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Gesellschaftsrecht: Praxisvertrag und Ehescheidung

In Praxisverträgen wird das Ausscheiden des Arztes, seine Abfindung und eine mögliche Nachfolgeregelung meist sehr ausführlich behandelt. Das ist auch richtig so.

Leider fehlt es in vielen Verträgen an Regelungen, welche die Arztpraxis vor den Folgen des Konflikts bei einer Ehescheidung schützen.

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat der Ehepartner nämlich einen Zugewinnausgleichsanspruch. Dieser beträgt die Hälfte des Wertzuwachses während der Ehezeit. Ist die Praxis während der Ehezeit gewachsen und ihr Wert deutlich gestiegen, so hat der Ehepartner einen entsprechenden Ausgleichsanspruch (§ 1378 Abs. 1 BGB).

Da dieser Ausgleichsanspruch sehr hoch sein kann und entsprechende liquide Mittel selten vorhanden sind, wäre ein solcher Ausgleichsanspruch für den Arzt existenzgefährdend.

Daher lohnt es sich, bei bestehenden Praxisverträgen die Regelung bezüglich der Ehescheidung auch im Nachhinein zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Ziel sollte es sein, dass alle Ärzte bis zu einem bestimmten Termin oder auf Verlangen der anderen Ärzte verpflichtet sind, eine entsprechende ehevertragliche Regelung nachzuweisen, nach der die Arztpraxis bzw. die Anteile an der Gesellschaft aus dem möglichen Zugewinnausgangsanspruch des Ehegatten herausgenommen werden. Häufig wird dafür die modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart.

Damit wäre sicher gestellt, dass der Scheidungskonflikt eines Gesellschafters keinen Einfluss auf die Gesellschaft (Arztpraxis) hat. Der Ehegatte hätte keine weiteren Ansprüche mehr und kann auch keine Aukunftsansprüche geltend machen, die die Ärzte zur Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Zahlen zwingen würde.

Kommt ein Gesellschafter derPflicht zur Vorlage eines solchen Vertages nicht nach, könnte den anderen Gesellschaftern ein besonderes Kündigungsrecht gegebenenfalls ohne Abfindung eingeräumt werden. Bei Nachbesserung eines Praxisvertrages sollte die Vorlagefrist großzügig bemessen werden.

Darüberhinaus empfielt sich, in diesem Zuge eine Regelung in den Praxisvertrag aufzunehmen, welche die Konfliktbeilegung zwischen Gesellschaftern regelt. Eine entsprechende außergerichtliche Streitbeilegungsklausel, welche z. B. ein Mediationsverfahren vorschreibt, wäre an dieser Stelle wertvoll und hilfreich.

Sönke Höft

Wettbewerbsverbote müssen vor dem Eintritt in eine Gesellschaft aufgehoben werden

Will ein Arzt/Gesellschafter in eine bestehende GmbH eintreten, so soll er sich dringend vor dem Eintritt in die Gesellschaft um ein möglicherweise bestehendes, in der GmbH-Satzung verankertes, Wettbewerbsverbot kümmern.

Nach dem Eintritt eines Gesellschafters in die Gesellschaft gilt das satzungsmäßige  Wettbewerbsverbot auch für den neu eingetretenen Gesellschafter. Es sollte daher zusammen mit dem Erwerb der Beteiligung an der Gesellschaft die Lockerung oder Aufhebung des Wettbewerbs für den neuen Gesellschafter vereinbart werden. 

Versäumt der neue Gesellschafter dies, muss er sich als Gesellschafter selbst um die Änderung des bestehenden Wettbewerbsverbotes kümmern. Das ist schwieriger und die eigene Verhandlungsposition ist schlecht. Bei der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung über die Befreiung von dem bestehenden Wettbewerbsverbot hat der Gesellschafter bei der Abstimmung hierüber kein Stimmrecht! (§ 47 Abs. 4  Satz 1 GmbHG)

Deshalb ist die Frage des Wettbewerbsverbotes vor dem Eintritt in die Gesellschaft zu regeln. Gelingt dies im Nachhinein nicht, so liegt ein Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsvorbot vor.

Sönke Höft

Arztpraxis: Kauf, Beteiligung, Übernahme und Fortführung

Beteiligungen an Arztpraxen, ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften, Gemeinschaftspraxen, medizinischen Versorgungszentren oder die Zusammenarbeit mit Krankenhäusern bieten dem Arzt viele Gestaltungsmöglichkeiten. Der Arzt darf sich seine Chancen aber nicht selbst verbauen.

Kassenzulassung

Die Zulassung des Arztes zur vertragsärztlichen Versorgung sichert die Vergütung der Behandlung gesetzlich Versicherter. Wegen umfassender Zulassungsbeschränkungen und Zulassungssperren, ist der Fortbestand des Vertragsarztsitzes oder die Übernahme einer Vertragsarztsitzes im Fokus der Planung.

Der Vertragsarztsitz ist bei der Nachbesetzung auf Antrag auszuschreiben.

Gestaltung von Verträgen

Besonderes Augenmerk verdient der Vertrag mit den Arztkollegen. Denn hier wird der Grundstein für ein späteres „Vertragen“ der Ärzte gelegt. Die Anforderungen an die Vertragsgestaltung sind sehr individuell. Die Zielsetzung, Aufgabenverteilung, Übertragungen, Kostenaufteilung, Bewertung, Auseinandersetzung und die Konfliktbewältigung sollten mit größter Sorgfalt formuliert werden. Eine spätere „Nachbesserung“ findet nicht mehr statt. Denn die Ärzte sind voll in ihren Praxisbetrieb eingebunden. Sie haben für die Verhandlung von Vertragsanpassungen keine Ressourcen frei. Ein Konflikt, der schon ausgebrochen ist macht eine Einigung über eine streitige Vertragsklausel und damit die Beilegung des Konfliktes unrealistisch. Das Vorgehen in Konfliktsituation sollte deshalb gleich im Vertrag vereinbart sein.

Auch Einzelheiten zur Handhabung der Patientenkarteien können eindeutig und rechtsicher geregelt werden. In vielen Fällen sind auch Konkurrenzschutzklauseln und Wettbewerbsverbote zum Schutz des gemeinsamen Projektes wichtig.

Schließlich gibt es wenigstens sechs verschiedene Bewertungsmethoden, um einen Praxiswert und damit einen möglichen Kaufpreis zu ermitteln. Eine kritische Auseinandersetzung mit der gewählten Bewertungsmethode und ein Vergleich mit den Ergebnissen anderer Bewertungsmethoden gibt Sicherheit über die Angemessenheit des gefundenen Kaufpreises.

Fazit: Es gibt viele Chancen, schon bei den Gestaltungsüberlegungen die Basis für eine erfolgreich geführte Praxis zu schaffen.

Sönke Höft