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Gesellschaftsrecht: Praxisvertrag und Ehescheidung

In Praxisverträgen wird das Ausscheiden des Arztes, seine Abfindung und eine mögliche Nachfolgeregelung meist sehr ausführlich behandelt. Das ist auch richtig so.

Leider fehlt es in vielen Verträgen an Regelungen, welche die Arztpraxis vor den Folgen des Konflikts bei einer Ehescheidung schützen.

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat der Ehepartner nämlich einen Zugewinnausgleichsanspruch. Dieser beträgt die Hälfte des Wertzuwachses während der Ehezeit. Ist die Praxis während der Ehezeit gewachsen und ihr Wert deutlich gestiegen, so hat der Ehepartner einen entsprechenden Ausgleichsanspruch (§ 1378 Abs. 1 BGB).

Da dieser Ausgleichsanspruch sehr hoch sein kann und entsprechende liquide Mittel selten vorhanden sind, wäre ein solcher Ausgleichsanspruch für den Arzt existenzgefährdend.

Daher lohnt es sich, bei bestehenden Praxisverträgen die Regelung bezüglich der Ehescheidung auch im Nachhinein zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Ziel sollte es sein, dass alle Ärzte bis zu einem bestimmten Termin oder auf Verlangen der anderen Ärzte verpflichtet sind, eine entsprechende ehevertragliche Regelung nachzuweisen, nach der die Arztpraxis bzw. die Anteile an der Gesellschaft aus dem möglichen Zugewinnausgangsanspruch des Ehegatten herausgenommen werden. Häufig wird dafür die modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart.

Damit wäre sicher gestellt, dass der Scheidungskonflikt eines Gesellschafters keinen Einfluss auf die Gesellschaft (Arztpraxis) hat. Der Ehegatte hätte keine weiteren Ansprüche mehr und kann auch keine Aukunftsansprüche geltend machen, die die Ärzte zur Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Zahlen zwingen würde.

Kommt ein Gesellschafter derPflicht zur Vorlage eines solchen Vertages nicht nach, könnte den anderen Gesellschaftern ein besonderes Kündigungsrecht gegebenenfalls ohne Abfindung eingeräumt werden. Bei Nachbesserung eines Praxisvertrages sollte die Vorlagefrist großzügig bemessen werden.

Darüberhinaus empfielt sich, in diesem Zuge eine Regelung in den Praxisvertrag aufzunehmen, welche die Konfliktbeilegung zwischen Gesellschaftern regelt. Eine entsprechende außergerichtliche Streitbeilegungsklausel, welche z. B. ein Mediationsverfahren vorschreibt, wäre an dieser Stelle wertvoll und hilfreich.

Sönke Höft

Arzt und Insolvenz: Abtretung von Forderungen gegen die ärztliche Verrechnungsstelle

Ein Arzt kann seine Forderungen auf Vergütung von ärztlichen Leistungen, die er gegen eine ärztliche Verrechnungsstelle hat, abtreten oder verpfänden. Das gilt nicht für die Vergütung von ärztlichen Leistungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht werden.

§ 35 Abs. 2 InsO bestimmt: “Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. (…)”

Der Insolvenzverwalter darf also bestimmen, wem die Erträge zustehen, die mit dem Fortführen der Arztpraxis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirtschaftet werden. Führt der Insolvenzverwalter eine ertragreiche Praxis fort, so sollen die Erträge der Insolvenzmasse zur Verfügung stehen. Wird eine ertragsschwache Praxis fortgeführt, die keine positiven Erträge erwirtschaftet, so kann der Insolvenzverwalter diese für die Masse verlustbringende Betriebsfortführung auch an den Arzt freigeben.

Dieses Wahlrecht aus § 35 Abs. 2 InsO hätte der Insolvenzverwalter dann nicht, wenn der Arzt schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Vergütungsansprüche für die spätere Tätigkeit an einen einzelnen Gläubiger wirksam abtreten könnte. Dann würden nämlich die Erträge aus der Praxisfortführung durch den Insolvenzverwalter direkt an den einen Gläubiger fließen, an den abgetreten wurde. Der Insolvenzverwalter müsste die Praxisfortführung finanzieren, ohne die Erträge für die Masse zu erhalten. Die eigentlich ertragreiche Praxisfortführung wäre dann für die Masse sinnlos. Sie würde nur einem einzigen Gläubiger nützen.

