung: OLG Frankfurt am Main vom 23.11.2010, Aktenzeichen: 8 U 111/10</p>
<p>Zitierte Paragraphen: §§ 611 ff. BGB, §§ 631 ff. BGB, § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 634 a Abs. 2 BGB</p>
<blockquote>
<div><strong>§ 611 BGB — Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag</strong></div>
<div>
<p style="padding-left: 30px;"><a name="PNUM_1">(1) </a> Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur  Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der  vereinbarten Vergütung verpflichtet.</p>
</div>
<div>
<p style="padding-left: 30px;"><a name="PNUM_2">(2) </a> Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.</p>
<p style="padding-left: 30px;">
<div>
<div><strong>§ 634a BGB — Verjährung der Mängelansprüche</strong></div>
<div style="padding-left: 30px;">
<p><a name="PNUM_1">(1) </a> Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren</p>
<p>1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg  in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der  Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,</p>
<p>2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der  Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,  und</p>
<p>3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.</p>
</div>
<div style="padding-left: 30px;">
<p><a name="PNUM_2">(2) </a> Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.</p>
</div>
<div style="padding-left: 30px;">
<p><a name="PNUM_3">(3) </a> <sup>1</sup>Abweichend  von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der  regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig  verschwiegen hat. <sup>2</sup>Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.</p>
</div>
<div style="padding-left: 30px;">
<p><a name="PNUM_4">(4) </a> <sup>1</sup>Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. <sup>2</sup>Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. <sup>3</sup>Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.</p>
</div>
</div>
</div>
<p><a name="PNUM_5">(5) </a> Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Honorarforderungen des Arztes sind pfändbar</title>
		<link>http://www.medizinrecht-hamburg.com/2011/06/10/honorarforderungen-des-arztes-sind-pfandbar/</link>
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		<pubDate>Fri, 10 Jun 2011 20:37:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sönke Höft</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ärzterecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitseinkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[gewerbliche Verrechnungsstelle]]></category>
		<category><![CDATA[Honorar]]></category>
		<category><![CDATA[Honoraranspruch]]></category>
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		<category><![CDATA[Pfändungsfreigrenzen]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütungsanspruch]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Vergütungsanspruch des Arztes kann von Schuldnern gepfändet werden.
1. Kassenärztliche Vereinigung
Honoraransprüchen aus der Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten erhält der Arzt direkt von den kassenärztlichen Vereinigungen in Deutschland. Schuldner können diese Ansprüche gegen die kassenärztliche Vereinigung pfänden. Dabei sollte der Arzt wissen, dass der Anspruch gegen die kassenärztliche Vereinigung Arbeitseinkommen ist. Die Honoraransprüche stellen also Arbeitseinkommen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Vergütungsanspruch des Arztes kann von Schuldnern gepfändet werden.</p>
<p><strong>1. Kassenärztliche Vereinigung</strong></p>
<p>Honoraransprüchen aus der Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten erhält der Arzt direkt von den kassenärztlichen Vereinigungen in Deutschland. Schuldner können diese Ansprüche gegen die kassenärztliche Vereinigung pfänden. Dabei sollte der Arzt wissen, dass der Anspruch gegen die kassenärztliche Vereinigung <strong>Arbeitseinkommen</strong> ist. Die Honoraransprüche stellen also Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO dar. Sie stellen die Existenzgrundlage des Arztes als Schuldner dar. Nur auf <strong>Antrag des Arztes </strong>werden bei einer solchen Pfändung der Quartalsabrechnungsbeträge die Pfändungsfreigrenzen eingehalten. Liegt beim Arzt eine solche Pfändung vor, so kann dieser sich neben allen anderen Einwendungen gegen eine solche Pfändung jedenfalls in der Weise dagegen wehren, dass die Pfändungsfreigrenzen beachtet werden.</p>
