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Vorgaben des Bewertungsausschusses für Psychotherapeuten überwiegend rechtmäßig

Urteil des BSG vom 28.05.2008 Worum ging es? Das Bundessozialgericht hatte sich mit der Rechtmäßigkeit des vom Bewertungsausschusses getroffenen Regelung zur Berechnung von Mindestpunktwerten für bestimmte psychotherapeutische Leistungen zu beschäftigen. Mit Hilfe dieser Mindestpunktwertesolle sichergestellt werden, dass auch Psychotherapeuten, die in den vergangenen Jahren vielfach über unzureichende Honorare für die Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenkasse geklagt hätten, eine angemessene Vergütung durch die Kassenärztliche Vereinigung.

Das Bundessozialgericht kommt zu dem Ergebnis, dass diese Regelung überwiegend nicht zu beanstanden sei. Lediglich einige Detailregelungen seien rechtswidrig.

Der Bewertungsausschuss ist ein von den Bundesverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigunggebildetes Gremium. Dessen ersten Beschluss vom 16.02.2000 hatte das Bundessozialgericht für unwirksam erklärt. Die daraufhin mit Beschluss vom 29.10.2004 getroffene Neufassung ist nach den Bundesrichtern mit höherrangigem Recht vereinbar. Lediglich eine Detailregelung, welche die Nichtberücksichtigung gewisser Honorare bei der 2000 und 2001 zum Vergleich herangezogenen Gruppe der Allgemeinmediziner betreffe, sei rechtswidrig. Eine Nachbesserung müsse bis Ende 2008 erfolgen. Geschehe dies nicht, so müssten die Kassenärztlichen Vereinigungen den Psychotherapeuten für diese schon lange zurückliegenden Zeiträume Vergütungen bewilligen, die dann unter Einbeziehung bestimmter bislang ausgeklammerter Honorarteile zu berechnen seien.

Zudem müsse der Bewertungsausschuss prüfen, ob ab dem Jahr 2007 neuere Entwicklungen in der Kostenbelastung der Psychotherapeuten Anspassungen erforderlich machen würden. Die von Psychotherapeuten hauptsächlich als fehlerhaft gerügte Vorgabe eines festen Betriebskostenbetrags von jährlich 40.634,- Euro für eine modellhafte Praxis habe das BSG jedoch grundsätzlich gebilligt.

Das BSG hat auch bekräftigt, dass die sogenannten “probatorischen Sitzungen“, welche zu Beginn einer Therapie zur Abklärung der Behandlungsnotwendigkeiten und Behandlungsmöglichkeiten ohne vorherige Genehmigung der Krankenkassenerbracht würden, nicht in derselben Höhe wie genehmigte Therapiesitzungen vergütet werden müssten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen hätte dabei sicherzustellen, dass der Kernbereich der probatorischen Sitzungen zumindest grundsätzlich mit einem Punktwert von derzeit 2,56 Cent (= für eine 50 minütige Sitzung etwa 37,- Euro brutto) honoriert werden müsste.