Diese seit einem Urteil des BGH vom 11.05.2006 begründete Rechtsprechung des BGH hat der BGH jüngst mit Beschluss vom 18.02.2010 – Az. XI ZR 61/09 -  bestätigt und damit klar gestellt, dass der BGH an dieser Rechtsprechung festhalten will.

Weildie oben beschriebene Folge nicht gewollt ist und alle gläubiger gleich zu behandeln sind, sind entsprechende Vorausverfügungen des Arztes/Schuldners weiterhin unwirksam.

Sönke Höft

Hausarztverträge § 73b SGB V – “HZV”

Die hausarztzentrierte Versorgung ist in § 73b SGB V geregelt. Danach haben die Krankenkassen ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung anzubieten (HZV). Das gesundheitspolitische Vertragsinstrument der Hausarztverträge ist weiterhin sehr umstritten.

Nur Ärzte, die bestimmte qualitätssichernde Maßnahmen und Fortbildungen einhalten, dürfen an einer hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen.

Für die Patienten ist die hausaraztzentrierte Versorung freiwillig. Sie verpflichten sich dabei für ein Jahr, nur einen von ihnen aus dem Kreis der Hausärzte gemäß HZV gewählten Hausarzt in Anspruch zu nehmen. Fachärztliche Leistungen werden nur auf dessen Überweisung hin in Anspruch genommen. Ausnahmen gelten lediglich für Augenärzte, Frauenärzte und für die direkte Inanspruchnahme eines Kinderarztes.

Aus Sicht des Arztes positive Effekte bei der Teilnahme an der HZV denkbar:

  • Die Abrechnung ist vereinfacht
  • Leistungsmengenbeschränkungen entfallen, dadurch ist mehr Verdienst möglich.
  • Die Vergütungssystematik ist einfacher und planbarer
  • Die Fortbildung ist aufgrund der genauen Vorgaben relativ verschult und umfangreich. Das bringt hoffentlich eine gute Qualität der ärztlichen Versorgung mit sich.

Die einschlägigen Nachteile sind:

  • Durch die umfassenden Leitlinien und Vorgaben ist die Behandlungsfreiheit des Arztes eingeschränkt.
  • Die strengen Vorgaben hinsichtlich der apparativen Ausstattung und der Praxissoftware, die abweichenden Behandlungsregelungen und die Vorgaben zum Service sind vergleichsweise umfangreich.

Der Arzt wird sich entscheiden, ob er sich durch die Teilnahme an der HZV einen wirtschaftlichen Erfolg verspricht oder ob eine fundierte betriebswirtschaftliche Analyse der Praxisabläufe mehr Erfolg verspricht.

Sönke Höft

Selbständiges Beweisverfahren im Arzthaftungsprozess

Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens ist auf der Arztseite genau zu prüfen, welche Fragen der Antragsteller gestellt hat.  Meist gibt es gute Argumente für die Ablehnung des selbständigen Beweisverfahrens.

Gerne scheitern die selbständigen Beweisverfahren zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses.  Grund ist, dass die zulässigen Beweisthemen des selbständigen Beweisverfahrens ausschließlich in § 485 Abs. 2 Nr. 1 – 3 ZPO genannt sind. Die von dem Patientenanwalt gestellten Beweisfragen werden dennoch in unzulässiger Weise zu weit gefasst. Am liebsten möchte der Patient nämlich alle Tatsachen- und Rechtsfragen, die aus Anlass eines gegen den Arzt zu führenden Arzthaftungsrechtsstreit von Bedeutung sein können, im selbständigen Beweisverfahren vorab klären lassen. Das ist in dem selbständigen Beweisverfahren jedoch nicht möglich. Im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens kann nur

  • der Zustand der verletzten Person,
  • die für den Zustand maßgeblichen Gründe und
  • die Wege zur Beseitigung des Schadens festgestellt werden.