<p><strong>2. Privatliquidation</strong></p>
<p>Bei Zahlungsansprüchen gegen privatversicherte Patienten haben die Schuldner es schwerer. Sie müssen hier die Vergütungsansprüche gegen jeden einzelnen Patienten pfänden. Für den Fall, dass die Forderungen an eine gewerbliche Verrechnungsstelle abgetreten sind, kann der Gläubiger den Patienten als Drittschuldner angeben und zugleich die gewerbliche Verrechnungsstelle. Somit sind beide Drittschuldner bei der Pfändung benannt. Für den Gläubiger ist es allerdings mit erheblich höherem Aufwand verbunden, sowohl den Patienten, wie auch die Verrechnungsstelle ausfindig zu machen.</p>
<p>Gläubigern ist häufig auch unbekannt, dass der Arzt die Drittschuldner nach § 836 ZPO ihm Rahmen einer Auskunftsverpflichtung mitteilen muss.</p>
<p>Schließlich ist zwischenzeitlich geklärt, dass wenigstens im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Abtretung der Vergütungsansprüche an eine gewerbliche Verrechnungsstelle nicht wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht nichtig und somit unbeachtlich wäre. Die Pfändung ist jedenfalls gegeben (BGH NJW 2005, Seite 1550).</p>
<p>Sönke Höft</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Medizinrecht: Arbeitsrecht: Schadensersatz: Wann haftet ein Arbeitnehmer tatsächlich?</title>
		<link>http://www.medizinrecht-hamburg.com/2011/04/19/medizinrecht-arbeitsrecht-schadensersatz-wann-haftet-ein-arbeitnehmer-tatsachlich/</link>
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		<pubDate>Tue, 19 Apr 2011 17:40:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Karsten Klug</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ärzterecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmerin]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsorganisation]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Beschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[betrieblich veranlasste Tätigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Diagnosegerät]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsprivilegierung]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[MRT]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.10.2010, 8 AZR 418709.
In dem vorgenannten Urteil stritten die Parteien um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Diagnosegerätes. Geklagt hatte eine Gemeinschaftspraxis für radiologische Diagnostik und Nuklearmedizin. Diese Praxis erwirtschaftete ca. 2/3 ihres durchschnittlichen Umsatzes mit einem Magnetresonanztomographen (MRT). Die Beklagte Arbeitnehmerin war dort als langjährig tätige Reinigungskraft angestellt. Sie erhielt ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.10.2010, 8 AZR 418709.</strong></p>
<p>In dem vorgenannten Urteil stritten die Parteien um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Diagnosegerätes. Geklagt hatte eine Gemeinschaftspraxis für radiologische Diagnostik und Nuklearmedizin. Diese Praxis erwirtschaftete ca. 2/3 ihres durchschnittlichen Umsatzes mit einem Magnetresonanztomographen (MRT). Die Beklagte Arbeitnehmerin war dort als langjährig tätige Reinigungskraft angestellt. Sie erhielt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 320,00 €. Daneben war an dem Verfahren auch die Versicherung beteiligt, bei der die beklagte Arbeitnehmerin eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte.</p>
