Medizinrecht: Zulassungsrecht: Kompetenz des Zulassungsausschusses die sofortige Vollziehung anzuordnen
Gespeichert unter Kassenarztrecht, Zulassungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arzt, Arztrecht, aufschiebende Wirkung, kein Widerspruchsverfahren, keine Kompetenz, sofortige Vollziehung, Vorverfahren, Widerspruch, Zulassung, Zulassungsausschuss, Zulassungsentzug, Zulassungsrecht, § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG
Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 19.09.2011 (Aktenzeichen S 3 KA 146/11 ER)
In dem Beschluss hat das SG Schwerin festgestellt, dass dem Zulassungsausschluss keine Kompetenz zusteht, die sofortige Vollziehung einer Zulassungsentziehung gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) anzuordnen.
Ein Vertragsarzt hatte einen entsprechenden Antrag gestellt, da er sich gegen die angeordnete sofortige Vollziehung des Zulassungsentzuges gewehrt hatte. Hintergrund war seinerzeit, dass der Arzt nach Auffassung des Zulassungsausschusses in vielfältiger Weise und erheblicher Schwere den vertragsärztlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei bzw. diese verletzt habe. So habe er in nicht unerheblichem Umfang nicht persönlich erbrachte Leistungen im Rahmen der Substitutionstherapie abgerechnet und durch sein Verhalten die Gesundheit der Patienten gefährdet. Die Pflichtverletzung habe ein derart erhebliches Gewicht, das auch zukünftig nicht zu erwarten sei, dass er das Gebot der persönlichen Leistungserbringung beachten werde bzw. sein Verhalten ändern würde.
In dem Verfahren hatte der Arzt vorgetragen, dass die Versorgung von Rauschgiftpatienten in Mecklenburg-Vorpommern sehr problematisch sei. Er sei stets rund um die Uhr für die Patienten ansprechbar und erreichbar gewesen. Sofern er abwesend gewesen sei, habe er versucht, die Versorgung anderweitig durch ärztliche Vertretung sicherzustellen. Zudem habe er nach Überprüfung der Abrechnung nun die seit 20 Jahren ausgeübte Genehmigung zur Erbringung von Leistungen der Methadon-Substitution zurückgegeben, sodass für die Zukunft nicht mehr zu erwarten sei, dass in diesem Bereich falsch abgerechnet werden würde.
Dem Antrag des Arztes entsprach das Sozialgericht Schwerin aus formellen Gründen.
Üblicherweise entfaltet der Widerspruch gegen die Entziehung der Zulassung aufschiebende Wirkung. Lediglich ausnahmsweise entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung das besondere Interesse angeordnet worden ist. Diese Kompetenz steht jedoch nach Ansicht des SG Schwerin dem Zulassungsausschuss nicht zu. Die im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelte Anordnungskompetenz der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, bietet durch die Bestimmungen in § 97 Abs. 4 SGB V und danach nur dem Berufungsausschuss die eingeräumte Möglichkeit, den Sofortvollzug anzuordnen. Die Vorschrift des § 86 a SGG werden durch § 97 Abs. 4 SGB V verdrängt.
Als Argumentation zogen die Richter des Sozialgerichts den Wortlaut sowie die Systematik des § 86a SGG heran. Gemäß Abs. 1 haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß Abs. 2 entfällt dann die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses einer sofortigen Vollziehung anordnet.
Dem gegenüber sei jedoch das Verfahren vor dem Berufungsausschuss weiterhin kein Widerspruchsverfahren. Der Berufungsausschuss wird mit seiner Anrufung funktionell ausschließlich zuständig. Insofern gelte das Verfahren vor dem Berufungsausschluss lediglich als Vorverfahren im Sinne des § 78 SGG. Die §§ 96, 97 SGB V enthalten für das Zulassungs- sowie Zulassungsentziehungsverfahren vollständige eigenständige Regelungen. Hieran habe auch die Neugestaltung des einstweiligen Rechtsschutzes im Sozialgerichtsverfahren nichts geändert. Im Zuge der Einführung der §§ 86a und b SGG seien die Vorschriften der §§ 96 Abs. 4, 97 Abs. 4 SGB V nicht angepasst worden. Schließlich ließen sich argumentativ allein durch die jeweilige Besetzung sowohl des Zulassungs- als auch des Berufungsausschusses in Bezug auf die notwenige Einbeziehung juristischen Sachverstandes sachliche Gründe für die besonderen Kompetenzverteilung in den §§ 96, 97 jeweils Abs. 4 SGB V herleiten.