Für die Vorbereitung des Arzthaftpflichtprozesses sollen über die tatsächlichen Feststellungen hinaus aus Sicht des Patienten auch die rechtlichen Fragen geklärt werden:

  • Verschulden des Arztes,
  • Kausalität der Verletzung für den geltend gemachten Schaden,

Dabei handelt es sich jedoch um Rechtsfragen, die in einem Hauptsacheverfahren zu klären sind. Die Fragen, ob dem Arzt ein Fehlverhalten als pflichtwidrig anzulasten ist und ob dieses für die Gesundheitsbeeinträchtigung ursächlich ist, können nicht vorab geklärt werden.

Darüber hinaus gehen zu weit gefassten Fragen in Richtung eines Ausforschungsbeweises und sind auch deshalb ohne einen konkreten Vortrag hinsichtlich eines Behandlungsfehlers oder eines konkreten pflichtwidrigen Fehlverhaltens des Arztes nicht möglich.

Mit diesen Gründen hat sich das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung am 16. März 2009 (Aktenzeichen I-1 W 11/09) ausführlich befasst. Das OLG Düsseldorf hat den Antrag für das selbstständige Beweisverfahren in dem genannten Arzthaftungsprozess aus konkreten Erwägungen abgelehnt.

Daher wird im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens auf der Arztseite genau zu prüfen sein, welche Fragen der Antragsteller gestellt hat, so dass auf Grundlage der zitierten Entscheidung gute Argumente für die Ablehnung des selbstständigen Beweisverfahrens gegeben sind.

Sönke Höft

Vergütungsrecht für Ärzte: Schadensersatzansprüche gegen den behandelnden Arzt? Der Laborarzt hat keinen Vergütungsanspruch gegen den Patienten für eine medizinisch nicht erforderliche Untersuchung.

Beauftragt der behandelnde Arzt einen externen Laborarzt im Namen seiner Privatpatienten mit einer humangenetischen Blutuntersuchung, die objektiv für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ nicht erforderlich ist, steht dem Laborarzt gegen den Patienten kein Vergütungsanspruch zu. Das gilt auch, wenn der Laborarzt seinen Auftrag fehlerfrei erfüllt hat und keine Veranlassung hatte, an der Erforderlichkeit der Untersuchung zu zweifeln.

BGH-Urteil vom 14.01.2010, Az: III ZR 188/09

Der Fall: Der Laborarzt verlangte von dem Patienten € 21.572,94 für eine humangenetische Blutuntersuchung. Der privatversicherte Patient war in einer Gemeinschaftspraxis in hausärztlicher Behandlung. Dort berichtete er davon, dass sein Vater an einer Teilausprägung des sogenannten Marfan-Syndroms leide und deshalb ein Fehler an der Aortaklappe bestanden hätte, der operiert wurde. Deshalb wurde dem Patienten eine Blutprobe entnommen, die auf das Marfan-Syndrom untersucht werden sollte. Die Blutprobe sandte die Gemeinschaftspraxis an den Laborarzt. Der Laborarzt führte die Untersuchung durch und liquidiete. Jetzt ferlengt er sein Honorar.

Die Entscheidung: Der Bundesgerichtshoft hat den Honoraranspruch des Laborarztes abgelehnt!

Gründe: Das Gericht ist der Auffassung, zwischen dem Patienten und dem Laborarzt sei kein Vertragsverhältnis zustande gekommen. Zwar wäre der behandelnde Arzt im Regelfall als Stellvertreter des Patienten tätig. Übersendet er Untersuchungsmaterial des Patienten an den Laborarzt, erteilt er den damit verbundenen Auftrag grundsätzlich im Namen des Patienten. Hat der Patient den Arzt dazu bevollmächtigt, wird neben dem Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und dem behandelnden Arzt (hier eine Gemeinschaftspraxis) ein weiteres eigenständiges Vertragsverhältnis zwischen dem Patienten und dem Laborarzt begründet.