<p>Anfang Januar 2006 besuchte die Beklagte eine Arbeitskollegin, welche über den Praxisräumen der Kläger wohnte. Nach Besuchsende nahmen die beiden Damen in der Praxis einen Alarmton wahr. Sodann ging die beklagte Arbeitnehmerin in die nicht verschlossenen Praxisräume und stellte dort fest, dass an dem MRT ein Alarm ausgelöst war. Diesen Alarmton wollte die Beklagte ausschalten. Auf der an der Wand montierten Steuereinheit waren fünf Schaltknöpfe, wovon vier in blauer Farbe bezeichnet mit „host Standby“, „alarm silence“, „system off“ und „system on“ beschrieben waren. Desweiteren gab es einen roten Knopf, der mit der weißen Aufschrift „magnet stop“ versehen war. Dieser rote Schalter befand sich hinter einer Plexiglasklappe, welche man zuvor hoch heben musste, um den Schalter zu erreichen. Die Beklagte drückte anstelle des hierfür vorgesehenen blauen Knopf „alarm silence“ den roten Schaltknopf „magnet stop“ und löste hierdurch einen sogenannten „MRT-Quench“ aus. Dies bewirkt, dass das in dem Gerät als Kühlmittel eingesetzte Helium in wenigen Sekunden in die freie Luft abgeleitet wird. Das elektromagnetische Feld des Gerätes bricht dadurch zusammen. Die Reparatur dauerte letztlich drei Tage und kostete 30.843,01 € netto. Die Betriebsunterbrechungsschadensversicherung der Kläger zahlte für einen Ausfalltag Schadensersatz in Höhe von 10.289,34 €. Die Kläger haben darüber hinaus behauptet, dass der rote Knopf mit zwei zusätzlichen über den Plastikdeckel angebrachten Klebestreifen gesichert gewesen sei, die beschriftet gewesen seien. Auf dem oberen Streifen stand „bei Alarm, alarm silence drücken“ und auf dem unteren habe gestanden „nicht mag stop. Es wird teuer!“. Neben den Reparaturkosten sei ein Nutzfallausfallschaden in Höhe von 18.390,00 € netto entstanden. Die Kläger waren der Ansicht, dass das Verhalten der Beklagten grobfahrlässig gewesen sei. Eine Haftungsprivilegierung sei jedoch aufgrund des Umstandes, dass das Verhalten noch nicht einmal dienstlich veranlasst gewesen sei, nicht angezeigt.</p>
<p>Das Arbeitsgericht in I. Instanz hatte den Klägern 1.920,00 € (6 Bruttomonatsgehälter) zugesprochen. Das Berufungsgericht hatte weitere 1.920,00 € zugesprochen. Die Revision führte jedoch nicht zur Aufhebung der Urteile. Sie war nach Ansicht der Richter des Bundesarbeitsgerichts unbegründet. Nach Ansicht der Richter des Bundesarbeitsgerichts hätten die Vorinstanzen zu Recht den Schadensersatzanspruch der Kläger auf die Höhe eines Bruttojahresgehaltes der Beklagten begrenzt.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht führte noch einmal aus, dass die persönliche Bindung der Vertragspartner im Arbeitsverhältnis für beide Parteien bewirke, dass ihre Verpflichtung zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils zu einer Vielzahl von Nebenleistungspflichten wie Unterlassungs- und Handlungspflichten führten. Die beklagte Arbeitnehmerin hatte sehr wohl durch drücken des falschen Schaltknopfes die arbeitsver-tragliche Nebenpflicht, den Arbeitgeber nicht zu schädigen, verletzt (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). Darüber hinaus seien auch die Kläger in ihrem absolut geschützten Rechtsgut des Eigentums durch das Handeln der Beklagten verletzt worden (§ 823 Abs. 1 BGB). Aufgrund der schuldhaften, nämlich zumindest fahrlässigen Handlung der Beklagten und des Umstandes, dass die fehlerhafte Bedienung unstreitig kausal für den entstandenen Schaden war, sind die Kläger grundsätzlich gemeinschaftlich berechtigt, von der Beklagten Schadensersatz zu verlangen (§ 432 Abs. 1 Satz 1 BGB).</p>
<p>Die Richter des Bundesarbeitsgerichts bejahten jedoch ausdrücklich noch ein Mal, dass das Handeln der Beklagten durch den Betrieb der Kläger veranlasst war und auf Grund des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien geschah. Der Begriff der <strong>betrieblich veranlassten Tätigkeit</strong> entstammt der gesetzlichen Regelung des § 105 Abs. 1 SGB VII und wird in diesem Sinne von der Rechtsprechung ausgelegt. Mithin gelten als betrieblich veranlasst solche Tätigkeiten, die arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers für dessen Betrieb ausführt. Nicht relevant ist es, dass das Handeln dabei nicht zum eigentlichen Aufgabengebiet des Beschäftigten gehöre. Ausreichend sei vielmehr, wenn er im wohlverstandenen Interesse des Arbeitgebers tätig wird. Danach ist das Handeln betrieblich veranlasst, wenn bei objektiver Betrachtungsweise aus des Sicht des Schädigers im Betriebsinteresse zu handeln war, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch war und keinen Exzess darstellt (BAG Urteil vom 22.04.2004, 8 AZR 159/03). Die Richter des Bundesarbeitsgerichts stellten ferner fest, dass die beklagte Arbeitnehmerin