Arzt und Insolvenz: Abtretung von Forderungen gegen die ärztliche Verrechnungsstelle
Gespeichert unter Gesellschaftsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Abtretung, Arzt, ärztliche Verrechnungsstelle, Betriebsfortführung, Insolvenz, Insolvenzverfahren, Insolvenzverwalter, Vergütungsansprüche, § 35 InsO
Ein Arzt kann seine Forderungen auf Vergütung von ärztlichen Leistungen, die er gegen eine ärztliche Verrechnungsstelle hat, abtreten oder verpfänden. Das gilt nicht für die Vergütung von ärztlichen Leistungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht werden.
§ 35 Abs. 2 InsO bestimmt: “Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. (…)”
Der Insolvenzverwalter darf also bestimmen, wem die Erträge zustehen, die mit dem Fortführen der Arztpraxis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirtschaftet werden. Führt der Insolvenzverwalter eine ertragreiche Praxis fort, so sollen die Erträge der Insolvenzmasse zur Verfügung stehen. Wird eine ertragsschwache Praxis fortgeführt, die keine positiven Erträge erwirtschaftet, so kann der Insolvenzverwalter diese für die Masse verlustbringende Betriebsfortführung auch an den Arzt freigeben.
Dieses Wahlrecht aus § 35 Abs. 2 InsO hätte der Insolvenzverwalter dann nicht, wenn der Arzt schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Vergütungsansprüche für die spätere Tätigkeit an einen einzelnen Gläubiger wirksam abtreten könnte. Dann würden nämlich die Erträge aus der Praxisfortführung durch den Insolvenzverwalter direkt an den einen Gläubiger fließen, an den abgetreten wurde. Der Insolvenzverwalter müsste die Praxisfortführung finanzieren, ohne die Erträge für die Masse zu erhalten. Die eigentlich ertragreiche Praxisfortführung wäre dann für die Masse sinnlos. Sie würde nur einem einzigen Gläubiger nützen.
Diese seit einem Urteil des BGH vom 11.05.2006 begründete Rechtsprechung des BGH hat der BGH jüngst mit Beschluss vom 18.02.2010 – Az. XI ZR 61/09 - bestätigt und damit klar gestellt, dass der BGH an dieser Rechtsprechung festhalten will.
Weildie oben beschriebene Folge nicht gewollt ist und alle gläubiger gleich zu behandeln sind, sind entsprechende Vorausverfügungen des Arztes/Schuldners weiterhin unwirksam.
Sönke Höft
Vertragsarztrecht: Forderungsabtretung von Forderungen der kassenärztliche Vereinigung
Gespeichert unter Kassenarztrecht · Stichworte: abtreten, BGH, Forderung, Forderungsabtretung, Honorarforderungen, InsO, Insolvenz, kassenärztliche Vereinigung, Praxisgründung, Vertragsarztrecht
BGH Urteil vom 11.5.2006 – VIIII Z R 247/03
In der heutigen Zeit kommt es gerade bei Praxisgründungen vor, dass Vertragsärzte ihre Honorarforderungenan die kassenärztliche Vereinigung (ganz oder teilweise) an Dritte (z.B. Banken, Lieferanten, etc.) abtreten. Im Falle der Insolvenz des Kassenarztes gehen natürlich die Banken oder anderen Gläubiger zu der Gunsten die Abtretung erfolgt ist davon aus, dass ihnen auch Honorarforderungen des Kassenarztes gegenüber der KV auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen. In der obigen Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass „neue“ Honorarforderungen, welche auf eine Behandlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen dem Insolvenzverwalter und mithin der Masse zustehen. Nach Ansicht des BGH war die Abtretung der Forderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden waren gem. § 91 Abs. 1 InsO unwirksam. Die Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO ändere daran nichts. Der BGH betonte noch einmal ausdrücklich, dass eine Forderung,die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht, der Gläubiger gem. § 91 InsO kein Forderungsrecht zu Lasten der Masse mehr erwerben könne (BGHZ 135,140,140 zu § 15 KO). Nur wenn der Abtretungsempfänger (also z.B. die Bank) eine gesicherte Rechtsposition habe, sei die Vorababtretung auch im Insolvenzfall wirksam. Muss jedoch die Forderung durch Erbringung der Dienstleistung erst noch entstehen, hatte der Abtretungsempfänger zum Zeitpunkt der Abtretung keine gesicherte Rechtsposition. In dieser Entscheidung hat sich der BGH auch noch einmal ausdrücklich mit dem Verhältnis der Vorschrift des § 91 Abs. 1 InsO und des § 114 Abs. 1 InsO zueinander auseinandergesetzt und festgehalten, dass § 114 Abs. 1 InsO eine Ausnahmevorschrift zu § 91 Abs. 1 InsO enthalte, die jeweils gesondert zu prüfen sei. Bei der Überprüfung kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass die Vergütungsansprüche des Kassenarztes gegen die für ihn zuständige KV keine Forderungen auf „Bezüge aus dem Dienstverhältnis oder an anderer Stelle tretende laufende Bezüge“ im Sinne des § 114 Abs. 1 InsO darstellen.
Karsten Klug
Rechtsanwalt


Kramer & Partner