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Medizinrecht: Zulassungsrecht: Anerkennungsgesetz für im Ausland erworbene Bildungs- bzw. Berufsabschlüsse geplant

Nach Willen der Bundesregierung soll ein neues Gesetz dem Fachkräftemangel entgegen wirken und eine bessere Integration durch zügige Berücksichtigung der im Ausland erworbenen Abschlüsse und Qualifikationen ermöglichen. Zudem ist geplant, dass bei einer noch nicht vollständig ausreichenden Qualifizierung deren Aufbau durch entsprechende Förderungen ermöglicht werden soll.

Um den immer stärker drohenden Fachkräftemangel entgegen zu wirken, sollen Zuwanderer, deren Qualifikationen mangels entsprechender Regelungen und Anerkennungsverfahren derzeit ignoriert werden, beschleunigt behandelt werden. Insoweit ist ein Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen und Berufsabschlüssen geplant.

Dieses Bundesgesetz will einheitliche Bewertungsmaßstäbe schaffen. In Deutschland leben 2,9 Millionen Zuwanderer mit ausländischem Bildungs- bzw. Berufsabschluss. Von diesen arbeiten bisher diverse qualifizierte Zuwanderer in eher anspruchslosen und schlecht bezahlten Jobs.

Daneben soll jedoch die geplante Neuregelung auch Abschlüsse deutscher Staatsangehöriger betreffen, die im Ausland erworben und hier bisweilen noch nicht anerkannt worden sind. Nach Schätzung der Bundesregierung würden von dieser Regelung ca. 300.000 Menschen profitieren.

Das Gesetz sieht des Weiteren vor, dass die Verfahrensdauer (z.B. zur Erteilung der Approbation nach § 10 BÄO) auf lediglich 3 Monate begrenzt werden soll. Das Ziel des Gesetzentwurfes ist es, das Anerkennungsverfahren möglichst unbürokratisch und zügig zu gestalten. Weiterhin sollen die jeweiligen Verfahren von den für die jeweiligen Berufsausbildungen und berufszuständigen Behörden und Kammern umgesetzt werden. Eine zentrale Anlaufstelle soll es hingegen nicht geben. Die berufsrechtlichen Regelungen, die Ländersache sind, sollen nach dem Willen der Länder ebenfalls geändert werden (Quelle: Haufe, www.haufe.de/recht).

Sollte nach Überprüfung des Falles die im Ausland erworbene Qualifikation nicht als gleichwertig angesehen werden, sollen die Antragsteller über die fehlende Qualifikation informiert werden. Sodann werden Beratungsangebote für Ausgleichsmaßnahmen und Nachqualifizierungs- bzw. Fortbildungsmaßnahmen sowie Fördermöglichkeiten geschaffen.

Anmerkung:
Dieses Gesetz wäre sehr zu begrüßen, da insbesondere von Ländern, die weder in der EU noch im EWR vertreten sind, die Prüfung der Qualifikation der Abschlüsse 2 oder mehr Jahre in Anspruch nehmen kann. Dies gilt umso mehr, sofern in den jeweiligen Ländern gerade Bürgerkriege, Unruhen oder Ähnliches gelten, sodass die Zuwanderer hier vor erhebliche Probleme gestellt werden. Zudem sorgt ein langes Verfahren dafür, dass die ausländischen Absolventen ihre Kenntnisse in dieser Zeit nicht fortbilden können und keine Praxiserfahrung sammeln können, da sie sich oft mit Nebenjobs über Wasser halten.

Karsten Klug
Rechtsanwalt

Vertragsarztrecht: Forderungsabtretung von Forderungen der kassenärztliche Vereinigung

BGH Urteil vom 11.5.2006 – VIIII Z R 247/03

 

 

In der heutigen Zeit kommt es gerade bei Praxisgründungen vor, dass Vertragsärzte ihre Honorarforderungenan die kassenärztliche Vereinigung (ganz oder teilweise) an Dritte (z.B. Banken, Lieferanten, etc.) abtreten. Im Falle der Insolvenz des Kassenarztes gehen natürlich die Banken oder anderen Gläubiger zu der Gunsten die Abtretung erfolgt ist davon aus, dass ihnen auch Honorarforderungen des Kassenarztes gegenüber der KV auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen. In der obigen Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass „neue“ Honorarforderungen, welche auf eine Behandlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen dem Insolvenzverwalter und mithin der Masse zustehen. Nach Ansicht des BGH war die Abtretung der Forderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden waren gem. § 91 Abs. 1 InsO unwirksam. Die Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO ändere daran nichts. Der BGH betonte noch einmal ausdrücklich, dass eine Forderung,die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht, der Gläubiger gem. § 91 InsO kein Forderungsrecht zu Lasten der Masse mehr erwerben könne (BGHZ 135,140,140 zu § 15 KO). Nur wenn der Abtretungsempfänger (also z.B. die Bank) eine gesicherte Rechtsposition habe, sei die Vorababtretung auch im Insolvenzfall wirksam. Muss jedoch die  Forderung durch Erbringung der Dienstleistung erst noch entstehen, hatte der Abtretungsempfänger zum Zeitpunkt der Abtretung keine gesicherte Rechtsposition. In dieser Entscheidung hat sich der BGH auch noch einmal ausdrücklich mit dem Verhältnis der Vorschrift des § 91 Abs. 1 InsO und des § 114 Abs. 1 InsO zueinander auseinandergesetzt und festgehalten, dass § 114 Abs. 1 InsO eine Ausnahmevorschrift zu § 91 Abs. 1 InsO enthalte, die jeweils gesondert zu prüfen sei. Bei der Überprüfung kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass die Vergütungsansprüche des Kassenarztes gegen die für ihn zuständige KV keine Forderungen auf „Bezüge aus dem Dienstverhältnis oder an anderer Stelle tretende laufende Bezüge“ im Sinne des § 114 Abs. 1 InsO darstellen.

 

Karsten Klug
Rechtsanwalt