Die Zulässigkeit vorformulierter Vertretungsklauseln bei Wahlleistungsvereinbarungen
Gespeichert unter Vertragsrecht · Stichworte: AGB, BGH, ständiger ärztlicher Vertreter, Urteil, Vorformuliert, Wahlleistung, Wahlleistungsvereinbarung, Wirksamkeit, Zulassungsvoraussetzungen
Vertragsrecht – Die Zulässigkeit vorformulierter Vertretungsklauseln bei Wahlleistungsvereinbarungen
(BGH Urteil vom 20.12.2007 – III ZR 144/07)
Bei der Entscheidung klagte ein liquidationsberechtigter Chefarzt der Abteilung für Allgemeinchirurgie eines Universitätklinikums. In der Zeit vom 02. – 28. August 2001 befand sich die Beklagte als Privatpatientin in dem Klinikum in Behandlung. Die Beklagte schloss mit dem Klinikum eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger am 03. August, dem Tag der Operation urlaubsabwesend war, unterzeichnete die Beklagte einen mit einzelnen handschriftlichen Einträgen versehenen Vordruck, welcher mit “Schriftlicher Fixierung der Stellvertretervereinbarung” vom 02. August überschrieben war. Dieser Vordruck enthält die Feststellung, dass die Beklagte über die Verhinderung des Klägers und den Grund hierfür unterrichtet worden. Des weiteren sei die Beklagte, da die Verschiebung der Operation medizinisch nicht vertretbar sei, darüber belehrt worden, dass sie die Möglichkeit habe, sich ohne Wahlarztvereinbarung wie ein “normaler” Kassenpatient ohne Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden Arzt behandeln oder sich sich von dem Vertreter des Klägers (Oberarzt Dr. B.) zu den Bedingungen des Wahlarztvertrages operieren zu lassen. In dem Formular ist die zweite Alternative durch die Beklagte angekreuzt worden. Die vom Kläger ausgestellt Rechnung beglich die Beklagte nur zum Teil.
Folgende relevanten Fragen haben sich in diesem Fall aufgetan:
- Kommt eine wirksame Stellvertretervereinbarung auch dann zustande, wenn der Vertretungsfall bei Abschluss der Vereinbarung bereits feststeht?
- Handelt es sich bei der reinen Ankreutzmöglichkeit um Individualvereinbarungen (§ 305 c BGB), so dass diese nicht nach den § 305 ff. BGB zu messen währen?
In seiner Entscheidung hat der BGH die Frage der Stellvertretervereinbarung verneint. Der Arzthat im Falle einer solchen Vereinbarung im Zweifel höchst persönlich in seiner Person zu erbringen. Der Patient schließe eine solche Vereinbarung gerade im Hinblick auf die Erfahrung und die herausgehobene medizinische Kompetenz des ausgewählten Arztes. Dies ist es was der Patient durch die extra Vergütung sichum die Sorge seiner Gesundheit sichern möchte. Die Pflicht zur persönlichen Behandlung ergibt sich bereits aus § 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ. Zwar sei es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Wahlarzt im Falle seiner Verhinderung auch seine Kernleistungen auf einen Stellvertreter überträgt, allerdings sei dies im wesentlichen abhängig von einer wirksamen Vereinbarung.
Die in Rede stehende Vereinbarung sei jedoch nach § 308 Abs. 4 BGB unwirksam. Nach dieser Norm ist eine formularmäßige Vereinbarung eines Rechtes des Verwenders der AGB, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, nur dann wirksam, wenn diese Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den Vertragspartner zumutbar ist. Bei der Klausel, welche dem Urteil zu Grunde lag, sei jedoch auch der Fall erfasst gewesen, bei dem die Verhinderung des Wahlarztes bereits zum Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung feststeht. In diesem Fall jedoch kann die Wahlleistungsvereinbarung ihren Sinn von Beginn an nicht erfüllen. Es liegt bereits von Anbeginn an der Fall derobjektiven Unmögleichkeit vor. Die Klausel liefe somit auf die Änderung des wesentlichen Inhalts des Wahlarztvertrages hin. Dies sei jedoch auch im Hinblick auf § 307 Abs. 2 BGB unzumutbar.
Die zweiteFrage (Ankreutzmöglichkeit = Individualabrede) hat der BGH in der betreffenden Entscheidung jedoch bejaht. Auch nur vorformulierte Vertragsbedingungen können nach Ansicht des BGH “ausverhandelt” sein, wenn wie hier dem einen Vertragspartner die tatsächliche Wahlmöglichkeit überlassen wurde. Erforderlich sei lediglich, dass der Vertragspartner mittels der Auswahl den Gehalt der Regelung mit gestalten könne und die Wahlfreiheit nicht durch Einflussnahme des Verwenders (z.B. durch Gestaltung des Formulars, etc.) überlagert werde. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben.
Wichtige Voraussetzungen von Vertretungsklauseln:
Der BGH hat in der Entscheidung die grundsätzlichen Voraussetzungen der Wirksamkeit von Vertretungsklauseln erörtert und die Anforderungen zusammengefasst.
Der Eintritt des Vertreters des Wahlarztes muss auf die Fälle beschränkt sein, in denen dessen Verhinderung im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung nicht bereits feststeht (z.B. Urlaub, längere Erkrankung, etc.).
Darüber hinaus ist eine solche Vereinbarung gemäß § 308 Nr. 4 BGB nur wirksam, wenn darin als Vertreter der ständige ärztliche Vertreter im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 3 und 4, § 5 Abs. 5 GOÄ bestimmt sei.
Der ständige ärztliche Vertreter müsse zudem namentlich benannt sein (§ 5 Abs. 5 GOÄ).
Karsten Klug
Rechtsanwalt


Kramer & Partner