In diesem Fall hat der Arzt jedoch ein Formular des Laborarztes verwendet, das missverständlich war und nicht vollständig ausgefüllt wurde. Dieses Schriftstück hat der BGH als nicht ausreichend für eine Bevollmächtigung gewürdigt. Mithin sei kein Vertrag zwischen Patient und Laborarzt zustande gekommen.

Unabhängig davon, war die in Auftrag gegebene Laborleistung medizinisch nicht indiziert und insoweit nicht notwendig. Für eine solche Leistung besteht kein Vergütungsanspruch. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ. Danach kann ein Arzt nur für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung eine Vergütung verlangen.

Das Gericht stellt hier bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit objektive Maßstäbe an. Es kommt also nicht darauf an, ob der Laborarzt die Notwendigkeit der medizinischen Untersuchung erkennen kann, sondern daraur ob die medizinische Notwendigkeit tatsächlich gegeben war. Für eine restriktive Auslegung des § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ und damit für einer Ungleichbehandlung des behandelnden Arztes und des externen Arztes (Laborarzt) besteht kein Raum. Der Laborarzt hat deshalb keinen Vergütungsanspruch.

Schadenersatz:

Der Laborarzt kann gegen den behandelnden Arzt nach §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB Schadenersatzansprüche geltend machen. Denn der behandelnde Arzt genießt ein besonderes Vertrauen des Laborarztes in Bezug auf das, was medizinisch notwendig ist. Wird der Laborarzt schuldhaft pflichtwidrig für eine medizinisch nicht notwendige Untersuchung beauftragt, so haftet der beauftragende behandelnde Arzt den Laborarzt auf Schadenersatz.

Fazit:  

Der Behandelnde Arzt kann im Rahmen seines Praxisbetriebes selbst für Rechtsicherheit sorgen, in dem er sich von dem Patienten wirksam (!) für die Beauftragung von Laborleistungen bevollmächtigen lässt. Dabei sollte er sich nicht auf fremde Formulare verlassen.

Sönke Höft

Steuerrecht für Ärzte: Leistungen aus einer Praxisausfallversicherung sind keine Betriebseinnahmen

BFH vom 19.05.2009 – VIII R 6/07

Der BFH hat entschieden, dass ein Arzt nach einem Unfall die Leistungen seiner Praxisausfallversicherung nicht als Betriebseinnahme zu versteuern hat.

Der Arzt hatte eine Praxisausfallversicherung abgeschlossen. Die Versicherung sollte im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arztes die fortlaufenden Kosten seines Betriebes ersetzen. Auch das betriebliche Risiko der Quarantäne, also der ordnungsbehördlich verfügten Schließung der Praxis, war mitversichert. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Beiträge für diese Praxisausfallversicherung im Verhältnis aufzuteilen und nicht in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Entsprechend sind auch die Leistungen aus dieser Versicherung anteilig nicht als Betriebseinnahme zu versteuern.

Ein Unfall des Arztes ist dem privaten Risiko zuzurechnen sein. Entsprechend sind Leistungen der Versicherung, die wegen eines Unfalls gezahlt werden, nicht zu versteuern. Die auf diesen Versicherungsteil entfallenden Beiträge sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Leistungen, die aufgrund einer behördlich verordneten Quarantäne oder wegen eines Brandes o.ä. entstehen, sind betrieblich verursacht. Leistungen der Versicherung wegen solcher Schäden sind Betriebseinahmen und somit zu versteuern. Die auf diesen Versicherungsteil entfallenden Beiträge der Versicherung sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Arbeitsrecht: Ein stellvertretender Abteilungsleiter trägt nicht die medizinische Verantwortung für eine selbstständige Abteilung einer Klinik

Urteil des ArbG Cottbus vom 08.07.2009, Az: 2 Ca 1531/08

In dieser Entscheidung stritten die Parteien über die Feststellung der Eingruppierung als Oberarzt. Der klagende Arzt ist Facharzt für Chirurgie / Unfallchirurgie und Facharzt für Orthopädie / Unfallchirurgie und spezielle Chirurgie. Zudem verfügt der Kläger über die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin. Der Kläger ist leitender Notfallarzt des Landes Brandenburg.

