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Qualitätsmanagement: Erste Überprüfung durch die KV

Die KV beginnt bei den Ärzten die Einrichtung des Qualitätsmanagements zu überprüfen.

Hintergrund: Der gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 Abs. 5 SGB V hat im Jahr 2005 Qualitätsmanagement-Richtlinien erlassen. Zweck der Richtlinien ist eine Verpflichtung der Vertragsärzte, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und weiter zu entwickeln.

Zeitrahmen: Die Frist für die Einführung des Qualitätsmanagements ist bereits abgelaufen. Theoretisch müsste bereits jede Arztpraxis ein internes Qualitätsmanagement eingerichtet haben. Wir wissen, dass dies in vielen Praxen nicht der Fall ist.

Da die KV jetzt offenbar mit der Überprüfung der Umsetzung des Qualitätsmanagements begonnen hat, wird auch dem Letzten klar, dass die Einführung und der Nachweis des QM-Systems in der Praxis keinen Aufschub mehr duldet.

QM ist in der Praxis gern negativ besetzt und hat den Ruf, viel Arbeit zu verursachen und keinen Nutzen zu bringen. Das muss nicht sein Am Markt gibt es fertige QM-Systeme, die sehr benutzerfreundlich sind und sich einfach umsetzen lassen.

Sönke Höft

Link zur Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses

Zitierte Paragraphen:

§ 91 SGB V Gemeinsamer Bundesausschuss

(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden des Beschlussgremiums gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(…)
(5) Bei Beschlüssen, deren Gegenstand die Berufsausübung der Ärzte, Psychotherapeuten oder Zahnärzte berührt, ist der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 137 Abs. 3 Satz 7 bleibt unberührt.
(…)

Medizinrecht: Job-Sharing zwischen Chirurg mit Schwerpunkt Unfallchirurgie und Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie zukünftig möglich?

Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschließt gemäß § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Ärztinnen bzw. Ärzten in einem gesperrten Planungsbereich in Fällen, in denen eine gemeinsame Berufsausübung mit einer bereits dort tätigen Vertragsärztin bzw. einem Vertragsarzt bei bestehender Fachidentität angestrebt wird.

Voraussetzung ist zunächst eine Fachidentität gem. § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V i.V.m. § 23 b Abs. 1 S.1 und 2 ÄBPL-RL. Fachidentität liegt dann vor, wenn die Facharztkompetenz und – sofern eine entsprechende Bezeichnung geführt wird, die Schwerpunktkompetenz übereinstimmen. Nach § 23b Absatz 6 ÄBPl-RL besteht eine Fachidentität auch dann, wenn sich Ärzte aus dem Gebiet der Chirurgie, deren Gebietsbezeichnung aus einer Schwerpunktbezeichnung hervorgegangen ist, mit Chirurgen mit identischen Schwerpunktbezeichnungen (i.S.d. alten Muster – Weiterbildungsordnung aus dem Jahre 1992) zusammenschließen. Dies gilt gemäß § 23 b Abs. 6 2. Halbsatz nicht für Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie. Bisher konnte ein Facharzt für Chirurgie mit dem Schwerpunkt Unfallchirurgie kein Jobsharing – Verhältnis nach altem Weiterbildungsrecht mit einem Arzt eingehen, der die Fachbezeichnung „Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie“ im Sinne der neuen (Muster-) Weiterbildungsordnung vom Mai 2003 in der Fassung vom 28.02.2008 führt.

Künftig wird § 23 Abs. 3 Ziffer 10 ÄBPL – RL eine Fachidentität im Sinne des § 23 b Abs. 1 ABPL-RL regeln, damit auch diese Fälle erfasst werden und ein Job –Sharing möglich wird.

Die Neuregelungen treten nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.