Rücknahme des Ausschreibungsantrags nur bis zur Auswahlentscheidung
Gespeichert unter Kassenarztrecht, Zulassungsrecht · Stichworte: Ausschreibung Vertragsarztsitz, Ausschreibungsantrag, Einstweilige Anordnung, Psychotherapeut, Zulassungsausschuss
(Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 04.08.2010, Az. S 12 Ka 646/10 ER)
Das Sozialgericht Marburg hat entschieden, dass die Rücknahme eines Antrags auf Ausschreibung eines hälftigen Vertragsarztsitzes nur bis zur Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses zulässig sei. Dabei kommt es, zum Schutze des Bewerbers, auf den Tag der Entscheidungsfindung, nicht hingegen auf die Zustellung des schriftlichen Bescheides an.
Ein Psychotherapeut hatte einen hälftigen Vertragsarztsitz zur Ausschreibung gestellt. Der Zulassungsausschuss ließ eine Psychotherapeutin als Praxisnachfolgerung für diesen hälftigen Vertragsarztsitz zu, wogegen der Abgeber Widerspruch einlegte. Dies begründete der Abgeber damit, dass er mit der Erwerberin noch keinen Betrag in Bezug auf die berufliche weitere Zusammenarbeit abgeschlossen habe. Dies sei jedoch für einen hälftigen Zulassungsverzicht die Grundlage gewesen. Daraufhin beantragte die Erwerberin den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu beenden. Die Erwerberin behauptete, dass der Psychotherapeut bzw. der Ausschreibende nicht beschwert sei, weil der Zulassungsausschuss ja seinem Antrag entsprochen habe. Die nicht erfolgte privatrechtliche Einigung sei im öffentlich rechtlichen Zulassungsverfahren nicht berücksichtigenswert. In der Zwischenzeit hatte jedoch auch der ausschreibende Psychotherapeut seinen Antrag auf Ausschreibung seines hälftigen Vertragsarztsitzes zurück genommen.
Das Gericht hatte zu Gunsten der Erwerberin entschieden. Zwar ende grundsätzlich das mit dem Antrag eingeleitete Ausschreibungsverfahren mit der Antragsrücknahme. Allerdings gelte dies im Nachbesetzungsverfahren gemäß § 103 Abs. 4 SGB V nur bedingt. Aufgrund des Umstands, dass die Bewerber in diesem Verfahren eigene Rechte erwerben, etwa auch sachgerechte Auswahl durch den Zulassungsausschuss, dürfe der abgebende Arzt bzw. Psychotherapeut in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium keine Handlungen mehr vornehmen, die die Bewerber benachteiligten. Aufgrund dessen ist die Rücknahme des Antrags auf Übertragung des Vertragsarztsitzes nur bis zum Auswahlbeschluss des Zulassungsausschusses möglich. Insbesondere sei der Tag der Entscheidungsfindung selbst maßgeblich.
Anmerkung:
Die Entscheidung ist nachvollziehbar. Aufgrund der Tatsache, dass spätestens mit der Bewerbung auf den hälftigen Vertragsarztsitz auch die Rechte Anderer betroffen sein können, kann und darf es nicht dem Abgebenden überlassen bleiben, hier quasi vom Vertrage zurück zu treten und einen bereits vorher schon definierten Bewerber wieder hinaus zu katapultieren. Insofern ist es folgerichtig, auf den Zeitpunkt des Entschlusses des Zulassungsausschusses abzustellen. Sofern der Zulassungsausschuss erst einmal eine Entscheidung getroffen hat, kann es nicht sein, dass vor Zustellung oder Rechtskraft dieser Entscheidung der Antragsteller seinen Antrag zurück zieht. Im Rahmen von Abwägungs- oder Entscheidungsfehlern des Zulassungsausschusses steht dem abgebenden Vertragsarzt bzw. Psychotherapeuten letztlich noch der Widerspruch zur Seite, sodass er die Entscheidung des Zulassungsausschusses überprüfen lassen kann.
Arztpraxis: Kauf, Beteiligung, Übernahme und Fortführung
Gespeichert unter Gesellschaftsrecht, Kassenarztrecht, Krankenhausrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Zulassungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arztpraxis, Ausschreibungsantrag, Bewertungsmethoden, Bewertungsverfahren, Bundesärztekammermethode, Ertragswertmethode, Fortführung, Gemeinschaftspraxis, Gewinnmethode, Kassenarztzulassung, Konkurrenzschutzklausel, Patientenkartei, Umsatzmethode, Vertragsarztsitz, Vertragsgestaltung, Wettbewerbsverbot
Beteiligungen an Arztpraxen, ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften, Gemeinschaftspraxen, medizinischen Versorgungszentren oder die Zusammenarbeit mit Krankenhäusern bieten dem Arzt viele Gestaltungsmöglichkeiten. Der Arzt darf sich seine Chancen aber nicht selbst verbauen.
Kassenzulassung
Die Zulassung des Arztes zur vertragsärztlichen Versorgung sichert die Vergütung der Behandlung gesetzlich Versicherter. Wegen umfassender Zulassungsbeschränkungen und Zulassungssperren, ist der Fortbestand des Vertragsarztsitzes oder die Übernahme einer Vertragsarztsitzes im Fokus der Planung.
Der Vertragsarztsitz ist bei der Nachbesetzung auf Antrag auszuschreiben.
Gestaltung von Verträgen
Besonderes Augenmerk verdient der Vertrag mit den Arztkollegen. Denn hier wird der Grundstein für ein späteres „Vertragen“ der Ärzte gelegt. Die Anforderungen an die Vertragsgestaltung sind sehr individuell. Die Zielsetzung, Aufgabenverteilung, Übertragungen, Kostenaufteilung, Bewertung, Auseinandersetzung und die Konfliktbewältigung sollten mit größter Sorgfalt formuliert werden. Eine spätere „Nachbesserung“ findet nicht mehr statt. Denn die Ärzte sind voll in ihren Praxisbetrieb eingebunden. Sie haben für die Verhandlung von Vertragsanpassungen keine Ressourcen frei. Ein Konflikt, der schon ausgebrochen ist macht eine Einigung über eine streitige Vertragsklausel und damit die Beilegung des Konfliktes unrealistisch. Das Vorgehen in Konfliktsituation sollte deshalb gleich im Vertrag vereinbart sein.
Auch Einzelheiten zur Handhabung der Patientenkarteien können eindeutig und rechtsicher geregelt werden. In vielen Fällen sind auch Konkurrenzschutzklauseln und Wettbewerbsverbote zum Schutz des gemeinsamen Projektes wichtig.
Schließlich gibt es wenigstens sechs verschiedene Bewertungsmethoden, um einen Praxiswert und damit einen möglichen Kaufpreis zu ermitteln. Eine kritische Auseinandersetzung mit der gewählten Bewertungsmethode und ein Vergleich mit den Ergebnissen anderer Bewertungsmethoden gibt Sicherheit über die Angemessenheit des gefundenen Kaufpreises.
Fazit: Es gibt viele Chancen, schon bei den Gestaltungsüberlegungen die Basis für eine erfolgreich geführte Praxis zu schaffen.
Sönke Höft


Kramer & Partner