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Medizinrecht: Versagung einer Apothekenbetriebserlaubnis wegen der Vereinbarung einer Umsastzmiete für ein medizinisches Versorgungszentrum

VG Berlin, Beschluss vom 10.10.2006 – VG 14 A 28.06: Das Verwaltungsgericht hatte im einstweiligen Verfügungsverfahren (Begehr einer Regelungsanordnung gem. § 123 VwGO) entschieden, dass die Apotheke bzw. der Apotheker nicht (wieder) die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke zurück erhalten sollte. Eine Glaubhaftmachung des Anspruches hierauf gem. § 123 VwGO sein nicht erfolgt. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung noch einmal klar, dass die Vereinbarung einer am Umsatz oder Gewinn einer Apotheke ausgerichtete Miete nach § 8 S. 2 ApoG unzulässig sei. Das Verbot der Umsatzmiete gelte insbesondere für die Anmietung von Apothekenräumen. Aus dem Gesamtgefüge der Vereinbarung könne sich darüber hinaus ergeben, dass die Vertragsparteien die Miete am Umsatz oder am Gewinn ausgerichtet haben und der Vermieter dadurch an den Erträgnissen der Apotheke teilhat. Ein immens hoher Mietzins engt die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Apothekers erheblich ein und macht ihn zumindest indirekt vom Vermieter abhängig. Der Umstand, dass die Apothekenansiedlung im Kontext eines Medizinischen Versorgungszentrums geplant ist, ändert nichts an der uneingeschränkten Geltung des § 8 S. 2 ApoG.