Altersgrenze für Vertragsärzte
Gespeichert unter Kassenarztrecht, Krankenhausrecht, Zulassungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Altersgrenze, EuGH, Höchstalter, Richtlinie 2000/78 EG, Vertragsarzt, Zahnarzt
Die Altersgrenze für Vertragsärzte war in § 95 Abs. 7 SGB V auf 68 Jahre festgelegt. Die Regelung ist schon aufghoben und gilt nur noch für Vertragsärzte, die im Jahr 2008 das 68. Lebensjahr vollendet haben. Der europäische Gerichtshof hat sich am 12.01.2010 mit der Zulässigkeit dieser Altershöchstgrenze auseinandergesetzt. Dem Gericht lagen diverse Fragen zur Rechtmäßigkeit dieser Altersgrenze bei Vertragsärzten zur Beantwortung vor. In dem Urteil stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass ein Mitgliedstaat grundsätzlich eine Altersgrenze für die Ausübung des ärztlichen Berufes festlegen darf. Es soll jedoch auf das Ziel der Regelung ankommen, um zu bewerten, ob die gesetzliche Altersgrenze rechtmäßig ist.
Soweit die deutsche Regelung das Ziel verfolgt, die Gesundheit der Patienten zu schützen, weil die Leistungsfähigkeit von Vertragsärzten in hohem Alter nachlässt, hält das Gericht die Altersgrenze nicht für rechtmäßig. Denn die deutsche Regelung gilt nur für Vertragsärzte und nicht für Vertragszahnärzte. Sie ist damit in sich widersprüchlich und kann nicht als für den Gesundheitsschutz erforderlich angesehen werden.
Sofern die deutsche Regelung aber das Ziel verfolgt, eine bessere Verteilung der Berufschancen zwischen den Ärztegenerationen zu bezwecken, soll sie rechtmäßig sein. Dabei hält der Europäische Gerichtshof das Alter von 68 Jahren für „hinreichend weit fortgeschritten (…), um als Endpunkt der Zulassung als Vertragsarzt zu dienen.“ Da das Ziel der deutschen Regelung für den EuGH nicht eindeutig feststeht, konnte die Rechtmäßigkeit der Altersbeschränkung nicht abschließend beurteilt werden. Das vorlegende Gericht (Sozialgericht Dortmund) hat nun festzustellen, welche Ziele mit der Altersgrenze für Vertragsärzte verfolgt werden. Abhängig davon, zu welchem Ergebnis das Gericht bei seiner Feststellung kommt, wird es die Altersgrenze für Vertragsärzte anwenden dürfen oder nicht.
EuGH, Urteil vom 12.01.2010, Az: C-341/08
Sönke Höft


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