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Medizinrecht: Keine Limitierung der Anzahl von Nebenbetriebsstätten

Das sächsische Landessozialgericht hat in einem Urteil vom 24.06.2009 (AZ L1 KA 8/09 – nicht rechtskräftig) entschieden, dass

  1. dem Vertragsarztrecht nicht zu entnehmen sei, dass ein Träger eines MVZ (medizinischen Versorgungszentrums) ambulante ärztliche Heilkunde nur an höchstens 2 weiteren Orten außerhalb des Vertragsarztsitzes ausüben darf.
  2. § 17 Absatz 2 Satz 1 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer weder unmittelbar noch analog auf Träger von MVZ anwendbar ist. Diese Regelung gelte für den einzelnen Arzt, unabhängig davon ob er in eigener Praxis tätig ist und unabhängig davon im welchem rechtlichen Rahmen er ggf. gemeinsam mit anderen Ärzten seine Tätigkeit ausübt.
  3. das Erfordernis der ärztlichen Leitung nach § 95 Absatz 1 Satz 2 SGB V auf die Einrichtung als Ganzes abstellt und allein auf die ärztliche Steuerung der Organisation der gesamten Betriebsabläufe in fachlich – medizinischer Hinsicht abstellt. Eine ärztliche Behandlungstätigkeit im Einzelfalle sei hiermit nicht verbunden.

Das Problem besteht darin, dass sowohl in der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer (§ 17 Abs. 2) als auch in den meisten Berufsordnungen der Landesärztekammern ein Verbot enthalten ist, welches es Ärzten untersagt über mehr als an 2 Sitzen gleichzeitig zu praktizieren. Das Vertragsarztrecht als solches kennt derartige Verbote nicht. Die konkrete Frage ist nun, ob die Regelungen der Berufsordnungen der Länder für die Träger von zugelassenen MVZ direkt oder entsprechend gilt mit der Folge, dass auch das MZV an nicht mehr als 2 Orten praktizieren kann.

Das sächsische Landessozialgericht folgte nicht der Sicht und Rechtsauffassung der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung. Nach Ansicht des Gerichtes ist § 17 Abs. 2 MBO –Ärzte bzw. in der jeweiligen Fassung der Länder weder unmittelbar noch analog auf Träger von MVZ anwendbar. Vom Wortlaut her gelte die Vorschrift lediglich für Ärzte und nicht für Träger von MVZ. Auch eine analoge Anwendung scheide aus, da es insofern an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Allerdings gelte § 17 Absatz 2 BO Sachsen für die für das MVZ angestellten oder selbständigen Ärzte.

Auch das Argument des § 17 Absatz 2 Satz 1 BO ließen die Richter nicht gelten. Auch dies hätte keine Beschränkung der Nebenbetriebsstätten eines MVZ zu Folge, da dort geregelt sei, dass das MVZ ärztlich geleitet werden müsse und dies eine ärztliche Tätigkeit im Sinne der berufsrechtlichen Bestimmungen sei. Mit dem ärztlichen Leitungsvorbehalt soll sichergestellt werden, dass in fachlich-medizinischer Hinsicht die Organisation der Betriebsabläufe des MVZ ärztlich gesteuert werde. Eine ärztliche Behandlungstätigkeit im konkreten Einzelfalle, wie sie § 17 Absatz 2 BIO im Auge habe, sei damit jedoch nicht verbunden.

Fazit: Träger von MVZ (hier zumindest Zusammenschlüsse von natürlichen oder juristischen Personen), können an sich nicht begrenzte Nebenbetriebsstätten betreiben. Aber die für das MVZ tätigen Ärzte dürfen jeweils nur an zwei Betriebsstätten tätig sein. Für diese gilt natürlich die BO. Diese Ärzte müssen jedoch §§ 17 Absatz 1a BMV-Ä und § 13 Absatz 7a EKV-Ärzte beachten, wonach die Summe der Tätigkeitszeiten aller am Vertragsarztsitz tätigen Ärzte alle Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes zeitlich insgesamt überwiegt. Gegebenenfalls bleibt abzuwarten, wie das Bundessozialgericht diese Frage bewertet.