Medizinrecht: Krankenhausrecht: Arbeitsrecht: Rufbereitschaft im Hintergrunddienst
Gespeichert unter Arbeitsrecht, Krankenhausrecht · Stichworte: Anwalt, Arbeitsleistung, Arbeitsrecht, Bundesarbeitsgericht, Entgelt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg, Krankenhausrecht, Medizinrecht, Rufbereitschaft, Tarifvertrag Ärzte, telefonischer Dienst, TV-Ärzte
Urteil des BAG vom 23.9.2010 – 4 AZR 330/09
Das Bundesarbeitsgericht hatte abermals einen Fall zur Rufbereitschaft im Krankenhaus zu entscheiden.
Es klagte eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie gegen ihren Arbeitgeber, eine Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17.8.2006 (TV-Ärzte/VKA) Anwendung.
Die Beklagte ordnete für die Klägerin Rufbereitschaft an. Dieser war als telefonischer Dienst eingerichtet und garantiert die Erreichbarkeit von Fachärzten 24 Stunden am Tag und dies auch am Wochenende. Während dieser Rufbereitschaft war die Klägerin bei psychischen Irritationen der Akutpatienten (die sich nicht in der Klinik aufhielten), die einzige Ansprechpartnerin. Bei der Beklagten handelte es sich um eine Institutsambulanz mit der Konsequenz, dass ein Einsatz in der Klinik während der Rufbereitschaft ausgeschlossen ist.
Streitig waren die Monate August 2006 bis Januar 2007. Die Klägerin ist in dieser Zeit insgesamt 33,30 Stunden während der Rufbereitschaft in Anspruch genommen worden. Die Beklagte zahlte bis Dezember 2006 die tarifliche Pauschale für die Rufbereitschaft und vergütete darüber hinaus die Zeiten der telefonischen Inanspruchnahme der Klägerin während der Rufbereitschaft. Ab Januar 2007 erhielt die Klägerin nur noch die tarifliche Pauschalte für die Rufbereitschaft. Die von der Beklagten gezahlte Vergütung für die telefonische Inanspruchnahme wurde mit Entgeltansprüchen der Klägerin verrechnet.
In einem Rundschreiben vom 19.3.2007 vertrat der kommunale Arbeitgeberverband die Auffassung, dass eine Abgeltung der Arbeitsleistung eines Arztes während der Rufbereitschaft ohne Notwendigkeit das Krankenhaus aufzusuchen, im TV-Ärzte / VKA nicht vereinbart sei.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte ihre tatsächliche Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft in den Monaten 8.2006 bis Januar 2007 gem. § 11 Abs. 3 S.4 TV-Ärzte / VKA mit dem Entgelt für Überstunden nebst tariflichen vorgesehenen Zeitzuschlägen zu vergüten und deshalb 1.348,50 Euro brutto an sie zu zahlen habe.
Sämtliche Vorinstanzen haben der Klage statt gegeben. Das BAG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen.
Das BAG entschied, dass der Entgeltanspruch der Klägerin sich aus § 11 Abs. 3 S. 5 TV-Ärzte ergäbe. Danach sind das Entgelt für Überstunden sowie etwaige Zeitzuschläge zu zahlen. Die Richter urteilten ferner, dass zwar der Wortlaut des Tarifvertrages nicht ganz eindeutig sei, gleichwohl komme es nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift und dem tariflichen Gesamtzusammenhang gerade nicht darauf an, dass die Rufbereitschaft zwingend eine Tätigkeit im Krankenhaus voraussetzt. Aufgrund dessen schuldete die Beklagte im konkreten Falle die Vergütung.
Karsten Klug
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Arbeitsrecht: Ein stellvertretender Abteilungsleiter trägt nicht die medizinische Verantwortung für eine selbstständige Abteilung einer Klinik
Gespeichert unter Arbeitsrecht · Stichworte: Arbeitsrecht, Arzt, Eingruppierung, medizinische Verantwortung, Oberarzt, selbständíge Teil- oder Funktionsbereich, Tarifvertrag Ärztinnen Ärzte
Urteil des ArbG Cottbus vom 08.07.2009, Az: 2 Ca 1531/08
In dieser Entscheidung stritten die Parteien über die Feststellung der Eingruppierung als Oberarzt. Der klagende Arzt ist Facharzt für Chirurgie / Unfallchirurgie und Facharzt für Orthopädie / Unfallchirurgie und spezielle Chirurgie. Zudem verfügt der Kläger über die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin. Der Kläger ist leitender Notfallarzt des Landes Brandenburg.
