Ausgeschiedene Gesellschafter haften gegenüber der KV – Gesellschaftsrecht für Ärzte
Gespeichert unter Ärzterecht · Stichworte: Arzt, Auseinandersetzung, Auseinandersetzungsvertrag, ausgeschiedener Gesellschafter, Ausgleichsanspruch, Gemeinschaftspraxis, Haftung, Honorarrückzahlungsansprüche, Innenverhältnis, kassenärztliche Vereinigung
Der aus einer Gemeinschaftspraxis ausgeschiedene Gesellschafter haftet nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft weiterhin für etwaige Honorarrückzahlungsansprüche der Kassenärztlichen Vereinigung (KV).
Bei der vertraglichen Regelung über das Ausscheiden eines Arztes aus der Gemeinschaftspraxis ist deshalb zu bedenken, dass der ausscheidende Arzt von der KV weiterhin für Honorarrückzahlungsansprüche in Anspruch genommen werden kann. Die Forderung der KV ist nämlich nicht auf die möglicherweise fortbestehende Gemeinschaftspraxis beschränkt. Der ausgeschiedene Arzt kann persönlich in Anspruch genommen werden.
Hiermit hat sich kürzlich das Landessozialgericht Nordrhein Westfalen mit Beschluss vom 13. September 2010 (Aktenzeichen L 11 KA 70/10 B ER) beschäftigt. Das LSG vertritt die Auffassung, dass die Ärzte sich möglicherweise hinsichtlich der Gemeinschaftspraxis auseinandergesetzt haben. Die Gemeinschaftspraxis bestehe in vertragsärztlicher Hinsicht jedoch fort. Das gelte denfalls für die schwebende Auseinandersetzung bezüglich Forderung und Verbindlichkeiten der KV. Es wird also allein für die schwebenden Abrechnungen mit der KV eine fortgesetzte Gesellschaft angenommen.
Entsprechend hatte auch das Bundessozialgericht im März 2010 (Aktenzeichen B 6 KA 23/09 B) entschieden. Nach dem BSG hat die KV ein Wahlrecht, ob sie die frühere Gemeinschaftspraxis oder den ausgeschiedenen Gesellschafter in Anspruch nehmen will.
Die Auffassung des Bundessozialgerichtes wurde von dem Landessozialgericht bestätigt. Von der Inanspruchnahme durch die KV kann sich der Ausscheidende Gesellschafter also nicht mit einer vertraglichen Regelungen freizeichnen.
Vertragliche Gestaltung:
Bei Ausformulierung des Auseinandersetzungsvertrages sind die offenen Abrechnungen mit der KV zu behandeln. Wenngleich die KV die vertraglichen Regelungen der Ärzte über eine mögliche Inanspruchnahme nicht zu beachten hat, so kann der ausscheidende Arzt im Innenverhältnis dennoch besser gestellt werden. Die Parteien können nämlich vereinbaren, dass die verbleibenden Ärzte den ausscheidenden Arzt im Innenverhältnis von Rückforderungsansprüchen der KV frei hält. Dann hätte die KV im schlechtesten Fall zwar einen direkten Anspruch gegen den ausgeschiedenen Arzt, den die KV auch durchsetzten kann. Der ausgeschiedene Arzt kann diese Forderungen direkt im Innenverhältnis bei der Gemeinschaftspraxis bzw. bei den verbliebenen Gesellschaftern zurückfordern.
Sönke Höft
Vergütungsrecht für Ärzte: Schadensersatzansprüche gegen den behandelnden Arzt? Der Laborarzt hat keinen Vergütungsanspruch gegen den Patienten für eine medizinisch nicht erforderliche Untersuchung.
Gespeichert unter Vertragsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arzt, Auftrag, behandelnder Arzt, Gemeinschaftspraxis, GOÄ, Laborarzt, Schadenersatz, Vergütungsanspruch
Beauftragt der behandelnde Arzt einen externen Laborarzt im Namen seiner Privatpatienten mit einer humangenetischen Blutuntersuchung, die objektiv für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ nicht erforderlich ist, steht dem Laborarzt gegen den Patienten kein Vergütungsanspruch zu. Das gilt auch, wenn der Laborarzt seinen Auftrag fehlerfrei erfüllt hat und keine Veranlassung hatte, an der Erforderlichkeit der Untersuchung zu zweifeln.
BGH-Urteil vom 14.01.2010, Az: III ZR 188/09
Der Fall: Der Laborarzt verlangte von dem Patienten € 21.572,94 für eine humangenetische Blutuntersuchung. Der privatversicherte Patient war in einer Gemeinschaftspraxis in hausärztlicher Behandlung. Dort berichtete er davon, dass sein Vater an einer Teilausprägung des sogenannten Marfan-Syndroms leide und deshalb ein Fehler an der Aortaklappe bestanden hätte, der operiert wurde. Deshalb wurde dem Patienten eine Blutprobe entnommen, die auf das Marfan-Syndrom untersucht werden sollte. Die Blutprobe sandte die Gemeinschaftspraxis an den Laborarzt. Der Laborarzt führte die Untersuchung durch und liquidiete. Jetzt ferlengt er sein Honorar.
Die Entscheidung: Der Bundesgerichtshoft hat den Honoraranspruch des Laborarztes abgelehnt!