Honorarforderungen des Arztes sind pfändbar
Gespeichert unter Ärzterecht · Stichworte: Arbeitseinkommen, Arzt, gewerbliche Verrechnungsstelle, Honorar, Honoraranspruch, Pfändung, Pfändungsfreigrenzen, Rechtsanwalt, Vergütungsanspruch, Verrechnungsstelle, Zahnarzt
Der Vergütungsanspruch des Arztes kann von Schuldnern gepfändet werden.
1. Kassenärztliche Vereinigung
Honoraransprüchen aus der Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten erhält der Arzt direkt von den kassenärztlichen Vereinigungen in Deutschland. Schuldner können diese Ansprüche gegen die kassenärztliche Vereinigung pfänden. Dabei sollte der Arzt wissen, dass der Anspruch gegen die kassenärztliche Vereinigung Arbeitseinkommen ist. Die Honoraransprüche stellen also Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO dar. Sie stellen die Existenzgrundlage des Arztes als Schuldner dar. Nur auf Antrag des Arztes werden bei einer solchen Pfändung der Quartalsabrechnungsbeträge die Pfändungsfreigrenzen eingehalten. Liegt beim Arzt eine solche Pfändung vor, so kann dieser sich neben allen anderen Einwendungen gegen eine solche Pfändung jedenfalls in der Weise dagegen wehren, dass die Pfändungsfreigrenzen beachtet werden.
2. Privatliquidation
Bei Zahlungsansprüchen gegen privatversicherte Patienten haben die Schuldner es schwerer. Sie müssen hier die Vergütungsansprüche gegen jeden einzelnen Patienten pfänden. Für den Fall, dass die Forderungen an eine gewerbliche Verrechnungsstelle abgetreten sind, kann der Gläubiger den Patienten als Drittschuldner angeben und zugleich die gewerbliche Verrechnungsstelle. Somit sind beide Drittschuldner bei der Pfändung benannt. Für den Gläubiger ist es allerdings mit erheblich höherem Aufwand verbunden, sowohl den Patienten, wie auch die Verrechnungsstelle ausfindig zu machen.
Gläubigern ist häufig auch unbekannt, dass der Arzt die Drittschuldner nach § 836 ZPO ihm Rahmen einer Auskunftsverpflichtung mitteilen muss.
Schließlich ist zwischenzeitlich geklärt, dass wenigstens im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Abtretung der Vergütungsansprüche an eine gewerbliche Verrechnungsstelle nicht wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht nichtig und somit unbeachtlich wäre. Die Pfändung ist jedenfalls gegeben (BGH NJW 2005, Seite 1550).
Sönke Höft
Arzthaftungsrecht: Verjährungsbeginn bei ungenauer Kenntnis
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arzt, Arzthaftungsrecht, Behandlungsfehler, grob fahrlässige Unkenntnis, Patient, Verjährung, Verjährungsbeginn
Der zu schützende Laienstatus des Patienten schützt ihn auch bei Zweifeln über den Beginn einer Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist beginnt, wenn der Patient von einem Behandlungsfehler weiß, oder wenn er in Folge grob fahrlässiger Unkenntnis nichts darüber weiß.
In einem kürzlich in Frankfurt entschiedenen Fall sagte der Arzt seinem Patienten “Da ist irgendetwas komplett schief gelaufen.” Hier stellte sich die Frage, ob die Verjährungsfrist mit dieser Mitteilung begann. Schließlich hätte der Patient konkret nachfragen können, was dies bedeutet.
