Medizinrecht: Job-Sharing zwischen Chirurg mit Schwerpunkt Unfallchirurgie und Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie zukünftig möglich?
Gespeichert unter Zulassungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Chirurg mit Schwerpunkt Unfallchirurgie, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Gemeinsamer Bundesausschuss, Job-Sharing, § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V
Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschließt gemäß § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Ärztinnen bzw. Ärzten in einem gesperrten Planungsbereich in Fällen, in denen eine gemeinsame Berufsausübung mit einer bereits dort tätigen Vertragsärztin bzw. einem Vertragsarzt bei bestehender Fachidentität angestrebt wird.
Voraussetzung ist zunächst eine Fachidentität gem. § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V i.V.m. § 23 b Abs. 1 S.1 und 2 ÄBPL-RL. Fachidentität liegt dann vor, wenn die Facharztkompetenz und – sofern eine entsprechende Bezeichnung geführt wird, die Schwerpunktkompetenz übereinstimmen. Nach § 23b Absatz 6 ÄBPl-RL besteht eine Fachidentität auch dann, wenn sich Ärzte aus dem Gebiet der Chirurgie, deren Gebietsbezeichnung aus einer Schwerpunktbezeichnung hervorgegangen ist, mit Chirurgen mit identischen Schwerpunktbezeichnungen (i.S.d. alten Muster – Weiterbildungsordnung aus dem Jahre 1992) zusammenschließen. Dies gilt gemäß § 23 b Abs. 6 2. Halbsatz nicht für Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie. Bisher konnte ein Facharzt für Chirurgie mit dem Schwerpunkt Unfallchirurgie kein Jobsharing – Verhältnis nach altem Weiterbildungsrecht mit einem Arzt eingehen, der die Fachbezeichnung „Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie“ im Sinne der neuen (Muster-) Weiterbildungsordnung vom Mai 2003 in der Fassung vom 28.02.2008 führt.
Künftig wird § 23 Abs. 3 Ziffer 10 ÄBPL – RL eine Fachidentität im Sinne des § 23 b Abs. 1 ABPL-RL regeln, damit auch diese Fälle erfasst werden und ein Job –Sharing möglich wird.
Die Neuregelungen treten nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.


Kramer & Partner