Gründe: Das Gericht ist der Auffassung, zwischen dem Patienten und dem Laborarzt sei kein Vertragsverhältnis zustande gekommen. Zwar wäre der behandelnde Arzt im Regelfall als Stellvertreter des Patienten tätig. Übersendet er Untersuchungsmaterial des Patienten an den Laborarzt, erteilt er den damit verbundenen Auftrag grundsätzlich im Namen des Patienten. Hat der Patient den Arzt dazu bevollmächtigt, wird neben dem Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und dem behandelnden Arzt (hier eine Gemeinschaftspraxis) ein weiteres eigenständiges Vertragsverhältnis zwischen dem Patienten und dem Laborarzt begründet.
In diesem Fall hat der Arzt jedoch ein Formular des Laborarztes verwendet, das missverständlich war und nicht vollständig ausgefüllt wurde. Dieses Schriftstück hat der BGH als nicht ausreichend für eine Bevollmächtigung gewürdigt. Mithin sei kein Vertrag zwischen Patient und Laborarzt zustande gekommen.
Unabhängig davon, war die in Auftrag gegebene Laborleistung medizinisch nicht indiziert und insoweit nicht notwendig. Für eine solche Leistung besteht kein Vergütungsanspruch. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ. Danach kann ein Arzt nur für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung eine Vergütung verlangen.
Das Gericht stellt hier bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit objektive Maßstäbe an. Es kommt also nicht darauf an, ob der Laborarzt die Notwendigkeit der medizinischen Untersuchung erkennen kann, sondern daraur ob die medizinische Notwendigkeit tatsächlich gegeben war. Für eine restriktive Auslegung des § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ und damit für einer Ungleichbehandlung des behandelnden Arztes und des externen Arztes (Laborarzt) besteht kein Raum. Der Laborarzt hat deshalb keinen Vergütungsanspruch.
Schadenersatz:
Der Laborarzt kann gegen den behandelnden Arzt nach §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB Schadenersatzansprüche geltend machen. Denn der behandelnde Arzt genießt ein besonderes Vertrauen des Laborarztes in Bezug auf das, was medizinisch notwendig ist. Wird der Laborarzt schuldhaft pflichtwidrig für eine medizinisch nicht notwendige Untersuchung beauftragt, so haftet der beauftragende behandelnde Arzt den Laborarzt auf Schadenersatz.
Fazit:
Der Behandelnde Arzt kann im Rahmen seines Praxisbetriebes selbst für Rechtsicherheit sorgen, in dem er sich von dem Patienten wirksam (!) für die Beauftragung von Laborleistungen bevollmächtigen lässt. Dabei sollte er sich nicht auf fremde Formulare verlassen.
Sönke Höft
Arztpraxis: Kauf, Beteiligung, Übernahme und Fortführung
Gespeichert unter Gesellschaftsrecht, Kassenarztrecht, Krankenhausrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Zulassungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arztpraxis, Ausschreibungsantrag, Bewertungsmethoden, Bewertungsverfahren, Bundesärztekammermethode, Ertragswertmethode, Fortführung, Gemeinschaftspraxis, Gewinnmethode, Kassenarztzulassung, Konkurrenzschutzklausel, Patientenkartei, Umsatzmethode, Vertragsarztsitz, Vertragsgestaltung, Wettbewerbsverbot
Beteiligungen an Arztpraxen, ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften, Gemeinschaftspraxen, medizinischen Versorgungszentren oder die Zusammenarbeit mit Krankenhäusern bieten dem Arzt viele Gestaltungsmöglichkeiten. Der Arzt darf sich seine Chancen aber nicht selbst verbauen.
Kassenzulassung
Die Zulassung des Arztes zur vertragsärztlichen Versorgung sichert die Vergütung der Behandlung gesetzlich Versicherter. Wegen umfassender Zulassungsbeschränkungen und Zulassungssperren, ist der Fortbestand des Vertragsarztsitzes oder die Übernahme einer Vertragsarztsitzes im Fokus der Planung.
Der Vertragsarztsitz ist bei der Nachbesetzung auf Antrag auszuschreiben.
Gestaltung von Verträgen
Besonderes Augenmerk verdient der Vertrag mit den Arztkollegen. Denn hier wird der Grundstein für ein späteres „Vertragen“ der Ärzte gelegt. Die Anforderungen an die Vertragsgestaltung sind sehr individuell. Die Zielsetzung, Aufgabenverteilung, Übertragungen, Kostenaufteilung, Bewertung, Auseinandersetzung und die Konfliktbewältigung sollten mit größter Sorgfalt formuliert werden. Eine spätere „Nachbesserung“ findet nicht mehr statt. Denn die Ärzte sind voll in ihren Praxisbetrieb eingebunden. Sie haben für die Verhandlung von Vertragsanpassungen keine Ressourcen frei. Ein Konflikt, der schon ausgebrochen ist macht eine Einigung über eine streitige Vertragsklausel und damit die Beilegung des Konfliktes unrealistisch. Das Vorgehen in Konfliktsituation sollte deshalb gleich im Vertrag vereinbart sein.
Auch Einzelheiten zur Handhabung der Patientenkarteien können eindeutig und rechtsicher geregelt werden. In vielen Fällen sind auch Konkurrenzschutzklauseln und Wettbewerbsverbote zum Schutz des gemeinsamen Projektes wichtig.
Schließlich gibt es wenigstens sechs verschiedene Bewertungsmethoden, um einen Praxiswert und damit einen möglichen Kaufpreis zu ermitteln. Eine kritische Auseinandersetzung mit der gewählten Bewertungsmethode und ein Vergleich mit den Ergebnissen anderer Bewertungsmethoden gibt Sicherheit über die Angemessenheit des gefundenen Kaufpreises.
Fazit: Es gibt viele Chancen, schon bei den Gestaltungsüberlegungen die Basis für eine erfolgreich geführte Praxis zu schaffen.
Sönke Höft


Kramer & Partner