Das Gericht urteilte, dass diese Mitteilung des Arztes zu vage sei für das Auslösen des Verjährungsbeginns. Sie führt nicht zu einer Kenntnis des Patienten. Dem Patienten ist auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von einem Behandlungsfehler vorzuhalten. Dem Patienten wird in seinem Laienstatus zugutegehalten, dass er aus dieser Äußerung nicht zwingend auf einen Behandlungsfehler schließen musste. Für den Patienten müssen weitere Umstände hinzutreten. Diese müssen ihm einen konkreten Anhaltspunkt dafür geben, dass ein Behandlungsfehler und eigene Schadensersatzansprüche überhaupt bestehen.
Die konkrete Äußerung des Arztes kann sowohl auf das Krankheitsrisiko bezogen werden, wie auch auf das Behandlungsrisiko. Dem Patienten muss aus dieser Äußerung nicht klar sein, ob bei der Krankheit oder ob bei der Behandlung etwas “schief gelaufen” ist.
Erst wenn weitere Anhaltspunkte hinzukommen, die es unverständlich erscheinen lassen, dass der Patient nicht nachfragt, würde es für eine Kenntnis bzw. für eine grob fahrlässige Unkenntnis ausreichen. Nur dann würde die Verjährung zu laufen beginnen. Das ist in dem hier entschiedenen Fall nicht gegeben.
Zitierte Entscheidung: OLG Frankfurt a.M. vom 30.11.2010, Aktenzeichen 8 U 102/10
Sönke Höft
Ärzterecht: Einschaltung der Krankenkasse: Fluch oder Segen?
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht, Kassenarztrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arzt, Ärzterecht, Arzthaftungsrecht, Behandlungsfehler, Gutachten, Haftpflichtprozess, MDK, Verteidigung
In Arzthaftungsprozessen werden Ärzte regelmäßig mit einem Gutachten des MDK konfrontiert.
Denn nach § 66 SGB V sind die Krankenkassen verpflichtet, ihren Mitgliedern bei der Überprüfung und Durchsicht möglicher Schadensersatzansprüche gegenüber den Ärzten behilflich zu sein. Auf einfache Anfrage des Patienten macht der MDK eine Auswertung der Patientenunterlagen und erstellt ein Gutachten. Darin werden die Patientenunterlagen auf mögliche Behandlungsfehler überprüft. In der Regressabteilung der Krankenkassen sitzen Medizinier aller Fachrichtungen. Allerdings sind die MDK-Gutachten nur ein erstes Indiz für den Nachweis eine sBehandlungsfehlers. Die Qualität der Gutachten ist sehr unterschiedlich. Insbesondere die Tiefe, mit der die Gutachten sich mit der streitigen Problematik befassen, schwankt sehr.
Da die Gutachten für den Patienten kostenfrei sind, versuchen die gesetzlich versicherten Patienten regelmäßig, ein solches Gutachten zu erhalten. So kriegen sie jedenfalls eine erste Einschätzung für ihre Lage. Ergibt sich aus dem MDK-Gutachten kein Behandlungsfehler, so wird der Patient häufig auch keine weiteren Ansprüche bei dem behandelnden Arzt stellen. Dann konnte der Fall für den Arzt gelöst werden ohne dass er sich wegen der Behandlung erklären musste. Einzige Aufgabe des Arztes war es dann, die Patientenunterlagen gegen Kostenerstattung zur Verfügung zu stellen.
Sönke Höft
Zitierte Paragraphen: § 66 SGB V
§ 66 SGB V – Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern
Die Krankenkassen können die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen.
Ausgeschiedene Gesellschafter haften gegenüber der KV – Gesellschaftsrecht für Ärzte
Gespeichert unter Ärzterecht · Stichworte: Arzt, Auseinandersetzung, Auseinandersetzungsvertrag, ausgeschiedener Gesellschafter, Ausgleichsanspruch, Gemeinschaftspraxis, Haftung, Honorarrückzahlungsansprüche, Innenverhältnis, kassenärztliche Vereinigung
Der aus einer Gemeinschaftspraxis ausgeschiedene Gesellschafter haftet nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft weiterhin für etwaige Honorarrückzahlungsansprüche der Kassenärztlichen Vereinigung (KV).
