Die begrenzte Vollmacht des Arztes, weitere Untersuchungen im Namen des Patienten in Auftrag zu geben.
Gespeichert unter Arzthaftungsrecht, Kassenarztrecht, Vertragsrecht, Ärzterecht · Stichworte: behandelnder Arzt, GOÄ, Laborarzt, medizinisch notwendig, Vollmacht
Der Umfang einer von dem Patienten an seinen behandelnden Arzt stillschweigend erteilten Vollmacht richtet sich nach dem, was für eine medizinisch notwendige Behandlung objektiv erforderlich ist. § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ ist zu beachten.
Die stillschweigende Vollmacht, die ein Patient dem ihn behandelnden Arzt zum Zwecke der Beauftragung eines externen Laborarztes erteilt, richtet sich grundsätzlich danach, was i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich ist. Ist zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten nicht besprochen worden, zu welchem Zweck eine Blutprobe untersucht werden soll, richtet sich der nach Treu und Glauben sowie unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu beurteilende Umfang nach diesen Maßstäben aus der GOÄ.
Ein Arzt kann im Falle der Eigenleistung medizinisch nicht erforderliche Untersuchungen grundsätzlich nicht in Rechnung stellen. Gleiches gilt für Leistungen, mit denen er einen externen Laborarzt beauftragt. Der behandelnde Arzt kann nicht davon ausgehen, dass seine Vertretungsmacht solche Aufträge deckt.
Fazit: Die Arztpraxis kann im Rahmen ihres Praxisbetriebes selbst für Rechtsicherheit sorgen, in dem sie sich von dem Patienten formgültig für die Beauftragung von Laborleistungen bevollmächtigen lässt.
Sönke Höft
BGH, Urteil vom 14.01.2010, Az: III ZR 173/09
Vergütungsrecht für Ärzte: Schadensersatzansprüche gegen den behandelnden Arzt? Der Laborarzt hat keinen Vergütungsanspruch gegen den Patienten für eine medizinisch nicht erforderliche Untersuchung.
Gespeichert unter Vertragsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arzt, Auftrag, behandelnder Arzt, Gemeinschaftspraxis, GOÄ, Laborarzt, Schadenersatz, Vergütungsanspruch
Beauftragt der behandelnde Arzt einen externen Laborarzt im Namen seiner Privatpatienten mit einer humangenetischen Blutuntersuchung, die objektiv für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ nicht erforderlich ist, steht dem Laborarzt gegen den Patienten kein Vergütungsanspruch zu. Das gilt auch, wenn der Laborarzt seinen Auftrag fehlerfrei erfüllt hat und keine Veranlassung hatte, an der Erforderlichkeit der Untersuchung zu zweifeln.
BGH-Urteil vom 14.01.2010, Az: III ZR 188/09
Der Fall: Der Laborarzt verlangte von dem Patienten € 21.572,94 für eine humangenetische Blutuntersuchung. Der privatversicherte Patient war in einer Gemeinschaftspraxis in hausärztlicher Behandlung. Dort berichtete er davon, dass sein Vater an einer Teilausprägung des sogenannten Marfan-Syndroms leide und deshalb ein Fehler an der Aortaklappe bestanden hätte, der operiert wurde. Deshalb wurde dem Patienten eine Blutprobe entnommen, die auf das Marfan-Syndrom untersucht werden sollte. Die Blutprobe sandte die Gemeinschaftspraxis an den Laborarzt. Der Laborarzt führte die Untersuchung durch und liquidiete. Jetzt ferlengt er sein Honorar.
Die Entscheidung: Der Bundesgerichtshoft hat den Honoraranspruch des Laborarztes abgelehnt!
Gründe: Das Gericht ist der Auffassung, zwischen dem Patienten und dem Laborarzt sei kein Vertragsverhältnis zustande gekommen. Zwar wäre der behandelnde Arzt im Regelfall als Stellvertreter des Patienten tätig. Übersendet er Untersuchungsmaterial des Patienten an den Laborarzt, erteilt er den damit verbundenen Auftrag grundsätzlich im Namen des Patienten. Hat der Patient den Arzt dazu bevollmächtigt, wird neben dem Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und dem behandelnden Arzt (hier eine Gemeinschaftspraxis) ein weiteres eigenständiges Vertragsverhältnis zwischen dem Patienten und dem Laborarzt begründet.
In diesem Fall hat der Arzt jedoch ein Formular des Laborarztes verwendet, das missverständlich war und nicht vollständig ausgefüllt wurde. Dieses Schriftstück hat der BGH als nicht ausreichend für eine Bevollmächtigung gewürdigt. Mithin sei kein Vertrag zwischen Patient und Laborarzt zustande gekommen.
Unabhängig davon, war die in Auftrag gegebene Laborleistung medizinisch nicht indiziert und insoweit nicht notwendig. Für eine solche Leistung besteht kein Vergütungsanspruch. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ. Danach kann ein Arzt nur für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung eine Vergütung verlangen.