auch betrieblich veranlasst handelte. Dem stand nach Ansicht der Richter des Bundesarbeitsgerichts nicht entgegen, dass sie außerhalb ihrer Arbeitszeit und nicht in direkter Verfolgung ihrer Hauptleistungspflicht agierte, sondern ihren allgemeinen Sorgfalts- und Obhutspflichten als Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis nachkam, um Schaden von den Klägern abzuwenden und die Leistungsmöglichkeit der Praxis und damit auch ihren eigenen Arbeitsplatz zu erhalten. Insofern habe die Beklagte erkannt, als sie aus der Praxis den entsprechenden Alarmton wahrgenommen hatte, dass sie verpflichtet war, Schäden von ihren Arbeitgebern abzuwenden und ihnen bei der Betriebsstörung zu helfen. Aufgrund dessen griffen vorliegend auch die Grundsätze über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung. Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen gilt bei grober Fahrlässigkeit, dass der Arbeitnehmer in aller Regel zwar den gesamten Schaden zu tragen habe, jedoch Haftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig seien, in Betracht zu ziehen seien. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts bestätigten insofern den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Dies nicht zuletzt, da die Beklagte Arbeitnehmerin überhaupt nicht in das Gerät eigewiesen war und schlichtweg wahrlos irgendeinen Knopf gedrückt hat.</p>
<p>Im Rahmen der Haftungserleichterung sind insbesondere die Höhe des Arbeitsentgeltes, die weiteren mit seiner Leistungsfähigkeit zusammenhängenden Umstände und schließlich der Grad des Verschuldens in eine Gesamtabwägung mit einzubeziehen. Auf Arbeitgeberseite wiederum ist ein durch ein schädigendes Ereignis eingetretener hoher Vermögensverlust um so mehr dem Betriebsrisiko zuzurechnen, als dieser einzukalkulieren oder durch Versiche-rungen ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen den Arbeitnehmer abzudecken gewesen wäre. Insofern bestätigten die Richter des Bundesarbeitsgerichts noch einmal ausdrücklich, dass die Einschätzung der Berufungsrichter, den Schaden auf ein Bruttojahresgehalt zu begrenzen hier definitiv gerechtfertigt sei. Dies sei bereits eine sehr große finanzielle Belastung, da die Beklagte nur einen Mini-Job ausführe.</p>
<p>Auch wiesen die Richter des Bundesarbeitsgerichts darauf hin, dass das Landesarbeitsgericht zu Recht die Möglichkeiten der Haftung der abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherungen der Beklagten Arbeitnehmerin nicht entscheidungserheblich sei. Eine solche Versicherung wirke sich grundsätzlich nicht auf die interne Betriebsrisikoverteilung aus. Insbesondere sei das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung für beruflich verursachte Schäden nicht zur ausdrücklichen Bedingung für den Abschluss eines Arbeitsvertrages gemacht worden.</p>
<p>Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.10.2010, 8 AZR 418709.</p>
<p>In dem vorgenannten Urteil stritten die Parteien um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Diagnosegerätes. Geklagt hatte eine Gemeinschaftspraxis für radiologische Diagnostik und Nuklearmedizin. Diese Praxis erwirtschaftete ca. 2/3 ihres durchschnittlichen Umsatzes mit einem Magnetresonanztomographen (MRT). Die Beklagte Arbeitnehmerin war dort als langjährig tätige Reinigungskraft angestellt. Sie erhielt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 320,00 €. Daneben war an dem Verfahren auch die Versicherung beteiligt, bei der die beklagte Arbeitnehmerin eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte.</p>
<p>Anfang Januar 2006 besuchte die Beklagte eine Arbeitskollegin, welche über den Praxisräumen der Kläger wohnte. Nach Besuchsende nahmen die beiden Damen in der Praxis einen Alarmton wahr. Sodann ging die Beklagte Arbeitnehmerin in die nicht verschlossenen Praxisräume und stellte dort fest, dass an dem MRT ein Alarm ausgelöst war. Diesen Alarmton wollte die Beklagte ausschalten. An der Wand montierten Steuereinheit waren fünf Schaltknöpfe, wovon vier in blauer Farbe bezeichnet mit „host Standby“, „alarm silence“, „system off“ und „system on“ beschrieben waren. Desweiteren gab es einen roten Knopf, der mit der weißen Aufschrift „magnet