Bei der vertraglichen Regelung über das Ausscheiden eines Arztes aus der Gemeinschaftspraxis ist deshalb zu bedenken, dass der ausscheidende Arzt von der KV weiterhin für Honorarrückzahlungsansprüche in Anspruch genommen werden kann. Die Forderung der KV ist nämlich nicht auf die möglicherweise fortbestehende Gemeinschaftspraxis beschränkt. Der ausgeschiedene Arzt kann persönlich in Anspruch genommen werden.
Hiermit hat sich kürzlich das Landessozialgericht Nordrhein Westfalen mit Beschluss vom 13. September 2010 (Aktenzeichen L 11 KA 70/10 B ER) beschäftigt. Das LSG vertritt die Auffassung, dass die Ärzte sich möglicherweise hinsichtlich der Gemeinschaftspraxis auseinandergesetzt haben. Die Gemeinschaftspraxis bestehe in vertragsärztlicher Hinsicht jedoch fort. Das gelte denfalls für die schwebende Auseinandersetzung bezüglich Forderung und Verbindlichkeiten der KV. Es wird also allein für die schwebenden Abrechnungen mit der KV eine fortgesetzte Gesellschaft angenommen.
Entsprechend hatte auch das Bundessozialgericht im März 2010 (Aktenzeichen B 6 KA 23/09 B) entschieden. Nach dem BSG hat die KV ein Wahlrecht, ob sie die frühere Gemeinschaftspraxis oder den ausgeschiedenen Gesellschafter in Anspruch nehmen will.
Die Auffassung des Bundessozialgerichtes wurde von dem Landessozialgericht bestätigt. Von der Inanspruchnahme durch die KV kann sich der Ausscheidende Gesellschafter also nicht mit einer vertraglichen Regelungen freizeichnen.
Vertragliche Gestaltung:
Bei Ausformulierung des Auseinandersetzungsvertrages sind die offenen Abrechnungen mit der KV zu behandeln. Wenngleich die KV die vertraglichen Regelungen der Ärzte über eine mögliche Inanspruchnahme nicht zu beachten hat, so kann der ausscheidende Arzt im Innenverhältnis dennoch besser gestellt werden. Die Parteien können nämlich vereinbaren, dass die verbleibenden Ärzte den ausscheidenden Arzt im Innenverhältnis von Rückforderungsansprüchen der KV frei hält. Dann hätte die KV im schlechtesten Fall zwar einen direkten Anspruch gegen den ausgeschiedenen Arzt, den die KV auch durchsetzten kann. Der ausgeschiedene Arzt kann diese Forderungen direkt im Innenverhältnis bei der Gemeinschaftspraxis bzw. bei den verbliebenen Gesellschaftern zurückfordern.
Sönke Höft
Verteidigung des Arztes: Medizinisch voll beherrschbarer Gefahrenbereich – Arzthaftungsrecht
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Anscheinsbeweis, Arzt, Arzthaftungsrecht, Beweiserleichterung, Hygienemangel, Lagerungsschaden, voll beherrschbarer Gefahrenbereich
Arzthaftungsprozesse, in welchen der Arzt wegen Risiken aus einem medizinisch voll beherrschbaren Gefahrenbereich in Anspruch genommen wird, haben statistisch gesehen eine sehr hohe Erfolgsquote. Das liegt an der für den Arzt ungünstigen Beweislastverteilung.
Das Behandlungsrisiko ist für den Arzt nur durch Wahrung des Facharztstandards beherrschbar. Darüber hinausgehende Risiken werden durch eine vollständige und formgültige Aufklärung des Patienten beherrscht, indem er nach Aufklärung in diese Risiken einwilligt.
Soweit sich aber ein Risiko aus einem vollständig beherrschbaren Gefahrenbereich verwirklicht hat, muss der Patient nur folgende Tatsachen vortragen und beweisen:
- Schaden,
- objektiv beherrschbarer Gefahrenbereich,
- Schaden muss aus dem beherrschbaren Gefahrenbereich hervorgegangen sein.
Zu 1.
Der Patient muss zunächst den Eintritt eines Körper- oder Gesundheitsschadens beweisen. – Der ist meist offensichtlich-
Zu 2.
