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Arbeitsrecht für Ärzte

Wegen fehlerhafter Abrechnungen von Laborleistungen darf einem Chefarzt nur nach vorheriger Abmahnung außerordentlich gekündigt werden.

Urteil des LG Schleswig-Holstein vom 19.08.2009 – 6 Sa 459/08

Wenn ein Chefarzt einer Anästhesie- und Intensivbehandlungsabteilung es hinnimmt und dazu beiträgt, dass zu seinen Gunsten Leistungen abgerechnet werden, die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für ihn nicht abgerechnet werden dürfen, verletzt er seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht.

Eine Abmahnung ist grundsätzlich erforderlich, bevor wegen Pflichtwidrigkeiten im Leistungs- oder Verhaltensbereich eine fristlose Kündigung vorgenommen werden kann. Das folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 314 Abs. 2 BGB).

Behält der Chefarzt seine bis dahin korrekte Abrechnungspraxis ohne weiteres Unrechtsbewusstsein nach einer organisatorischen Veränderung bei, ist davon auszugehen, dass nach einer Abmahnung nicht mit weiteren erheblichen Pflichtverletzungen zu rechnen ist. Das gilt insbesondere, wenn der Chefarzt in der Vergangenheit seine Tätigkeiten beanstandungsfrei durchgeführt hat.

Das Landesarbeitsgericht ging davon aus, dass die außerordentliche Kündigung eines Chefarztes unwirksam war, da die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB nicht vorliegen. Die Arbeitgeberin konnte ihre außergerichtliche Kündigung nicht darauf stützen, dass der Chefarzt Behandlungen hat abrechnen lassen, zu deren Abrechnung er nach der GOÄ nicht berechtigt war. Es fehlte in diesem Fall an einer vergeblichen Abmahnung. In diesem Fall überwiegt das Bestandsinteresse des Chefarztes, so dass die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausgeht.

Im vorliegenden Fall hatte der Chefarzt immunhämatologische Leistungen der Ziffern 3630 bis 4787 GOÄ delegiert und nicht persönlich liquidiert. Diese Leistungen dürfen jedoch nur von dem Arzt abgerechnet werden, der sie auch selbst erbracht hat. Durch Neufassung des Kapitels M im Zuge der GOÄ-Novelle 1996 wurden unter anderem Untersuchungen von körpereigenen und körperfremden Substanzen und körpereigenen Zellen, Ziffern 3630.H bis 4469 des Abschnitts M III und die Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierung von Krankheitserregern, Ziffern 4500 bis 4789 des Abschnitts M IV der GOÄ geändert. Die persönliche Anwesenheitspflicht neben dem Fachkundenachweis wird in § 4 Abs. 2 GOÄ vorgeschrieben. Die persönliche Anwesenheit des beauftragten Arztes bei Ausdruck des Analyseergebnisses ist die Mindestvoraussetzung. Wenn der Arzt nicht anwesend ist, darf der nicht anwesende Arzt die Leistung nicht nach der GOÄ abrechnen.

Das Gericht führt aus, dass eine Abmahnung angezeigt war und dass zu erwarten gewesen wäre, dass der Chefarzt nach der Abmahnung sein Verhalten ändert.

Sönke Höft