stopp“ versehen war. Dieser rote Schalter befand sich hinter einer Plexiglasklappe, welche man zuvor hoch heben musste, um den Schalter zu erreichen. Die Beklagte drückte anstelle des hierfür vorgesehenen blauen Knopf „alarm silence“ den roten Schaltknopf „magnet stopp“ und löste hierdurch einen sogenannten „MRT-Quench“ aus. Dies bewirkt, dass das in dem Gerät als Kühlmittel eingesetzte Helium in wenigen Sekunden in die freie Luft abgeleitet wird. Das elektromagnetische Feld des Gerätes bricht dadurch zusammen. Die Reparatur dauerte letztlich drei Tage und kostete 30.843,01 € netto. Die Betriebsunterbrechungsschadensversicherung der Kläger zahlte für einen Ausfalltag Schadensersatz in Höhe von 10.289,34 €. Die Kläger haben darüber hinaus behauptet, dass der rote Knopf in zwei zusätzlichen über den Plastikdeckel angebrachten Klebestreifen gesichert gewesen sei, die beschriftet gewesen seien. Auf dem oberen Streifen stand „bei Alarm, alarm silence drücken“ und auf dem unteren habe gestanden „nicht mag stopp. Es wird teuer!“. Neben den Reparaturkosten sei ein Nutzfallausfallschaden in Höhe von 18.390,00 € netto entstanden. Die Kläger waren der Ansicht, dass das Verhalten der Beklagten grobfahrlässig gewesen sei. Eine Haftungsprivilegierung sei jedoch aufgrund des Umstandes, dass das Verhalten noch nicht einmal dienstlich veranlasst gewesen sei, aus. Das Arbeitsgericht in I. Instanz hatte den Klägern 1.920,00 € (6 Bruttomonatsgehälter) zugesprochen. Das Berufungsgericht hatte weitere 1.920,00 € zugesprochen. Die Revision führte jedoch nicht zur Aufhebung der Urteile. Sie war nach Ansicht der Richter des Bundesarbeitsgerichts unbegründet. Nach Ansicht der Richter des Bundesarbeitsgerichts hätten die Vorinstanzen zu Recht den Schadensersatzanspruch der Kläger auf die Höhe eines Bruttojahresgehaltes der Beklagten begrenzt.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht führte noch einmal aus, dass die persönliche Bindung der Vertragspartner im Arbeitsverhältnis für beide Parteien bewirke, dass ihre Verpflichtung zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderenteils zu einer Vielzahl von Nebenleistungspflichten wie Unterlassungs- und Handlungspflichten führten. Die Beklagte Arbeitnehmerin hatte sehr wohl durch drücken des falschen Schaltknopfes der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, den Arbeitgeber nicht zu schädigen, verletzt (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). Darüber hinaus seien auch die Kläger in ihrem absolut geschützten Rechtsgut des Eigentums durch das handeln der Beklagten verletzt worden (§ 823 Abs. 1 BGB). Aufgrund der schuldhaften, nämlich zumindest fahrlässigen Handlung der Beklagten und des Umstandes, dass die fehlerhafte Bedienung unstreitig kausal für den entstandenen Schaden war, so die Kläger grundsätzlich gemeinschaftlich berechtigt, von der Beklagten Schadensersatz zu verlangen (§ 432 Abs. 1 Satz 1 BGB).</p>
<p>Die Richter des Bundesarbeitsgerichts bejahten jedoch ausdrücklich noch ein Mal, dass das Handeln der Beklagten durch den Betrieb der Kläger veranlasst war und auf Grund des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien geschah. Der Begriff der betrieblich veranlassten Tätigkeit entstand der gesetzlichen Regelung des § 105 Abs. 1 SGB 7 und wird in diesem Sinne von der Rechtsprechung ausgelegt. Mithin gelten als betrieblich veranlasst solche Tätigkeiten, die arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers für dessen Betrieb ausführt. Nicht relevant ist es, dass das Handeln dabei nicht zum eigentlichen Aufgabengebiet des Beschäftigten gehöre. Ausreichend sei vielmehr, wenn er im wohlverstandenen Interesse des Arbeitgebers tätig wird. Danach ist das Handeln betrieblich veranlasst, wobei bei objektiver Betrachtungsweise aus des Sicht des Schädigers im Betriebsinteresse zu handeln war, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch war und keinen Exzess darstellt (BAG Urteil vom 22.04.2004, 8 AZR 159/03). Die Richter des Bundesarbeitsgerichts stellten ferner fest, dass die Beklagte Arbeitnehmerin auch betrieblich veranlasst handelte. Dem stand nach Ansicht der Richter des Bundesarbeitsgerichts nicht entgegen, dass