Als nächstes muss der Patient beweisen, dass der in Betracht kommende Gefahrenbereich medizinisch voll beherrschbar ist. Das ist dann der Fall, wenn die Entstehung der Gefahr von persönlichen physiologischen Besonderheiten des Patienten unabhängig ist. Nur wenn der Patient diesen Nachweis führen kann, schuldet der Arzt volle Risikovermeidung als Hauptleistungspflicht. Nur dann kommt der Patient in den Genuss der Beweiserleichterung.
Typische Beispiele für den medizinisch voll beherrschbaren Gefahrenbereich sind: Sturzverletzungen des Patienten, Lagerungsschäden, Defekte von medizinischen Geräten und Hygienemängel.
An dieser Stelle kann der Arzt die Beweiserleichterung für den Patienten am wirksamsten beenden! Der rzt kann konkret nachweisen, dass bei diesem Patienten individuelle physiologische Besonderheiten vorlagen, die das Risiko in diesem konkreten Fall nur noch begrenzt und nicht mehr vollständig beherrschbar machten. Gelingt der Nachweis, ist die normale Beweislastverteilung wieder anzuwenden.
Gelingt dies nicht, geht es bei 3. weiter:
Zu 3.
Schließlich muss der Patient dann noch beweisen, dass der Schaden “irgendwie” aus den voll beherrschbaren Bereich hervorgegangen ist. An diese Voraussetzungen sind keine hohen Anforderungen geknüpft, da die Bereichkausalität meist über den Anscheinsbeweis schon bewiesen ist.
Zum Beispiel braucht ein Patient, der nach einer Operation erstmals eine typische Nervenlähmung hat, die Behauptung es hndle sich um eine Folge aus dem voll beherrschbaren Bereich der Lagerung des Patienten nicht weiter unter Beweis zu stellen hat, wenn er den Lagerungsschaden behauptet.
Ist es dem Patienten gegen die Einwendungen des Arztes gelungen, die voraussetzungen gem Ziff 1 bis 3 zu beweisen, werden diverse Vermutungen zu Lasten des Arztes und zu Gunsten des Patienten gestellt:
Es wird vermutet, dass dem Arzt eine Pflichtverletzung unterlaufen ist und ihn insoweit ein Verschulden trifft. Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden wird ebenfalls vermutet.
Häufige Fehler bei der Verteidigung des Arztes:
Für die Verteidigung des Arztes reicht es nicht aus, dass der Arzt die Wahrscheinlichkeit anderer Ursachen unter Beweis stellt oder einen ungewöhnlichen Ursachenverlauf. Denn die für den Patienten günstigen Vermutungen sind nicht auf den Anscheinsbeweis beschränkt, sondern eine vollständig bewiesene Tatsache! Deshalb muss der Arzt den vollen Gegenbeweis gemäß § 286 ZPO führen.
Fazit:
Trägt der Patient einen Schaden aus einem medizinisch voll beherrschbaren Gefahrenbereich vor, so ist größte Sorgfalt bei der Verteidigung gegen die Klage auf den vollständigen Gegenbeweis zu legen. Das ist eine hohe Anforderung. Deshalt sollte bereits dargelegt werden, dass der medizinisch vollbeherrschbare Gefahrenbereich nicht betroffen ist.
Sönke Höft
Vortrag des Arztes zur hypothetischen Einwilligung im Arzthaftungsprozeß – Arzthaftungsrecht
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arzt, Arzthaftungsprozess, Beweislast, hy, hypothetische Einwilligung, Patient, prozessuales Vorbringen, streitig
Im Arzthaftungsprozess rügen die Patienten durch den Patientenanwalt fast immer die zutreffende Aufklärung. Der Arzt kann dagegen einwenden, dass der Patient sich dem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung über dessen Risiken unterzogen hätte. Dieser Vortrag kann weitere Feststellungen des Gerichts über eine fehlende oder unzureichende Aufklärung entfallen lassen , wenn der Patient dies in der ersten Instanz nicht streitig stellt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, BGH).
Dem Arzt obliegt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast über die zutreffende Aufklärung des Patienten.
Es empfielt sich für den Arzt im Arzthaftungsprozeß, sich wenigstens hilfsweise auf eine hypothetische Einwilligung zu berufen. Erst wenn der Arzt sich auf die hypothetische Einwilligung beruft, muss der Patient überhaupt darlegen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt darüber befunden hat, ob er die vorgesehende Behandlung tatsächlich vornehmen lassen wollte.