Der Kläger war seit 1973 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt.
Die für den Rettungsdienst zuständige Stadt schloss mit der Beklagten einen Vertrag, wonach die Beklagte den Notarztdienst für die Stadt absichert. Der seitens der Klinik zuständige Chefarzt für die zentrale Notaufnahme wies der Klinik für Unfallchirurgie und dort dem Kläger die Aufgabe der Erstellung der Dienstpläne des Rettungswesens als leitender Notarzt zu.

Der Kläger ist in der unfallchirurgischen Station U1 tätig. Mit Änderungsvertrag vom 11.12.1984 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger als Oberarzt ein. Dem Kläger waren damals Ärzte der damaligen Station 3a unterstellt. Neben den Stationen 3b und 3c war die Station 3a Vorgängerin der heutigen Stationen U1 und U2.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV Ärztinnen und Ärzte im … (die Beklagte) vom 28.04.2007 kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit gem. § 3 TVG Anwendung.

Mit Schreiben vom 01.10.2007 wandte sich der Kläger gegen die Eingruppierung in die Entgeltgruppe II Stufe 5 des TV Ärzte und forderte die Beklagte auf, ihn als Oberarzt entsprechend einzugruppieren. Die Beklagte lehnte dies jedoch ab.

Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger vor, dass er medizinisch verantwortlicher Leiter der Abteilung U1 sei. Sämtliches anderes ärztliches Personal sei dem Kläger seit der Zeit, in der die Station noch 3a war, unterstellt. Ferner ist der Kläger der Auffassung, dass die Handchirurgie ein eigener Funktionsbereich sei. Er behauptet, auch hier medizinischer Leiter zu sein. Des weiteren sei die Tätigkeit als leitender Notarzt ein eigener Funktionsbereich und spreche für die Eingruppierung als Oberarzt.

Die Beklagte wandte ein, dass der Kläger nicht Leiter der Abteilung U1 der chirurgischen Klinik sei. Dies sei auch seinerzeit in der Station 3a nicht der Fall gewesen. Auch sei der Kläger nicht Leiter des handchirurgischen Bereichs.

Nachdem das Arbeitsgericht Zeugenbeweis über die medizinische Verantwortlichkeit erhoben hat, kommt es zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht medizinisch verantwortlich für einen selbständigen Teil oder Funktionsbereich oder Abteilung sei. Dabei hat das Arbeitsgericht die Voraussetzungen der §§ 14 und 15 des Tarifvertrages geprüft. Gemäß § 14 des Tarifvertrages richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 5 des TV. Nach der Vorschrift ist der Arzt in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dabei müssen zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Gemäß § 15 des Tarifvertrages (Entgeltgruppe III – Oberarzt) ist Oberarzt derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
Das Arbeitsgericht ist zu der Überzeugung gekommen, dass der Kläger diese Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe nicht erfülle, da er nicht medizinisch verantwortlich für einen selbständigen Teilbereich der Klinik oder Abteilung ist. Letztlich konnte durch die Beweisaufnahme geklärt werden, dass nicht der Kläger die medizinische Verantwortung inne habe, sondern vielmehr ein anderer Oberarzt. Aufgrund dessen konnte nach Ansicht des Arbeitsgerichts dem Eingruppierungsbegehren des Klägers nicht statt gegeben werden.

Anmerkung:
Letztlich hat diese Entscheidung abermals deutlich gemacht, dass in einem Eingruppierungsrechtsstreit streng die Merkmale der gewünschten Entgeltgruppe geprüft und Tätigkeiten darunter subsumiert werden. Nur dann, wenn alle Merkmale der Entgeltgruppe vorliegen, hat eine entsprechende Klage Aussicht auf Erfolg. Sofern der Kläger im vorliegenden Falle davon ausging, dass auch er Leitungsbefugnisse hat, wäre ggf. zu prüfen, ob das Krankenhaus hier stillschweigend eine „Doppelspitze“ etabliert hat, wie es derzeit in einigen Krankenhäusern praktiziert wird. Dann wäre das einzige Problem, dass dies nicht vertraglich sauber ausgearbeitet worden ist.

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