Der Kläger war seit 1973 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt.
Die für den Rettungsdienst zuständige Stadt schloss mit der Beklagten einen Vertrag, wonach die Beklagte den Notarztdienst für die Stadt absichert. Der seitens der Klinik zuständige Chefarzt für die zentrale Notaufnahme wies der Klinik für Unfallchirurgie und dort dem Kläger die Aufgabe der Erstellung der Dienstpläne des Rettungswesens als leitender Notarzt zu.
Der Kläger ist in der unfallchirurgischen Station U1 tätig. Mit Änderungsvertrag vom 11.12.1984 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger als Oberarzt ein. Dem Kläger waren damals Ärzte der damaligen Station 3a unterstellt. Neben den Stationen 3b und 3c war die Station 3a Vorgängerin der heutigen Stationen U1 und U2.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV Ärztinnen und Ärzte im … (die Beklagte) vom 28.04.2007 kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit gem. § 3 TVG Anwendung.
Mit Schreiben vom 01.10.2007 wandte sich der Kläger gegen die Eingruppierung in die Entgeltgruppe II Stufe 5 des TV Ärzte und forderte die Beklagte auf, ihn als Oberarzt entsprechend einzugruppieren. Die Beklagte lehnte dies jedoch ab.
Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger vor, dass er medizinisch verantwortlicher Leiter der Abteilung U1 sei. Sämtliches anderes ärztliches Personal sei dem Kläger seit der Zeit, in der die Station noch 3a war, unterstellt. Ferner ist der Kläger der Auffassung, dass die Handchirurgie ein eigener Funktionsbereich sei. Er behauptet, auch hier medizinischer Leiter zu sein. Des weiteren sei die Tätigkeit als leitender Notarzt ein eigener Funktionsbereich und spreche für die Eingruppierung als Oberarzt.
Die Beklagte wandte ein, dass der Kläger nicht Leiter der Abteilung U1 der chirurgischen Klinik sei. Dies sei auch seinerzeit in der Station 3a nicht der Fall gewesen. Auch sei der Kläger nicht Leiter des handchirurgischen Bereichs.
Nachdem das Arbeitsgericht Zeugenbeweis über die medizinische Verantwortlichkeit erhoben hat, kommt es zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht medizinisch verantwortlich für einen selbständigen Teil oder Funktionsbereich oder Abteilung sei. Dabei hat das Arbeitsgericht die Voraussetzungen der §§ 14 und 15 des Tarifvertrages geprüft. Gemäß § 14 des Tarifvertrages richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 5 des TV. Nach der Vorschrift ist der Arzt in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dabei müssen zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Gemäß § 15 des Tarifvertrages (Entgeltgruppe III – Oberarzt) ist Oberarzt derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
Das Arbeitsgericht ist zu der Überzeugung gekommen, dass der Kläger diese Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe nicht erfülle, da er nicht medizinisch verantwortlich für einen selbständigen Teilbereich der Klinik oder Abteilung ist. Letztlich konnte durch die Beweisaufnahme geklärt werden, dass nicht der Kläger die medizinische Verantwortung inne habe, sondern vielmehr ein anderer Oberarzt. Aufgrund dessen konnte nach Ansicht des Arbeitsgerichts dem Eingruppierungsbegehren des Klägers nicht statt gegeben werden.
Anmerkung:
Letztlich hat diese Entscheidung abermals deutlich gemacht, dass in einem Eingruppierungsrechtsstreit streng die Merkmale der gewünschten Entgeltgruppe geprüft und Tätigkeiten darunter subsumiert werden. Nur dann, wenn alle Merkmale der Entgeltgruppe vorliegen, hat eine entsprechende Klage Aussicht auf Erfolg. Sofern der Kläger im vorliegenden Falle davon ausging, dass auch er Leitungsbefugnisse hat, wäre ggf. zu prüfen, ob das Krankenhaus hier stillschweigend eine „Doppelspitze“ etabliert hat, wie es derzeit in einigen Krankenhäusern praktiziert wird. Dann wäre das einzige Problem, dass dies nicht vertraglich sauber ausgearbeitet worden ist.


Kramer & Partner