Der Einwand der hypothetischen Einwilligung ist ein wichtiges Verteidigungsmittel des Arztes im Arzthaftungsprozeß. Versäumt der Patient jetzt, seinen Entscheidungskonflikt substantiiert darzulegen und plausibel zu begründen, so ist die hypothetische Einwilligung als zugestanden anzusehen. Und die Klage des Patienten ist abzuweisen.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO zu geben. Dies wäre eine einseitige Parteinahme des Gerichtes.
Sönke Höft
Gesellschaftsrecht: Praxisvertrag und Ehescheidung
Gespeichert unter Gesellschaftsrecht, Mediation, Vertragsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arzt, Arztpraxis, außergerichtliche Streitbeilegung, Ehevertrag, Gesellschaftsvertrag, Mediation, Zugewinnausgleich
In Praxisverträgen wird das Ausscheiden des Arztes, seine Abfindung und eine mögliche Nachfolgeregelung meist sehr ausführlich behandelt. Das ist auch richtig so.
Leider fehlt es in vielen Verträgen an Regelungen, welche die Arztpraxis vor den Folgen des Konflikts bei einer Ehescheidung schützen.
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat der Ehepartner nämlich einen Zugewinnausgleichsanspruch. Dieser beträgt die Hälfte des Wertzuwachses während der Ehezeit. Ist die Praxis während der Ehezeit gewachsen und ihr Wert deutlich gestiegen, so hat der Ehepartner einen entsprechenden Ausgleichsanspruch (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Da dieser Ausgleichsanspruch sehr hoch sein kann und entsprechende liquide Mittel selten vorhanden sind, wäre ein solcher Ausgleichsanspruch für den Arzt existenzgefährdend.
Daher lohnt es sich, bei bestehenden Praxisverträgen die Regelung bezüglich der Ehescheidung auch im Nachhinein zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Ziel sollte es sein, dass alle Ärzte bis zu einem bestimmten Termin oder auf Verlangen der anderen Ärzte verpflichtet sind, eine entsprechende ehevertragliche Regelung nachzuweisen, nach der die Arztpraxis bzw. die Anteile an der Gesellschaft aus dem möglichen Zugewinnausgangsanspruch des Ehegatten herausgenommen werden. Häufig wird dafür die modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart.
Damit wäre sicher gestellt, dass der Scheidungskonflikt eines Gesellschafters keinen Einfluss auf die Gesellschaft (Arztpraxis) hat. Der Ehegatte hätte keine weiteren Ansprüche mehr und kann auch keine Aukunftsansprüche geltend machen, die die Ärzte zur Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Zahlen zwingen würde.
Kommt ein Gesellschafter derPflicht zur Vorlage eines solchen Vertages nicht nach, könnte den anderen Gesellschaftern ein besonderes Kündigungsrecht gegebenenfalls ohne Abfindung eingeräumt werden. Bei Nachbesserung eines Praxisvertrages sollte die Vorlagefrist großzügig bemessen werden.
Darüberhinaus empfielt sich, in diesem Zuge eine Regelung in den Praxisvertrag aufzunehmen, welche die Konfliktbeilegung zwischen Gesellschaftern regelt. Eine entsprechende außergerichtliche Streitbeilegungsklausel, welche z. B. ein Mediationsverfahren vorschreibt, wäre an dieser Stelle wertvoll und hilfreich.
Sönke Höft
Arzt und Insolvenz: Abtretung von Forderungen gegen die ärztliche Verrechnungsstelle
Gespeichert unter Gesellschaftsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Abtretung, Arzt, ärztliche Verrechnungsstelle, Betriebsfortführung, Insolvenz, Insolvenzverfahren, Insolvenzverwalter, Vergütungsansprüche, § 35 InsO
Ein Arzt kann seine Forderungen auf Vergütung von ärztlichen Leistungen, die er gegen eine ärztliche Verrechnungsstelle hat, abtreten oder verpfänden. Das gilt nicht für die Vergütung von ärztlichen Leistungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht werden.