sie außerhalb ihrer Arbeitszeit und nicht direkter Verfolgung ihrer Hauptleistungspflicht agierte, sondern ihren allgemeinen Sorgfalts- und Obhutspflichten als Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis nachkam, um Schaden von den Klägern abzuwenden und die Leistungsmöglichkeit der Praxis und damit auch ihren eigenen Arbeitsplatz zu erhalten. Sofern habe die Beklagte erkannt, als sie aus der Praxis den entsprechenden Alarmton wahrgenommen hatte, dass sie verpflichtet war, Schäden von ihren Arbeitgebern abzuwenden und ihnen bei der Betriebsstörung zu helfen. Aufgrund dessen griffen vorliegend auch die Grundsätze über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung. Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen gilt bei grober Fahrlässigkeit, dass der Arbeitnehmer in aller Regel zwar den gesamten Schaden zu tragen habe, jedoch Haftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig seien, in Betracht zu ziehen seien. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts bestätigten sofern den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Dies nicht zuletzt, da die Beklagte Arbeitnehmerin überhaupt nicht in das Gerät eigewiesen war und schlichtweg wahrlos irgendeinen Knopf gedrückt hat.</p>
<p>Im Rahmen der Haftungserleichterung sind insbesondere die Höhe des Arbeitsentgeltes, die weiteren mit seiner Leistungsfähigkeit zusammenhängenden Umstände und schließlich der Grad des Verschuldens in eine Gesamtabwägung mit einzubeziehen. Auf Arbeitgeberseite wiederum ist ein durch ein schädigendes Ereignis eingetretener hoher Vermögensverlust um so mehr dem Betriebsrisiko zuzurechnen, als dieser einzukalkulieren oder durch Versicherungen ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen den Arbeitnehmer abzudecken gewesen wäre. Insofern bestätigten die Richter des Bundesarbeitsgerichts noch einmal ausdrücklich, dass die Einschätzung der Berufungsrichter, den Schaden auf ein Bruttojahresgehalt zu begrenzen hier definitiv gerechtfertigt sei. Dies sei bereits eine sehr große finanzielle Belastung, da die Beklagte nur einen Mini-Job ausführe. Auch wiesen die Richter des Bundesarbeitsgerichts darauf hin, dass das Landesarbeitsgericht zu Recht die Möglichkeiten der Haftung der abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherungen der Beklagten Arbeitnehmerin nicht entscheidungserheblich sei. Eine solche Versicherung wirke sich grundsätzlich nicht auf die interne Betriebsrisikoverteilung aus. Insbesondere sei das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung für beruflich verursachte Schäden nicht zur ausdrücklichen Bedingung für den Abschluss eines Arbeitsvertrages gemacht worden.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Fazit:</strong></span></p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;"> </span></strong></p>
<p>Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, dass zum einen der Arbeitgeber, wenn er größere Schäden und Ausfälle vermeiden möchte, alle Personen, die in irgendeiner Art und Weise Zugriff auf die Geräte und Büroräume haben, anweisen muss, was in einem Notfalle zu tun ist (globale Dienstanweisung). Darüber hinaus ist es wichtig, gerade bei teuren Betriebsmitteln, diese ausreichend zu versichern.</p>
<p>Insofern sollte jeder Arbeitgeber über entsprechende konkrete Dienstanweisungen oder ggf. Betriebsvereinbarungen verfügen, die genaue Abläufe und das genaue Verhalten bei Notfällen beschreiben.</p>
<p>Bei Fragen, Formulierungshilfen etc. steht der Unterzeichner selbstverständlich gerne zur Verfügung.</p>
<p>Mitgeteilt von:</p>
<p>Karsten Klug<br />
Rechtsanwalt und<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht</p>
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		<title>Medizinrecht: Krankenhausrecht: Arbeitsrecht: Rufbereitschaft im Hintergrunddienst</title>
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		<pubDate>Mon, 11 Apr 2011 09:33:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Karsten Klug</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Urteil des BAG vom 23.9.2010 – 4 AZR 330/09
Das Bundesarbeitsgericht hatte abermals einen Fall zur Rufbereitschaft im Krankenhaus zu entscheiden.