Das Gericht stellt hier bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit objektive Maßstäbe an. Es kommt also nicht darauf an, ob der Laborarzt die Notwendigkeit der medizinischen Untersuchung erkennen kann, sondern daraur ob die medizinische Notwendigkeit tatsächlich gegeben war. Für eine restriktive Auslegung des § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ und damit für einer Ungleichbehandlung des behandelnden Arztes und des externen Arztes (Laborarzt) besteht kein Raum. Der Laborarzt hat deshalb keinen Vergütungsanspruch.
Schadenersatz:
Der Laborarzt kann gegen den behandelnden Arzt nach §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB Schadenersatzansprüche geltend machen. Denn der behandelnde Arzt genießt ein besonderes Vertrauen des Laborarztes in Bezug auf das, was medizinisch notwendig ist. Wird der Laborarzt schuldhaft pflichtwidrig für eine medizinisch nicht notwendige Untersuchung beauftragt, so haftet der beauftragende behandelnde Arzt den Laborarzt auf Schadenersatz.
Fazit:
Der Behandelnde Arzt kann im Rahmen seines Praxisbetriebes selbst für Rechtsicherheit sorgen, in dem er sich von dem Patienten wirksam (!) für die Beauftragung von Laborleistungen bevollmächtigen lässt. Dabei sollte er sich nicht auf fremde Formulare verlassen.
Sönke Höft
Arbeitsrecht für Ärzte
Gespeichert unter Arbeitsrecht, Kassenarztrecht, Ärzterecht · Stichworte: Abmahnung, Abrechnung, außerordentliche Kündigung, Chefarzt, fehlerhafter Abrechnungen, fristlose Kündigung, GOÄ, Laborleistungen, persönliche Leistungserbringung
Wegen fehlerhafter Abrechnungen von Laborleistungen darf einem Chefarzt nur nach vorheriger Abmahnung außerordentlich gekündigt werden.
Urteil des LG Schleswig-Holstein vom 19.08.2009 – 6 Sa 459/08
Wenn ein Chefarzt einer Anästhesie- und Intensivbehandlungsabteilung es hinnimmt und dazu beiträgt, dass zu seinen Gunsten Leistungen abgerechnet werden, die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für ihn nicht abgerechnet werden dürfen, verletzt er seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht.
Eine Abmahnung ist grundsätzlich erforderlich, bevor wegen Pflichtwidrigkeiten im Leistungs- oder Verhaltensbereich eine fristlose Kündigung vorgenommen werden kann. Das folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 314 Abs. 2 BGB).
Behält der Chefarzt seine bis dahin korrekte Abrechnungspraxis ohne weiteres Unrechtsbewusstsein nach einer organisatorischen Veränderung bei, ist davon auszugehen, dass nach einer Abmahnung nicht mit weiteren erheblichen Pflichtverletzungen zu rechnen ist. Das gilt insbesondere, wenn der Chefarzt in der Vergangenheit seine Tätigkeiten beanstandungsfrei durchgeführt hat.
Das Landesarbeitsgericht ging davon aus, dass die außerordentliche Kündigung eines Chefarztes unwirksam war, da die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB nicht vorliegen. Die Arbeitgeberin konnte ihre außergerichtliche Kündigung nicht darauf stützen, dass der Chefarzt Behandlungen hat abrechnen lassen, zu deren Abrechnung er nach der GOÄ nicht berechtigt war. Es fehlte in diesem Fall an einer vergeblichen Abmahnung. In diesem Fall überwiegt das Bestandsinteresse des Chefarztes, so dass die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausgeht.
Im vorliegenden Fall hatte der Chefarzt immunhämatologische Leistungen der Ziffern 3630 bis 4787 GOÄ delegiert und nicht persönlich liquidiert. Diese Leistungen dürfen jedoch nur von dem Arzt abgerechnet werden, der sie auch selbst erbracht hat. Durch Neufassung des Kapitels M im Zuge der GOÄ-Novelle 1996 wurden unter anderem Untersuchungen von körpereigenen und körperfremden Substanzen und körpereigenen Zellen, Ziffern 3630.H bis 4469 des Abschnitts M III und die Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierung von Krankheitserregern, Ziffern 4500 bis 4789 des Abschnitts M IV der GOÄ geändert. Die persönliche Anwesenheitspflicht neben dem Fachkundenachweis wird in § 4 Abs. 2 GOÄ vorgeschrieben. Die persönliche Anwesenheit des beauftragten Arztes bei Ausdruck des Analyseergebnisses ist die Mindestvoraussetzung. Wenn der Arzt nicht anwesend ist, darf der nicht anwesende Arzt die Leistung nicht nach der GOÄ abrechnen.
Das Gericht führt aus, dass eine Abmahnung angezeigt war und dass zu erwarten gewesen wäre, dass der Chefarzt nach der Abmahnung sein Verhalten ändert.
Sönke Höft


Kramer & Partner