§ 35 Abs. 2 InsO bestimmt: “Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. (…)”
Der Insolvenzverwalter darf also bestimmen, wem die Erträge zustehen, die mit dem Fortführen der Arztpraxis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirtschaftet werden. Führt der Insolvenzverwalter eine ertragreiche Praxis fort, so sollen die Erträge der Insolvenzmasse zur Verfügung stehen. Wird eine ertragsschwache Praxis fortgeführt, die keine positiven Erträge erwirtschaftet, so kann der Insolvenzverwalter diese für die Masse verlustbringende Betriebsfortführung auch an den Arzt freigeben.
Dieses Wahlrecht aus § 35 Abs. 2 InsO hätte der Insolvenzverwalter dann nicht, wenn der Arzt schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Vergütungsansprüche für die spätere Tätigkeit an einen einzelnen Gläubiger wirksam abtreten könnte. Dann würden nämlich die Erträge aus der Praxisfortführung durch den Insolvenzverwalter direkt an den einen Gläubiger fließen, an den abgetreten wurde. Der Insolvenzverwalter müsste die Praxisfortführung finanzieren, ohne die Erträge für die Masse zu erhalten. Die eigentlich ertragreiche Praxisfortführung wäre dann für die Masse sinnlos. Sie würde nur einem einzigen Gläubiger nützen.
Diese seit einem Urteil des BGH vom 11.05.2006 begründete Rechtsprechung des BGH hat der BGH jüngst mit Beschluss vom 18.02.2010 – Az. XI ZR 61/09 - bestätigt und damit klar gestellt, dass der BGH an dieser Rechtsprechung festhalten will.
Weildie oben beschriebene Folge nicht gewollt ist und alle gläubiger gleich zu behandeln sind, sind entsprechende Vorausverfügungen des Arztes/Schuldners weiterhin unwirksam.
Sönke Höft
Hausarztverträge § 73b SGB V – “HZV”
Gespeichert unter Kassenarztrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arzt, betriebswirtschaftliche Analyse, Hausarztvertrag, Hausarztverträge, hausarztzentriert, HZV, Versorgung, § 73b SGB V
Die hausarztzentrierte Versorgung ist in § 73b SGB V geregelt. Danach haben die Krankenkassen ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung anzubieten (HZV). Das gesundheitspolitische Vertragsinstrument der Hausarztverträge ist weiterhin sehr umstritten.
Nur Ärzte, die bestimmte qualitätssichernde Maßnahmen und Fortbildungen einhalten, dürfen an einer hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen.
Für die Patienten ist die hausaraztzentrierte Versorung freiwillig. Sie verpflichten sich dabei für ein Jahr, nur einen von ihnen aus dem Kreis der Hausärzte gemäß HZV gewählten Hausarzt in Anspruch zu nehmen. Fachärztliche Leistungen werden nur auf dessen Überweisung hin in Anspruch genommen. Ausnahmen gelten lediglich für Augenärzte, Frauenärzte und für die direkte Inanspruchnahme eines Kinderarztes.
Aus Sicht des Arztes positive Effekte bei der Teilnahme an der HZV denkbar:
- Die Abrechnung ist vereinfacht
- Leistungsmengenbeschränkungen entfallen, dadurch ist mehr Verdienst möglich.
- Die Vergütungssystematik ist einfacher und planbarer
- Die Fortbildung ist aufgrund der genauen Vorgaben relativ verschult und umfangreich. Das bringt hoffentlich eine gute Qualität der ärztlichen Versorgung mit sich.
Die einschlägigen Nachteile sind:
- Durch die umfassenden Leitlinien und Vorgaben ist die Behandlungsfreiheit des Arztes eingeschränkt.
- Die strengen Vorgaben hinsichtlich der apparativen Ausstattung und der Praxissoftware, die abweichenden Behandlungsregelungen und die Vorgaben zum Service sind vergleichsweise umfangreich.
Der Arzt wird sich entscheiden, ob er sich durch die Teilnahme an der HZV einen wirtschaftlichen Erfolg verspricht oder ob eine fundierte betriebswirtschaftliche Analyse der Praxisabläufe mehr Erfolg verspricht.
Sönke Höft


Kramer & Partner