Es klagte eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie gegen ihren Arbeitgeber, eine Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Urteil des BAG vom 23.9.2010 – 4 AZR 330/09</strong></p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hatte abermals einen Fall zur Rufbereitschaft im Krankenhaus zu entscheiden.<br />
Es klagte eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie gegen ihren Arbeitgeber, eine Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17.8.2006 (TV-Ärzte/VKA) Anwendung.</p>
<p>Die Beklagte ordnete für die Klägerin Rufbereitschaft an. Dieser war als telefonischer Dienst eingerichtet und garantiert die Erreichbarkeit von Fachärzten 24 Stunden am Tag und dies auch am Wochenende. Während dieser Rufbereitschaft war die Klägerin bei psychischen Irritationen der Akutpatienten (die sich nicht in der Klinik aufhielten), die einzige Ansprechpartnerin. Bei der Beklagten handelte es sich um eine Institutsambulanz mit der Konsequenz, dass ein Einsatz in der Klinik während der Rufbereitschaft ausgeschlossen ist.</p>
<p>Streitig waren die Monate August 2006 bis Januar 2007. Die Klägerin ist in dieser Zeit insgesamt 33,30 Stunden während der Rufbereitschaft in Anspruch genommen worden. Die Beklagte zahlte bis Dezember 2006 die tarifliche Pauschale für die Rufbereitschaft und vergütete darüber hinaus die Zeiten der telefonischen Inanspruchnahme der Klägerin während der Rufbereitschaft. Ab Januar 2007 erhielt die Klägerin nur noch die tarifliche Pauschalte für die Rufbereitschaft. Die von der Beklagten gezahlte Vergütung für die telefonische Inanspruchnahme wurde mit Entgeltansprüchen der Klägerin verrechnet.</p>
<p>In einem Rundschreiben vom 19.3.2007 vertrat der kommunale Arbeitgeberverband die Auffassung, dass eine Abgeltung der Arbeitsleistung eines Arztes während der Rufbereitschaft ohne Notwendigkeit das Krankenhaus aufzusuchen, im TV-Ärzte / VKA nicht vereinbart sei.</p>
<p>Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte ihre tatsächliche Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft in den Monaten 8.2006 bis Januar 2007 gem. § 11 Abs. 3 S.4 TV-Ärzte / VKA mit dem Entgelt für Überstunden nebst tariflichen vorgesehenen Zeitzuschlägen zu vergüten und deshalb 1.348,50 Euro brutto an sie zu zahlen habe.<br />
Sämtliche Vorinstanzen haben der Klage statt gegeben. Das BAG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen.</p>
<p>Das BAG entschied, dass der Entgeltanspruch der Klägerin sich aus § 11 Abs. 3 S. 5 TV-Ärzte ergäbe. Danach sind das Entgelt für Überstunden sowie etwaige Zeitzuschläge zu zahlen. Die Richter urteilten ferner, dass zwar der Wortlaut des Tarifvertrages nicht ganz eindeutig sei, gleichwohl komme es nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift und dem tariflichen Gesamtzusammenhang gerade nicht darauf an, dass die Rufbereitschaft zwingend eine Tätigkeit im Krankenhaus voraussetzt. Aufgrund dessen schuldete die Beklagte im konkreten Falle die Vergütung.</p>
<p>Karsten Klug</p>
<p>Rechtsanwalt und</p>
<p>Fachanwalt für Arbeitsrecht</p>
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